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title: "Rahmenordnung für die interne Organisation der Kreisschulbehörden (RO KSB)"
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# Rahmenordnung für die interne Organisation der Kreisschulbehörden (RO KSB)

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Diese Rahmenordnung regelt innerhalb der Schran
ken des übergeordneten Rechts die interne Organisation ein
schliesslich Geschäftsführung der Kreisschulbehörden, soweit
diese stadtweit einheitlich festgelegt wird.

## Art. 2 {#art_2}

1 Jede Kreisschulbehörde erlässt im Rahmen dieses Er
lasses für schulkreisspezifische Regelungen ein Geschäftsreg
lement.
2 Dieses wird auf der Webseite der Kreisschulbehörde veröffent
licht.
3 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihres Geschäfts
reglements kann die Kreisschulbehörde weitere Führungsdoku
mente, wie Pflichtenhefte für einzelne Behördenorgane, erlas
sen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Im Rahmen des übergeordneten Rechts und ihrer eige
nen Vorgaben konstituiert sich die Kreisschulbehörde an der
ersten Sitzung nach der Erneuerungswahl selbst.
2 Sie bestellt die einzelnen Behördenorgane.
3 Während der Amtsperiode kann sie aus zureichenden Grün
den Anpassungen vornehmen.
4 Jedes Mitglied ist zur Übernahme derjenigen Aufgaben ver
pflichtet, die ihm von der Kreisschulbehörde übertragen werden.
1 AS 101.100
2 AS 412.103
3 Begründung siehe ZSPB Nr. 12/2022 vom 15. März 2022.
Gegenstand
Geschäfts
reglement
und weitere
Vorgaben der
Kreisschul
behörde
Konstituierung
2Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 4 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100 {#art_4}

1 Die Kreisschulbehörde handelt und entscheidet als Kol
legialbehörde.
2 Die Mitglieder tragen die Beschlüsse mit.
3 Will ein Mitglied ausnahmsweise aus besonderen Gründen
eine von einem Kollegialentscheid abweichende Auffassung in
der Öffentlichkeit vertreten, so hat es das während der entspre
chenden Sitzung zu Protokoll zu erklären.

## Art. 5 B. Behördenorgane {#art_5}

1 Die Kreisschulbehörde nimmt die Aufgaben, die ihr durch
das übergeordnete Recht, insbesondere durch Art. 105 GO und
Art. 4 Organisationsstatut, übertragen werden, als Gesamtbe
hörde wahr, soweit sie diese nicht einem anderen Behörden
organ oder Angestellten überträgt.
2 Für die Übertragung von Aufgaben an Angestellte zur selbst
ständigen Erledigung gelten Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 1.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Gesamtbehörde besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weite
ren stimmberechtigten Mitgliedern.
2 An den Sitzungen der Gesamtbehörde nehmen mit beratender
Stimme teil:
a. die Präsidentin oder der Präsident des Kreiskonvents;
b. je eine Vertretung jeder Fachgruppe;
c. drei Mitglieder der Konferenz der Schulleitungen;
d. die Aktuarin oder der Aktuar (Protokoll).
3 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde kann
gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 Organisationsstatut themenbezogen
weitere Fachpersonen zur Beratung beiziehen.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbe
hörde leitet die Gesamtbehörde.
2 Sie oder er vertritt die Kreisschulbehörde und den Schulkreis
gegen aussen.
3 Sie oder er beurteilt Aufsichtsbeschwerden gegen Schulen und
Schulpersonal, soweit das Geschäftsreglement diese Aufgabe
nicht dem Ausschuss Neubeurteilung, der Geschäftsleitung
oder einem anderen Ausschuss überträgt.
4 Sie oder er nimmt die weiteren Aufgaben wahr, die ihr oder ihm
durch das übergeordnete Recht, insbesondere Art. 106 GO und
Art. 6 Organisationsstatut, übertragen werden.
Kollegialprinzip
Gesamtbehörde
a. Aufgaben
b. Mitglieder
und weitere
Teilnehmende
Präsidium der
Kreisschul
behörde
a. über
geordnete
Aufgaben
3Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 8 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100 {#art_8}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbe
hörde nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr, die ihr oder
ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden.
2 Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Ge
schäftsreglement.
3 Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbe
schlüssen erfolgen.

## Art. 9 {#art_9}

Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde
erlässt Präsidialentscheide gemäss Art. 26.

