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# Wasserbaugesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt den Unterhalt und die Benutzung der Gewässer, den Wasserbau sowie Bauten und Anlagen am und im Gewässer.
2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die öffentlichen Gewässer anwendbar. Für private Gewässer gelten sie, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist oder sich aus dem
Sinn der Regelung ergibt.

## § 2 {#par_2}

Ziele und Grundsätze
1 Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte sind vor schädlichen Auswirkungen des
Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen, Feststoffablagerungen und
Murgängen, zu schützen (Hochwasserschutz). Der Hochwasserschutz wird gewährleistet
durch den Unterhalt der Gewässer, durch raumplanerische Massnahmen und, sofern dies
nicht ausreicht, durch wasserbauliche Massnahmen.
2 Die Gewässer sind so weit als möglich in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten und
naturnah zu gestalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
a. bestehende Lebensräume von Tieren und Pflanzen erhalten bleiben und neue geschaffen werden,
1 B 125-2018
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2019-043
2 Nr. 760
b. der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird,
c. eine standortgerechte Ufervegetation erhalten und gepflegt oder wiederhergestellt
wird,
d. bauliche Massnahmen so gestaltet sind, dass nicht nur Hochwasser, sondern auch
Niedrigwasser mitberücksichtigt werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Aufwertung baulich beeinträchtigter oberirdischer
Gewässer durch Renaturierung.
4 Die verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen sind gesamthaft zu beurteilen und
aufeinander abzustimmen. Insbesondere gilt es dabei,
a. den Boden haushälterisch zu nutzen,
b. Landschaften und Ortsbilder zu schonen,
c. bestehende naturnahe Erholungsräume zu erhalten und wenn möglich neue zu
schaffen,
d. den öffentlichen Zugang zu den Gewässern zu erleichtern,
e. die Interessen der Siedlungsentwicklung sowie der Land- und Waldwirtschaft zu
berücksichtigen,
f. die Qualität und Quantität des Trinkwassers zu erhalten.
5 Die Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung sind zu priorisieren.
Es ist für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu sorgen.

## § 3 {#par_3}

Grundlagen
1 Der Kanton erarbeitet unter Mitwirkung der Gemeinden die Grundlagen für die Planung und die Koordination von Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung. Gefahrenkarten werden unter dem Vorbehalt besonderer Verhältnisse von den
Gemeinden nach den Vorgaben des Bundes und des Kantons erstellt.
2 Diese Grundlagen sind bei allen raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen zu beachten.
3 Der Regierungsrat legt die Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkategorien in der Verordnung fest.

## § 4 {#par_4}

Gewässer und Gewässergrenze
1 Als Gewässer im Sinn dieses Gesetzes gelten oberirdische, dauernd oder periodisch
Wasser führende, stehende oder fliessende Gewässer zwischen den Gewässergrenzen.
Natürliche oder künstliche Veränderungen, insbesondere das Überdecken oder Eindolen,
bleiben ohne Einfluss auf die Qualifizierung als Gewässer und seine Rechtsnatur.
2 Als Gewässergrenze gilt
a. bei offenen Fliessgewässern die Böschungsoberkante oder die Hinterkante der
Uferverbauung,
b. bei eingedolten Fliessgewässern die äussere Begrenzung der Durchlaufkonstruktion,
Nr. 760 3
c. bei stehenden Gewässern die Uferlinie.
3 Liegt im Fall von Absatz 2a eine Böschungsoberkante ausserhalb des festgelegten
Gewässerraums, gilt die Begrenzung des Gewässerraums als Gewässergrenze. Der Regierungsrat kann weitere besondere Verhältnisse in der Verordnung regeln.

## § 5 {#par_5}

Rechtsnatur
1 Gewässer sind öffentlich und bilden ein zur allgemeinen Benutzung bestimmtes
Gemeingut. Der Regierungsrat regelt die Benutzung und deren Beschränkung, insbesondere die Schifffahrt, in der Verordnung.
2 Nicht öffentlich sind Gewässer, an denen private dingliche Rechte nachgewiesen sind.
Solche privaten Rechte können ganz oder teilweise abgelöst oder eingeschränkt werden,
wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen wird. Das Enteignungsgesetz2 ist sinngemäss anzuwenden.
3 Der Kanton stellt die Informationen über die Gewässer im Kanton Luzern und ihre
Rechtsnatur in geeigneter Form öffentlich zur Verfügung. Die Gemeinden sind in die
Aufarbeitung der Grundlagen miteinzubeziehen.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet, wenn streitig ist, ob ein
Gewässer vorliegt und ob dieses öffentlich ist.

