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title: "Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung"
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provisions: 18
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# Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Spitalschulvereinbarung

## § 1 {#par_1}

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung
für schulische Angebote in Spitälern vom 28. Oktober 2022 (Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV) bei.
1 OS 79, 404.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
3 ABl 2023-05-19.
410.33 Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV)
Anhang
Interkantonale Vereinbarung
für schulische Angebote in Spitälern
(Interkantonale Spitalschulvereinbarung, ISV)
vom 28. Oktober 2022
I Allgemeine Bestimmungen
Zweck
und Geltungsbereich
Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung von schulischen
Angeboten in Spitälern (Spitalschulen) unter den Vereinbarungskantonen.
2 Sie gilt für Angebote im Bereich der obligatorischen Schule, die
von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb
des Kantons, in welchem die obligatorische Schulpflicht zu absolvieren
ist, besucht werden.
3 Sie gilt für allgemeinbildende Angebote der Sekundarstufe II, die
von hospitalisierten Schülerinnen und Schülern in Spitälern ausserhalb
des Wohnsitzkantons besucht werden.
4 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder
Mitfinanzierung von Spitalschulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für die Inanspruchnahme des Angebots einer
Spitalschule regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird,
dass die finanziellen Abgeltungen für die Angebote mindestens den im
Anhang definierten Beiträgen entsprechen.

## Art. 2 Grundsatz {#art_2}

Die Spitalschulen sorgen für ein ausreichendes schulisches
Angebot und unterstützen nach Möglichkeit die Reintegration der hospitalisierten Schülerinnen und Schüler in die Herkunftsklasse oder in
die Herkunftsschule; zu diesem Zweck pflegen sie einen angemessenen
Austausch mit der verantwortlichen Klassen- oder Fachlehrperson der
Herkunftsschule.
II Angebote, Beiträge und Zahlungspflicht
Schulische

## Art. 3 Angebote {#art_3}

1 Schulische Angebote im Bereich der obligatorischen Schule
a. orientieren sich an den Lehrplänen für den Unterricht in Klassen
der obligatorischen Schule und
Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV) 410.33
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons.
2 Schulische Angebote im Bereich der Sekundarstufe II
a. streben die Sicherung des Ausbildungsstands in den allgemeinbildenden Fächern entsprechend dem für die betroffene Schülerin
oder für den betroffenen Schüler massgebenden Lehrplan an und
b. bieten gute Rahmenbedingungen für eine ausreichende individuelle
Schulung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sprache
ihres Herkunftskantons.
3 Beschäftigungsangebote, die nicht den schulischen Angeboten gemäss den Absätzen 1 und 2 entsprechen sowie Kosten für Unterkunft
und Verpflegung und medizinische Behandlungen der hospitalisierten
Schülerin oder des hospitalisierten Schülers sind nicht Teil der Abgeltungen im Sinne dieser Vereinbarung.

## Art. 4 Anhang {#art_4}

1 Im Anhang zur Vereinbarung wird definiert
a. welche an den verschiedenen Spitälern vorhandenen schulischen
Angebote unter die Bestimmungen der Vereinbarung fallen,
b. welche Abgeltungen die zahlungspflichtigen Kantone den ausserkantonalen Spitälern für die im Einzelfall genutzten schulischen
Angebote entrichten müssen,
c. von welchen Angeboten die Kantone Gebrauch machen wollen
und
d. von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft
für Angebote der Sekundarstufe II abhängig machen.
2 Die Standortkantone können der Geschäftsstelle Angebote im
Sinne der Vereinbarung für die Aufnahme auf die Liste gemäss Absatz 1 melden, sofern die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt sind.
3 Die Standortkantone stellen sicher, dass das gemeldete schulische
Angebot die für Bildungseinrichtungen geltenden Qualitätskriterien
erfüllt und die eingesetzten Lehrpersonen über die notwendigen Qualifikationen verfügen.

