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title: "Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz"
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provisions: 22
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# Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Vollzugsreglement enthält Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über
die Kantonale Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, SachVG).

## Art. 2 {#art_2}

Rechnungsführung
1 Die Rechnungsführung erfolgt nach den anerkannten Standards von Swiss
GAAP FER2), insbesondere dem Standard Swiss GAAP FER 41 für Gebäudeversicherungen. *
2 Für die Gebäudeversicherung im Monopol, die Versicherung im Wettbewerb, den Kulturschadenfonds sowie für die Prävention (Brandschutz) und
das Feuerwehrinspektorat werden getrennte Rechnungen geführt.
3 Eine Quersubventionierung der Versicherung im Wettbewerb ist untersagt.
Der Verwaltungsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die
verursachergerechte Verlegung der nicht direkt zuweisbaren Kosten.
2. Gebäudeversicherung im Monopol2.1. Umfang

## Art. 3 {#art_3}

Monopol
1 Für Gebäude, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzung nur teilweise
dem Monopol unterstehen, entscheidet der flächenmässig grössere Anteil
über die Zugehörigkeit.

## Art. 4 {#art_4}

Gebäude
1 Gebäude, deren Neuwert 10'000 Franken nicht erreicht, unterliegen nicht
der Versicherungspflicht.
1) GS V D/1/1
2) https://www.fer.ch/standards/
SBE XII 1
2 Sachgerecht auf Dauer erstellte selbstständige Objekte wie Bassins, Silos,
Jauchegruben und dergleichen werden mit dem zugehörigen Gebäude versichert.

## Art. 5 {#art_5}

Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen
1 Ställe und Scheunen gelten als nicht umfassend genutzt, wenn sie sich für
den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht notwendig erweisen und nicht
anderweitig regelmässig genutzt werden.

## Art. 6 {#art_6}

Gebäudekategorien
1 Die Zuteilung der versicherten Gebäude zu einzelnen Gebäudekategorien
erfolgt im Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol.

## Art. 7 {#art_7}

Versicherungsdeckung in Bauzeit
1 Während der Bauzeit sind Gebäudeteile und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an versichert, an dem sie eingebaut und mit dem Gebäude fest verbunden sind.

## Art. 8 {#art_8}

Sofortiger Versicherungsausschluss
1 Droht wegen fehlerhafter Konstruktion, mangelhaftem Zustand oder unsachgemässer Benützung unmittelbare Schadengefahr, kann der sofortige
Ausschluss verfügt werden.
2.2. Versicherte Gefahren

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Beurteilung der Feuer- oder Elementarschäden erfolgt nach den in der
Versicherungswirtschaft geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen
und Standards. Die Geschäftsleitung erlässt die notwendigen Weisungen.
2.3. Versicherungswerte

## Art. 10 {#art_10}

Versicherungswert nach Ermessen
1 Für Gebäude oder Gebäudeteile von besonderem historischem, kulturellem
oder künstlerischem Wert, insbesondere für geschützte Bauten gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz, kann der Versicherungswert nach
Ermessen festgelegt bzw. separat versichert werden.
2 Für Gebäude ohne ordentliche Baustellenzufahrt können erhöhte Transportkosten separat versichert und ausgewiesen werden. Dabei ist die mutmasslich günstigste Transportart zu wählen.

## Art. 11 {#art_11}

Indexierung
1 Die Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten erfolgt durch Indexierung. Der Index orientiert sich am Baupreisindex für die Grossregion

## Art. 12 Ostschweiz des Bundesamtes für Statistik.2.4. Versicherungsaufnahme {#art_12}

1 Die Gebäudeschätzer sind berechtigt mit der Gebäudeschätzung die notwendigen Daten, insbesondere Kundendaten, Objektdaten, technische Daten sowie weitere benötigte Daten zu erheben.2.5. Verfahren im Schadenfall

## Art. 13 {#art_13}

Schadenermittlung
1 Die Glarnersach ermittelt die Schadensumme. Der Gebäudeeigentümer hat
hierbei mitzuwirken. Insbesondere hat er die Höhe des Schadens zu belegen. Die Versicherungssumme bildet dabei keinen Beweis für die Höhe des
Schadens.

## Art. 14 {#art_14}

Wiederherstellung
1 Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es vom geschädigten Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger am gleichen Ort, in gleichem Umfang
und Ausbau und zum gleichen Zweck wiederaufgebaut worden ist.
2 Die Entschädigung für Wiederherstellung kann ebenfalls vergütet werden,
wenn das Gebäude an einem anderen Ort im Kanton Glarus in anderer Weise erstellt worden ist.
3 Dem Gebäudeeigentümer erwachsene wirtschaftliche Vorteile sind zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum Zeitwert des Gebäudes.

