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title: "Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz"
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# Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz

## Art. 1 {#art_1}

Allgemeines
1 Erfordert ein Planungs- oder Bauprojekt Verfügungen mehrerer Behörden,
so sorgt die für den Hauptentscheid zuständige Behörde für die Verfahrenskoordination.
2 Die für die Koordination zuständige Behörde:
a) trifft die notwendigen verfahrensleitenden Anordnungen;
b) sorgt dafür, dass sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um die
Gesetzesmässigkeit des Projekts zu überprüfen, eingeholt werden;
c) achtet auf eine inhaltliche Abstimmung der verschiedenen Verfügungen, so dass sich diese nicht widersprechen.
3 Bevor über Einsprachen, Beschwerden, Pläne und Reglemente oder Baubewilligungsgesuche entschieden wird, nehmen die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion), die Oberamtsperson und die Gemeinde eine Abwägung der betroffenen Interessen vor. In
der Begründung zum Hauptentscheid ist allfälligen abweichenden Standpunkten der angehörten Amtsstellen und Organe Rechnung zu tragen.
4 Die anderen im Laufe des Verfahrens getroffenen Verfügungen werden
gleichzeitig mit dem Hauptentscheid eröffnet.

## Art. 2 {#art_2}

Koordinationsaufgaben der Amtsstellen
1 Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) stellt die Koordination in den Bereichen Raumplanung und Bauwesen sicher. Es achtet auf die Einhaltung der
Ordnungsfristen, die den angehörten Amtsstellen und Organen gestützt auf
dieses Reglement gesetzt werden.
2 Im Rahmen der Verfahren der kantonalen Nutzungspläne, der Ortspläne, der
Detailbebauungspläne sowie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren verfasst das BRPA eine begründete Stellungnahme zuhanden der Entscheidbehörde. Es fasst die von den angehörten Amtsstellen und Organen verfassten
Gutachten zu einem Gesamtgutachten zusammen und äussert sich zur Zulässigkeit des Projekts; dabei berücksichtigt es den gesetzlichen Rahmen, die
betroffenen Interessen und die gesamten konkreten Sachumstände.
3 Die Amtsstellen stellen in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ihres Zuständigkeitsbereichs die Koordination sicher. Insbesondere:
a) sorgen sie dafür, dass die Bundesbehörden rechtzeitig angehört werden,
soweit das nach Bundesrecht erforderlich ist;
b) äussern sie sich über die Zulässigkeit des Projekts, namentlich indem
sie überprüfen, ob es mit den Gesetzesbestimmungen ihres Zuständigkeitsbereichs übereinstimmt, gegebenenfalls indem sie in ihrer Stellungnahme klare Bedingungen stellen, die es der Entscheidbehörde erlauben, die Interessenabwägung vorzunehmen.

## Art. 3 {#art_3}

Öffentliche Auflage und Vernehmlassung
1 Die Planungsbehörden geben alle Unterlagen des Dossiers, die sich auf dasselbe Projekt beziehen, in eine gemeinsame öffentliche Auflage und/oder
Vernehmlassung.
2 Die Dauer der öffentlichen Auflage für ein Baubewilligungsgesuch beträgt
30 Tage, soweit gleichzeitig mit dem Gesuch ein Plan, ein Reglement, ein
Rodungsgesuch oder eine Ausnahmebewilligung von einer Natur- und Landschaftsschutzbestimmung öffentlich aufgelegt oder ein Umweltverträglichkeitsbericht in Vernehmlassung gegeben werden muss.

## Art. 4 {#art_4}

Interkommunale Koordination (Art. 35 Abs. 3 RPBG)
1 Erstreckt sich ein Planungsprojekt über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so
sorgen diese für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
2 Die Gemeinden fordern die Mitwirkung der Oberamtsperson an, wenn sie
eine inhaltliche Abstimmung ihrer Verfügungen nicht gewährleisten können.
3 Die Oberamtsperson versucht eine Einigung zwischen den Gemeinden herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht, so setzt sie den Gemeinden eine Frist, innert der diese ihre Verfügungen erlassen müssen. Nach Ablauf der Frist stellt
sie die Akten mit ihrem Gutachten und den kommunalen Verfügungen der
Direktion zu.
1.2 Befähigung (Art. 8 RPBG)

## Art. 5 {#art_5}

Raumplanung
1 Zur Einreichung von regionalen Richtplänen und Ortsplänen sind Personen
berechtigt, die im Register der Raumplaner A oder B des REG (Stiftung der
Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwesens, der Architekten und der Umwelt) eingetragen sind.
2 Zur Einreichung von Detailbebauungsplänen sind Personen berechtigt, die
in den Registern der Raumplaner, Architekten und Ingenieure A oder B des
REG eingetragen sind.

## Art. 6 {#art_6}

Bauten – Im Allgemeinen
1 Das Bauprojekt, das Baugesuch und der Übereinstimmungsnachweis müssen von folgenden dazu befähigten Personen ausgearbeitet werden:
a) Für Hochbauten sind Personen zugelassen, die im Register der Architekten A oder B des REG eingetragen sind.
b) Für Tiefbauwerke, einschliesslich Bauten mit industriellem Charakter,
bei denen der Anteil des Tiefbauingenieurs überwiegt, sind Personen
zugelassen, die im Register der Ingenieure A oder B des REG oder im
Geometerregister des Bundes eingetragen sind.

## Art. 7 {#art_7}

Bauten – Ausnahmen
1 Für Werke mit besonderem Charakter, die weder vorwiegend als Hochbauten noch als Tiefbauwerke betrachtet werden können, wie Landwirtschafts-,
Industrie-, Sport- und Energieanlagen, kann die Befähigung gemäss Artikel 6
auch Fachleuten oder Unternehmen, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind,
zuerkannt werden.
2 Bauprojekte, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, können von Personen, die nicht nach Artikel 6 befähigt sind, ausgearbeitet werden, sofern
das Dossier fachgerecht ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
3 Die im Sinne von Absatz 1 und 2 befugten Personen teilen dem Amt die erforderlichen Angaben über ihre Tätigkeit, wie Produktionsprogramm, Werkbeschriebe, Prospekte, Planarten usw., mit.
2 Raumplanung
2.1 Kantonalplanung (Art. 12 ff. RPBG)
2.1.1 Kantonaler Richtplan (Art. 13 ff. RPBG)

## Art. 8 {#art_8}

Grundlagen (Art. 16 RPBG)
1 Die Grundlagen betreffen namentlich:
a) die Siedlungsgebiete;
b) die wirtschaftliche Entwicklung;
c) den Tourismus und die entsprechenden Infrastrukturen;
d) die Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse;
e) die unbeweglichen Kulturgüter;
f) die Mobilität;
g) die Landwirtschaft und die Bauten ausserhalb der Bauzone;
h) die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
i) das Waldgebiet;
j) die Natur und die Landschaft;
k) die Naturgefahren;
l) die Umwelt.

## Art. 9 {#art_9}

Ausarbeitung
1 Die Direktion erstellt zu Handen des Staatsrats den kantonalen Richtplan.
2 Sie sorgt für die Einrichtung geeigneter Strukturen, um eine angemessene
Teilnahme aller Interessierten an der Ausarbeitung des Plans zu gewährleisten.

## Art. 10 {#art_10}

Vernehmlassung und Vorprüfung
1 Nachdem der Staatsrat vom Entwurf des kantonalen Richtplans Kenntnis
genommen hat, beschliesst er die öffentliche Vernehmlassung.
2 Der Entwurf des kantonalen Richtplans wird zur öffentlichen Vernehmlassung während zwei Monaten beim Amt, bei den Oberämtern und in den
Gemeinden aufgelegt. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
3 Die Direktion übermittelt den Entwurf gleichzeitig dem Bund und den
Nachbarkantonen zur Vorprüfung.
4 Die Direktion organisiert bei bedeutsamen Änderungen des kantonalen
Richtplans öffentliche Informationsveranstaltungen.

## Art. 11 {#art_11}

Bemerkungen und Vorschläge
1 Während der Vernehmlassungsfrist kann jede interessierte Person schriftlich
bei der Direktion, beim Oberamt oder bei der Gemeinde Bemerkungen oder
begründete Vorschläge einreichen.
2 Die Oberämter und Gemeinden sammeln die bei ihnen eingereichten Bemerkungen und Vorschläge und übermitteln diese der Direktion.
3 Die Oberämter und Gemeinden übermitteln der Direktion innert einem Monat nach Ende der Vernehmlassung ihre Stellungnahmen.

## Art. 12 {#art_12}

Erhebliche Meinungsverschiedenheit
1 Im Falle einer erheblichen Meinungsverschiedenheit zwischen einer
Gemeinde und der Direktion übermittelt diese der Gemeinde, gestützt auf
einen Vorentwurf zum Vernehmlassungsbericht, ihre Stellungnahme und
räumt ihr die Möglichkeit ein, vom Staatsrat angehört zu werden.

## Art. 13 {#art_13}

Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens
1 Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erstellt die Direktion den
Vernehmlassungsbericht, in welchem sie auch zu den Bemerkungen und Vorschlägen Stellung nimmt. Dieser Bericht wird dem Dossier zuhanden des
Staatsrats beigelegt.
2 Die Direktion erstellt den endgültigen Entwurf des kantonalen Richtplans.
Im Fall von wichtigen Änderungen des Planes unterbreitet die Direktion ihn
den Gemeinden; diese nehmen zuhanden des Staatsrats dazu Stellung.

## Art. 14 {#art_14}

Änderungen
1 Der kantonale Richtplan wird im erforderlichen Umfang angepasst, soweit
neue Umstände dies erfordern.
2 Bei einer umfassenden Änderung des Plans ist das zur Erstellung des kantonalen Richtplans vorgesehene Verfahren anwendbar.
3 Geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle Anpassungen an eine neue Gesetzgebung, werden vom Staatsrat ohne öffentliche Vernehmlassung angenommen. Sie werden dem Bundesrat nicht zur Genehmigung unterbreitet, ihm jedoch nach deren Annahme übermittelt.

## Art. 14a {#art_14a}

Besonderes Verfahren für Projektblätter
1 Die Änderung des Richtplans, welche die Erstellung oder Änderung eines
Projektblatts über ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum
und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung) bezweckt, ist während eines Monats Gegenstand einer öffentlichen Vernehmlassung. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der
Änderungsentwurf wird beim BRPA sowie bei den betroffenen Oberämtern
und Gemeinden eingereicht.
2 Während der Vernehmlassungsfrist können die vom Vorhaben betroffenen
Gemeinden und die betroffenen regionalen Instanzen, die angrenzenden
Gemeinden und die interessierten Kreise bei der Direktion schriftlich Bemerkungen und begründete Vorschläge einreichen. Die Artikel 12 und 13 gelten
sinngemäss.
3 Die neuen Projektblätter gemäss Absatz 1 sind Gegenstand eines Berichts,
der dem Grossen Rat zur Information vorgelegt wird.
4 Wenn die Ausarbeitung eines neuen Projektblatts über ein Vorhaben gemäss
Absatz 1 eine Änderung der Ziele oder Grundsätze laut dem kantonalen
Richtplan erfordert, folgt diese dem ordentlichen Verfahren nach den Artikeln 10–14.
2.1.2 Kantonale Nutzungspläne (Art. 20 ff. RPBG)

## Art. 15 {#art_15}

Verfahren (Art. 21 RPBG)
1 Der kantonale Nutzungsplan wird vom BRPA zuhanden der Direktion erstellt. Das BRPA stellt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen
sicher.
2 Während der öffentlichen Auflage wird das Dossier bei der Direktion sowie
bei den betroffenen Gemeinden und Oberämtern aufgelegt.
3 Nach der Publikation der Genehmigungsverfügung wird das Dossier beim
BRPA hinterlegt und kann dort eingesehen werden.
4 Im Übrigen gelten die Artikel 30–33 und 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

## Art. 16 {#art_16}

Wirkungen
1 Die betroffenen Gemeinden müssen ihre Ortspläne dem kantonalen Nutzungsplan anpassen.
2 Die Direktion überprüft den kantonalen Nutzungsplan mindestens alle 15
Jahre. Sie erstellt in diesem Zusammenhang einen Bericht zu Handen des
Staatsrats.
2.2 Regionalplanung (Art. 23 ff. RPBG)

## Art. 17 {#art_17}

Regionale Grundlagen
1 Die Regionen können zu spezifischen Bereichen, die sich auf die Raumplanung auswirken, regionale Grundlagen ausarbeiten.

## Art. 18 {#art_18}

Arbeitsprogramm
1 Das Arbeitsprogramm dient dazu, den Gegenstand der Arbeiten des regionalen Richtplans zu bestimmen. Es analysiert den aktuellen Zustand des regionalen Raums, legt die zu untersuchenden Aspekte fest und umschreibt die
Ausführungsart der Grundlagen (Etappen, Kosten, Information und Mitwirkung der Bevölkerung).
2 Das Arbeitsprogramm wird spätestens vor Beginn der Erstellung des regionalen Richtplans ausgearbeitet.
3 Das Programm wird dem BRPA übermittelt, das dazu die betroffenen Amtsstellen konsultiert. Das BRPA übermittelt dem regionalen Organ, das nach
den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, die erhaltenen Stellungnahmen mit dem Hinweis auf allfällige Ergänzungen, die
angebracht werden müssen.

## Art. 19 {#art_19}

Verfahren
1 Die Artikel 9 ff. gelten sinngemäss. Mit Ausnahme der Übermittlung des
Dossiers an die Nachbarkantone werden die Aufgaben, die gemäss diesen Artikeln von der Direktion ausgeübt werden, vom regionalen Organ, das gemäss
den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, wahrgenommen. Das regionale Organ führt auch das Vernehmlassungsverfahren
durch.
2 Die Direktion publiziert den Genehmigungsbeschluss des Staatsrats zum regionalen Richtplan im Amtsblatt.
2.3 Ortsplanung (Art. 35 ff. RPBG)
2.3.1 Ortsplan (Art. 38 ff. RPBG)

## Art. 20 {#art_20}

Katastergrundlagenplan
1 Die notwendigen Katastergrundlagenpläne zur Ausarbeitung von Orts- und
Detailbebauungsplänen werden ausgehend von den Geodaten der amtlichen
Vermessung erstellt und nachgeführt.