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Die zuständige Dienststelle erfüllt die gemäss diesem Gesetz dem Kanton obliegenden
Aufgaben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird. Sie übt die in diesem
Gesetz vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse über die öffentlichen und privaten Gewässer aus.
2 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist
die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

## § 7 {#par_7}

Zugänglichkeit der Gewässer
1 Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Zufahrten und Zugänge zu den
Gewässern müssen geduldet werden.
2 SRL Nr. 730
4 Nr. 760
2 Gewässerunterhalt und Wasserbau
2.1 Grundsätzliches

## § 8 {#par_8}

Gewässerunterhalt
1 Der Gewässerunterhalt besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt der
Gewässer. Mit dem Gewässerunterhalt sollen die Gewässer, Bauten und Anlagen so unterhalten werden, dass sie ihre Funktionen stets erfüllen.
2 Der betriebliche Gewässerunterhalt umfasst
a. die erforderlichen Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
b. den Erhalt und die Pflege der Ufervegetation,
c. den Unterhalt von Wegen, die ausschliesslich oder überwiegend dem Gewässerunterhalt dienen.
3 Der bauliche Gewässerunterhalt umfasst die Instandhaltung der im Rahmen des
Wasserbaus errichteten Bauten und Anlagen. Als baulicher Gewässerunterhalt gelten
auch Sofortmassnahmen, die nach Hochwasserereignissen zur Infrastrukturerhaltung
möglichst schnell auszuführen sind.
4 Soweit es zur Gewährleistung des Gewässerunterhalts zweckmässig ist, erlangen
Kanton und Gemeinden an den Flächen zwischen den Gewässergrenzen nach § 4 das
Eigentum und an den im Rahmen des Wasserbaus ausserhalb dieser Flächen errichteten
Bauten und Anlagen die erforderlichen dinglichen Rechte.
5 Massnahmen des Gewässerunterhalts innerhalb eines Waldes sind mit den forstlichen
Massnahmen gemäss eidgenössischer und kantonaler Waldgesetzgebung zu koordinieren.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.

## § 9 {#par_9}

Wasserbau
1 Der Wasserbau umfasst bauliche Massnahmen, die über den Gewässerunterhalt hinausgehen, insbesondere
a. die Erstellung und den Ersatz von Bauten und Anlagen zum Schutz vor Hochwasser,
b. die Renaturierung von Gewässern,
c. die Neuanlegung und Verlegung von Gewässern,
d. die Neuanlegung und Änderung von Wegen für den Gewässerunterhalt.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Nr. 760 5
2.2 Organisation
2.2.1 Öffentliche Gewässer

## § 10 {#par_10}

Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
1 Der bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau obliegen an den öffentlichen
Gewässern unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton.
2 Der betriebliche Gewässerunterhalt obliegt an öffentlichen Fliessgewässern, die eine
natürliche Gerinnesohlenbreite von über 15 m aufweisen, unter dem Vorbehalt besonderer Rechtsverhältnisse dem Kanton, an den übrigen öffentlichen Gewässern der Gemeinde. Der Regierungsrat bezeichnet die vom Kanton zu unterhaltenden Gewässerabschnitte
in der Verordnung.
3 Der Kanton kann seine Aufgaben wie folgt übertragen:
a. der Regierungsrat im Einzelfall die Projektierung und Ausführung von wasserbaulichen Massnahmen auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren
Kosten; ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise verzichtet werden,
b. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle im Einzelfall den baulichen
Gewässerunterhalt auf Gesuch hin einer Gemeinde oder Dritten auf deren Kosten;
ausnahmsweise kann auf eine Kostenübertragung ganz oder teilweise verzichtet
werden,
c. der Regierungsrat oder die zuständige Dienststelle den betrieblichen Gewässerunterhalt bei Vorliegen besonderer Rechtsverhältnisse mit oder ohne Kostenfolge
ganz oder teilweise Dritten; diese sind vorher anzuhören.
4 Die Gemeinden können ihre Aufgaben mit oder ohne Kostenfolge ganz oder teilweise
Dritten übertragen. Diese sind vorher anzuhören.

