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title: "Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg"
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provisions: 1
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# Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

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Interkantonales Publikationsorgan iSR 1.9-6
Vertrag zwischen dem Evangelischen
Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich über die
Änderung der Grenzverhältnisse zwischen
der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang
und der Evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Sitzberg
Erster Beitritt am: 22.10.1997 (Stand: 01.01.1998)
Bemerkungen
Kanton Bemerkungen
Änderungs- und Beitrittstabelle
Erstfassung:
Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR
22.10.1997 01.01.1998 –
Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle
ZH 10.12.1997? 01.01.1998 OS 54, 453
TG 22.10.1997? 01.01.1998 Abl. 13/1998
Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich 181.35
Vertrag
zwischen dem Evangelischen Kirchenrat
des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat
des Kantons Zürich über die Änderung der
Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen
Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelischreformierten Kirchgemeinde Sitzberg
(vom 30. September 1997)1
Zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Anhören des Kirchenrates des Kantons Zürich, wird folgendes vereinbart:
1. Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden
Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde
Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg zugeteilt.
2. Als Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg haben die Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Kirchgemeinde.
3. Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kirchensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische
Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der
Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie
erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens
Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evangelisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des
Kalenderjahres.
4. Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine
vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt.
5. Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896
zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen
Oberhamberg, Bärlischwand und Neuhaus betreffend Bestattung
auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der Höfe Unterhamberg und Speck den für das Bestattungswesen zuständigen Organen
überlassen bleibt.
181.35 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich
6. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den
Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen
und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen.
1 OS 54, 453.