## Art. 21 {#art_21}

Erläuternder Bericht (Art. 39 Abs. 2 RPBG)
1 Der erläuternde Bericht zeigt die Rechtmässigkeit der Planungsmassnahmen
und deren Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung auf und stellt ihre Auswirkungen im Bereich der Erschliessung fest. Er
muss die Überprüfung zulassen, ob die übergeordneten Planungsinstrumente
und die Anforderungen der Spezialgesetzgebung des Bundes und des
Kantons sowie die Bemerkungen der Bevölkerung in angemessener Weise
berücksichtigt wurden.

## Art. 22 {#art_22}

Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Die Übersicht gibt Aufschluss über die bebauten Zonen und den Stand der
Erschliessung in den unbebauten Zonen. Sie berücksichtigt das Erschliessungsprogramm.
2 Die Übersicht zeigt auf, welche Teile der Bauzone unter Berücksichtigung
der vorgenommenen Planung und Erschliessung sofort bebaubar sind und
welche in fünf Jahren oder zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar sein werden.
3 Die Übersicht muss mindestens alle fünf Jahre nachgeführt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Verkehrsnetz (Art. 41 Abs. 2 RPBG)
1 Das Verkehrsnetz umfasst den motorisierten Privatverkehr, den öffentlichen
Verkehr, den Langsamverkehr (mindestens den Fahrrad- und Fussgängerverkehr) sowie die Fahrzeug- und Fahrradabstellplätze.

## Art. 24 {#art_24}

Parkplatzkonzept
1 Das Parkplatzkonzept bestimmt die Massnahmen zur qualitativen und quantitativen Bewirtschaftung der Parkplätze. Das Parkplatzkonzept wird ausgearbeitet unter Berücksichtigung:
a) der Planungsziele;
b) der zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt;
c) des Schutzes der unbeweglichen Kulturgüter;
d) der zulässigen Verkehrsbelastung auf dem Strassennetz;
e) der Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und des Langsamverkehrs;
f) der möglichen Mehrfachnutzung der Parkfelder.
2 Das Parkplatzkonzept ist Bestandteil des Gemeinderichtplans. Dieses muss
im Gemeinderichtplan enthalten sein, wenn die Gemeinde:
a) sich innerhalb einer Agglomeration befindet, oder
a)bis im Massnahmeplan nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz
enthalten ist, oder
b) mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, oder
c) zu einem Tourismusort kantonaler Bedeutung gehört.

## Art. 25 {#art_25}

Widerruf einer Auszonung (Art. 47 Abs. 2 RPBG)
1 Wenn eine Gemeinde einen Widerrufsentscheid gemäss Artikel 47 Abs. 2
RPBG fällt, veröffentlicht sie diesen im Amtsblatt und räumt den betroffenen
Personen eine Frist von 30 Tagen ein, damit sie eine Stellungnahme einreichen können. Nach dieser Frist übermittelt sie der Direktion die angepassten
Pläne, einen zusätzlichen erläuternden Bericht und die allfälligen Stellungnahmen.
2 Die Direktion genehmigt die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung
der Grundstücke, wenn diese den rechtlichen Anforderungen und den übergeordneten Planungen entspricht und angemessen ist. Sie veröffentlicht ihren
Entscheid innert zehn Tagen ab dem Datum der Genehmigung im Amtsblatt.

## Art. 26 {#art_26}

Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Allgemein
1 Die Vorschriften des Gemeindereglements bestimmen namentlich:
a) für jede Zone den Charakter sowie den Zonenzweck;
b) die Ziele, die mit den im Rahmen des Zonennutzungsplans obligatorisch erklärten Detailbebauungsplänen erreicht werden sollen;
c) die Möglichkeiten, die Einschränkungen und Bauverbote wie auch die
anderen Einschränkungen des Eigentumsrechts;
d) die Bodennutzungsdichte;
e) die Bauweise und die Ausmasse der Bauten;
f) die Abstände;
g) andere Bestimmungen über Standort und Volumen der Gebäude;
h) Vorschriften zum architektonischen Charakter;
i) die Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkplätze.
2 Die Anforderungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
3 Im Reglement können keine Mindestflächen für Parzellen festgelegt werden.

## Art. 27 {#art_27}

Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkierung
1 Das Gemeindereglement legt gestützt auf die Normen des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) fest, wie viele Parkplätze erstellt werden müssen; dabei werden die Art und die Nutzung der Bauten
berücksichtigt. Weicht die Gemeinde von diesen Normen ab, so muss sie ihre
Wahl im erläuternden Bericht nach Artikel 21 begründen.
2 Die nach Artikel 24 betroffenen Gemeinden bestimmen auf der Grundlage
des Parkplatzkonzepts die Mindest- und Höchstzahl der Parkplätze sowie deren Nutzung und Bewirtschaftung.

## Art. 27a {#art_27a}

Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Rahmendetailbebauungsplan (Art. 63a RPBG)
1 Abweichungen gemäss Artikel 65 Abs. 2 RPBG gelten ebenfalls innerhalb
des Perimeters des Rahmendetailbebauungsplans, auch in den Unterperimetern, die nicht Gegenstand eines Detailbebauungsplans sind. Der Rahmendetailbebauungsplan legt in diesen Sektoren die zulässigen Abweichungen fest,
um die Einheitlichkeit der geplanten Bauten mit dem städtebaulichen Gesamtkonzept sicherzustellen.

## Art. 28 {#art_28}

Obligatorischer Detailbebauungsplan (Art. 63 Abs. 2 RPBG)
1 Ein Detailbebauungsplan muss erstellt werden für:
a) Projekte, die täglich mehr als 2000 Fahrten des motorisierten Verkehrs
verursachen (wobei der Schwerverkehr doppelt gezählt werden muss);
b) Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von 3000 m² und mehr;
c) Sportzentren von regionalem Interesse;
d) Häfen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen;
e) Camping- und Wohnwagenplätze mit einer Fläche von 5000 m² und
mehr.
2 Ausserdem kann die Direktion oder die Gemeinde die Erstellung eines Detailbebauungsplans verlangen, wenn im Rahmen des Bauverfahrens die Konflikte, die sich in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse aus der Anwendung
der Spezialgesetzgebung ergeben, nicht durch das Gemeindebaureglement
gelöst werden können. Die betroffenen Amtsstellen werden vorgängig angehört. Artikel 66 Abs. 2 und 3 RPBG bleibt vorbehalten.

## Art. 29 {#art_29}

Inhalt und Prüfung der Dossiers
1 Die Direktion erstellt Richtlinien, in denen für Ortspläne, für Detailbebauungspläne sowie für deren Änderungen festgelegt wird, was mindestens im
Dossier enthalten sein muss.
2 Soweit ein Ortsplanungs- oder Detailbebauungsplansdossier den Anforderungen, die in den Richtlinien festgelegt werden, nicht genügt, schickt das
BRPA dieses der Gemeinde zurück, damit sie die erforderlichen Korrekturen
und Ergänzungen vornimmt.
2.3.2 Verfahren für Pläne und Vorschriften (Art. 77 ff. RPBG)

## Art. 30 {#art_30}

Vernehmlassung der interessierten Behörden, Amtsstellen und
Organe (Art. 77 und 86 Abs. 1 RPBG)
1 Im Rahmen der Vor- und Schlussprüfung fordert das BRPA die Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen und Organe ein. Diese geben ihre Stellungnahme innert einem Monat ab Erhalt des Dossiers ab, wenn die Pläne
und ihre Vorschriften vollständig sind, in allen Punkten den Gesetzen und
Reglementen entsprechen und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.
Nötigenfalls kann das BRPA den konsultierten Amtsstellen und Organen
Fristen setzen.
2 Im Rahmen der Schlussprüfung holt das BRPA ebenfalls die nötigen Bewilligungen der zuständigen Behörden gemäss Spezialgesetzgebung ein.

## Art. 30a {#art_30a}

Befreiung von der Vorprüfung (Art. 77 Abs. 2 RPBG)
1 Der Sektor, dem der Abtausch in der Bauzone zugutekommt, muss:
a) in Fortsetzung der bestehenden rechtmässigen Bauzone liegen;
b) in einem Sektor liegen, der eine Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr von mindestens Niveau D aufweist, und
c) über eine Geschossflächenziffer (Art. 130 Abs. 1 RPBG und Ziff. 8.2
Anhang IVHB), die im Gemeindebaureglement auf mindestens 1,0 festgelegt ist, oder über reglementarische Bestimmungen verfügen, die eine
gleichwertige Dichte ermöglichen.

## Art. 31 {#art_31}

Vernehmlassungsverfahren Richtplandossier (Art. 78 Abs. 3
RPBG)
1 Am Schluss der Vernehmlassung hört der Gemeinderat oder eine Delegation des Gemeinderats die Intervenienten an.
2 Nach Anhörung der Intervenienten nimmt der Gemeinderat zum Ergebnis
der Vernehmlassung Stellung. Diese Stellungnahme wird dem Dossier zu
Handen der Direktion beigefügt.

## Art. 32 {#art_32}

Behandlung der Einsprachen (Art. 83 RPBG)
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 83 Abs. 3 des Gesetzes erfüllt,
räumt der Gemeinderat den Einsprechenden eine Frist von 15 Tagen ein, um
eine oder mehrere vertretende Personen zu bestimmen.
2 Nach Abschluss der öffentlichen Auflage werden die Einsprechenden zu einer Einigungsverhandlung vor eine Abordnung des Gemeinderates geladen.
Das Verhandlungsergebnis wird in einem Protokoll festgehalten, das allen
Einsprechenden zugestellt wird. Die Einsprechenden können innert zehn Tagen zu seinem Inhalt Stellung nehmen.
3 Der Gemeinderat ist nicht gehalten, eine Einigungsverhandlung durchzuführen, wenn:
a) Einsprachen, die mit Gemeininteressen begründet werden, in grosser
Zahl erhoben werden und mithin einer Popularbeschwerde gleichgesetzt
werden können; oder
b) die Einsprache offensichtlich unzulässig ist (Verspätung, mangelnde
Legitimation usw.), oder
c) die Einsprecherin oder der Einsprecher rechtsmissbräuchlich handelt.

## Art. 33 {#art_33}

Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Vereine (Art. 84 Abs.
4 RPBG)
1 Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis steht unter nachfolgenden Voraussetzungen auch Vereinen im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches zu:
a) der Verein besteht im Zeitpunkt, in welchem er seine Rechte geltend
macht, bereits seit mindestens 20 Jahren, und
b) er hat als statutarischen Zweck, sich für eine zweckmässige Raumplanung und haushälterische Nutzung des Bodens und/oder für die Umsetzung einer qualitativ hochstehenden Überbauung einzusetzen.
2 Der Verein ist nur in denjenigen Rechtsgebieten, die nach seinen Statuten
seit mindestens 20 Jahren zu seinem Zweck gehören, einsprache- und beschwerdebefugt.
3 Der Staatsrat legt mit einem Beschluss die Liste dieser Vereine fest.

## Art. 34 {#art_34}

Rechtliches Gehör (Art. 86 Abs. 2 RPBG)
1 Im Falle von Artikel 86 Abs. 2 RPBG veröffentlicht die Direktion die Elemente, die sie nicht zu genehmigen oder neu in ihren Entscheid aufzunehmen
beabsichtigt, im Amtsblatt und macht eine Mitteilung an die betroffene
Gemeinde. Sie räumt der Gemeinde und den betroffenen Personen eine Frist
von 30 Tagen ein, ihre allfällige Stellungnahme einzureichen.
2 Während diesem Zeitraum wird das Dossier mit den Gutachten der angehörten Amtsstellen und Organen und mit dem Gesamtgutachten beim BRPA hinterlegt und kann dort eingesehen werden.

## Art. 35 {#art_35}

Frist zur Annahme und Genehmigung der Pläne und Reglemente
(Art. 85 und 86 RPBG)
1 Der Gemeinderat nimmt die Pläne und ihre Vorschriften innert einer Frist
von höchstens sechs Monaten seit Abschluss der öffentlichen Auflage an.
2 Sofern die Dossiers keine Besonderheiten aufweisen (negative Stellungnahme, Beschwerde, Ausübung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 34), genehmigt die Direktion die Pläne und ihre Vorschriften innert zwei Monaten
ab dem Zeitpunkt, in welchem das BRPA über sämtliche Stellungnahmen der
angehörten Amtsstellen und Organe sowie über gegebenenfalls zusätzlich
verlangte Studien verfügt.

## Art. 36 {#art_36}

Veröffentlichung (Art. 86 Abs. 4 RPBG)
1 Der Genehmigungsentscheid zum Gemeinderichtplan, zum Erschliessungsprogramm, zum Zonennutzungsplan und zu dessen Vorschriften sowie zum
Rahmendetailbebauungsplan wird von der Direktion innert 30 Tagen ab Genehmigungsdatum im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Das Planungsdossier sowie die dazugehörigen Vorschriften werden bei der
Gemeindeverwaltung und beim BRPA hinterlegt und können dort eingesehen
werden.
3 In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Punkte des
Genehmigungsentscheids der Direktion, die unmittelbar beim Kantonsgericht
anfechtbar sind, bei dieser Behörde Beschwerde geführt werden kann.
2.4 Baulandumlegung und Grenzänderung (Art. 105 ff. RPBG)

## Art. 37 {#art_37}

Vorbereitungsarbeiten (Art. 106 und 107 RPBG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die vereinbaren eine Parzellenumlegung
vorzunehmen, unterbreiten das Vorprojekt dem BRPA, das die Stellungnahmen der zuständigen Amtsstellen und der Gemeinde einholt. Das Projekt
wird der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Gemeinderat übergibt das Vorprojekt zur Umlegung der Oberamtsperson. Diese leitet es an das BRPA weiter, das nach Anhören der zuständigen
Amtsstellen seine Stellungnahme abgibt.