## § 11 {#par_11}

Massnahmenprogramm
1 Der Kantonsrat beschliesst ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffentlichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen.
2 Das Massnahmenprogramm enthält einen Kurzbeschrieb der Massnahmen sowie deren
mutmassliche Kosten. Kleinere Massnahmen können in Sammelrubriken zusammengefasst werden.
3 Die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise können sich vernehmen lassen.
4 Das Massnahmenprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Änderungen
oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
6 Nr. 760
5 Vorbehalten bleiben Abweichungen vom Massnahmenprogramm aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse.
2.2.2 Private Gewässer

## § 12 {#par_12}

1 Der betriebliche und bauliche Gewässerunterhalt und der Wasserbau bei privaten
Gewässern sind von den Interessierten auf ihre Kosten vorzunehmen. Besondere Rechtsverhältnisse bleiben vorbehalten.
2 Streitigkeiten entscheidet der Zivilrichter.
2.2.3 Weitere Aufgaben und Pflichten

## § 13 {#par_13}

Frühwarndienst
1 Die zuständige Dienststelle organisiert den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste gemäss Artikel 24 der Verordnung über den Wasserbau vom 2. November
19943 für alle Gewässer.

## § 14 {#par_14}

Notmassnahmen
1 Bei Hochwassergefahr und im Ereignisfall hat die Gemeinde für alle Gewässer die erforderlichen Notmassnahmen anzuordnen, bei den vom Kanton betrieblich zu unterhaltenden Gewässern auf dessen Kosten.

## § 15 {#par_15}

Duldungspflichten
1 Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben auf ihren Grundstücken Massnahmen
des Gewässerunterhalts und des Wasserbaus sowie Massnahmen zur Abwendung von
Gefahren zu dulden. Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden dürfen zur
Ausübung ihrer Funktion das von der Massnahme betroffene Grundstück und die benachbarten Grundstücke jederzeit betreten.
2 Soweit es die vorgesehenen Massnahmen erlauben, ist auf den Stand der Vegetation
und der Kulturen Rücksicht zu nehmen.
3 Die Massnahmen sind, von dringlichen Fällen abgesehen, den Grundeigentümerinnen
und -eigentümern mindestens 10 Tage vor der Ausführung anzuzeigen und dürfen nicht
länger als notwendig dauern.
3 SR 721.100.1
Nr. 760 7
4 Ist durch Massnahmen ein Schaden entstanden, ist dieser zu ersetzen. Im Streitfall wird
die Entschädigung im Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz4 festgesetzt.
Allfällige Schadenersatzforderungen sind bei der Schätzungskommission einzureichen.
Solche Forderungen verjähren innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens, spätestens
aber 5 Jahre nach Eintritt des Schadens.
2.3 Wasserbauprojekte
2.3.1 Öffentliche Gewässer

## § 16 {#par_16}

Bewilligungspflicht
1 Wasserbauliche Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bedürfen einer Projektbewilligung.
2 Eine Baubewilligung der Gemeinde ist daneben nicht erforderlich, soweit die Bauten
und Anlagen Bestandteile des Wasserbauprojekts sind.
3 Werden Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 ausserhalb des Massnahmenprogramms
durch Gemeinden und Dritte auf deren Kosten geplant und ausgeführt, ist abweichend
von Absatz 1 eine Bewilligung der zuständigen Dienststelle erforderlich. Für das Bewilligungsverfahren gelten § 29 sowie sinngemäss § 30.

## § 17 {#par_17}

Bewilligungsverfahren
1 Das Wasserbauprojekt ist nach den vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegten
Vorgaben öffentlich bekannt zu machen und zusammen mit den Beilagen öffentlich aufzulegen. Ist das Projektbewilligungsverfahren (Leitverfahren gemäss § 192a des Planungs- und Baugesetzes5) mit weiteren Verfahren zu koordinieren, sorgt die Instruktionsinstanz für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller massgebenden Unterlagen.
1bis Vor der öffentlichen Auflage ist den von einem Landerwerb betroffenen Grundeigentümerschaften frühzeitig ein Entwurf des Landerwerbsvertrags zu unterbreiten. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Ausnahmen vorsehen für den Erwerb von geringfügigen Flächen oder wenn die frühzeitige Aushändigung des Entwurfes aufgrund besonderer Umstände zu erheblichen Verzögerungen in der weiteren Projektplanung führen
würde. *
2 Das Projekt ist während 20 Tagen öffentlich aufzulegen, sofern das Bundesrecht nichts
anderes vorsieht.
4 SRL Nr. 730
5 SRL Nr. 735
8 Nr. 760
3 Den Anstösserinnen und Anstössern gemäss § 193 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes ist die öffentliche Auflage des Projekts mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist bekannt zu geben. Bei gemeinschaftlichem Eigentum
kann die Bekanntgabe an die Verwaltung erfolgen.

