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title: "Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen"
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provisions: 19
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# Gesetz für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz verfolgt den Zweck, in Zeiten des Notstandes: *
1. die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit sowie die öffentlichen
Dienste im Kanton und in den Gemeinden sicherzustellen;
2. die Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Sinne des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz zu sichern.

## Art. 2 {#art_2}

Notstand
1. Begriff
1 Ein Notstand liegt vor, wenn infolge von Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen die öffentliche Ordnung und die öffentlichen Dienste
nur noch mit ausserordentlichen Massnahmen und Mitteln gewährleistet
werden können, oder wenn Ereignisse, durch welche die Bevölkerung
und ihre Umwelt betroffen werden, nur mehr durch ausserordentliche
Rettungs- und Schutzmassnahmen gemeistert werden können.

## Art. 3 {#art_3}

2. Feststellung
1 Der Notstand wird unter Vorbehalt von Abs. 2 in allen Fällen durch den
Regierungsrat festgestellt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
152.5
2 Für die Feststellung des Kriegszustandes ist der Bundesrat zuständig;
ist er dazu nicht mehr in der Lage, hat der Regierungsrat, und bei dessen Ausfall der Gemeinderat, lagegerecht zu handeln.
3 Der Regierungsrat orientiert nach erfolgter Feststellung des Notstandes unverzüglich die Öffentlichkeit über die Lage und erstattet dem
Landrat in der nächstfolgenden Sitzung über die getroffenen Massnahmen Bericht.

## Art. 4 {#art_4}

Dienstpflicht
1 Der Regierungsrat ist im Falle eines Notstandes berechtigt, alle für die
Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen
im Kanton aufzubieten; Umfang der Dienstpflicht, Entschädigung und
Versicherung sind auf dem Verordnungsweg zu ordnen.
2 Erfolgt ein Aufgebot, ist der Landrat binnen 20 Tagen einzuberufen;
dieser entscheidet über die Fortsetzung der Dienstpflicht und über deren Dauer.
3 In erster Linie sind die Kantonspolizei sowie die Feuerwehren und in
zweiter Dringlichkeit die Zivilschutzorganisationen aufzubieten; der Einsatz der Aufgebotenen ist nach Möglichkeit in Ablösungen zu organisieren.

## Art. 5 {#art_5}

Requisition
1 Im Fall von Katastrophen steht dem Regierungsrat beziehungsweise
dem kantonalen Führungsstab das Recht zu, alle für die Hilfeleistung
benötigten Sachen zu requirieren; Verfahren und Entschädigung sind
auf dem Verordnungsweg zu ordnen.
2 Im Falle kriegerischer Ereignisse gelten die Bundesvorschriften über
die Requisition; soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat beziehungsweise dem kantonalen
Führungsstab entsprechende Befugnisse zu.

## Art. 6 {#art_6}

Sicherstellung der Regierungstätigkeit
1. allgemein
1 Im Falle kriegerischer Ereignisse erlässt der Regierungsrat zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit Weisungen und trifft alle notwendigen
Massnahmen.
152.5

## Art. 7 {#art_7}

2. Bauten
1 Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind Schutzräume zu errichten.
2 Der Landrat ist ermächtigt, die für die Errichtung dieser Bauten erforderlichen Mittel frei zu bewilligen.

## Art. 8 {#art_8}

Geheimhaltung
1 Der Regierungsrat erlässt die für die Geheimhaltung der Notstandsmassnahmen erforderlichen Vorschriften.
2 Notstands-Organisation

## Art. 9 {#art_9}

Allgemein
1 Es wird eine Notstands-Organisation geschaffen, die dem Regierungsrat untersteht.
2 Der Regierungsrat sorgt für die Koordination der Vorbereitung und
Durchführung aller erforderlichen Massnahmen.
3 Ist der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr aktionsfähig, werden seine Aufgaben und Befugnisse von jener Dreierdelegation übernommen, welche den kantonalen Führungsstab leitet.