## Art. 5 Beiträge {#art_5}

1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die im Anhang aufgeführten schulischen Angebote fest.
2 Sie berücksichtigen dabei die folgenden Grundsätze:
a. die Abgeltungen werden als Beiträge in Form von Stundenpauschalen festgelegt;
b. die Abgeltungen umfassen ausschliesslich die Kosten für die schulischen Angebote (Personal- und Betriebskosten);
410.33 Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV)
c. die Pauschalen für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler dürfen nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler, die ihre Schulpflicht im Standortkanton absolvieren beziehungsweise als für Schülerinnen und Schüler Sekundarstufe II mit Wohnsitz im Standortkanton.
3 Die Beiträge gelten jeweils für zwei Schuljahre.

## Art. 6 Zahlungspflichtige Kantone {#art_6}

1 Im Bereich der obligatorischen Schule ist der Kanton am
schulrechtlichen Aufenthaltsort der hospitalisierten Schülerin oder des
hospitalisierten Schülers zahlungspflichtig. Die kantonsinterne Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Im Bereich der Sekundarstufe II ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem die hospitalisierte Schülerin oder der hospitalisierte
Schüler den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat. Die kantonsinterne
Aufteilung oder Weiterverrechnung der Beiträge richtet sich nach dem
jeweiligen kantonalen Recht.
3 Für Angebote der Sekundarstufe II kann der Kanton seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen.
4 Für die Zahlungspflicht besteht eine Karenzfrist von sieben Tagen
nach Spitaleintritt. Die Karenzfrist entfällt, wenn der Aufenthalt im
Spital insgesamt mindestens zwei Wochen dauert. Bei einem Wechsel
des Spitals und/oder bei wiederholten Hospitalisierungen aufgrund der
gleichen Krankheit wird die Karenzfrist nicht neu berechnet.
III Gleichbehandlung
Behandlung
von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft

## Art. 7 erklärt haben {#art_7}

Die Spitalschulen gewähren den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern, deren schulrechtlicher Aufenthaltskanton beziehungsweise Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche
Rechtsstellung wie den hospitalisierten Schülerinnen und Schülern des
Standortkantons.
Behandlung
von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die keine
Zahlungsbereitschaft

## Art. 8 erklärt haben {#art_8}

1 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen,
die ihre Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht
erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Nutzung der Angebote.
Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV) 410.33
2 Hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre
Zahlungsbereitschaft für das konkrete schulische Angebot nicht erklärt
haben, können nur in das Angebot aufgenommen werden, wenn der
zahlungspflichtige Kanton vorgängig eine Kostengutsprache erteilt. In
diesem Fall verlangt die Spitalschule vom zahlungspflichtigen Kanton
eine Entschädigung, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 5
entspricht.
IV Vollzug

## Art. 9 Geschäftsstelle {#art_9}

1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere
a. die Information der Vereinbarungskantone,
b. die Koordination und
c. die Regelung von Vollzugs- und Verfahrensfragen im Rahmen von
Richtlinien.

## Art. 10 Beitragsverfahren {#art_10}

Der Standortkanton bezeichnet für jedes schulische Angebot die Zahlstelle und regelt in seinen Rechtsgrundlagen die Voraussetzungen für den Besuch eines schulischen Angebots in der Spitalschule.
Änderung des

## Art. 11 Anhangs {#art_11}

1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Angebote) ist
jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue oder geänderte Angebote werden aufgenommen, wenn sie
zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden
Schuljahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder bei der Sekundarstufe II der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle
zwei Monate vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden
Schuljahres gemeldet werden.

## Art. 12 Vollzugskosten {#art_12}

Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser
Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe
der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
410.33 Interkantonale Spitalschulvereinbarung (ISV)
V Schlussbestimmungen

## Art. 13 Streitbeilegung {#art_13}

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich1 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage
hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b Bundesgesetz über das Bundesgericht2.

## Art. 14 Beitritt {#art_14}

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
gegenüber erklärt.

## Art. 15 Inkrafttreten {#art_15}

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
mindestens sechs Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 16 Kündigung {#art_16}

Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die
Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Weiterdauer der

## Art. 17 Verpflichtungen {#art_17}

Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum
Zeitpunkt des Austritts hospitalisierten Schülerinnen und Schüler bleiben bis zur Entlassung der Schülerin oder des Schülers aus der Spitalpflege weiterbestehen, wenn ein Kanton die Zahlungsbereitschaft streicht
oder die Vereinbarung kündigt.
Fürstentum

## Art. 18 Liechtenstein {#art_18}

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein
auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu.
1 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit
mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
2 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG); SR 173.110