## Art. 10 {#art_10}

1 Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsiden
ten der Kreisschulbehörde wird diese oder dieser in sämtlichen
präsidialen Aufgaben gemäss Art. 7–9 durch ein Vizepräsidium
vertreten.
2 Die Kreisschulbehörde regelt die Stellvertretung im Geschäfts
reglement.
3 Das Vizepräsidium nimmt überdies diejenigen Aufgaben wahr,
die ihm durch die Gesamtbehörde übertragen werden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Das Geschäftsreglement kann eine Geschäftsleitung
vorsehen, die die Präsidentin oder den Präsidenten der Kreis
schulbehörde bei der Vorbereitung der Geschäfte der Gesamt
behörde und bei der Erfüllung der weiteren präsidialen Aufga
ben gemäss Art. 7–9 unterstützt.
2 Die Geschäftsleitung nimmt weitere Aufgaben wahr, die ihr von
der Gesamtbehörde übertragen werden.
3 Die dauerhafte Übertragung von Aufgaben erfolgt im Ge
schäftsreglement.
4 Andere Aufgabenübertragungen können auch in Einzelbe
schlüssen erfolgen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der
Präsident der Kreisschulbehörde (Vorsitz) sowie eine im Ge
schäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglie
der an.
2 Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung
des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.

## Art. 13 {#art_13}

1 Das Geschäftsreglement kann eine oder mehrere Auf
sichtskommissionen vorsehen, die die einzelnen Schulen beauf
sichtigen und deren Qualität beurteilen.
2 Das Geschäftsreglement legt deren Aufgaben fest.
b. von der Ge
samtbehörde
übertragene
Aufgaben
c. Präsidial
entscheide
Vizepräsidium
Geschäfts
leitung
a. Bestand und
Aufgaben
b. Mitglieder
und weitere
Teilnehmende
Aufsichts
kommissionen
a. Bestand und
Aufgaben
4Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 14 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100 {#art_14}

1 Der Aufsichtskommission oder den Aufsichtskommis
sionen gehören deren Präsidentin oder Präsident, die oder der
von der Gesamtbehörde bezeichnet wird, sowie eine im Ge
schäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmitglie
der an.
2 Das Geschäftsreglement legt eine angemessene Vertretung
des Schulpersonals mit beratender Stimme fest.

## Art. 15 {#art_15}

1 Der Ausschuss Neubeurteilung nimmt auf Verlangen
Neubeurteilungen von Verfügungen der Schulleitungen gemäss
§ 74 Volksschulgesetz (VSG)4 und Art. 13 Organisationsstatut
vor.
2 Die Gesamtbehörde kann diese Aufgabe in ihrem Geschäfts
reglement stattdessen der Geschäftsleitung übertragen; Art. 16
Abs. 2 gilt entsprechend.

## Art. 16 {#art_16}

1 Dem Ausschuss Neubeurteilung gehören die Präsi
dentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde sowie eine im
Geschäftsreglement bezeichnete Anzahl weiterer Behördenmit
glieder an, mindestens jedoch zwei weitere Behördenmitglieder.
2 Der Ausschuss Neubeurteilung tagt ohne Vertretungen des
Schulpersonals.

## Art. 17 {#art_17}

1 Die Gesamtbehörde kann im Rahmen des dafür be
willigten Budgets weitere Ausschüsse aus Behördenmitgliedern
sowie beratende Kommissionen, denen auch Nichtmitglieder
angehören dürfen, bestellen.
2 Sie legt deren Aufgaben fest.
3 Bei der Bestellung wird in der Regel eine Vorsitzende oder ein
Vorsitzender bestimmt, soweit nicht die Präsidentin oder der
Präsident der Kreisschulbehörde den Vorsitz übernimmt.
4 Dem Schulpersonal ist eine angemessene Vertretung einzu
räumen, soweit dies nicht aus besonderen Gründen ausge
schlossen wird.