## Art. 38 {#art_38}

Information der Eigentümerschaft
1 Der Gemeinderat beruft die interessierte Eigentümerschaft zu einer Informationssitzung ein und gibt ihr Auskunft über den Perimeter der Umlegung sowie das Ziel, die Art, die veranschlagten Kosten, die Dauer und die
Grundsätze der Kostenverteilung.
2 Das Dossier des Vorprojekts wird mit dem provisorischen Perimeter bei der
Gemeindeverwaltung und auf dem Oberamt während 30 Tagen zur Einsichtnahme aufgelegt.
3 Nach dem Informations- und Vernehmlassungsverfahren wird die Eigentümerschaft der Grundstücke, die im provisorischen Perimeter liegen, vom
Gemeinderat mit eingeschriebenem Brief und durch Bekanntmachung im
Amtsblatt zu einer Versammlung einberufen.

## Art. 39 {#art_39}

Gründung einer Genossenschaft (Art. 107 Abs. 3 RPBG)
1 In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderats oder, wenn die
Umlegung mehrere Gemeinden betrifft, die Oberamtsperson den Vorsitz.
2 Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.
3 Die Bestimmung von Artikel 107 Abs. 3 Satz 3 RPBG ist auf die Eigentümerinnen und Eigentümer, die durch die Einladung nicht erreicht werden
konnten, nicht anwendbar.
4 Mit- und Gesamteigentum werden als Einzeleigentum betrachtet.
5 Sobald die Umlegung beschlossen ist, sind alle Massnahmen, die den Wert
der Grundstücke oder deren Zweckbestimmung verändern oder die Ausführung der Arbeiten erschweren könnten, ohne Zustimmung der Direktion untersagt.

## Art. 40 {#art_40}

Organisation der Genossenschaft – Im Allgemeinen (Art. 107
Abs. 4 RPBG)
1 Die Verwaltungsorgane der Genossenschaft sind die Generalversammlung,
der Vorstand und die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen.
2 Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümerinnen und Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder den Personen, von denen sie vertreten werden, zusammen.
3 Sie fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4 Sie wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Mitglieder des Vorstands, die Sekretärin oder den Sekretär, die Kassierin oder den Kassier sowie die Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren. Sie ernennt die
Schätzungskommission und die Fachpersonen. Die Fachpersonen sind mit
der Ausarbeitung der Projekte befasst und beaufsichtigen deren Ausführung.
5 Die Statuten regeln die Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Genossenschaftsorgane, namentlich die Aufgaben, die Organisation und die Vertretungsart, die Befugnisse der Generalversammlung und des Vorstandes sowie
die Finanzierungsart der Verwaltungs- und Ausführungskosten.
6 Der Gemeinderat ist im Vorstand durch eine Delegierte oder einen Delegierten mit beratender Stimme vertreten.

## Art. 41 {#art_41}

Organisation der Genossenschaft – Schätzungskommission
1 Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem oder
mehreren Ersatzpersonen zusammen, die in keinerlei Interessenverbindung
mit der Eigentümerschaft stehen.
2 Die Ernennung der Schätzungskommission bedarf der Bestätigung der
Gemeinde und der Direktion.
3 Die Schätzungskommission hat namentlich die Aufgabe, den endgültigen
Perimeter festzulegen, den Wert der Grundstücke zu schätzen und die neuen
Parzellen im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Fachpersonen zuzuteilen. Sie verteilt überdies die der Eigentümerschaft zufallenden Kosten der
Umlegung.
4 Die Schätzungskommission kann die Dienstbarkeiten und die Grundlasten
aufheben oder ändern, soweit dies für die Umlegung oder Erschliessung erforderlich ist. Sie kann ebenfalls neue Dienstbarkeiten oder Grundlasten errichten. Die beibehaltenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden angepasst und dem neuen Besitzstand übertragen.
5 Die Kommission prüft die Einsprachen, die sich aus den öffentlichen Auflagen nach Artikel 109 RPBG ergeben haben, und hört vor dem Entscheid die
Einsprechenden an.
6 Verwirklicht die Genossenschaft die Erschliessungen, so können die Statuten die Kommission mit der Verteilung dieser Kosten auf die Beteiligten betrauen.

## Art. 42 {#art_42}

Organisation der Genossenschaft – Fachpersonen
1 Die Generalversammlung bezeichnet eine patentierte Ingenieur-Geometerin
oder einen patentierten Ingenieur-Geometer und soweit nötig eine Ingenieurin oder einen Ingenieur und eine Planerin oder einen Planer als Fachpersonen.
2 Den Fachpersonen kommt in der Schätzungskommission nur eine beratende
Stimme zu.
3 Die Eigentümerschaft und Personen mit Interessenverbindungen zur Eigentümerschaft können nicht als Fachpersonen bezeichnet werden.

## Art. 43 {#art_43}

Organisation der Genossenschaft – Leitung und Aufsicht des Unternehmens
1 Der Vorstand leitet das Unternehmen unter Mitwirkung der Fachpersonen
und der Schätzungskommission; die Befugnisse der Generalversammlung
bleiben vorbehalten und die Gemeinde hat die Aufsicht.
2 Die Direktion übt die Oberaufsicht über das Unternehmen aus.

## Art. 44 {#art_44}

Genehmigung der Statuten (Art. 107 Abs. 4 RPBG)
1 Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Genossenschaft die Rechtspersönlichkeit und dem Unternehmen verbindlichen Charakter für alle Eigentümerinnen und Eigentümer und alle anderen Inhaberinnen
und Inhaber dinglicher Rechte von Grundstücken des Perimeters.
2 Der Genossenschaft kommt für die Verwirklichung von gemeinnützigen
Arbeiten das Enteignungsrecht zu.
3 Die Gemeinde verlangt von Amtes wegen die Anmerkung des Unternehmens im Grundbuch auf allen im Perimeter befindlichen Grundstücken.

## Art. 45 {#art_45}

Landabtretung für die Erschliessung (Art. 108 Abs. 1 RPBG)
1 Die Landabtretung für öffentliche Anlagen und Bauwerke, die nicht überwiegend den Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer des umgelegten Landes dienen, gibt nach den Bestimmungen der Enteignung Anrecht auf
eine Entschädigung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das öffentliche Gemeinwesen Eigentümer des Landes innerhalb des Umlegungsperimeters ist.
2 Das für die Erschliessungsanlagen vorbehaltene Land wird der Eigentümerschaft zugeteilt, wenn es nicht sofort vom öffentlichen Gemeinwesen übernommen wird.

## Art. 46 {#art_46}

Zuteilungsgrundsätze (Art. 108 Abs. 2 RPBG)
1 Die mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zugeteilten Flächen werden ihnen auch verhältnismässig angerechnet.
2 Sind gewisse Parzellen für eine plangerechte Nutzung zu klein, so werden
deren Eigentümerinnen und Eigentümer nach den Bestimmungen über die
Enteignung entschädigt, und das Land wird den anderen Eigentümerinnen
und Eigentümern zugeteilt, sofern nicht eine Zuteilung als Gesamt- oder Miteigentum, mit oder ohne Stockwerkeigentum, erwünscht oder möglich ist.
3 Den Betroffenen wird rechtzeitig die Möglichkeit geboten, bezüglich der
Neuzuteilung ihre Wünsche anzubringen, ohne dass sie eine Zuteilung an
derselben Stelle verlangen könnten.
4 Besteht zwischen dem eingebrachten und dem zugeteilten Land ein erheblicher Wertunterschied, so wird eine Schätzung und anschliessend eine Zuteilung aufgrund dieser Schätzung vorgenommen.

## Art. 47 {#art_47}

Barausgleich, Entschädigung
1 Erlaubt die Umlegung keinen Realersatz, so werden die Mehr- oder Minderzuteilungen in bar ausgeglichen.
2 Erhält das öffentliche Gemeinwesen für seine öffentlichen Bauten und Anlagen mehr Land, als ihm nach seiner Einlage zugeteilt werden könnte, so
muss es diesen Zuschlag nach den Bestimmungen über die Enteignung entschädigen.

## Art. 48 {#art_48}

Kosten
1 Die Statuten oder das Reglement der Umlegung können die Überweisung
von Anzahlungen vorschreiben, deren Betrag von der Generalversammlung
oder bei einer angeordneten Umlegung vom Gemeinderat festgelegt wird.
2 Artikel 108 Abs. 3 RPBG ist ebenfalls auf Eigentümerinnen und Eigentümer des ausserhalb des Perimeters gelegenen Landes anwendbar, die aus der
von der Genossenschaft verwirklichten Umlegung oder Erschliessung einen
Vorteil ziehen.
3 Der Vorstand der Genossenschaft kann die Eintragung eines gesetzlichen
Grundpfandrechtes im Sinne von Artikel 108 Abs. 3 RPBG verlangen.

## Art. 49 {#art_49}

Besitzeinweisung
1 Der Vorstand kann auf die Stellungnahme der Schätzungskommission hin
die vorzeitige, vollständige oder teilweise Besitzeinweisung beschliessen.
2 Die Besitzeinweisung kann nur dann erfolgen, wenn die Auflageverfahren
nach Artikel 109 RPBG abgeschlossen sind.

## Art. 50 {#art_50}

Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Zustands (Art. 109
Abs. 3 RPBG)
1 Die Genehmigung wird den Betroffenen vom Vorstand bekanntgegeben.
2 Das genehmigte Übergangskataster wird mit dem Antrag, den neuen Zustand einzutragen, beim Grundbuchamt hinterlegt.
3 Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin überträgt nach Artikel 802 ZGB die Pfandrechte, welche die alten Grundstücke belasten, auf
die neuen Parzellen.

## Art. 51 {#art_51}

Angeordnete Umlegung (Art. 110 RPBG)
1 Die Organisation der angeordneten Umlegung wird durch das vom Staatsrat
genehmigte Reglement bestimmt.
2 Der Gemeinderat ernennt die Schätzungskommission und die Fachpersonen
gemäss den Artikeln 41 und 42.
3 Diese Ernennungen werden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
2.5 Mehrwertabgabe (Art. 113a ff. RPBG)
Art. 51bis Anmerkung (Art. 113abis Abs. 3 RPBG)
1 Die Anmerkung wird auf Antrag der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV),
mit Einverständnis der Direktion, in folgenden Fällen gelöscht:
a) nach vollständiger Bezahlung der Mehrwertabgabe;
b) wenn die Bearbeitung des Dossiers zu dem Schluss führt, dass keine
Abgabe geschuldet wird.
Art. 51ter Schätzung des Mehrwertes (Art. 113b Abs. 2b RPBG)
1 Als notwendige Ausgaben für die Aufwertung des Grundstücks gemäss Artikel 113b Abs. 2b RPBG gelten:
a) die Kosten für die Studie zur Erstellung eines obligatorischen Detailbebauungsplans;
b) die Kosten für die Feinerschliessung;
c) die Kosten, die notwendig sind, um die Anforderungen von Artikel 3
der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)
erfüllen zu können, mit Ausnahme der Kosten, die für die Überwachung und die Sanierung von belasteten Standorten gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) entschädigt
werden können;
d) die Kosten für eine Baulandumlegung und Grenzbereinigung im Sinne
von Artikel 105 ff. RPBG.

## Art. 51a {#art_51a}

Prioritätenordnung des kantonalen Mehrwertfonds (Art. 113c
RPBG)
1 Der kantonale Mehrwertfonds dient in erster Linie dazu, die Finanzierung
aller geschuldeten Entschädigungen wegen materieller Enteignung sowie der
Abbruchprämien gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG höchstens bis zu
den verfügbaren Beträgen zu decken.
2 Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG können erst finanziell unterstützt werden, wenn die im Fonds kumulierten Beträge 20 Millionen Franken überstiegen haben.
3 Ab diesem Zeitpunkt werden die neu dem Fonds zugewiesenen Beträge wie
folgt verteilt:
a) 60 % für die Finanzierung der geschuldeten Entschädigungen wegen
materieller Enteignung und der Abbruchprämien gemäss Artikel 113c
Abs. 2 Bst. a RPBG;
b) 20 % für die Finanzierung der regionalen Richtpläne oder deren Revision, der Agglomerationsprogramme und der Studien gemäss Artikel
113c Abs. 2 Bst. b RPBG;
c) 10 % für die Finanzierung der Infrastrukturen gemäss Artikel 113c Abs.
2 Bst. c RPBG;
d) 10 % für die Finanzierung der weiteren Raumplanungsmassnahmen gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. d RPBG.

## Art. 51b {#art_51b}

Einnahmen des kantonalen Mehrwertfonds
1 Der Fonds wird gespiesen durch:
a) die gemäss Artikel 113a Abs. 1 und 2 RPBG erhobenen Abgaben;
b) die Rückerstattungen und -zahlungen der zugewiesenen finanziellen
Unterstützungen gemäss Artikel 51h;
c) den Ertrag des Fondsvermögens.
Art. 51bbis Betriebsaufwand
1 Im Betriebsaufwand nach Artikel 113c Abs. 2 RPBG sind insbesondere enthalten:
a) die Personalkosten;
b) die Kosten für die Informatik;
c) Mandate für die Schätzung des Verkehrswerts, der für die Berechnung
des Beitrags nach Artikel 113d Abs. 1b RPBG zu bestimmen ist.