## § 18 {#par_18}

Einsprachen
1 Einsprachen sind mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist
schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen
Stelle einzureichen.

## § 19 {#par_19}

Projektbewilligung
1 Der Regierungsrat entscheidet über das Wasserbauprojekt und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen.
2 Er erlässt
a. mit seinem Entscheid zugleich alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen
Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden,
b. die notwendigen, inhaltlich aufeinander abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
3 Mit seinem Entscheid erteilt der Regierungsrat das Enteignungsrecht.

## § 20 {#par_20}

Vereinfachtes Projektbewilligungsverfahren
1 Für die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichneten Projekte, über die in einem
vereinfachten Projektbewilligungsverfahren entschieden werden kann, gilt abweichend
von den Bestimmungen in den §§ 17 ff., dass
a. das Projekt nicht auszustecken oder zu markieren ist,
b. das Projekt weder öffentlich bekannt zu machen noch öffentlich aufzulegen ist,
c. das Projekt den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern, die dem
Vorhaben nicht durch Unterschrift zugestimmt haben, mit dem Hinweis bekannt
zu geben ist, dass sie innert 10 Tagen Einsprache erheben können,
d. der Regierungsrat oder das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement über das
Projekt und die Einsprachen entscheidet.

## § 21 {#par_21}

Planungszone
1 Zur Sicherstellung des Wasserbaus kann der Regierungsrat für genau bezeichnete Gebiete eine Planungszone bestimmen. Diese wird mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam.
2 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die seiner künftigen wasserbaulichen Verwendung widersprechen
oder diese beeinträchtigen könnten.
3 Das von einem Wasserbauprojekt betroffene Gebiet gilt ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage als Planungszone.
Nr. 760 9
4 Die Vorschriften in den §§ 83 und 84 des Planungs- und Baugesetzes6 zur Geltungsdauer der Planungszone und zum Verfahren finden sinngemäss Anwendung.
2.3.2 Private Gewässer

## § 22 {#par_22}

1 Massnahmen gemäss § 9 Absatz 1 bei privaten Gewässern bedürfen einer Bewilligung
der zuständigen Dienststelle.
2 Für das Bewilligungsverfahren gilt § 29.
3 Kosten und Finanzierung

## § 23 {#par_23}

Kosten
1 Kanton und Gemeinden tragen die jeweiligen Kosten der ihnen obliegenden Aufgaben.
Vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2 Die Gemeinde kann die Kosten des betrieblichen Gewässerunterhalts den Interessierten
nach den §§ 109–112 des Planungs- und Baugesetzes7 im Perimeterverfahren ganz oder
teilweise überbinden. In die Beitragspflicht können auch die Eigentümerinnen und
Eigentümer künstlicher Wassereinleitungen einbezogen werden.
3 Wird auf Verlangen von Gemeinden und Dritten eine Ausführung beschlossen, die
über den erforderlichen Standard hinausgeht, haben diese die Mehrkosten zu bezahlen.
4 Zudem leisten Gemeinden und Dritte einen angemessenen Beitrag an Massnahmen des
Wasserbaus, wenn sich dadurch Massnahmen erübrigen oder kostengünstiger ausführen
lassen, zu welchen sie verpflichtet sind. Die Höhe des Beitrags bemisst sich nach dem
Nutzen und den Vorteilen, die ihnen aus den Massnahmen erwachsen. Im Streitfall setzt
der Regierungsrat den Beitrag fest.

## § 24 {#par_24}

Finanzierung der kantonalen Aufgaben
1 Der Kanton verwendet für die ihm obliegenden Aufgaben folgende Mittel:
a. Beiträge des Bundes,
b. Beiträge von Gemeinden und Dritten gemäss diesem Gesetz,
c. Präventionsbeiträge der Gebäudeversicherung Luzern,
d. weitere dafür bereitgestellte Mittel.
6 SRL Nr. 735
7 SRL Nr. 735
10 Nr. 760
4 Bauten und Anlagen am und im Gewässer
4.1 Bauten und Anlagen am Gewässer

## § 25 {#par_25}

Abstände von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen haben zum Gewässer den durch den Gewässerraum bestimmten
Abstand einzuhalten. Für dessen Festlegung in der Nutzungsplanung gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer.
2 Wird auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet, haben Bauten und Anlagen
einen Mindestabstand von 3 m ab Gewässergrenze einzuhalten.
3 Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Dienststelle im Einzelfall grössere Abstände verfügen.

