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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

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720.275
Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Kanton
Wallis und dem Kanton Graubünden betreffend die
Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (vom 21. August 1978)
Von der Regierung genehmigt am 21. August 1978
Vom Regierungsrat des Kantons Wallis genehmigt am 14. Juni 1978
Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Wallis und dem Regierungsrat
des Kantons Graubünden ist gestützt auf
– Art. 112 lit. d des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März
1976 und
– Art. 88 und 92 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden
vom 21. Juni 1964 1)
über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen
oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
folgende Vereinbarung getroffen worden:
1. Der Regierungsrat des Kantons Wallis und der Regierungsrat des
Kantons Graubünden erklären, gegenseitig Zuwendungen an den
Kanton und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre
Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Wallis auf die vom
Kanton erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern, seitens des
Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern sowie auf allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden. 2)
3. 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regierungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch
für alle hängigen Fälle.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden,
welche sich bisher der vorliegenden Vereinbarung nicht angeschlossen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge-
1) Nunmehr Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden sind der Vereinbarung beigetreten.
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720.275 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
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meinden eingetretenen Erbanfälle und vollzogenen Schenkungen gewährt.
4. Der Regierungsrat jedes der beiden Kantone kann diese Vereinbarung
jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
kündigen.