## Art. 51c {#art_51c}

Administrative Verwaltung und Kontrolle des kantonalen Mehrwertfonds
1 Die Direktion trifft alle Entscheide gemäss den Bestimmungen dieses
Abschnitts.
2 Die administrative Verwaltung des Fonds obliegt dem BRPA. Insbesondere:
a) stellt es die Überwachung des Fonds sicher, so dass dieser regelmässig
gespiesen wird, namentlich indem es die Einzahlung der Beiträge überprüft;
b) führt es eine eigene Buchführung des Fonds;
c) tätigt es keine Ausgabe, die nicht durch die Mittel des Fonds gedeckt
ist;
d) schätzt es jedes Jahr die Ausgaben, die künftig für die Finanzierung der
Entschädigungen gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG eingesetzt
werden können;
e) untersucht es die gemäss Artikel 51f Abs. 1 eingereichten Finanzierungsgesuche und unterbreitet der Direktion Vorschläge für die Nutzung der verfügbaren Beträge, wobei es die festgelegte Prioritätenordnung und die bereits vorgenommenen Ausgaben berücksichtigt;
f) kontrolliert es, ob die vom Fonds ausbezahlten Beträge entsprechend
der vorgesehenen Zuweisung verwendet werden;
g) kontrolliert es laufend die getroffenen finanziellen Verpflichtungen und
übermittelt der Direktion und der Finanzverwaltung jedes Jahr einen
Lagebericht über diese finanziellen Verpflichtungen.
3 Die KSTV sorgt für die Einzahlung der geschuldeten Beträge in den Bodenverbesserungsfonds, in den kantonalen Mehrwertfonds und an die
Gemeinden.
4 Der Fonds wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
5 Das BRPA übermittelt der Direktion einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des Fonds; dieser wird dann in einen Situationsbericht für den
Staatsrat integriert.
6 Die Finanzinspektion überprüft den Fonds periodisch.

## Art. 51d {#art_51d}

Entschädigung wegen materieller Enteignung durch den kantonalen Mehrwertfonds (Art. 113c Abs. 2 Bst. a RPBG)
1 Die den Gemeinden auferlegten Ausgaben im Rahmen der Verfahren für
materielle Enteignung können nur vom kantonalen Mehrwertfonds finanziert
werden, wenn den zu leistenden Beträgen ein rechtskräftiger Entscheid der
Enteignungskommission zugrunde liegt. Die Anwendung von Artikel 113c
Abs. 2 Bst. a RPBG bleibt vorbehalten.
2 Die Gemeinde richtet das Finanzierungsgesuch schriftlich an das BRPA, sobald sie Kenntnis vom Gesuch um Entschädigung wegen materieller Enteignung hat.
3 Wenn die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt ist und sofern die Mittel des
Fonds es ermöglichen, genehmigt die Direktion das Gesuch und zahlt den
Betrag an die Gemeinde aus. Die Gesuche werden in der Reihenfolge des
Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheide nach Absatz 1 finanziert.
4 Beträge für Gesuche, die aufgrund einer ungenügenden Speisung des Fonds
nicht finanziert werden können, werden bezahlt, sobald die verfügbaren Beträge es ermöglichen. Es wird kein Zins gezahlt.
5 Das Recht auf Bezahlung des Betrags, der vom Fonds an die Gemeinde geleistet werden muss, verjährt, zehn Jahre nachdem der Entscheid nach Absatz
1 rechtskräftig geworden ist.
Art. 51dbis Abbruchprämie (Art. 113cbis Abs. 3 RPBG) – Grundsätze
1 Das Gesuch für den Erhalt einer Prämie muss dem Gesuch um Abbruchbewilligung für das betreffende Objekt beigelegt werden.
2 Die Kriterien für die Berechnung der Prämie sind in Anhang 4 festgelegt.
3 Der Betrag der Prämie bildet Gegenstand eines vorgängigen Entscheids, den
die Direktion im Rahmen des Bewilligungsverfahrens fällt.
4 Die Prämie wird von der Direktion unter folgenden Bedingungen ausgerichtet:
a) die Fläche, auf der das Objekt stand, ist wieder unversiegelt, vorbehalten bleiben Fälle eines Wiederaufbaus zu landwirtschaftlichen oder touristischen Zwecken in Anwendung von Artikel 5a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung;
b) allfällige widerrechtliche Bauten und Anlagen auf der entsprechenden
Parzelle, die von der Direktion im Rahmen ihres Entscheids gemäss
Absatz 3 festgestellt worden sind, wurden von der Eigentümerschaft
wiederhergestellt oder der Rechtmässigkeit zugeführt;
c) die Gemeinde hat die ordnungsgemässe Ausführung der Arbeiten auf
der Grundlage des Übereinstimmungsnachweises (Art. 166 RPBG) sowie die Wiederherstellung allfälliger gemäss Buchstabe b festgestellter
widerrechtlicher Bauten und Anlagen bestätigt.
5 Die Auszahlung der Prämien erfolgt in der Reihenfolge der Datierungen des
Gemeindenachweises, welcher gemäss Absatz 4 Bst. c dem Amt vorgelegt
wird.
6 Artikel 51d Abs. 4 ist anwendbar.
Art. 51dter Abbruchprämie (Art. 113cbis Abs. 3 RPBG) – Ausnahmen
1 Die Auszahlung der Prämie ist nicht geschuldet für den Abbruch:
a) von zeitlich befristeten Bauten und Anlagen, einschliesslich solcher, die
in einer Spezialzone gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung bewilligt wurden;
b) von Gebäuden, deren Rohbau, einschliesslich der Dachdeckung, nicht
fertiggestellt wurde;
c) von vollständig unterirdischen Bauten und Anlagen;
d) von Verkehrsinfrastrukturen;
e) von anderen Infrastrukturen und Anlagen von öffentlichem Interesse.

## Art. 51e {#art_51e}

Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Grundsätze
1 Durch den kantonalen Mehrwertfonds können finanziert werden:
a) Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b RPBG, bis zu 30 % der eingesetzten Kosten, aber höchstens 300'000 Franken für die Agglomerationsprogramme, 150'000 Franken für die regionalen Richtpläne oder deren Revision und 50'000 Franken für die anderen regionalen und kommunalen Studien;
b) Infrastrukturen nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. c RPBG, bis zu 10 % der
eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken;
c) weitere Massnahmen nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. d RPBG, bis zu
10 % der eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken.
2 Rahmendetailbebauungspläne gemäss Artikel 63a RPBG gelten als kommunale Studien, die vom Fonds finanziert werden können.
3 Wenn ein Objekt nach Absatz 1 gemäss der Spezialgesetzgebung subventioniert wird, darf der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten
Finanzhilfen und Abgeltungen für dieses Objekt 80 % der subventionierbaren
Ausgaben gemäss den Normen des Staates nicht übersteigen.

## Art. 51f {#art_51f}

Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Verfahren
1 Die Gesuche um Finanzierung der Objekte nach Artikel 51e müssen jedes
Jahr vor Ende des ersten Quartals von der Gemeinde oder vom regionalen
Organ zusammen mit einer Offerte und allen zusätzlichen erforderlichen Dokumenten dem BRPA übermittelt werden. Nach dieser Frist gestellte Gesuche werden im folgenden Jahr behandelt.
2 Das BRPA informiert das betroffene regionale Organ oder die betroffene
Gemeinde, wenn ein Objekt im Verlauf des Jahres, in dem das Gesuch gestellt worden ist, aufgrund der gesetzlichen Prioritätenordnung und der bereits getätigten Ausgaben nicht vom Fonds finanziert werden kann. Das regionale Organ oder die Gemeinde teilt dem BRPA mit, ob das Gesuch zurückgezogen wird oder im folgenden Jahr behandelt werden soll.
3 Wenn das Finanzierungsgesuch die Anforderung nach Absatz 1 erfüllt,
übermittelt das BRPA dieses der Direktion, damit sie über den Betrag, der im
Rahmen des verfügbaren Anteils gemäss Artikel 51a Abs. 2 und 3 ausbezahlt
werden kann, entscheidet.
4 Die Direktion entscheidet über das Gesuch und teilt ihren Entscheid dem regionalen Organ oder der Gemeinde mit. Der Entscheid legt die Modalitäten
der Überwachung der Arbeiten und die allenfalls einzuhaltenden Bedingungen fest.

## Art. 51g {#art_51g}

Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
Auszahlung
1 Die von der Direktion festgelegten Beträge werden ausbezahlt, sobald die
Schlussabrechnung vorgelegt wird.

## Art. 51h {#art_51h}

Rückerstattung der Beträge und Strafbestimmungen
1 Wenn der Betrag für die Entschädigung oder Finanzierung von Raumplanungsmassnahmen gemäss Artikel 51e nicht bestimmungsgemäss genutzt
wird oder falls die damit verbundenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Direktion aufgrund einer sinngemässen Anwendung der Artikel
37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 die Rückerstattung des Betrags fordern.
2 Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 gilt für Gesuche um Finanzierung von Raumplanungsmassnahmen nach Artikel 51e sinngemäss.

## Art. 51i {#art_51i}

Reglement über die Verwendung der Gemeindeabgabe (Art.
113c Abs. 5 RPBG)
1 Das Gemeindereglement enthält mindestens die folgenden Elemente:
a) den Satz;
b) die Verwendung der Abgabe.

## Art. 51j {#art_51j}

Kommunikation der Daten (Art.113dbis Abs. 2, 113e, 113ebis
RPBG)
1 Die Grundbuchämter informieren die Direktion und die KSTV über Änderungen der Parzellen, die eine Übertragung der Anmerkung über die Unterstellung unter die Mehrwertabgabe zur Folge haben.
2 Das BRPA meldet der KSTV Fälle, die unter die Artikel 113e Abs. 1 Bst. a
und 113ebis Abs. 2 Bst. a und b RPBG fallen.

## Art. 51k {#art_51k}

Aufgeschobene Fälligkeit (Art. 113ebis Abs. 2 RPBG)
1 Im Fall nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. a RPBG wird die Zahlung der Abgabe für den gesamten geschuldeten Betrag aufgeschoben, wenn:
a) die zusätzlichen Flächen, die durch die erteilten Baubewilligungen nach
der öffentlichen Auflage der Planungsmassnahme gewonnen werden,
nicht mehr als 20 % der bereits legalisierten Hauptnutzflächen (HNF)
auf dem betreffenden Grundstück betragen;
b) die Arbeiten die Sanierung und/oder energetische Verbesserung des Gebäudes betreffen.
2 Der Aufschub der Fällgikeit nach Artikel 113ebis Abs. 2 Bst. c RPBG ist
nicht anwendbar bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung
von Stockwerkeigentumsanteilen, die der Veräusserung des gesamten Grundstücks gleichkommt.

## Art. 51l {#art_51l}

Gesetzliches Pfandrecht (Art. 113g RPBG)
1 Bei einer Änderung der Parzelle (z. B. Teilung von Grundstücken) nimmt
das Grundbuchamt auf Antrag der KSTV die Teilung der Hypothek und die
notwendigen Entlastungen vor.
2 Bei Veräusserung eines gemeinschaftlichen Eigentums und bei teilweiser
Bezahlung der Abgabe beantragt die KSTV beim Grundbuchamt die Herabsetzung des Hypothekarkapitals.
3 Bauten
3.1 Bauvorschriften (Art. 119 ff. RPBG)
3.1.1 Allgemeines (Art. 119 und 120 RPBG)

## Art. 52 {#art_52}

Anwendbare Vorschriften und technische Normen
1 Die baubewilligungspflichtigen Vorhaben werden in baulicher Hinsicht
durch das vorliegende Reglement geregelt.
2 Im Übrigen wird auf die technischen Normen der folgenden Fachorganisationen verwiesen:
a) Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA);
b) Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV);
c) Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA);
d) Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
3 Für geschützte Objekte gelten die Bauvorschriften; die Wirkungen der Unterschutzstellung bleiben vorbehalten.
4 Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

## Art. 53 {#art_53}

Änderung der Grenzen und Teilung einer Parzelle
1 Bei der Erstellung eines Änderungs- oder Teilungsverbals für eine Parzelle
in der Bauzone vergewissert sich die patentierte Ingenieur-Geometerin oder
der patentierte Ingenieur-Geometer, dass die Zonen- und Bauvorschriften
eingehalten werden. Dazu hört sie oder er vorgängig die Gemeinde an.
2 Wenn eine Übertragung der Ausnützung gleichzeitig mit einer Änderung
oder Teilung der Parzelle geplant wird, erstellen die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer dazu eine Vereinbarung. Die patentierte Ingenieur-
Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer unterbreitet diese Vereinbarung mit dem Verbalplan der Gemeinde zur Begutachtung. Bei einem
günstigen Gutachten der Gemeinde erstellt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-Geometer das Verbal und meldet die Vereinbarung zur Eintragung im Grundbuch an. Sie oder er legt dem Verbal die
Vereinbarung, den Verbalplan und das Gemeindegutachten in drei Exemplaren bei. Sobald das Grundbuchamt die Eintragung vorgenommen hat, übermittelt die patentierte Ingenieur-Geometerin oder der patentierte Ingenieur-
Geometer ein Exemplar der Vereinbarung mit dem Verbalplan und dem
Gemeindegutachten an das Oberamt und ein weiteres Exemplar an das BR-
PA.
3.1.2 Bauweise und Wohnhausarten (Art.124 RPBG)

## Art. 54 {#art_54}

Geschlossene Bauweise (Art. 124 Abs. 2 RPBG)
1 Die geschlossene Bauweise wird auf Schemas des Anhangs 1 illustriert. Auf
diesen sind verschiedene Vorschriften angegeben, die im Reglement zum Zonennutzungsplan oder in einem Detailbebauungsplan festgelegt werden können.

## Art. 55 {#art_55}

Wohnhausarten – Freistehende Einzelwohnhäuser
1 Als freistehende Einzelwohnhäuser gelten Bauten mit höchstens drei Wohnungen.
2 Diese Wohnungen können übereinander oder nebeneinander in zwei (Doppelhäuser) oder in drei Einheiten stehen. Die Nebenräume können gemeinsam angeordnet sein.