## Art. 18 {#art_18}

1 Ständige Ausschüsse und Kommissionen werden im
Geschäftsreglement verankert.
2 Ihre Bestellung ist der Schulpflege zur Koordination unter den
Schulkreisen zu melden.
4 vom 7. Februar 2005, LS 412.100.
b. Mitglieder
und weitere
Teilnehmende
Ausschuss
Neubeurteilung
a. Bestand und
Aufgaben
b. Mitglieder
Weitere Aus
schüsse und
Kommissionen
a. Allgemeines
b. ständige
Ausschüsse
und Kommis
sionen
5Rahmenordnung für die interne Organisation
der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100

## Art. 19 C. Geschäftsführung der Gesamtbehörde {#art_19}

1 Die Geschäftsführung der Gesamtbehörde richtet sich
vorab nach dem kantonalen Recht, insbesondere nach dem Ge
meindegesetz (GG)5.
2 Konkretisierend und ergänzend gelten die nachfolgenden Be
stimmungen.

## Art. 20 {#art_20}

1 Die Gesamtbehörde hält Sitzungen ab, sooft es die
Geschäfte erfordern, in der Regel drei bis vier Mal pro Jahr.
2 Das Geschäftsreglement kann ergänzende Vorgaben zum Sit
zungsrhythmus enthalten.

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Gesamtbehörde versammelt sich auf Einladung
der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf schriftliches Ver
langen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
2 Zu den Sitzungen wird auf elektronischem Weg eingeladen, in
der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung.
3 Mit der Einladung werden soweit möglich die Traktandenliste
unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und die Anträge
bekannt gegeben.
4 Der Einladung werden die erforderlichen Akten beigelegt.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Mitglieder und Sitzungsteilnehmenden mit beraten
der Stimme sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2 Bei Verhinderung teilen sie dies der Präsidentin oder dem Prä
sidenten unter Angabe der Gründe im Voraus schriftlich mit.
3 Die Ausstandspflicht richtet sich nach § 42 Abs. 1 GG.
4 Bei Personalgeschäften tagt die Behörde ohne Vertretungen
des Schulpersonals.

## Art. 23 {#art_23}

Die Gesamtbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehr
heit ihrer Mitglieder anwesend ist.

## Art. 24 {#art_24}

1 Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.
2 Die Beschlussfassung bei Wahlen und Abstimmungen erfolgt
offen.
3 Jedes Mitglied ist bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmab
gabe verpflichtet.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei gleichgeteil
ten Stimmen gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag.
5 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Anwendbarkeit
des Gemeinde
gesetzes
Sitzungs
rhythmus
Einberufung
und Einladung
Sitzungs
teilnahme
und Ausstand
Beschluss
fähigkeit
Beschluss
fassung
6Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 25 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100 {#art_25}

1 In Ausnahmefällen kann die Gesamtbehörde elektro
nisch auf dem Zirkularweg entscheiden.
2 Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung.
3 Im Übrigen gelten Art. 22 und 23 sinngemäss.

## Art. 26 {#art_26}

1 Entscheide in dringenden Angelegenheiten und in An
gelegenheiten von geringer Bedeutung können gemäss § 41 GG
von der Präsidentin oder dem Präsidenten durch Präsidialent
scheid getroffen werden.
2 Bei dringenden Präsidialentscheiden wird die Gesamtbehörde
informiert.

## Art. 27 {#art_27}

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das fol
gende Angaben enthält:
a. die Zahl der anwesenden sowie die Namen der entschuldigt
und der unentschuldigt abwesenden Mitglieder und weite
ren Sitzungsteilnehmenden;
b. die behandelten Geschäfte, die Anträge und deren kurz
gefasste Begründung, allfällige Beanstandungen zum Ver
fahren, weitere Protokollerklärungen und die gefassten Be
schlüsse;
c. die zwischenzeitlich ergangenen Zirkularbeschlüsse und
dringenden Präsidialentscheide.
2 Die Gesamtbehörde regelt das Verfahren der Protokollab
nahme im Geschäftsreglement.

## Art. 28 {#art_28}

1 Das Protokoll kann elektronisch oder in Papierform ge
führt werden.
2 Die Gesamtbehörde bestimmt die Form der Protokollführung
im Geschäftsreglement.
3 Wird das Protokoll elektronisch geführt, werden soweit erfor
derlich Auszüge auf Papier erstellt.

