---
title: "Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten"
id: 3bb5e55f-3c24-409e-8012-ca01cc229761
authority: sz
place: "Schwyz"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "381.111"
publisher_url: https://www.sz.ch/public/upload/assets/5133/381_111.pdf?fp=2
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3bb5e55f-3c24-409e-8012-ca01cc229761
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/16737/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 9c5bed5b747f2058f635793d6bb4bc97a73446331c863be04f2073561d6ae7ca
provisions: 16
---

# Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

6 Geltungsbereich
1 Der Kanton gewährleistet Opfern von Straftaten im Sinne des Opferhilfegesetzes wirksame Hilfe.
2 Diese Verordnung regelt die Hilfe in den Bereichen Beratung, Soforthilfe und
längerfristige Hilfe sowie Entschädigung und Genugtuung. Die Empfehlungen
der schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) sowie der
Leitfaden Opferhilfe Kanton Schwyz haben wegleitenden Charakter.
3 Für den Schutz und die Rechte des Opfers im Strafverfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.7

## § 2 {#par_2}

8 Zuständigkeit; Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Opferhilfe im Kanton Schwyz aus,
soweit sie in dieser Verordnung geregelt ist.
2 Er ist zuständig:
a) eigene Beratungsstellen einzurichten, solche mit andern Kantonen gemeinsam zu führen oder diese Aufgabe öffentlichen oder privaten Institutionen zu
übertragen (Art. 9 OHG),
b) den Beratungsstellen oder deren Trägern konkrete Leistungsaufträge zu
erteilen und die Abgeltung dafür festzulegen,
c) Entschädigung und/oder Genugtuung von über Fr. 10 000.-- im Einzelfall
zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG).

## § 3 {#par_3}

9 Departement des Innern
Das Departement des Innern ist zuständig:
a) Vorschuss zu gewähren und dessen Rückerstattung zu verfügen (Art. 21
OHG, Art. 7 OHV),
b) Ausbildungs- und Finanzhilfe des Bundes geltend zu machen (Art. 31 und
32 Abs. 1 OHG),SRSZ 1.1.2015
381.111
c) Entschädigung und/oder Genugtuung bis zum Betrag von Fr. 10 000.-- im
Einzelfall zuzusprechen (Art. 19 und 22 OHG),
d) unrechtmässig bezogene Leistungen durch Verfügung zurückzufordern.

## § 4 {#par_4}

10 Amt für Gesundheit und Soziales
1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig
erklären, ist das Amt für Gesundheit und Soziales zuständig.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist insbesondere zuständig:
a) die Öffentlichkeit über die Opferhilfe zu informieren,
b) auf Einsprache hin über die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art,
Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung zu entscheiden,
c) über Kostenbeiträge für Soforthilfe über Fr. 5 000.-- und für längerfristige
Hilfe Dritter (Art. 16 OHG) zu entscheiden,
d) Rückgriffs- und Regressansprüche gegenüber dem Täter und Dritten durch
Verfügung oder im Strafverfahren geltend zu machen und durchzusetzen
(Art. 7 OHG),
e) Abgeltungen für Leistungen an Personen mit Wohnsitz in einem anderen
Kanton geltend zu machen (Art. 18 OHG),
f) die direkte Aufsicht über die Beratungsstellen auszuüben.

## § 5 {#par_5}

11 Beratungsstellen
1 Die Beratungsstellen erfüllen die im Opferhilfegesetz und in der Verordnung
genannten Aufgaben (Art. 12 - 14 OHG). Sie sind zur Beratung und Hilfeleistung verpflichtet (Art. 12 Abs. 2 OHG).
2 Sie stellen insbesondere die Anspruchsberechtigung des Opfers sowie Art,
Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung fest, sofern Beratungsstelle und Opfer sich nicht einigen.
3 Sie melden dem Amt für Gesundheit und Soziales Beratungen und Leistungen
zugunsten von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton.
4 Die Beratungsstellen erstatten dem Departement des Innern Bericht über ihre
Tätigkeit.

## § 6 {#par_6}

12 Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht im Opferhilfegesetz geregelt ist,
nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 13
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen Stellen gemäss dieser Verordnung.

