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title: "Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren"
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provisions: 16
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# Verordnung über das elektronische Verwaltungsverfahren

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde oder zwischen Behörden im Rahmen
von Verfahren auf die das Verwaltungsrechtspflegegesetz Anwendung findet.
2 Sie findet keine Anwendung auf:
a. gerichtliche Behörden gemäss Gerichtsorganisationsgesetz3);
b. Urkunden gemäss Beurkundungsgesetz4);
c. Verfügungen von Todes wegen.
2. Zustellplattform für die Übermittlung elektronischer Dokumente

## Art. 2 {#art_2}

Zustellplattform
1 Die Übermittlung elektronischer Dokumente erfolgt über das Behördenportal oder eine andere vom Regierungsrat anerkannte Zustellplattform.
2 Die vom Regierungsrat anerkannten Zustellplattformen werden im Anhang
aufgeführt. Ausgenommen sind Zustellplattformen, die vom Bund anerkannt
sind.
3 Die verantwortliche oder hauptverantwortliche Behörde (Art. 10 BehöPV5))
legt für das jeweilige Verfahren eine vom Regierungsrat anerkannte Zustellplattform fest. Im Grundsatz ist das Behördenportal zu nutzen.
1) GS II H/1
2) GS III G/1
3) GS III A/2
4) GS III B/3/1
5) GS II H/4
SBE 2024 22 1
4 Vor der Festlegung einer anderen vom Regierungsrat anerkannten Zustellplattform hört der Regierungsrat den IT-Steuerungsausschuss an.
3. Eingaben an Behörden

## Art. 3 {#art_3}

Dateiformat
1 Elektronische Dokumente sind in einem gebräuchlichen und lesbaren Dateiformat zu übermitteln. Im Grundsatz ist das Dateiformat PDF zu verwenden.
2 Die Behörde kann verlangen, dass die elektronischen Dokumente unveränderbar sind.
3 Wird ein elektronisches Dokument in einem anderen Dateiformat eingereicht oder kann es nicht geöffnet werden, setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Nachreichung an.

## Art. 4 {#art_4}

Elektronische Signierung des Dokuments

## Artikel 4a {#art_4a}

VRG ist bei einem elektronischen Dokument nicht erforderlich, wenn
die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der
Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind.
2 Die Behörde kann verlangen, dass ein elektronisches Dokument signiert
eingereicht wird.
3 Fehlt eine gesetzlich oder behördlich erforderte qualifizierte elektronische
Signatur, setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Korrektur an.
4. Physische Dokumente
4.1. Zulässigkeit physischer Dokumente

## Art. 5 {#art_5}

Nachreichung als physisches Dokument
1 Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten in physischer Form
verlangen (Art. 18a Abs. 4 VRG), wenn:
a. das elektronische Dokument nicht geöffnet werden kann (Art. 34
Abs. 3 Bst. a VRG);
b. das elektronische Dokument oder der Auszug nicht lesbar sind
(Art. 34 Abs. 3 Bst. a VRG);
c. es zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung
notwendig ist (Art. 34 Abs. 3 Bst. b VRG).
2 Die Behörde setzt eine angemessene Frist für die Nachreichung an.
6) SR 943.03

## Art. 6 {#art_6}

Auszug eines elektronischen Dokuments
1 Auszüge in physischer Form von einem elektronischen Dokument sind mit
der Bestätigung «Kopie des elektronischen Dokuments», dem Datum, dem
Vor- und Nachnamen und der Unterschrift der bearbeitenden Person zu versehen.
2 Auf Antrag prüft die Behörde vor Erstellung des Auszugs eine qualifizierte
elektronische Signatur, eine in anderer geeigneter Weise sichergestellte
Identität oder ein geregeltes elektronisches Siegel bezüglich:
a. die Identität der Absenderin oder des Absenders oder des geregelten elektronischen Siegels der Behörde;
b. Gültigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur, der in anderer
Weise sichergestellten Identität oder des geregelten elektronischen Siegels;
c. Datum und Uhrzeit der qualifizierten elektronischen Signatur, der
Übermittlung des elektronischen Dokuments durch die in anderer
Weise sichergestellten Identität oder des geregelten elektronischen Siegels.
3 Die bearbeitende Person fügt dem Auszug des elektronischen Dokuments
das Ergebnis der Prüfung aus Absatz 2 bei.
4 Die Behörde kann für die Prüfung nach Absatz 2 eine Gebühr verlangen.4.2. Digitalisierung physischer Dokumente

## Art. 7 {#art_7}

Vorbereitung
1 Vor der Digitalisierung muss das physische Dokument so vorbereitet werden, dass ihm das Digitalisat so nahe wie möglich kommt (namentlich durch
das Entfernen von Heftklammern, Einordnen der Dokumente in eine korrekte
Reihenfolge, Einfügen von Trennblättern).