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Gesamtbehörde informiert von sich aus über Be
schlüsse von allgemeinem Interesse.
2 Im Übrigen stellt sie Beschlüsse auf Gesuch um Informations
zugang gemäss § 24 Gesetz über die Information und den Da
tenschutz (IDG)6 zur Verfügung, soweit diese nicht aufgrund von
§ 23 IDG nicht öffentlich sind.
3 Über das Gesuch um Informationszugang entscheidet die Prä
sidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde.
6 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Zirkular
beschlüsse
Präsidial
entscheide
Protokoll
a. Inhalt
b. Form
Öffentlichkeit
der Beschlüsse
7Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 30 der Kreisschulbehörden (RO KSB) 173.100 {#art_30}

1 Die Verhandlungen der Behörde sind nicht öffentlich.
2 Die Mitglieder und weiteren Sitzungsteilnehmenden wahren
das Sitzungsgeheimnis.
3 Die Sitzungsprotokolle sowie Dokumente, die der Meinungs
bildung dienen, wie Anträge und weitere Stellungnahmen von
Mitgliedern und anderen Sitzungsteilnehmenden, sind auch
nach ergangener Beschlussfassung von der Bekanntgabe aus
geschlossen.
4 Die Behörde beschliesst im Einzelfall über eine ausnahms
weise Offenlegung.

## Art. 31 D. Geschäftsführung anderer Behördenorgane {#art_31}

Für die Geschäftsführung der Ausschüsse und beraten
den Kommissionen gelten Art. 18–29 sinngemäss.

## Art. 32 E. Weitere Bestimmungen {#art_32}

1 Die Mitglieder informieren die Präsidentin oder den Prä
sidenten der Kreisschulbehörde bei ihrem Amtsantritt schriftlich
über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten;
b. ihre Mitgliedschaften oder Mitwirkungen in Behörden und
Organen der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;
c. ihre Leitungs und Beratungsfunktionen für kommunale,
kantonale, schweizerische und ausländische Interessen
gruppen;
d. ihre Tätigkeiten und Organstellungen in Aufsichts und Füh
rungsgremien von juristischen Personen und Kollektiv so
wie Kommanditgesellschaften mit Sitz in der Schweiz oder
im Ausland;
e. ihre Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts,
die mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals oder
des Stimmrechts umfassen.
2 Sie teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten Änderungen
umgehend schriftlich mit.

## Art. 33 {#art_33}

1 Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für die Veröf
fentlichung der Interessenbindungen im Internet.
2 Eine Aktualisierung der Angaben erfolgt nach:
a. dem Amtsantritt des jeweiligen Mitglieds;
b. der Mitteilung der Änderung.
Nichtöffent
lichkeit der
Verhandlungen
Ausschüsse und
Kommissionen
Interessen
bindungen
a. Offen
legungspflicht
b. Veröffent
lichung
8Rahmenordnung für die interne Organisation

## Art. 34 der Kreisschulbehörden (RO KSB)173.100 {#art_34}

1 Die Verwaltung der Kreisschulbehörde nimmt die ihr
übertragenen organisatorischen und administrativen Aufga
ben unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten der
Kreisschulbehörde wahr.
2 Soweit ihr Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen
Erledigung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsregle
ment.
3 Soweit ihr Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten zur
selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies in
einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten.
4 Der Behördenerlass gemäss Abs. 3 wird auf der Webseite der
Kreisschulbehörde veröffentlicht.

## Art. 35 {#art_35}

1 Soweit Schulleitungen und weiteren Angestellten der
Schulen Aufgaben der Gesamtbehörde zur selbstständigen Erle
digung übertragen werden, erfolgt dies im Geschäftsreglement.
2 Soweit ihnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten
zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, erfolgt dies
in einem Behördenerlass der Präsidentin oder des Präsidenten.
3 Der Behördenerlass gemäss Abs. 2 wird auf der Webseite der
Kreisschulbehörde veröffentlicht.

## Art. 36 {#art_36}

1 Wer zur Erledigung einer Aufgabe befugt ist, ist für die
entsprechenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.
2 Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.

## Art. 37 {#art_37}

Die Pflicht zur eigenhändigen Unterschrift besteht, wenn
das übergeordnete Recht oder besondere Bestimmungen der
Schulpflege dies vorsehen.

## Art. 38 F. Schlussbestimmungen {#art_38}

Die Kreisschulbehörde erlässt Ausführungsbestimmun
gen im Rahmen von Art. 2.

## Art. 39 {#art_39}

Diese Rahmenordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Verwaltung der
Kreisschul
behörden
Schulleitungen
und weitere
Angestellte
der Schulen
Unterschriften
im Schulkreis
a. Berechtigung
b. Pflicht
Ausführungs
bestimmungen
Inkrafttreten