## § 26 {#par_26}

Ausnahmen für neue Bauten und Anlagen
1 Innerhalb der Abstände gemäss § 25 kann die zuständige Dienststelle Ausnahmen für
neue Bauten und Anlagen bewilligen, sofern die im Bundesrecht für Bauten und Anlagen im Gewässerraum festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Für neue Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25 Absatz 2 kann die
zuständige Dienststelle überdies Ausnahmen bewilligen, wenn
a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten
Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind,
b. sie zonenkonform sind und
c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3 Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen
und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.

## § 27 {#par_27}

Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen
1 Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Abstände gemäss § 25
bewilligt die zuständige Dienststelle. Dabei gelten die §§ 178 ff. des Planungs- und Baugesetzes8.
8 SRL Nr. 735
Nr. 760 11
4.2 Bauten und Anlagen im Gewässer
4.2.1 Öffentliche Gewässer

## § 28 {#par_28}

Bewilligungspflicht
1 Wer eine Baute oder Anlage in einem öffentlichen Gewässer erstellen oder baulich
oder in ihrer Nutzung ändern will, hat dafür eine Bewilligung einzuholen. Als Bauten
und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt über oder unter den Gewässern.
2 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die bewilligungspflichtigen Bauten und
Anlagen. Er regelt zudem, in welchen Fällen daneben keine Baubewilligung der
Gemeinde erforderlich ist.

## § 29 {#par_29}

Bewilligungsverfahren
1 Sofern kein Projektbewilligungsverfahren nach diesem Gesetz oder dem Strassengesetz9 durchzuführen ist und auch keine Baubewilligung erforderlich ist, finden für das
Bewilligungsverfahren die Vorschriften in den §§ 191–198 des Planungs- und Baugesetzes10 sinngemäss Anwendung. Dabei gilt dieses Bewilligungsverfahren als Leitverfahren.

## § 30 {#par_30}

Bewilligung
1 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung unter den Voraussetzungen erteilen,
welche im Bundesrecht für Bauten und Anlagen im Gewässerraum festgelegt sind.
2 Für Bauten und Anlagen in einem öffentlichen Gewässer, nicht aber im Gewässerraum,
kann die zuständige Dienststelle überdies die Bewilligung erteilen, wenn
a. diese aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen am geplanten
Standort erforderlich oder an einem anderen Ort nicht zweckmässig sind,
b. sie zonenkonform sind oder für industrielle und gewerbliche Tätigkeiten genutzt
werden, die nur in Verbindung mit dem Gewässer ausgeübt werden können, und
c. ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
3 Der Hochwasserabfluss, der Gewässerunterhalt, geplante wasserbauliche Massnahmen
und der Zugang zum Gewässer müssen gewährleistet sein.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der beanspruchten Ufergrundstücke müssen dem
Vorhaben zugestimmt haben.
5 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden, namentlich befristet
oder als widerrufbar erklärt werden. Von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern
können vor der Erteilung der Bewilligung Vorschüsse und für die Erfüllung wichtiger
Auflagen und Bedingungen angemessene Sicherheiten verlangt werden.
9 SRL Nr. 755
10 SRL Nr. 735
12 Nr. 760

## § 31 {#par_31}

Rechte und Pflichten
1 Bewilligte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum der Bewilligungsinhaberinnen und
-inhaber und sind von diesen ordnungsgemäss zu unterhalten. Treibgut im Bereich der
Bauten und Anlagen ist laufend zu entfernen.
2 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber tragen alle Mehrkosten, die wegen ihrer
Bauten und Anlagen entstehen. Sie haben die bewilligten Bauten und Anlagen auf ihre
Kosten zu verlegen, zu ändern oder anzupassen, wenn es sich infolge des Wasserbaus
oder des Gewässerunterhalts als notwendig erweist.
3 Die Bewilligungshaberinnen und -inhaber haften nach den Bestimmungen des Zivilrechts für jeden Schaden, der durch die Erstellung, den Bestand oder die Benützung der
Bauten oder Anlagen entsteht. Sie haben den Schaden und nach Möglichkeit die Ursachen unverzüglich zu beheben.