## Art. 56 {#art_56}

Wohnhausarten – Zusammengebaute Einzelwohnhäuser
1 Als zusammengebaute Einzelwohnhäuser gelten nebeneinander oder übereinander stehende Bauten mit mindestens vier Wohnungen. Mindestens ein
wesentliches Wohnungselement jeder Wohnung muss direkt und ebenerdig
auf der Ebene des natürlichen oder des gestalteten Geländes mit einem privaten äusseren Raum für den Freizeitgebrauch verbunden sein.
2 Als wesentliche Wohnungselemente gelten:
a) ein Wohnzimmer;
b) ein Esszimmer;
c) eine Küche;
d) ein Zimmer.
3 Für jede Hauptwohnung kann eine zusätzliche Wohnung auf einem anderen
Geschoss vorgesehen werden; die Nutzfläche der zusätzlichen Wohnung darf
die Hälfte der Nutzfläche der Hauptwohnung nicht übersteigen.

## Art. 57 {#art_57}

Wohnhausarten – Mehrfamilienhäuser
1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Bauten, die vier oder mehr Wohnungen aufweisen und nicht unter die Typologie der Bauten nach Artikel 56 fallen.
3.1.3 Grundstück- und Umgebungsarbeiten, Architekturvorschriften (Art.
125 RPBG)

## Art. 58 {#art_58}

Geländeänderung
1 Allgemein sind nur geringfügige Änderungen an der Topographie des natürlichen Geländes zugelassen. Das Projekt muss der Topographie des Geländes
angepasst sein. Das fertig gestaltete Gelände muss mit jenem der Nachbarparzellen harmonieren.
2 Das Gemeindereglement kann besondere Vorschriften vorsehen.

## Art. 59 {#art_59}

Böschungen
1 Böschungen dürfen eine Linie, die im Verhältnis 2:3 (2=Höhe, 3=Länge)
steht, nicht überschreiten (siehe erstes Schema des Anhangs 2). Diese wird
gezogen ab Grundstücksrand, und zwar vom natürlichen Gelände oder von
der Krone der Stützmauer für steigende Böschungen bzw. ab Mauersockel
für abfallende Böschungen (Anhang 2, Abbildungen 1–3). Die Bestimmungen der Mobilitätsgesetzgebung über die Nachbargrundstücke bleiben vorbehalten.
2 Wenn Privatpersonen Massnahmen zur Stabilisierung der Böschung treffen,
können sie schriftlich Abweichungen von dieser Bestimmung vereinbaren.

## Art. 60 {#art_60}

Mauern
1 Die Einfriedigungs- oder Stützmauern dürfen auf der Grenzlinie nicht höher
als 1,20 m sein (Anhang 2, Abbildungen 2 und 3). Übersteigt eine Mauer diese Höhe, so muss sie um ebenso viel zurückgesetzt werden. Die Höhe der
Mauer wird ab gewachsenem Boden bei der Grundstücksgrenze gemessen.
2 Die Bestimmungen des Mobilitätsgesetzes über die Nachbargrundstücke
bleiben vorbehalten.

## Art. 61 {#art_61}

Zufahrten
1 Die Zufahrt zur öffentlichen oder privaten Strasse darf für den Verkehr keine Behinderung oder Gefahr darstellen. Die Zufahrtsrampen müssen den
SNV- und VSS-Normen entsprechen.
2 Die Zufahrt zu Gebäuden für Hilfeleistungen, namentlich für die Feuerwehr,
muss gewährleistet sein.
3 Die Zufahrt und der Wendeplatz zur Garage gelten nicht als Parkplatz.
4 Die Garagen müssen in einem genügenden Abstand zur öffentlichen Strasse
erstellt werden, damit beim Öffnen und Schliessen der Garagentore das Fahrzeug ausserhalb der Strasse parkiert werden kann.

## Art. 62 {#art_62}

Parkplätze
1 Jedes Gebäude muss über Parkplätze verfügen, deren Anzahl und Zuteilung
an die verschiedenen Benützenden im Gemeindereglement nach Artikel 27
festgelegt werden.
2 Parkplätze für Projekte nach Artikel 63 Abs. 2 RPBG müssen derart angeordnet werden, dass diese mit einer zweckmässigen und haushälterischen Bodennutzung im Einklang stehen.
3 Parkplätze für Einkaufszentren müssen grundsätzlich im Untergeschoss eingerichtet oder in den Hauptgebäuden integriert werden. Ausnahmen sind nur
möglich, soweit die vorgesehene, hinreichend begründete Lösung einer hochwertigen Planung genügt und es erlaubt, die Parkplätze ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

## Art. 63 {#art_63}

Spiel- und Erholungsplätze
1 Jedes Mehrfamilienhaus muss über Spiel- oder Erholungsplätze verfügen,
deren Fläche mindestens 10 % der Summe der Hauptnutzflächen (HNF) der
Wohnungen entspricht. Es ist möglich, diese Werte im Rahmen eines Detailbebauungsplans zu übertragen.
2 Diese Plätze müssen abseits des Motorfahrzeugverkehrs liegen und genügend besonnt sein.
3 Der Gemeinderat kann in Einfamilienhausquartieren gemeinsame Spiel-
oder Erholungsplätze verlangen.

## Art. 64 {#art_64}

Baumaterialien und Farben
1 Die Baumaterialien und Farben von Fassaden und Bedachungen müssen so
ausgewählt werden, dass für jeden Bau Einheit und Harmonie in architektonischer Sicht und die gute Einordnung in die Umgebung gewährleistet sind.

## Art. 65 {#art_65}

Dachlukarnen
1 Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, die zur Belichtung
oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster
(Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone.
2 Das Gemeindereglement kann Werte für die Dimensionierung der Dachlukarnen festlegen, insbesondere im Falle einer bestehenden Gesamtüberbauung, bei der die Dachgestaltung ein charakteristisches Element darstellt.
3.1.4 Energetische Konzeption, Sicherheit und Hygiene (Art. 126, 128

## Art. 66 RPBG) {#art_66}

Energetische Konzeption
1 Die energetische Konzeption eines Gebäudes muss den Bestimmungen des
Energiereglements entsprechen.

## Art. 67 {#art_67}

Treppen, Geländer
1 Die Treppen müssen nach den geltenden technischen Vorschriften beschaffen sein.
2 Öffnungen, die ins Leere führen, wie Fenstertüren, Balkone, Treppen, Terrassen, müssen mit einem Geländer gemäss den geltenden technischen Vorschriften versehen sein.

## Art. 68 {#art_68}

Bewohnbare Räume
1 Als bewohnbar gilt jeder Raum, der für das Wohnen oder Arbeiten dauerhaft benützt werden kann.
2 Jeder bewohnbare Raum muss ausreichende hygienische Bedingungen aufweisen.
3 Räume können nur unter folgenden Bedingungen zum Wohnen genutzt werden:
a) die Räume müssen natürlich belichtet und ihrem Zweck entsprechend
ausgerichtet sein; die Fensterbrüstung darf nicht höher als 1,20 m sein
und die Sicht muss horizontal in einem Abstand von mindestens 4,00 m
frei sein;
b) die Anforderungen nach Artikel 69 ff. sind anwendbar.
3bis Ausnahmen von Absatz 3 Bst. a bei der Höhe der Brüstungen können im
Falle eines Umbaus eines Gebäudes gestattet werden, wenn diese aufgrund
der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforderlich sind.
4 Arbeitsräume unterstehen der Spezialgesetzgebung über den Schutz von
Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

## Art. 69 {#art_69}

Mindestfläche der Zimmer
1 Die Fläche eines Wohnzimmers muss im Verhältnis zur Grösse der Wohnung bemessen sein. Sie darf nicht kleiner als 16 m² sein.
2 Die Wohnfläche eines Zimmers für eine Person darf nicht weniger als 10 m²
betragen. Kleinere Zimmer sind nur zugelassen, wenn sie mit anderen Zimmern verbunden werden können.
3 Die Wohnfläche eines Zimmers für zwei Personen darf nicht weniger als
14 m² betragen.
4 Für Mansardenzimmer wird die Fläche 1,50 m ab Fussboden berechnet.
5 In den folgenden Fällen kann von den Vorschriften der Absätze 2 - 4 abgewichen werden:
a) bei Einzelwohnhäusern;
b) bei Umbauten an Gebäuden, bei denen der Zustand es rechtfertigt;
c) bei gewissen zeitlich beschränkten Wohnungsarten.

## Art. 70 {#art_70}

Stockwerkhöhe
1 Die Stockwerkhöhe im Sinne von Ziff. 5.4 des Anhangs der interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) darf nicht
kleiner als 2,40 m sein.
2 Folgt die Decke der Dachneigung, muss die minimale Stockwerkhöhe wenigstens auf der Hälfte der Fläche jedes Raumes eingehalten werden.
3 Für Einzelwohnhäuser nach Artikel 55 können Ausnahmen zu den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, sofern die Belichtung und
Belüftung genügen. Das Gleiche gilt für Umbauten, wenn dies der Zustand
rechtfertigt, und für gewisse zeitlich beschränkte Wohnungsarten.

## Art. 71 {#art_71}

Sonneneinstrahlung, Belichtung und Belüftung
1 In den Wohnhäusern müssen die Wohnzimmer und Zimmer genügend besonnt sein.
2 In Wohnräumen darf die Belichtungsfläche der Fenster nicht kleiner als
1/10 der Zimmerfläche sein und muss mindestens 1,00 m² betragen.
3 Ist es aufgrund der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforderlich, so können Ausnahmen von Absatz 1 und 2 gestattet werden.
4 Jeder Wohnraum muss entweder durch eine oder mehrere Türen oder Fenster natürlich oder durch ein mechanisches Ventilationssystem belüftet werden.

## Art. 72 {#art_72}

Küchen und Sanitärräume
1 Jede Wohnung muss über eine Küche und Sanitärräume verfügen, deren
Grösse im Verhältnis zur Wohnungsfläche angemessen sein muss.

## Art. 73 {#art_73}

Gemeinschaftsräume
1 Mehrfamilienhäuser nach Artikel 57 müssen über Gemeinschaftsräume, wie
Waschküchen, Trockenräume, Keller, Ablageräume (für Fahrräder, Kinderwagen…), verfügen, die im Verhältnis zur Grösse dieser Mehrfamilienhäuser
stehen.
3.1.5 Zugang für Menschen mit Behinderungen (Art. 129 RPBG)

## Art. 74 {#art_74}

1 Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendbaren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert werden.
3.1.6 Gebäudeteile, Geschosse, Nutzungsziffern und Abstände (Art. 119

## Art. 75 Abs. 2, 130, 132 ff. RPBG) {#art_75}

Unterniveaubauten (Ziff. 2.5 Anhang IVHB)
1 Als Unterniveaubauten gelten Gebäude, die nicht mehr als 1 m über das
massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.

## Art. 76 {#art_76}

Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang IVHB)
1 Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile:
a) deren Tiefe 3 m oder 1,50 m für Dachvorsprünge bis zur Projektion der
Fassadenlinie nicht überschreitet und
b) deren Länge, mit Ausnahme derjenigen der Dachvorsprünge, ein Drittel
der entsprechenden Fassade nicht überschreitet.
2 Ein vorspringender Gebäudeteil darf den Abstand zur Grenze nicht um
mehr als 1 m überschreiten.

## Art. 77 {#art_77}

Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhang IVHB)
1 Als Untergeschosse gelten Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen
Bodens im Mittel höchstens 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.

## Art. 78 {#art_78}

Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhang IVHB)
1 Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Kniestockhöhen 1,5 m nicht
überschreiten.
2 Wo das Gemeindereglement asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer
erlaubt, können differenzierte Kniestockhöhen zur Ausgestaltung der Dachgeschosse festgelegt werden. Die kleine Kniestockhöhe darf den Wert gemäss Absatz 1 nicht überschreiten, während die grosse Kniestockhöhe frei
bestimmt werden kann.

## Art. 79 {#art_79}

Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhang IVHB)
1 Als Attikageschosse gelten Geschosse, bei denen mindestens eine ganze
Fassade gegenüber dem bewohnbaren Teil des darunter liegenden Geschosses um 2,50 m zurückversetzt ist.

## Art. 79a {#art_79a}

Ziffern – Massgebende Grundstücksfläche
1 Die Fussgängerverbindungen, die Fahrrad-, die Fuss- und die Wanderwege
(Art. 94 Abs. 1 Bst. a, e und Abs. 2 RPBG) werden an die massgebende
Grundstücksfläche angerechnet (Ziff. 8.1 Anhang IVHB).

## Art. 80 {#art_80}

Ziffern – Geschossflächenziffer (Ziff. 8.2 Anhang IVHB)
1 In Wohnzonen mit offener Bauweise darf die Geschossflächenziffer gemäss
Gemeindereglement nicht unter 0,6 sein.
2 In Arbeitszonen, für die keine Baumassenziffer gilt (Ziff. 8.3 Anhang IV-
HB), darf die Geschossflächenziffer nicht unter 0,75 sein.
3 In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festlegung der Geschossflächenziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften
genügen.
4 Für den Umbau eines bestehenden Gebäudes in der Bauzone müssen die für
die betreffende Zone festgelegten Werte nicht eingehalten werden, wenn:
a) das Gebäude im Zonennutzungsplan aufgeführt ist;
b) der Umbau innerhalb des ursprünglichen Volumens erfolgt;
c) aufgrund der Parzellenfläche bei einem Umbau innerhalb des ursprünglichen Gebäudevolumens die Geschossflächenziffer für die entsprechende Zone nicht eingehalten werden kann;
d) beim Umbau die besondere Eigenart eines Ortsbildes, einer Ortschaft,
eines Quartiers oder einer Strasse sowie das Erscheinungsbild des Gebäudes, das umgebaut werden soll, berücksichtigt werden;
e) im Falle einer Zerstückelung der Parzelle der Wert der Geschossflächenziffer der Zone für das Gebäude und für allfällige neue Bauten
angewandt wird;
f) die weiteren Bauvorschriften eingehalten werden.
5 Flächen mit einer Stockwerkhöhe unter 1,50 m werden bei der Berechnung
der Geschossflächenziffer nicht berücksichtigt.
6 Den sanierten Gebäuden, die mindestens der Klassierung B des Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) genügen, und den Neubauten, die der
Klassierung A des GEAK entsprechen, wird ein Bonus von 10 % auf der im
Gemeindereglement festgelegten Geschossflächenziffer gewährt.
7 In Zonen mit geschlossener Bauweise ist die Geschossflächenziffer nicht
anwendbar.