## Art. 8 {#art_8}

Digitalisierung
1 Bei der Digitalisierung sind folgende Parameter zu verwenden:
a. Zielformat: .pdf / .tiff;
b. Auflösung: mindestens 300 dpi;
c. Farbe: Farbe oder Graustufe;
d. Schrifterkennung (OCR): aktiviert;
e. Nachzeichnen und Glätten: deaktiviert.
2 Farbige Dokumente sind farbig zu digitalisieren.
3 Es werden die Vor- und die Rückseite von physischen Dokumenten digitalisiert. Die Rückseite wird nicht digitalisiert, wenn sie leer ist.

## Art. 9 {#art_9}

Nachbereitung
1 Das elektronische Dokument ist umgehend auf seine Vollständigkeit und
Übereinstimmung mit dem physischen Dokument zu überprüfen.
2 Wenn das elektronische Dokument fehler- oder mangelhaft ist, muss das
physische Dokument erneut digitalisiert werden. Fehler- oder mangelhafte
elektronische Dokumente sowie Doubletten werden gelöscht.

## Art. 10 {#art_10}

Weiterverwendung physischer Dokumente
1 Das physische Dokument wird nach der Digitalisierung vernichtet. Auf vorgängigen Antrag der Absenderin oder des Absenders kann die Behörde es
auch zurückschicken.
2 Die Behörde kann die Vernichtung oder das Zurückschicken des physischen Dokuments bis zum Abschluss des Verfahrens aufschieben.
3 Die Behörde kann das physische Dokument aufbewahren, insbesondere:
a. zwecks Weiterverwendung in anderen Verfahren;
b. aus beweisrechtlichen Gründen;
c. bei Archivwürdigkeit (Art. 36 Abs. 2 VIDAG7)).
5. Zustellung elektronischer Dokumente

## Art. 11 {#art_11}

Dateiformat
1 Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente werden in einem gebräuchlichen und lesbaren Dateiformat zugestellt.
2 Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen oder beweisrechtlichen Gründen nicht eignen. Sie können in anderen Dateiformaten
oder als physische Dokumente bereitgestellt werden.

## Art. 12 {#art_12}

Elektronische Signierung
1 Die von einer Behörde elektronisch übermittelten Dokumente können mit
einem geregelten elektronischen Siegel oder einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
2 Verfügungen und Entscheide (Art. 3 und 74 Abs. 1 Bst. h VRG) werden mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
3 Auf die qualifizierte elektronische Signatur wird verzichtet, bei Verfügungen
und Entscheiden, die
a. in einem automatisieren Verfahren erlassen werden (Art. 74 Abs. 1
Bst. h VRG);
b. in grosser Anzahl erlassen werden und deren Inhalt von Fall zu Fall
nur wenig abweicht (Massenverfügungen).
7) GS I F/2
6. Digitaler Rechnungs- und Zahlungsverkehr

## Art. 13 {#art_13}

Zulässigkeit
1 Die Behörde kann:
a. Dritten digitale Rechnungen ausstellen;
b. von Dritten Rechnungen in digitaler Form verlangen.
2 Voraussetzung ist, dass:
a. die Dritten dem digitalen Rechnungs- und Zahlungsverkehr zustimmen;
b. sie zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 4
DVG); oder
c. die Zahlung behördliche Leistungen betrifft, deren Inanspruchnahme freiwillig ist.
3 Die Behörde kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Erbringung
kostenpflichtiger Leistungen von der Zahlung oder Vorauszahlung auf digitalem Weg abhängig machen.