## § 32 {#par_32}

Übertragung auf Dritte
1 Die Übertragung einer Bewilligung auf Dritte bedarf der Zustimmung der zuständigen
Dienststelle. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen
entgegenstehen oder die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Pflichten nicht
mehr gewährleistet wäre.

## § 33 {#par_33}

Erneuerung der Bewilligung
1 Bewilligungen können erneuert werden. Das Gesuch ist rechtzeitig einzureichen. Es
gilt § 30.

## § 34 {#par_34}

Erlöschen der Bewilligung
1 Die Bewilligung erlischt mit Ablauf der Geltungsdauer, durch ausdrücklichen Verzicht
sowie durch Widerruf.
2 Die zuständige Dienststelle kann die Bewilligung widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin
a. wesentliche Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt,
b. die Bewilligung während zweier Jahre nicht nutzt oder die Nutzung unterbricht
und davon innert einer angemessenen Frist nicht wieder Gebrauch macht,
c. wichtige Pflichten verletzt, insbesondere den Unterhalt erheblich vernachlässigt
oder die Gebühren nicht bezahlt.
3 Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind verpflichtet, Bauten und Anlagen
nach Erlöschen der Bewilligung auf ihre Kosten zu beseitigen und die Sicherstellungs-
und Wiederherstellungsarbeiten vorzunehmen, welche die zuständige Dienststelle nach
Anhören der Gemeinde anordnet.

## § 35 Nr. 760 13 {#par_35}

Altrechtliche Bauten und Anlagen
1 Die vor dem 1. Januar 1993 rechtmässig errichteten Bauten und Anlagen, deren Bewilligung nicht erneuert werden kann, werden auf Zusehen hin geduldet. Sie dürfen bloss
unterhalten, Anlagen darüber hinaus auch saniert werden. Die zuständige Dienststelle
verfügt ihre Beseitigung, wenn wichtige Anliegen der Raumplanung, des Gewässerschutzes oder andere überwiegende öffentliche Interessen es erfordern.

## § 36 {#par_36}

Gebühren
1 Für Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern erhebt die zuständige Dienststelle
von den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern oder den an den Bauten und Anlagen
Berechtigten eine Gebühr.
2 Die Gebühren sind für Massnahmen des Hochwasserschutzes und der Renaturierung zu
verwenden.
3 Für die Bemessung der Gebühr ist insbesondere auf folgende Kriterien abzustellen:
a. Nutzen und Vorteile für die Gebührenpflichtigen,
b. Lage der Baute oder Anlage,
c. Nachteile für das Gewässer.
4 Die Gebühr beträgt jährlich
a. für Bauten, feste Anlagen, Leitungen sowie für die Verankerung von Wasserfahrzeugen 2 bis 20 Franken pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche, mindestens
aber 150 Franken,
b. für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser, ausgenommen zur Einleitung von
Meteorwasser, 150 bis 3000 Franken.
5 Im Übrigen werden die Höhe der Gebühren und ihre Erhebung sowie Ausnahmen von
der Gebührenpflicht vom Regierungsrat in der Verordnung festgelegt.
6 Dient die Beanspruchung eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen Interessen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
4.2.2 Private Gewässer

## § 37 {#par_37}

1 Wer eine Baute oder Anlage in einem privaten Gewässer erstellen oder baulich oder in
ihrer Nutzung ändern will, bedarf dafür einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle,
wenn dies in einer kantonalen Schutzverordnung oder in einem anderen kantonalen Erlass vorgeschrieben ist. Als Bauten und Anlagen in Gewässern gelten auch solche direkt
über oder unter den Gewässern.
14 Nr. 760
5 Rechtsschutz und Vollzug

## § 38 {#par_38}

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Gemeinde über die Kostentragung gemäss § 23 Absatz 2 ist die
Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege11 und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2 Im Übrigen können alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide und Beschlüsse innert 20 Tagen, Zwischenentscheide innert 10 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

## § 39 {#par_39}

Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt:
a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben,
b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und
Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder
der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört,
c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sektionen in den dort vorgesehenen Fällen,
d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes, die
sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz im
Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes berührt werden,
e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu
ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Gesetzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, wer
a. sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder
b. durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.

