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title: "Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge"
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provisions: 9
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# Verordnung zum Gesetz über die Besteuerung der Wasserfahrzeuge

## Art. 1 {#art_1}

Kleine Wasserfahrzeuge

## Artikel 3 {#art_3}

Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:
a. Wasserfahrzeuge ohne Motor, deren Länge über alles 2,5 m nicht
übersteigt;
b. Segelboote und Segelgeräte ohne Motor, mit einem Segel von
höchstens 5 m².
Art. 2 * Steuertarif
1 Die jährliche Steuer wird wie folgt festgesetzt:
a. für Wasserfahrzeuge mit Motor:
1. Grundtaxe bis und mit 4,41 kW Motorenleistung 36.— Fr.
2. Grundtaxe über 4,41 kW Motorenleistung 48.— Fr.
3. Zuschlag je kW Motorenleistung 5.40 Fr.
b. für Segelschiffe:
1. Grundtaxe 36.— Fr.
2. Zuschlag für jeden weiteren m² Segelfläche über 12 m² 3.60 Fr.
3. Zuschlag zu je kW Motorenleistung der
Hilfsmotoren 5.40 Fr.
c. für Lastschiffe:
1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast 2.40 Fr.
2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast 1.20 Fr.
d.
* für Wasserfahrzeuge von Bootsbauern und -händlern (inkl. Grundtaxe für die Ausstellung der Kollektivbewilligung):
1. Segelboote unmotorisiert 250.— Fr.
2. Segelboote und Motorschiffe bis zu 50 kW 300.— Fr.
3. Segelboote und Motorschiffe über 50 kW 600.— Fr.
1) GS VII D/43/1
SBE I/2 65 1
VII D/43/2
Art. 3 Reduktion des Tarifs
1 Für Wasserfahrzeuge, die ausschliesslich auf nicht das ganze Jahr befahrbaren Gewässern verkehren, wird die halbe Grundtaxe verrechnet; die
Zuschläge werden voll erhoben.

## Art. 4 {#art_4}

Motorenleistung
1 Als Motorenleistung gilt die an der Motorenwelle gemessene Kraft des
Motors, ausgedrückt in Pferdestärken nach der Norm der Society of Automotive Engineers (SAE-PS).
2 Bei Bestimmung der Motorenleistung sind in der Regel die Angaben des
Herstellerwerkes massgebend. Gibt das Herstellerwerk die Motorenleistung
in anderen Masseinheiten an, so werden diese auf SAE-PS umgerechnet
(1 DIN-PS = 1,1 SAE-PS = 736 Watt).
3 Der Nachweis einer im Verhältnis zu den Angaben des Herstellers geringeren Motorenleistung obliegt dem Steuerpflichtigen.

## Art. 5 {#art_5}

Segelfläche
1 Als Segelfläche gilt die Fläche des Grosssegels (Länge Grossbaum mal
Länge Mastliek geteilt durch zwei) und des Vorsegels (Höhe des Vorsegeldreiecks, gemessen vom Deck bis zum Schnittpunkt Vorstag-Vorderkante
Mast, mal Basis, gemessen von der Vorderkante Mast bis zum Schnittpunkt
Vorstag-Deck, geteilt durch zwei) ohne Beisegel.
2 Ungewöhnliche Segelformen werden ausgemessen.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzlast
1 Als Nutzlast gilt die in der Betriebsbewilligung des Lastschiffes eingetragene zulässige Belastung.

## Art. 9 Art. 7–8 * … {#art_9}

Hinterlegung der Betriebsbewilligung
1 Wird ein im Kanton Glarus immatrikuliertes Wasserfahrzeug im Steuerjahr
nicht in Verkehr gesetzt, so ist die Betriebsbewilligung bis spätestens
31. März beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu hinterlegen.

## Art. 10 {#art_10}

Veränderungen während der Steuerperiode
1 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in
einen anderen Kanton verlegt, so werden die für den Rest der Steuerperiode
bereits erhobenen Steuern zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem der
Standortwechsel vorgenommen wurde.
VII D/43/2
2 Wird der Standort eines Wasserfahrzeuges während der Steuerperiode in
den Kanton Glarus verlegt, so werden die Steuern, sofern das Wasserfahrzeug bereits im bisherigen Standortkanton besteuert wurde, vom Beginn
des Monats an erhoben, in welchem der Standortwechsel erfolgte.

## Art. 11 {#art_11}

Steuerausweis
1 Der Steuerpflichtige erhält als Ausweis für die bezahlte Steuer jährlich zwei
Klebevignetten. Diese sind auf beiden Seiten des Fahrzeugbuges neben der
Kontrollnummer anzubringen.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
VII D/43/2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
02.12.1987 01.01.1988 Art. 7 aufgehoben SBE III/4 333
02.12.1987 01.01.1988 Art. 8 aufgehoben SBE III/4 333
25.06.2003 01.07.2003 Art. 2 totalrevidiert SBE VIII/8 487
09.02.2011 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1, d. geändert SBE XII/1 20
VII D/43/2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 25.06.2003 01.07.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 487
Art. 2 Abs. 1, d. 09.02.2011 01.01.2011 geändert SBE XII/1 20
Art. 7 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333
Art. 8 02.12.1987 01.01.1988 aufgehoben SBE III/4 333
