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title: "Pilzschutzverordnung"
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provisions: 9
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# Pilzschutzverordnung

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des
Kantons zu schützen und zu erhalten.
2 Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.
3 Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen,
welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt.

## Art. 2 {#art_2}

Beschränkungen des Pilzsammelns
1 Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt
werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss
Art. 3 und 4 dieser Verordnung.
2 Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln.
Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren
Kontingent Pilze sammeln.
3 Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet.
1) SR 451
2) SR 921.0
3) GDB 101.0
OGS 1997, 73
786.21
4 Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstaltungen zum Pilzsammeln sind verboten.

## Art. 3 {#art_3}

Pilzschutzgebiete
1 Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

## Art. 4 {#art_4}

Artenschutz
1 Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen.

## Art. 5 {#art_5}

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere:
a. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren;
b. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die
Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.

## Art. 7 {#art_7}

Strafen
1 Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen
des kantonalen Strafrechts4) bestraft.

## Art. 8 {#art_8}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 ...5)
4) GDB 310.1
5) Die Änderung bisherigen Rechts ist in den entsprechenden Erlassen nachgeführt
und kann unter OGS 1997, 73 konsultiert werden
786.21

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt6). Sie
unterliegt dem fakultativen Referendum.
6) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 1997 in Kraft gesetzt
786.21
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung OGS 1997, 73
786.21
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1997 01.07.1997 Erstfassung OGS 1997, 73