## Art. 10 {#art_10}

Zusammensetzung
1 Die Notstands-Organisation besteht aus:
1. dem kantonalen Führungsstab, der von einer Dreierdelegation
des Regierungsrates geleitet wird;
2. den Führungsstäben der Gemeinden.

## Art. 11 {#art_11}

Wahl
1 Der Regierungsrat bestellt den kantonalen Führungsstab.
2 Die Führungsstäbe der Gemeinden werden durch die Gemeinderäte
bezeichnet.

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Der Notstands-Organisation obliegt die umfassende Vorbereitung und
Durchführung der nachbarlichen und regionalen Hilfe sowie die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Territorialkommando.
152.5
2 Im Falle des Notstandes übernimmt sie die Aufgaben der ordentlichen
Behörden in Kanton und Gemeinden, soweit diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr in der Lage sind.

## Art. 13 {#art_13}

Einsatz
1 Der Einsatz der Notstands-Organisation erfolgt auf Anordnung des Regierungsrates.

## Art. 14 {#art_14}

Unterstellungsverhältnis
1 Während der Dauer seines Einsatzes sind dem kantonalen Führungsstab unterstellt:
1. die Führungsstäbe der Gemeinden;
2. die Kantonspolizei;
3. die Feuerwehren;
4. der Zivilschutz;
5. die zivilen Spitäler und Notspitäler sowie die geschützten Operationsstellen;
6. der kantonale Strassenunterhaltsdienst;
7. * die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;
8. der Informations- und Pressedienst;
9. je nach Lage und Bedarf weitere Personen und zivile Mittel sowie
allenfalls zur Zusammenarbeit zugewiesene militärische Hilfsmittel.
3 Finanzielle Bestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Kosten der Notstands-Organisation
1 Die Kosten des kantonalen Führungsstabes trägt der Kanton.
2 Die Kosten der Führungsstäbe der Gemeinden sind von den einzelnen
Gemeinden zu tragen.

## Art. 16 {#art_16}

Kosten der Hilfeleistung
1. Ausgabenkompetenz
1 Im Kriegsfall verfügt der Regierungsrat für die Hilfeleistung über eine
unbeschränkte Ausgabenkompetenz.
2 In den übrigen Fällen eines Notstandes kann der Regierungsrat für Hilfeleistungen Ausgaben bis Fr. 200'000.– tätigen; für die Bewilligung weiterer Mittel ist der Landrat zuständig.
152.5

## Art. 17 {#art_17}

Kostentragung
1 Die endgültige Kostentragung von Aufwendungen für Hilfeleistungen
ist nach den allgemeinen Grundsätzen über den Aufgabenbereich und
die Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden festzulegen.
2 Der Regierungsrat setzt die Kostenteilung im Einzelfalle fest; gegen
seine Verfügung kann binnen 20 Tagen durch betroffene Körperschaften an den Landrat rekurriert werden, der endgültig entscheidet.
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 18 * Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie darauf
gestützte Erlasse und Verfügungen werden mit Busse bestraft; vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Bundesgesetzgebung. *
2 In leichten Fällen oder bei Fahrlässigkeit kann die zuständige Direktion
auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.

## Art. 19 {#art_19}

Vollzug
1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
Vorschriften.
2 Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise dem Regierungsrat
übertragen.

## Art. 20 {#art_20}

Rechtskraft
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in
Kraft.
152.5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 855
30.04.1989 30.04.1989 Art. 14 Abs. 1, 7. geändert A 1989, 527
22.10.2003 01.01.2004 Art. 1 Abs. 1 geändert A 2003, 1377, A 2004, 56
22.10.2003 01.01.2004 Art. 18 totalrevidiert A 2003, 1377, A 2004, 56
25.10.2006 01.01.2007 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
152.5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 855
Art. 1 Abs. 1 22.10.2003 01.01.2004 geändert A 2003, 1377, A 2004, 56
Art. 14 Abs. 1, 7. 30.04.1989 30.04.1989 geändert A 1989, 527
Art. 18 22.10.2003 01.01.2004 totalrevidiert A 2003, 1377, A 2004, 56
Art. 18 Abs. 1 25.10.2006 01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5