## Art. 81 {#art_81}

Ziffern – Überbauungsziffer (Ziff. 8.4 Anhang IVHB)
1 In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festlegung der Überbauungsziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften genügen.
2 In Zonen mit geschlossener Bauweise ist die Überbauungsziffer nicht anwendbar.

## Art. 82 {#art_82}

Abstände – Verringerte Abstände (Art. 132 Abs. 3 RPBG)
1 Für ein Gebäude, das nur Nebennutzflächen aufweist, beträgt der Abstand
zur Grundstücksgrenze wenigstens die Hälfte der Höhe des Gebäudeteils, der
ausserhalb des Baubereichs (Ziff. 7.4 Anhang IVHB) liegt, sofern (siehe
Schemas des Anhangs 3):
a) der Bau die Einheit der Gebäude nicht beeinträchtigt und er so erstellt
wird, dass er die Feuerbekämpfung nicht behindert;
b) das grösste Mass des Gebäudeteils, der ausserhalb des Baubereichs
liegt, im Grundriss 8,00 m nicht übersteigt;
c) die Auskragungen der Vordächer dieses Gebäudeteils 0,6 m nicht übersteigen;
d) die Gesamthöhe dieses Gebäudeteils 3,5 m nicht übersteigt;
e) der Abstand zwischen Gebäuden ausserhalb des Baubereichs wenigstens 3,5 m beträgt.
2 Unterirdische und Unterniveaubauten können bis an die Grundstückgrenze
erstellt werden. Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 83 {#art_83}

Abstände – Erhöhte Abstände (Art. 132 Abs. 4 RPBG)
1 Wenn die Gesamthöhe eines Gebäudes 10 m und eine Fassadenlänge dieses
Gebäudes 30 m übersteigt, muss der Abstand der betroffenen Fassade zur
Grundstücksgrenze wenigstens ein Fünftel dieser Fassadenlänge betragen.
2 Absatz 1 ist auf Industrie-, Gewerbe- und Handelsgebäude, die ihren
Standort in der dafür geschaffenen Zone haben, nicht anwendbar; ausgenommen auf diejenige, die an der Grenze der übrigen Bauzonen liegen.
3 Die Gemeinde kann den Grundsatz nach Absatz 1 nur auf der Grundlage besonderer Planungsstudien im Rahmen der Ortsplanung lockern. Artikel 71
bleibt vorbehalten.
4 Die Bestimmungen zur Erhöhung des Abstands sind auf Gebäude, deren
Grundstücke an eine öffentliche Strasse grenzen, nicht anwendbar.

## Art. 83a {#art_83a}

Ausnahmen für energetische Sanierungen
1 Es wird eine Überschreitung der anwendbaren Abstände, einschliesslich
derjenigen der Spezialgesetzgebung, von höchstens 30 cm für die Sanierung
von Gebäuden, die mindestens der Klassierung B des GEAK entsprechen,
gewährt.
3.2 Baubewilligung
3.2.1 Bewilligungspflicht und Befreiung von der Bewilligung, anwendbares

## Art. 84 Verfahren (Art. 135 und 139 RPBG) {#art_84}

Bewilligungspflicht – Nach dem ordentlichen Verfahren
1 Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
a) der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150
Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung;
b) Umbauten, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines Gebäudes
oder seine schützenswerten Elemente beeinträchtigen könnten;
c) Nutzungsänderungen von Räumen und die Änderungen von Anlagen,
welche die Umwelt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anlagen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung
(LRV), wesentlich geänderte Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2
und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne
von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung (NISV), Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im
Sinne von Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
(USG) unterstehen, und wassergefährdende Anlagen. Vorbehalten
bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst. d;
d) …
e) …
f) Tiefbauwerke, wie Aufschüttungen, Abgrabungen, Lärmschutzwände,
Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasserläufen und die Zugänge zu einer öffentlichen Strasse;
g) der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen,
die mit diesen Installationen zusammenhängen;
gbis) Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, für die ein Kurzbericht
zur Umweltverträglichkeit verfasst werden muss (Art. 58 GewR);
h) Sport- und Freizeiteinrichtungen, wie Sportplätze, Eisbahnen, Häfen,
öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anlagen, Motocrosspisten, Kartbahnen, Modellbahnen, Kunstschneeanlagen, Camping- und Wohnwagenplätze;
i) alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer
Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern;
j) Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind;
k) Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art. Vorbehalten bleiben die Artikel 85 Abs. 1 Bst. j und 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 1;
l) Sendeanlagen, die der NISV unterstehen;
m) Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gartenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind.

## Art. 85 {#art_85}

Bewilligungspflicht – Nach dem vereinfachten Verfahren
1 Nach dem vereinfachten Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
a) Stützmauern, einschliesslich der mit ihrer Errichtung verbundenen Erdverschiebungen, Einfriedungsmauern sowie Zäune, unter Vorbehalt von
Artikel 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 3;
b) Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes wesentlich verändern;
b1) Umbauten im Innern, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines
Gebäudes nicht beeinträchtigen können;
c) Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt oder Gewässer beeinträchtigen;
cbis) Umnutzungen zu Zweitwohnzwecken von bisher zu Erstwohnzwecken
genutzten Wohnungen sowie Änderungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 13 ZWG), soweit diese weder Arbeiten erfordern noch die Umwelt oder die Gewässer beeinträchtigen;
d) Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen, einschliesslich der Ersatz von
Heizungs- und/oder Warmwassersystemen, sowie die damit verbundenen Arbeiten;
d1) unterirdische Leitungen, die dem Anschluss von Gebäuden an das
Hauptverteilungsnetz dienen;
e) …
f) Solaranlagen, sofern sie nicht gemäss dem Bundesrecht bewilligungsfrei sind; insbesondere sind Solaranlagen auf Bauten, die sich in der
Schutzzone gemäss Artikel 59 RPBG oder in einem Schutzperimeter
gemäss Artikel 72 Abs. 1 RPBG befinden, der Baubewilligungspflicht
unterstellt;
f1) Ladestationen für Elektrofahrzeuge unter Vorbehalt von Artikel 87 Abs.
1 Bst. b1;
g) Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von
1,20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500 m² nicht überschreitet;
h) Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i;
i) Automaten;
ibis) die Standorte für das Aufstellen mobiler Küchen;
j) die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und
Arbeitszwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind,
wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenställe …), Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, Holzschuppen, Pergolen, Unterstände, unbeheizte Wintergärten, Biotope,
Behälter für die Sammlung von Regenwasser, private Schwimmbäder
und Gewächshäuser. Vorbehalten bleibt Artikel 87 Abs. 1 Bst. b und e2
Ziff. 1 und 2.
2 Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamtsperson ein.

## Art. 86 {#art_86}

Bewilligungspflicht – Spezialgesetzgebung
1 Vorbehalten sind die besonderen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
sowie namentlich die Bestimmungen über:
a) die Reklamen (Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen);
b) die freistehenden Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie die Heizungen von Schwimmbädern (Energiegesetz vom 9. Juni 2000);
c) die Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger
Brenn- oder Treibstoffe, die der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind (Beschluss vom 5. Juni 1979);
d) die Luftseilbahnen zur Personenbeförderung ohne Bundeskonzession
(Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021);
e) die Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen (Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden);
f) die Bodenverbesserungen (Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald
und den Schutz vor Naturereignissen und dessen Ausführungsreglement; Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen).

## Art. 87 {#art_87}

Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Im
Allgemeinen
1 Keine Baubewilligung ist nötig für:
a) Unterhalts- und Ausbesserungsarbeiten sowie Renovationsarbeiten an
Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes nicht wesentlich
verändern;
b) kleinere Nebenanlagen wie Parabolantennen, nicht überdachte Gartenterrassen, private Gartenkamine, private Kinderspielplätze und
Schwimmbäder mit saisonalem Charakter, die bei Saisonende wieder
abgebaut werden;
b1) Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Zusammenhang mit einem Einzelwohnhaus gemäss Artikel 55 und 56;
c) Garten- und Aussenraumgestaltungen oder Anlagen wie Treppen, Brunnen, Skulpturen;
c1) Gipfelkreuze mit einer maximalen Höhe von 2 Meter;
d) …
e) Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisonalem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden;
e1) Bauten und Anlagen, die vorübergehend für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zu touristischen oder Freizeitzwecken errichtet werden;
e2) innerhalb der Bauzone:
1. Holzschuppen, Gartenhäuser, Behälter für die Sammlung von Regenwasser und private Gewächshäuser mit einer maximalen
Grundfläche von 6 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2,50
m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück errichtet
werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht;
2. begrünte Pergolen von 12 m² und einer maximalen Gesamthöhe
von 2,50 m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück
errichtet werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht;
3. Flecht- und Gitterzäune;
f) Wohnwagen und Mobilheime in den von der Ortsplanung dafür vorgesehenen Zonen.
g) Solaranlagen auf Gebäuden in Arbeitszonen, die gemäss Absatz 3 dem
Meldeverfahren unterliegen.
2 Das vereinfachte Verfahren ist indessen anwendbar, wenn sich die in den
Buchstaben b–e2 aufgezählten Bauten und Anlagen an folgender Lage befinden:
a) in einer Entfernung von weniger als 20 Meter oder jeder anderen rechtmässigen Distanz von einer Uferzone (See und Wasserläufe), vom
Wald, von einem Naturschutzgebiet, von einem geschützten Naturobjekt;
b) in einem geringeren Abstand gegenüber einer öffentlichen Strasse als
jenem, der gemäss dem Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021 anwendbar ist;
c) im Gewässerraum;
d) in einem Gebiet, das Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet;
e) in einem archäologischen Perimeter;
f) in einem Wildtierkorridor;
g) in der Nähe eines geschützten Gebäudes.
3 Bewilligungsfreie Solaranlagen nach dem Bundesrecht und solche auf Gebäuden in Arbeitszonen müssen dreissig Tage vor Baubeginn der Gemeinde
gemeldet werden. Welche Pläne und Unterlagen der Meldung beigelegt werden müssen, wird in den Richtlinien der Direktion (Art. 89 Abs. 2) festgelegt.
4 Umnutzungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 7
ZWV) müssen innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsbezug der Oberamtsperson schriftlich gemeldet werden. Die Oberamtsperson informiert das Grundbuchamt von Amtes wegen über die Umnutzung, damit dieses die Anmerkung ändern kann.

## Art. 87a {#art_87a}

Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Mobilfunk
1 Geringfügige Änderungen an Sendeanlagen für den Mobilfunk sind von der
Baubewilligungspflicht befreit.
2 Als geringfügig gelten Änderungen, die nicht zu einer nennenswerten Erhöhung der Immissionen an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
führen.
3 Geringfügige Änderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen dem Amt
für Umwelt gemeldet werden. Die geringfügige Änderung darf erst vorgenommen werden, wenn dieses Amt seine Zustimmung erteilt hat, die höchstens dreissig Tage nach Eingang der Meldung zu erfolgen hat.
4 Die geringfügigen Änderungen und die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beigelegt werden müssen, werden in einer Richtlinie der Direktion festgelegt.
3.2.2 Baubewilligungsverfahren (Art. 137, 140, 144, 147–149 RPBG)

## Art. 88 {#art_88}

Vorprüfungsgesuch (Art. 137 RPBG)
1 Das Vorprüfungsgesuch wird mit Hilfe der Informatikanwendung für das
Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde eingereicht. Der Gemeinderat
nimmt Stellung zum Gesuch und übergibt das Dossier dem BRPA.
2 Sämtliche Bestandteile des Gesuchs müssen elektronisch erfasst und mit
Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden. Die Direktion legt in einer Richtlinie die Anzahl der in Papierform einzureichenden Dossiers fest.
4 Das BRPA holt die Stellungnahmen der interessierten Amtsstellen und Organe ein. Es gibt diese sowie die eigene Stellungnahme dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin, der Gemeinde und der Oberamtsperson bekannt.
5 Für die Fälle nach Artikel 155 RPBG ist ein Vorprüfungsgesuch obligatorisch.

## Art. 89 {#art_89}

Hinterlegung des Baugesuchs
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller leitet das Verfahren ein, indem
sie oder er ein Baugesuch mit der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren bei der Gemeinde einreicht.
2 Sämtliche Bestandteile des Gesuchs müssen elektronisch erfasst und mit
Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden.
4 Im Gesuch müssen sämtliche zur Prüfung erforderlichen Angaben und Dokumente gemäss den Richtlinien der Direktion enthalten sein. Diese stellt sicher, dass sich die Formerfordernisse für das vereinfachte Verfahren auf die
Angaben beschränken, die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlich sind.
In diesen Richtlinien wird auch die Anzahl der in Papierform einzureichenden Dossiers festgelegt.

## Art. 89a {#art_89a}

Erfassung der Dokumente
1 Grundsätzlich wird das Gesuch mit den Plänen und Anhängen von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller oder von der Person, die sie oder ihn
vertritt, elektronisch erfasst.
2 Die Gemeinde oder subsidiär das BRPA nimmt die vollständige oder teilweise elektronische Erfassung des Gesuchs, der Pläne und der Anhänge vor,
wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise ihre oder
seine Vertretung nicht über die notwendigen technischen Mittel oder Kenntnisse verfügt.

## Art. 90 {#art_90}

Prüfung des Baugesuchs
1 Die Gemeinde prüft das Gesuch formell und materiell; nötigenfalls beantragt sie die erforderlichen Ergänzungen.
2 Falls sie einen Formmangel feststellt, schickt sie der Gesuchstellerin oder
dem Gesuchsteller das Gesuch zur Verbesserung zurück. Auf ein zweites mit
Formmängeln behaftetes Gesuch tritt sie nicht ein.
3 Widerspricht ein Projekt offensichtlich dem öffentlichen Baurecht oder
könnte es nur mit einer Abweichung bewilligt werden, die nicht beantragt
wurde, benachrichtigt die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller oder die Person, die sie oder ihn vertritt, schriftlich darüber. Das Verfahren wird fortgesetzt, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
oder die Person, die sie oder ihn vertritt, die Gemeindebehörde innert dreissig
Tagen ab Eröffnung des Mangels darüber informiert, am Gesuch festhalten
zu wollen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.