## § 7 II. Hilfeleistung 14 {#par_7}

15 Hilfeleistung
1 Die Hilfeleistung umfasst die persönliche Beratung, Leistung und Vermittlung
von Soforthilfe und von längerfristiger Hilfe (Art. 12 – 14 OHG).
381.111
2 Die Beratungsstellen klären ab, ob die Voraussetzungen für Leistungen im
Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 1 OHG) erfüllt werden. Verneint die Beratungsstelle die Anspruchsberechtigung, so stellt sie dies auf Begehren der gesuchstellenden Person oder deren Vertreters in einer Verfügung fest. Dagegen
kann innert 20 Tagen Einsprache beim Amt für Gesundheit und Soziales erhoben werden.
3 Können sich die Beratungsstelle und das Opfer über Art, Umfang oder Weiterführung der Beratung oder Hilfeleistung nicht einigen, so gilt das Verfahren
gemäss Absatz 2.

## § 8 {#par_8}

16 Soforthilfe
Den Beratungsstellen steht für Soforthilfe Dritter ein Betrag bis zu Fr. 5 000.--
pro Fall zur Verfügung. Über weitergehende Soforthilfe entscheidet das Amt für
Gesundheit und Soziales.

## § 9 {#par_9}

17 Längerfristige Hilfe
1 Die Beratungsstellen erbringen und vermitteln längerfristige Hilfe. Das Amt für
Gesundheit und Soziales gewährt Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter,
soweit diese Hilfe angemessen und als Folge der Straftat notwendig geworden ist
(Art. 13, 14, 16 OHG).
2 Die Kosten für längerfristige Hilfe werden nur übernommen, wenn das Amt für
Gesundheit und Soziales zuvor Kostengutsprache erteilt hat.

## § 10 III. Entschädigung und Genugtuung {#par_10}

18 Gesuchsverfahren
1 Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge, Vorschuss, Entschädigung und
Genugtuung sind dem Amt für Gesundheit und Soziales schriftlich einzureichen.
Das Opfer kann sich zuvor von einer Beratungsstelle beraten lassen.
2 Das Opfer ist verpflichtet, alle zur Beurteilung seines Gesuches erforderlichen
Informationen bekanntzugeben und sämtliche Unterlagen, soweit verfügbar,
seinem Gesuch beizulegen.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist befugt, polizeiliche, staatsanwaltliche
und gerichtliche Akten einzusehen. Ebenso steht ihm das Recht auf Einsicht in
die Steuerakten zu.

## § 11 {#par_11}

19 Fristen
1 Gesuche um Kostengutsprache, Kostenbeiträge und Vorschuss sind in der
Regel innert einem Monat nach Einreichung des Begehrens und der nötigen
Unterlagen zu beurteilen.
2 Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sind innert drei Monaten nach
Eingang der vollständigen und für den Entscheid erforderlichen Unterlagen zu
entscheiden.SRSZ 1.1.2015
381.111

## § 12 {#par_12}

Rückerstattung
1 Das Departement des Innern verfügt die Rückerstattung, wenn Leistungen
unrechtmässig bezogen wurden.
2 Auf die Rückerstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie
für den Rückerstattungspflichtigen eine grosse Härte bewirken würde.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er nicht innert zwei Jahren
seit Kenntnis des Rückforderungstatbestandes geltend gemacht wird, spätestens
aber fünf Jahre nach der einzelnen Auszahlung.

## § 13 IV. Schlussbestimmungen {#par_13}

Finanzierung
Der Kanton trägt die Kosten der Opferhilfe, soweit sie nicht durch Beiträge des
Bundes gedeckt werden.

## § 14 {#par_14}

Übergangsbestimmungen
1 Die Weisungen und Empfehlungen des Regierungsrates über die Opferhilfe vom
22. Dezember 1992 werden mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach dieser Verordnung beurteilt.

## § 14a {#par_14a}

20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Dezember 2008
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche werden nach der neuen Zuständigkeitsregelung beurteilt.

## § 15 {#par_15}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. 21
1 GS 19-312 mit Änderungen vom 10. Dezember 2008 (GS 22-51), vom 7. Dezember 2010
(Anpassung StPO und JV) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 Ingress in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
3 SRSZ 380.100.
4 SR 312.5.
5 SR 312.51.
6 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember
2010.
7 SR 312.
8 Abs. 2 Bst. a und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
381.111
9 Bst. a, b und c in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
10 Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom und Bst. e und f neu eingefügt am 10. Dezember
2008.
11 Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 10. Dezember 2008. Der bisherige Abs. 3 wird neu zu
Abs. 4.
12 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
13 SRSZ 234.110.
14 Fassung vom 10. Dezember 2008.
15 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
16 Fassung vom 10. Dezember 2008.
17 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
18 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008 und Abs. 3 in der Fassung vom 7. Dezember
2010.
19 Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2008.
20 Neu eingefügt am 10. Dezember 2008.
21 Änderungen vom 10. Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2631), vom 7. Dezember
2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015