## Art. 14 {#art_14}

Digitale Rechnungen mit Verfügungscharakter
1 Digitale Rechnungen mit Verfügungscharakter werden über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 oder über die für den elektronischen Rechnungsaustausch üblichen Dienstleister in ein Buchhaltungssystem der Adressatin
oder des Adressaten zugestellt.
2 Sie müssen bei ihrer erstmaligen Zustellung nicht unterzeichnet sein.
3 Wird die digitale Rechnung mit Verfügungscharakter innert 30 Tagen nach
dem fristauslösenden Zeitpunkt (Art. 32 Abs. 1a VRG) nicht beglichen, so
wird sie als digitale Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 oder als unterzeichnete physische Rechnung gegen Empfangsbestätigung erneut zugestellt.
7. Übergangsbestimmung

## Art. 15 {#art_15}

Übergangsfrist
1 Mit der Inbetriebnahme des Behördenportals beginnt die zweijährige Übergangsfrist (Art. 36 Abs. 1 DVG), während welcher Behörden und Personen,
die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 4 DVG) Daten
und Dokumente noch physisch übermitteln können. Sie endet am selben
Kalendertag zwei Jahre später.
2 Die Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind, werden in geeigneter Weise auf den Beginn und das Ende der
Übergangsfrist hingewiesen.
3 Nach Ablauf der Übergangsfrist können die Behörden und Personen, die
zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind, noch in denjenigen
Verwaltungsverfahren Dokumente physisch übermitteln, in welchen die verantwortliche Behörde eine Zustellplattform noch nicht festgelegt hat.
4 Verwaltungsverfahren, für welche die verantwortliche Behörde eine Zustellplattform erst nach Ablauf der zweijährigen Frist festlegt, lösen keine neue
Frist aus. Behörden und Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden
verpflichtet sind, verkehren ab dem Datum der Festlegung der Zustellplattform elektronisch mit der Behörde.
5 Nach Ablauf der Übergangsfrist können Urkundspersonen noch Dokumente physisch übermitteln, solange das Beurkundungsgesetz elektronische
Originale öffentlicher Urkunden oder elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden nicht erlaubt.
6 Erlaubt das Beurkundungsgesetz elektronische Originale öffentlicher Urkunden oder elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erst nach
Ablauf der zweijährigen Frist, löst dies keine neue Frist aus. Die Urkundspersonen verkehren ab dem Datum des Inkrafttretens der entsprechenden Änderungen im Beurkundungsgesetz elektronisch mit der Behörde.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
29.10.2024 01.01.2025 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2024 34
18.08.2026 01.09.2026 Anhang 1 Inhalt geändert SBE 2026 40
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Anhang 1 29.10.2024 01.01.2025 Inhalt geändert SBE 2024 34
Anhang 1 18.08.2026 01.09.2026 Inhalt geändert SBE 2026 40
Anhang 1: Vom Regierungsrat anerkannte Zustellplattformen
Software Hersteller / Betreiber Einsatzzweck Anerkennungsbeschluss
AVS-Meldeschein
AVS Abrechnungs- und Verwaltungs-Systeme GmbH,
Josephsplatz 8, D-95444
Bayreuth
Erhebung bzw. Abrechnung von Gästetaxen
om Police
om Permission
om computer support ag,
Hinterbergstrasse 9, 6330
Cham
Zustellung von Ordnungsbussen
SuisseOffer
Tool Suite
SuisseOffer AG, Erlenauweg 17, 3110 Münsingen
Abwicklung von Beschaffungsprozessen
transfer.gl.ch Kanton Glarus, Hauptabteilung Informatik
Für den sicheren
Austausch von Dateien
Escada2 JCS Software AG, Bruggfeldweg 3, 4147 Aesch
Kommunikation zwischen Fachstelle
Berufsbildung und
Lehrbetrieben
Jagd- und Fischereisoftware
Sesam AG, Guschstrasse 39, 8610 Uster
Ausgabe von Fischerei- und Jagdpatenten
collecta
eSchkG
Collecta AG, Baarerstrasse 141, Postfach, 6302
Zug
Bestellung von Betreibungsregisterauszügen
ASBB Kanton Thurgau Abrechnungssoftware für Betriebsbeiträge im Behindertenbereich. Sämtliche stationären Platzierungen von Menschen mit Behinderungen
HIN Mail Health Info Net AG, Seidenstrasse 4, 8304 Wallisellen
Sichere Kommunikation via E-Mail für
den Informationsaustausch im Gesundheitswesen
eBill SIX Group AG, Pfingstweidstrasse 110, 8005 Zürich
Elektronische Rechnungszustellung
Swissdec-
Adapter
Verein Swissdec, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern
Empfang von Lohnausweisen und
Quellensteuer-Abrechnungen
29. Oktober 2024
Dr. Tax Professional und Privat
Ringler Informatik AG, Baarermattstrasse 10, 6340 Baar
Elektronische Einreichung der Steuererklärung
29. Oktober 2024
cymo-ebau Gemdat AG, House of IT,
Bahnhofstrasse 6, 9000
St. Gallen
Elektronische Einreichung von Baugesuchen
18. August 2026