## Art. 91 {#art_91}

Aufstellen von Baugespannen
1 Die Aufstellung der Baugespanne, die die Profile der Baute aufzeigen, ist
obligatorisch. Sie hat spätestens am Tag der Publikation im Amtsblatt zu erfolgen.
2 Bevor die Baubewilligung erteilt ist, dürfen die Baugespanne nicht ohne
Einwilligung der zuständigen Behörde entfernt werden.
3 Je nach Art und Bedeutung des Baus kann die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller von der Pflicht, Baugespanne aufzustellen, befreien.
4 Die Gemeinde kann das Aufstellen von Baugespannen für die Auflage eines
Detailbebauungsplans verlangen.

## Art. 92 {#art_92}

Veröffentlichung
1 Die Gemeinde veranlasst nach Annahme des vollständigen Dossiers so
rasch als möglich die Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie kann überdies die
Anzeige mit anderen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln veröffentlichen.
2 Die Anzeige der öffentlichen Auflage oder im Falle des vereinfachten Verfahrens der eingeschriebene Brief enthält den Namen der Gesuchstellerin
oder des Gesuchstellers, der Grundeigentümerschaft (gegebenenfalls den Namen der Nutzniesserin oder des Nutzniessers eines Verkaufsversprechens),
der Architektin oder des Architekten, der Ingenieurin oder des Ingenieurs
oder einer anderen projektverantwortlichen Person, die kartographischen Koordinaten sowie Gegenstand und Art der Arbeiten.
3 Ein allfälliges Abweichungsgesuch und ein allfälliger Umweltverträglichkeitsbericht müssen ebenfalls in der Anzeige oder im Falle des vereinfachten
Verfahrens im eingeschriebenen Brief enthalten sein.

## Art. 93 {#art_93}

Einsprache (Art. 140 Abs. 3 RPBG)
1 Wird eine Einsprache eingereicht, so informiert die Gemeinde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darüber und leitet ihr oder ihm eine Kopie
der Einsprache zu.
2 Im Falle einer Einsprache kann die Gemeinde oder die Oberamtsperson die
Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen.

## Art. 94 {#art_94}

Stellungnahmen und Vorentscheide – Im ordentlichen Verfahren
1 Die Gemeinde begutachtet die Baubewilligungsgesuche und nimmt Stellung
zu den allfälligen Einsprachen. Sie übergibt das Dossier dem BRPA innert einer Frist von 20 Tagen nach Ablauf der öffentlichen Auflage; besondere Umstände bleiben vorbehalten.
2 Das BRPA konsultiert die betroffenen Amtsstellen und Organe; diese erstellen ihre Stellungnahmen in einer Frist von dreissig Tagen nach Empfang des
Dossiers. Wenn es aufgrund des besonderen Schwierigkeitsgrads oder weil
das Projekt nicht den Vorschriften entspricht, gerechtfertigt ist, kann auf Antrag eine Verlängerung von fünfzehn Tagen gewährt werden.
3 Es wird angenommen, dass die Amtsstelle oder das Organ, die oder das die
anfängliche oder verlängerte Frist nicht einhält, auf eine Stellungnahme verzichtet.
4 Das BRPA vergewissert sich gegebenenfalls, dass es die Vorentscheide erhalten hat. Es leitet das Dossier mit seinem Gesamtgutachten der Oberamtsperson zum Entscheid weiter.
5 Im Übrigen gilt Artikel 90 Abs. 1 und 2 sinngemäss.

## Art. 95 {#art_95}

Stellungnahmen und Vorentscheide – Im vereinfachten Verfahren
1 Bei Objekten, die im vereinfachten Verfahren behandelt werden, holt der
Gemeinderat so rasch als möglich die erforderlichen Stellungnahmen der
Amtsstellen und Organe ein, namentlich, wenn es sich um geschützte oder in
ein Verzeichnis aufgenommene Objekte oder Gebiete handelt, wenn das Objekt in einem archäologischen Perimeter liegt, wenn sich das Objekt in einem
Naturgefahrengebiet befindet, ein Fliessgewässer und dessen Ufer berührt
oder Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet. Sie vergewissert sich, dass
allfällige Vorentscheide erteilt wurden.
2 Die speziellen Bestimmungen für die Gehölze ausserhalb des Waldareals
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 27. Mai 2014 über den Natur- und
Landschaftsschutz) bleiben vorbehalten.

## Art. 96 {#art_96}

Entscheide
1 Die zuständige Baubewilligungsbehörde entscheidet unverzüglich über das
Gesuch und behält die Entschädigung Dritter und die zivilrechtlichen Streitigkeiten dem Gericht vor. Sie befindet in einem gesonderten Entscheid über
die unerledigten Einsprachen.
2 Im ordentlichen Verfahren muss über das Baugesuch in der Regel innert 60
Tagen seit dem Eingang beim BRPA entschieden werden, sofern:
a) gegen das Projekt keine Einsprache erhoben wurde und es in allen
Punkten den Gesetzen und Reglementen entspricht;
b) das Dossier vollständig ist und keine besondere Komplexität aufweist.
3 Die Sistierung eines Baugesuchs bleibt vorbehalten.

## Art. 97 {#art_97}

Projektänderung
1 Wird ein Projekt während des Verfahrens oder nach dem Entscheid der zuständigen Behörde geändert, so ist ein neues Auflageverfahren nach Artikel
140 RPBG und Artikel 92 einzuleiten.
2 Handelt es sich um belanglose Änderungen während des Verfahrens, so
kann dieses ohne neue Auflage weiterlaufen, sofern diese Änderungen nicht
die Rechte Dritter berühren.

## Art. 98 {#art_98}

Mitteilung
1 Die Bewilligung wird mit dem Dossier der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, der Verfasserin oder dem Verfasser der Pläne und im ordentlichen Verfahren der Gemeinde übermittelt.
2 Im vereinfachten Verfahren übermittelt der Gemeinderat eine Kopie der Bewilligung der Oberamtsperson, den konsultierten Amtsstellen und, für Bauten
ausserhalb der Bauzone, dem BRPA.
3 In der Regel verwenden die Behörden für Mitteilungen die elektronische
Übermittlung. Die Vorschriften über die Zustellung von Entscheiden bleiben
vorbehalten.

## Art. 99 {#art_99}

Vorzeitiger Baubeginn (Art. 144 RPBG)
1 Ausnahmsweise kann die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde auf
begründetes Gesuch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers hin unter
folgenden Voraussetzungen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen:
a) Die gesuchstellende Person weist nach, dass ihr ein übermässiger Schaden entsteht, wenn die Arbeiten nicht vorzeitig begonnen werden können.
b) Die öffentliche oder beschränkte Auflage ist beendet.
c) Gegen die Arbeiten, für die der vorzeitige Baubeginn beantragt wird,
wurde keine Einsprache eingereicht.
d) Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde das Dossier dem BRPA
übermittelt. Das BRPA und die Gemeinde werden vorgängig angehört.
2 Falls nötig konsultiert die zuständige Behörde direkt die betroffenen Amtsstellen.
3 Sofern für das Vorhaben Vorentscheide anderer Behörden erforderlich sind,
hat die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde deren Einverständnis einzuholen.
4 Die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn wird auf Kosten und Gefahr
der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erteilt, ohne den Ausgang des
Baugesuchs zu präjudizieren. Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

## Art. 100 {#art_100}

Begriff des Baubeginns (Art. 145 RPBG)
1 Die Arbeiten gelten als begonnen, soweit diese konkret und ernsthaft aufgenommen wurden und eine Tragweite aufweisen, die aufzeigt, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer erhebliche Kosten für deren Beginn und deren
Weiterführung aufgewendet hat, wie namentlich bedeutende Erdarbeiten, Erstellung der Fundamente, Abbruch eines Gebäudes für einen Neubau, Erstellung der Kanalisation.
2 Schreiten die Arbeiten nicht ausreichend rasch voran, so kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf andere Weise dartun, dass
er oder sie den ernsthaften Willen hat, mit den Arbeiten ohne Verzug fortzufahren.

## Art. 101 {#art_101}

Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Stellungnahme der Anstösserinnen und Anstösser und der Gemeinde
1 Die Gemeinde benachrichtigt die betroffenen Anstösserinnen und Anstösser
und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen, um zum Abweichungsbegehren Stellung zu nehmen und einen allfälligen Entschädigungsanspruch geltend zu
machen. Die Frist beträgt 30 Tage in den Fällen von Artikel 3 Abs. 2.
2 Ist für die Abweichung die Oberamtsperson zuständig, so nimmt die
Gemeinde zur Abweichung im Rahmen ihres Gutachtens zum Baugesuch
Stellung.

## Art. 102 {#art_102}

Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entscheid und Wirkung
der Verweigerung der Abweichung
1 Gleichzeitig mit dem Bewilligungsentscheid fällt die zuständige Behörde
einen begründeten Entscheid über das Abweichungsgesuch. Sie teilt ihn der
Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den allfälligen Einsprechenden und
gegebenenfalls der Gemeinde unter Angabe des Rechtsweges und der Beschwerdefrist mit.
2 Ist der Entscheid über die Verweigerung der Abweichung rechtskräftig
geworden, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die bereits aufgelegten Pläne entsprechend zu ändern. Eine neue öffentliche Auflage ist
nicht erforderlich, wenn die Änderung nur in der Beseitigung des Punktes besteht, der Gegenstand des Abweichungsgesuches war.

## Art. 103 {#art_103}

Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entschädigung
1 Der Entschädigungsanspruch ist schriftlich geltend zu machen und muss
Anträge enthalten. Er ist innert der in Artikel 101 Abs. 1 vorgesehenen Frist
mit Brief an die Gemeindeverwaltung zu richten oder dort abzugeben.
2 Der Entschädigungsanspruch wird in der Folge dem Dossier des Baubewilligungsgesuches beigelegt.
3 Soweit die zuständige Behörde eine Bewilligung mit einer Abweichung erteilt, setzt sie gleichzeitig den Anstösserinnen und Anstössern, die eine Entschädigung geltend machen, eine 30-tägige Frist, um vor dem Enteignungsrichter oder der Enteignungsrichterin Schadenersatzklage zu erheben.
4 Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn das Entschädigungsgesuch
nicht innert der Frist nach Artikel 101 Abs. 1 eingereicht wurde oder wenn
die Entschädigungsklage nicht innert der Frist nach Absatz 3 erhoben wurde.

## Art. 104 {#art_104}

Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Verzicht
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann jederzeit auf die bewilligte
Abweichung verzichten.
2 Wurde die Schadenersatzklage bereits eingereicht, so wird sie hinfällig und
die Kosten fallen zu Lasten der oder des Verzichtenden.
3 Wurde über die Schadenersatzklage bereits ein Urteil gefällt, so wird die
Entschädigung nur geschuldet, wenn der Bau, der sie begründet, erstellt worden ist. Andernfalls kann die Person, der die Kosten auferlegt wurden, von
der Richterin oder vom Richter verlangen, dass erneut und summarisch über
die Kosten entschieden wird.
4 Wird eine Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid gutgeheissen,
so gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
3.3 Materialabbau (Art. 154 ff. RPBG)

## Art. 105 {#art_105}

Einreichung des Bewilligungsgesuchs
1 Das Abbaubewilligungsgesuch muss von der Betreiberin oder vom Betreiber eingereicht werden.

## Art. 106 {#art_106}

Abbaubewilligung und Verlängerung (Art. 155 RPBG)
1 Gestützt auf das Bewilligungsdossier und das Betriebsreglement für Aufschüttungen erteilt die Direktion die Abbaubewilligung für eine oder mehrere
Etappen für eine Dauer von fünf Jahren.
2 Der Dossierinhalt für eine Verlängerung der Abbaubewilligung wird in den
Richtlinien der Direktion festgelegt.
3 Bevor die Direktion über das Verlängerungsgesuch entscheidet, hört sie so
weit nötig die betroffenen Amtsstellen und die Gemeinde an.

## Art. 107 {#art_107}

Voraussetzungen zur Übertragung der Bau- und der Abbaubewilligung (Art. 157 RPBG)
1 Mit seinem Gesuch um Übertragung der Bewilligungen reicht die neue Betreiberin oder der neue Betreiber dieselben Dokumente ein, die bei einem Gesuch um Verlängerung der Abbaubewilligung verlangt werden.
2 Die nach Artikel 158 Abs. 1 und 2 RPBG zuständigen Direktionen verlangen von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber genügende finanzielle Sicherheiten.
3 In Koordination mit der Oberamtsperson hört die Direktion die interessierten Amtsstellen und die Gemeinde an.

## Art. 108 {#art_108}

Form und Freigabe der finanziellen Sicherheiten (Art. 158 und
159 RPBG)
1 Die finanziellen Sicherheiten müssen in der Form unwiderruflicher Garantien, die auf erstes Verlangen hin ausbezahlt werden, ausgestaltet sein.
2 Zu gegebener Zeit führen die betroffenen Amtsstellen die zur Freigabe der
geforderten Sicherheiten nötigen Kontrollen durch.