## Art. 15 {#art_15}

Nebenleistungen
1 Nebenleistungen werden vergütet, sofern sie das versicherte Gebäude
betreffen. Die Entschädigung beträgt insgesamt höchstens 15 Prozent der
Versicherungssumme.

## Art. 16 {#art_16}

Selbstbehalt
1 Für Elementarschäden an Gebäuden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent
der Schadensumme (mindestens 200 Fr., höchstens 2000 Fr.) je Gebäude
und Ereignis.
3. Versicherung im Wettbewerb

## Art. 17 {#art_17}

Sachlicher Umfang
1 Die Glarnersach kann Gebäude und Fahrhabe im Wettbewerb neben
Feuer- und Elementarschäden gegen folgende weitere Gefahren versichern:
a. Wasser,
b. Diebstahl,
c. Bruch,
d. Beschädigung und Zerstörung,
e. Vandalismus und böswillige Beschädigung,
f. Gebäudeeinsturz,
g. Erdbeben,
h. Kontamination.
2 Die Glarnersach kann folgende weiteren Versicherungen, welche mit den in
Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen, anbieten:
a. Haftpflicht,
b. Rechtsschutz,
c. Betriebsunterbrechung,
d. Ertrags- und Mietertragsausfall,
e. Wertsachen,
f. Bauwesen,
g. Kasko,
h. Technische Versicherungen,
i. Transport,
k. Tiere,
l. Versicherung von Kosten im Zusammenhang mit versicherten Sachen und Gefahren.
3 Bezüglich Absatz 2 Buchstaben a und b kann die Glarnersach nur Produkte anderer Versicherer in Kooperation mit Letzteren anbieten und nicht
selbst als Risikoträgerin auftreten. In Bezug auf die weiteren Gefahren gemäss Absatz 1 und die Versicherungen gemäss Absatz 2 Buchstaben c – /
hat die Glarnersach die Wahl, ob sie selbst als Risikoträgerin auftreten
möchte oder nicht.
4 Die Glarnersach kann die Schadenerledigung für Dritte anbieten.

## Art. 18 {#art_18}

Geschäftskreis
1 Die Glarnersach akquiriert ausserhalb des Kantons Glarus nur solche Versicherungsgeschäfte, deren Risiken abgeklärt und bekannt sind. Die Versicherungssumme des einzelnen Risikos muss ausserdem in einem vernünftigen Verhältnis zur gesamten Versicherungssumme des Wettbewerbsbereichs und zu den im Wettbewerbsbereich erzielten Prämien liegen. Der Verwaltungsrat erlässt die nötigen Richtlinien.
2 Die angrenzenden Wirtschaftsräume gemäss Artikel 56 SachVG sind:
a. Urnerboden,
b. March,
c. See-Gaster,
d. Höfe,
e. Walenseegebiet,
f. Sarganserland und Werdenberg,
g. Churer Rheintal.
3 In der übrigen Schweiz kann die Glarnersach Versicherungsgeschäfte nur
dann akquirieren, wenn:
a. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, Niederlassungen
oder sonstige Einrichtungen von Gesellschaften oder Institutionen
im weitesten Sinn oder von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz im
Kanton Glarus betroffen sind;
b. Gebäude oder Fahrhabe von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz
im Kanton Glarus betroffen sind;
c. bestehende Versicherungskunden ihren Sitz oder Wohnsitz in diese Gebiete verlegen oder sich dort aufhalten;
d. Risiken von öffentlich-rechtlichen Institutionen und Einrichtungen
im weitesten Sinn oder durch die öffentliche Hand kontrollierte Institutionen oder Einrichtungen im weitesten Sinn betroffen sind.
4. Kulturschadenfonds

## Art. 19 {#art_19}

Selbstbehalt
1 Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Schadensumme, mindestens aber
500 Franken pro Schadenereignis.

## Art. 20 {#art_20}

Auszahlung
1 Die Entschädigung wird ausgerichtet, sobald der Schaden behoben ist.
2 Der Fonds kann zugesicherte Leistungen des Schweizerischen Fonds für
Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bevorschussen.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Weitere Vollzugsbestimmungen
1 Der Verwaltungsrat erlässt separate Vollzugsbestimmungen:
a. Prämientarif Gebäudeversicherung im Monopol;3)
b. Geschäfts- und Organisationsreglement;
c. Schätzungsreglement Gebäudeversicherung im Monopol;
d. Reglement über die Schadenregulierung;
3) GS V D/1/3
e. Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe;
f. Reglement über die Förderung und Unterstützung von präventiven
Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie anderen
Schadengefahren.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Dieses Vollzugsreglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.03.2021 17.03.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2023 05
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1 17.03.2021 17.03.2021 geändert SBE 2023 05