## § 40 {#par_40}

Aufsicht
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus und hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Gewässer ordnungsgemäss unterhalten und die erforderlichen wasserbaulichen Massnahmen ausgeführt werden.
11 SRL Nr. 40
Nr. 760 15
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus. *

## § 41 {#par_41}

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
1 Wer einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine
Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den rechtswidrigen Zustand
zu beseitigen.
2 Für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege12 sorgt die zuständige Dienststelle.
§ 42 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
1 Zum Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen kann
die zuständige Behörde ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen auf Kosten des
Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken lassen.
2 Sie hat die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzuheben und im
Grundbuch löschen zu lassen, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 43 Pfandrecht
1 Für die Gebühren gemäss § 36 und für die Kosten des Verfahrens und der Massnahmen
zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes gemäss § 41 besteht an den betreffenden Grundstücken ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches
Pfandrecht für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit. Unter Vorbehalt von Artikel
836 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches13 ist kein Eintrag im Grundbuch
erforderlich.
§ 44 Strafen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 7, 15 Absatz 1, 16 Absatz
3, 21 Absatz 2, 22 Absatz 1, 25 Absätze 1 und 2 und 28 Absatz 1 sowie gegen Vorschriften der gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen, die
eine Strafe vorsehen, werden mit Busse bis 20 000 Franken, in schweren Fällen oder im
Wiederholungsfall bis 40 000 Franken bestraft. *
2 Ist mit der Tat ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies strafschärfend. Handelt
der Täter oder die Täterin aus Gewinnsucht, muss die Höhe der Busse mindestens dem
erzielten Vorteil gleichkommen.
3 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
12 SRL Nr. 40
13 SR 210
16 Nr. 760
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes. Bei Widerhandlungen gegen
eidgenössische oder kantonale Vorschriften über die Benutzung der Gewässer, insbesondere durch die Schifffahrt, auf welche das Ordnungsbussenverfahren angewendet wird,
erhebt die Luzerner Polizei Ordnungsbussen. *
6 Schlussbestimmungen
§ 45 Altrechtliche Kostenteiler
1 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig verfügte Kostenteiler sind für die
Kostentragung massgebend, auch wenn eine Massnahme erst nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes realisiert wird.
§ 46 Zuständigkeit für Ausnahmen

## Artikel 41c {#art_41c}

Absätze 1 und 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199814
zuständig.

## § 47 {#par_47}

Ablauf wohlerworbener Rechte an Bauten und Anlagen in Gewässern
1 Wohlerworbene Rechte gemäss § 73 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 197915 an
Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern gelten bis 2035.
2 Im Übrigen gelten die §§ 33 und 35.

## § 48 {#par_48}

Anpassung der Gebühren
1 Die Gebühren gemäss § 36 sind auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten und Anlagen in öffentlichen Gewässern zu erheben.

## § 49 {#par_49}

Altrechtliche Wuhrgenossenschaften
1 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 197916 entlang von Gewässern, die der Kanton betrieblich zu unterhalten hat, werden
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren. Eine allfällige
Vermögensverteilung bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die Gemeinde.
14 SR 814.201
15 G 1979 61 (SRL Nr. 760)
16 G 1979 61 (SRL Nr. 760)
Nr. 760 17
2 Bestehende Wuhrgenossenschaften gemäss § 31 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 1979 entlang von den übrigen Gewässern werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes aufgelöst und sind zu liquidieren, sofern die Gemeinde ihnen innert dieser Frist nicht den betrieblichen Gewässerunterhalt übertragen hat. Die Genossenschaftsstatuten sind den neuen Rechtsverhältnissen anzupassen. Eine allfällige Vermögensverteilung im Rahmen der Liquidation bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die
Gemeinde.
3 Die Gemeinde veranlasst die Löschung allfälliger Grundbucheinträge.
18 Nr. 760
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 17.06.2019 01.01.2020 Erstfassung G 2019-043
§ 17 Abs. 1bis 04.12.2023 01.03.2024 eingefügt G 2024-002
§ 40 Abs. 2 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-060
§ 44 Abs. 1 09.09.2019 01.01.2020 geändert G 2019-060
§ 44 Abs. 4 09.09.2019 01.01.2020 eingefügt G 2019-060
Nr. 760 19
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2019-043
09.09.2019 01.01.2020 § 40 Abs. 2 eingefügt G 2019-060
09.09.2019 01.01.2020 § 44 Abs. 1 geändert G 2019-060
09.09.2019 01.01.2020 § 44 Abs. 4 eingefügt G 2019-060
04.12.2023 01.03.2024 § 17 Abs. 1bis eingefügt G 2024-002
