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title: "Waldgesetz der Stadt Chur"
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provisions: 21
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# Waldgesetz der Stadt Chur

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Begriff des Waldes
Für den Waldbegriff gilt die Definition gemäss kantonalem Waldgesetz.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Das Waldgesetz regelt die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Waldes, der sich im Eigentum der Bürgergemeinde sowie der Stadtgemeinde befindet. 2 Alle Eigentümer von Wald auf Churer Stadtgebiet können gegen Entgelt
die Dienstleistungen der Forst- und Alpverwaltung beanspruchen.

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

Stadtrat / Bürgerrat
1 Dem Stadtrat obliegt die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Churer Waldes; soweit sich dieser im Besitz der Bürgergemeinde befindet in Absprache mit dem Bürgerrat.
2 Ein Mitglied des Stadtrates als Waldchef ist die vorgesetzte Stelle der
Forst- und Alpverwaltung.

## Art. 4 {#art_4}

Forst- und Alpverwaltung
1 Die Forst- und Alpverwaltung leitet die Verwaltung und Bewirtschaftung
des Churer Waldes. Sie kann in Forstreviere aufgeteilt werden.
2 Die Leitung der Forst- und Alpverwaltung obliegt dem Stadtoberförster
oder der Stadtoberförsterin.
3 Die Leitung der Forstreviere erfolgt durch Revierförsterinnen oder Revierförster.

## Art. 5 {#art_5}

1 Aufgehoben gestützt auf Art. 13 des Gesetzes über die Bewirtschaftung der Churer Alpen
(Alpgesetz, RB 566)
561 $$$
2 1.1.2008

## Art. 6 III. Verwaltung und Bewirtschaftung {#art_6}

Ziele und Hauptaufgaben
1 Der Churer Wald ist innerhalb der Schranken des übergeordneten Rechts
nachhaltig und naturnah nach ökonomischen und ökologischen Kriterien zu
bewirtschaften.
2 Die vielfältigen Funktionen, insbesondere die Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktion sind in der forstlichen Planung aufzuzeigen und mittels Waldpflege zu gewährleisten.

## Art. 7 {#art_7}

Arbeitssicherheit
Gewerbsmässige Waldarbeiten dürfen nur durch entsprechend ausgebildete
Arbeitskräfte und unter Einhaltung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Dies gilt auch für Waldarbeiten, die nicht durch
die Forst- und Alpverwaltung verrichtet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Taxholz
Der Stadtrat legt in Absprache mit dem Bürgerrat in einem Reglement die
Bedingungen über die Abgabe von Taxholz an die nach kantonalem Gemeindegesetz Berechtigten fest.

## Art. 9 {#art_9}

Leseholz
Als Leseholz gilt stehend-dürres oder liegendes Holz, mit weniger als 16
cm Brusthöhendurchmesser sowie Äste, Rinde, Schlagabfälle und lose Stücke.
Jede Person ist leseholzberechtigt. Im Privatwald ist die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers notwendig.

## Art. 10 IV. Schutz vor Beeinträchtigungen {#art_10}

Veranstaltungen im Wald
1 Für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald gilt die
von der Regierung erlassene Richtlinie1.
2 Bewilligungen für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen
im Wald erteilt die Forst- und Alpverwaltung.
1 BR 920.800 (Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im
Wald)
$$$ 561
1.1.2008 3

## Art. 11 {#art_11}

Befahren von Waldwegen
Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist nur ausnahmsweise
gestattet. Der Stadtrat erlässt dazu ein Reglement.

## Art. 12 {#art_12}

Beweidung
Der Weidgang im Wald ist grundsätzlich untersagt. Im Bereich der Manifeste ist die Beweidung mit der Forst- und Alpverwaltung abzusprechen, im Alpwald gilt die Wald-Weide-Ausscheidung.

## Art. 13 {#art_13}

Hecken, Baum- und Strauchgruppen, Privatwald
1 Die Entfernung von Hecken bedarf der Bewilligung des kantonalen Amtes
für Natur und Landschaft.
2 Pflegeeingriffe im Privatwald sowie in Hecken, Baum- und Strauchgruppen und Uferbestockungen auf dem Territorium der Stadt Chur bedürfen der
Absprache mit der Forst- und Alpverwaltung.

## Art. 14 {#art_14}

Feuern im Wald
Das Feuern im Wald oder in Waldesnähe ist nur erlaubt, wenn keine erhöhte Waldbrandgefahr besteht. Der Gefahrenmeldung der Forstdienste ist
Folge zu leisten.

## Art. 15 {#art_15}

Campieren
Das Campieren im Wald ist in der Regel verboten.

## Art. 16 V. Strafbestimmungen und Rechtsmittel {#art_16}

Bussen
1 Verstösse gegen dieses Waldgesetz und der gestützt darauf ergangenen
Reglemente und Erlasse werden, soweit nicht übergeordnetes Recht etwas anderes vorschreibt, vom Stadtrat mit Bussen bis zu Fr. 10 000.– geahndet. Zusätzlich besteht die Verpflichtung zu vollem Schadenersatz.
2 Für Bussen bis zu Fr. 500.– ist die Forst- und Alpverwaltung zuständig.

## Art. 17 {#art_17}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Forst- und Alpverwaltung kann innert 20 Tagen
seit der Zustellung beim Stadtrat Beschwerde erhoben werden.
561 $$$
4 1.1.2008
2 Entscheide des Stadtrates können innert 30 Tagen seit Zustellung beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Beschwerde angefochten

## Art. 18 werden.1 {#art_18}

Anzeigepflicht
Amtspersonen sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangenden Übertretungen anzuzeigen.

## Art. 19 VI. Schlussbestimmungen {#art_19}

Vollzug
Der Stadtrat kann für den Vollzug dieses Gesetzes Gebühren bis Fr. 1000.–
erheben und die erforderlichen Reglemente und Bestimmungen erlassen.

## Art. 20 {#art_20}

Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Forstordnung, beschlossen
von der Stadtgemeinde am 12. Dezember 1886, aufgehoben.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten2
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.3
1 Fassung von Abs. 2 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. September 2007
2 Genehmigung durch die Regierung am 29. November 1999
3 Mit Beschluss des Stadtrates vom 13. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft
gesetzt