## Art. 109 {#art_109}

Betriebsreglement für Aufschüttungen (Art. 163 RPBG)
1 Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt ein Betriebsreglement für Aufschüttungen, das folgende Elemente enthält:
a) die garantierten Öffnungszeiten;
b) die garantierten Tarife;
c) die Schätzung des jährlich verfügbaren Aufschüttungsvolumens;
d) die Angabe, ab welchem Zeitpunkt mit der Aufschüttung begonnen
werden kann;
e) die zugelassenen Materialarten;
f) die eingesetzten Mittel zur Kontrolle der Materialien und deren Herkunft.
2 Das Reglement wird dem Bewilligungsgesuch beigelegt.
3 Im Falle einer Änderung des Reglements ist dieses der Direktion zur Validierung zuzustellen.
3.4 Baupolizei (Art. 165 und 166 RPBG)

## Art. 110 {#art_110}

Arbeitsausführung
1 Die Arbeiten können nicht begonnen werden, bevor die Baubewilligung erteilt worden ist. Die Artikel 144 und 150 Abs. 3 RPBG bleiben vorbehalten.
2 Die Bauherrschaft oder die für die Bauführung verantwortliche Person hat
den Gemeinderat oder dessen zuständiges Bauamt schriftlich über den Fortschritt der Arbeiten zu benachrichtigen, damit diese folgende Kontrollen
durchführen können:
a) Schnurgerüst (Standort und Höhen);
b) Verlegen der äusseren Kanalisationen;
c) Rohbau;
d) Beendigung der Arbeiten;
e) Umgebungsarbeiten.
3 Die von den Behörden ausgeführten Kontrollen befreien die Bauherrschaft
oder deren Beauftragte in keiner Weise von ihrer Verantwortung.
4 Die Gemeindebehörde und die Organe nach Artikel 165 RPBG können die
Mitarbeit eines qualifizierten Dritten in Anspruch nehmen.
5 Für Bauten an der Grundstücksgrenze oder Bauten, bei denen der gesetzliche oder reglementarische Abstand genau eingehalten oder unterschritten
wird, muss das Schnürgerüst von einer patentierten Ingenieur-Geometerin
oder einem patentierten Ingenieur-Geometer kontrolliert werden
6 Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde- oder Kantonsbehörde sind
jederzeit zum Betreten der Baustelle berechtigt; auf Verlangen muss die Bauherrschaft den Kontrollen beiwohnen oder sich vertreten lassen.
7 Nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft das Gelände innert
nützlicher Frist instand zu stellen.

## Art. 111 {#art_111}

Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte
1 Besteht aufgrund der Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte die
Gefahr, dass die Aushändigung des Übereinstimmungsnachweises verzögert
wird, so muss die Gemeinde von der Eigentümerin oder vom Eigentümer eine Erklärung verlangen, wonach die oder der mit der Kontrolle des Schnürgerüstes beauftragte patentierte Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer
diese Arbeiten ausführen wird.
2 Die Gemeinde wird von der patentierten Ingenieur-Geometerin oder vom
patentierten Ingenieur-Geometer über die Beendigung der Arbeiten benachrichtigt.

## Art. 112 {#art_112}

Mitteilung des Übereinstimmungsnachweises (Art. 166 RPBG)
1 Der Übereinstimmungsnachweis muss der Gemeinde, dem BRPA, der
Oberamtsperson und, sofern es sich um ein geschütztes Gebäude handelt,
dem Amt für Kulturgüterschutz übergeben werden.
2 Für Bauten nach Artikel 168 RPBG muss der Nachweis vor Erteilung der
Bezugsbewilligung übergeben werden.
4 Schlussbestimmungen

## Art. 113 {#art_113}

Eintragung im REG
1 Personen, die noch nicht in den Registern A oder B des REG eingetragen
und kraft des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 9. Mai 1983 befähigt
sind, Planungsdossiers oder Baubewilligungsgesuche einzureichen, haben
sich innert einer Frist von zwei Jahren einzutragen, damit ihre Befähigung
gemäss den Artikeln 5 und 6 anerkannt werden kann.

## Art. 113a {#art_113a}

Übergangsrecht – Änderung vom 12. Dezember 2023 –
Gemeindeabgabe
1 Für Planungsmassnahmen, die ab dem 1. Oktober 2023 genehmigt werden,
überweist der Kanton der Gemeinde den Anteil der Mehrwertabgabe, der ihr
zusteht, wenn das Gemeindereglement vor dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
2 Ab dem 1. Januar 2026 kann die Gemeindeabgabe nur auf Planungsmassnahmen erhoben werden, die nach dem Inkrafttreten des Gemeindereglements genehmigt werden.

## Art. 114 {#art_114}

Änderung geltenden Rechts
1 Folgende Reglemente, Beschlüsse und Verordnungen werden gemäss den
Bestimmungen im Anhang mit den Änderungen, der integrierender Bestandteil dieses Reglements bildet 1), geändert:
1. Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die
Gemeinden (ARGG; SGF 140.11);
2. Ausführungsreglement vom 17. August 1993 zum Gesetz über den
Schutz der Kulturgüter (ARKGSG) (SGF 482.11);
3. Beschluss vom 10. April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes
der Alpen (SGF 482.43);
4. Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und
den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11);
5. Vollzugsverordnung vom 12. Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11);
6. Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Störfallverordnung des
Bundes (SGF 810.14);
7. Verordnung vom 2. Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) (SGF 810.15);
8. Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR)
(SGF 810.21);
9. Reglement vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor
Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11).

## Art. 115 {#art_115}

Aufhebung bisherigen Recht
1 Das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs-
und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.11) wird aufgehoben.
1) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.

## Art. 116 {#art_116}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
Anhang 1: Schemas über die geschlossene Bauweise (Art. 54)
Anhang 2: Schemas über die Böschungen und die Mauern (art. 59 und 60)
Anhang 3: Schemas über die verringerten Abstände (Art. 82 Abs. 1)
Anhang 4: Kriterien für die Berechnung der Abbruchprämie
Genehmigung
Der Artikel 44 Abs. 3 dieses Reglements ist vom Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement am 03.02.2010 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.12.2009 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2009_133
21.06.2011 Art. 84 geändert 01.07.2011 2011_061
21.06.2011 Art. 85 geändert 01.07.2011 2011_061
27.05.2014 Art. 3 geändert 01.07.2014 2014_052
27.05.2014 Art. 95 geändert 01.07.2014 2014_052
10.12.2014 Art. 2 geändert 01.01.2015 2014_100
10.12.2014 Art. 84 geändert 01.01.2015 2014_100
10.12.2014 Art. 85 geändert 01.01.2015 2014_100
10.12.2014 Art. 87 geändert 01.01.2015 2014_100
10.12.2014 Art. 94 geändert 01.01.2015 2014_100
03.02.2015 Art. 80 geändert 01.01.2015 2015_011
19.06.2017 Art. 88 geändert 01.07.2017 2017_054
19.06.2017 Art. 89 geändert 01.07.2017 2017_054
19.06.2017 Art. 89a eingefügt 01.07.2017 2017_054
19.06.2017 Art. 98 geändert 01.07.2017 2017_054
27.06.2017 Art. 85 geändert 01.09.2017 2017_060
27.06.2017 Art. 87 geändert 01.09.2017 2017_060
11.12.2017 Art. 6 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 25 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 27a eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 36 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Abschnitt 2.5 eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51a eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51b eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51c eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51d eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51e eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51f eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51g eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 51h eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 53 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 56 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 59 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 60 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 63 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 68 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 72 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 76 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 78 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 79 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 79a eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 80 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 81 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 83 geändert 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 83a eingefügt 01.01.2018 2017_114
11.12.2017 Art. 85 geändert 01.01.2018 2017_114
04.12.2018 Art. 14a eingefügt 01.01.2019 2018_113
04.12.2018 Art. 51a Abs. 3, b) geändert 01.01.2019 2018_113
04.12.2018 Art. 51e Abs. 1 geändert 01.01.2019 2018_113
04.12.2018 Art. 51e Abs. 1, a) geändert 01.01.2019 2018_113
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2019 Art. 84 Abs. 1, d) geändert 01.01.2020 2019_095
05.11.2019 Art. 85 Abs. 1, d) geändert 01.01.2020 2019_095
18.03.2022 Art. 1 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_032
12.12.2022 Art. 87 Titel geändert 01.01.2023 2022_129
12.12.2022 Art. 87a eingefügt 01.01.2023 2022_129
20.12.2022 Art. 24 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 24 Abs. 2, a)bis eingefügt 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 59 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 60 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 84 Abs. 1, f) geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 86 Abs. 1, d) geändert 01.01.2023 2022_147
12.12.2023 Art. 30a eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Abschnitt 2.5 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51bis eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51ter eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51a Titel geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51a Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51b Titel geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51bbis eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51c Titel geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51c Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51d Titel geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51d Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51e Abs. 1 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51i eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51j eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51k eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 51l eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, c) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, f) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, i) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 84 Abs. 1, k) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, b1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, d) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, d1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, e) aufgehoben 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, f1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 85 Abs. 1, j) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, a) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, b1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, c1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, d) aufgehoben 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, e1) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, e2) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 1, g) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, a) eingefügt 01.01.2024 2023_119
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, b) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, c) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, d) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, e) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, f) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 2, g) eingefügt 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 87 Abs. 3 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 89 Abs. 4 geändert 01.01.2024 2023_119
12.12.2023 Art. 113a eingefügt 01.01.2024 2023_119
20.02.2024 Art. 20 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Abschnitt 2.4 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 53 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 53 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 110 Abs. 5 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 111 Abs. 1 geändert 01.03.2024 2024_017
20.02.2024 Art. 111 Abs. 2 geändert 01.03.2024 2024_017
22.09.2026 Art. 51a Abs. 1 geändert 01.10.2026 2026_069
22.09.2026 Art. 51a Abs. 3, a) geändert 01.10.2026 2026_069
22.09.2026 Art. 51dbis eingefügt 01.10.2026 2026_069
22.09.2026 Art. 51dter eingefügt 01.10.2026 2026_069
22.09.2026 Anhang 4 eingefügt 01.10.2026 2026_069
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 1 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 3 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 6 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 14a eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 20 Abs. 1 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 24 Abs. 2, a) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 24 Abs. 2, a)bis eingefügt 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 25 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 27a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 30a eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 36 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Abschnitt 2.4 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 42 Abs. 1 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Abschnitt 2.5 eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Abschnitt 2.5 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51bis eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51ter eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51a Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51a Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51a Abs. 1 geändert 22.09.2026 01.10.2026 2026_069
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 51a Abs. 3, a) geändert 22.09.2026 01.10.2026 2026_069
Art. 51a Abs. 3, b) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 51b eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51b Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51bbis eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51c eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51c Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51c Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51d eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51d Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51d Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51dbis eingefügt 22.09.2026 01.10.2026 2026_069
Art. 51dter eingefügt 22.09.2026 01.10.2026 2026_069
Art. 51e eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51e Abs. 1 geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 51e Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51e Abs. 1, a) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 51f eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51g eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51h eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51i eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51j eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51k eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51l eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 53 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 53 Abs. 1 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 53 Abs. 2 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 56 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 59 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 59 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 60 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 60 Abs. 2 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 63 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 68 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 72 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 76 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 78 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 79 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 79a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 80 geändert 03.02.2015 01.01.2015 2015_011
Art. 80 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 81 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 83 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 83a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 84 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_061
Art. 84 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 84 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, c) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, d) geändert 05.11.2019 01.01.2020 2019_095
Art. 84 Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, f) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 84 Abs. 1, f) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Art. 84 Abs. 1, i) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, k) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_061
Art. 85 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 85 geändert 27.06.2017 01.09.2017 2017_060
Art. 85 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 85 Abs. 1, a) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, b1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, d) geändert 05.11.2019 01.01.2020 2019_095
Art. 85 Abs. 1, d) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, d1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, e) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, f1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, j) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 86 Abs. 1, d) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 87 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 87 geändert 27.06.2017 01.09.2017 2017_060
Art. 87 Titel geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_129
Art. 87 Abs. 1, a) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, b1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, c1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, e1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, e2) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, g) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, a) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, b) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, c) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, d) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, e) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, f) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, g) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87a eingefügt 12.12.2022 01.01.2023 2022_129
Art. 88 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 89 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 89 Abs. 4 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 89a eingefügt 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 94 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 95 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 98 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 110 Abs. 5 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 111 Abs. 1 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 111 Abs. 2 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_017
Art. 113a eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Anhang 4 eingefügt 22.09.2026 01.10.2026 2026_069
ANHANG 1
Schemas über die geschlossene Bauweise (Art. 54)
ANHANG 2
Schemas über die Böschungen und die Mauern (art. 59 und 60)
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
ANHANG 3
Schemas über die verringerten Abstände (Art. 82 Abs. 1)
ANHANG 4
Kriterien für die Berechnung der Abbruchprämie
Art des abgebrochenen Objekts Pauschalbetrag
pro Kubikmeter
1)
Gebäude für den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen (z.B. Wohnhaus, Herberge, Restaurationsbetrieb, Schule usw.)
CHF 30.00
2)
Gemischt genutztes Gebäude (Gebäude für
den Aufenthalt oder die Aufnahme von Personen mit einem Teil für die landwirtschaftliche/gartenbauliche Bewirtschaftung oder für
handwerkliche/gewerbliche Tätigkeiten)
CHF 20.00
3)
Gebäude für industrielle, handwerkliche oder
gewerbliche Zwecke, landwirtschaftliches
Betriebsgebäude für die Tieraufzucht, die
Tierhaltung oder den produzierenden Gartenbau (mit innerer Unterteilung)
CHF 15.00
4)
Lager-/Zwischenlagergebäude, Halle, Hangar,
Scheune, Schuppen, Lagerhaus, Silo (ohne innere Unterteilung)
CHF 10.00
5)
Baute oder Anlage verschiedener Natur (wie
Rückhaltebecken, Güllegrube, Brücke, Steg,
Schwimmbad usw.)
CHF 10.00
6) Kleine Baute oder Anbaute (wie Hütte, Garage, Auto-Unterstand, Holzschuppen usw.) CHF 5.00
7)
Leichte Baute, wiederverwendbar (z.B. Tunnel-Unterstand, Tunnel für die landwirtschaftliche Nutzung, den Gemüseanbau oder den
Gartenbau, Bienenstock, Jurte, Container)
CHF 5.00
8) Andere
Zwischen CHF 5.00
und CHF 30.00 (Betrag von der RIMU
festzulegen)
