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title: "Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung"
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provisions: 16
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# Verordnung des VBS über die vordienstliche Ausbildung

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1 Diese Verordnung gilt für die Kurse der vordienstlichen Ausbildung nach Artikel 2.
2 Für die Jungschützen- und Jungschützenleiterkurse gelten die Vorschriften über das Schiesswesen ausser Dienst und für die fliegerische Vorschulung (Militärpiloten- und Fallschirmaufklärerkurse) die Vorschriften der Luftfahrtgesetzgebung.

## Art. 2 Kurse {#art_2}

1 Die vordienstliche Ausbildung umfasst folgende Kurse:
a. Funkaufklärerkurse;
b. Militärmusikkurse;
c. Pontonierkurse;
d. Jungmotorfahrerkurse;
e. Train- und Veterinärkurse;
f. Schmiedekurse;
g. Sanitätskurse;
h. Cyberkurse.
2 Sie untersteht dem Kommando Ausbildung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 1. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3807).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

## Art. 3 Leitung und Durchführung {#art_3}

1 Die Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkurse werden in der Schweiz durchgeführt und durch folgende Organisationseinheiten geleitet und kontrolliert:
a. Funkaufklärerkurse
Lehrverband Führungsunterstützung
b. Militärmusikkurse
Lehrverband Infanterie
c. Pontonierkurse
Lehrverband Genie/Rettung/ABC
d. Jungmotorfahrerkurse
Lehrverband Logistik
e. Train- und Veterinärkurse
Lehrverband Logistik
f. Schmiedekurse
Lehrverband Logistik
g. Sanitätskurse
Lehrverband Logistik
h. Cyberkurse
Lehrverband Führungsunterstützung
2 Die leitenden Organisationseinheiten können im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung die Durchführung von Ausbildungs- und Ausbildungsleiterkursen an militärische Gesellschaften und Dachverbände übertragen.
3 Die Durchführung von Funkaufklärer-, Militärmusik-, Schmiede-, Sanitäts- und Cyberkursen kann durch die leitenden Organisationseinheiten im Einvernehmen mit dem Chef oder der Chefin Kommando Ausbildung vertraglich an Dritte übertragen werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 4 Teilnahme {#art_4}

1 Die Teilnahmeberechtigten dürfen jede Stufe eines Ausbildungskurses nur einmal durchlaufen.
2 Bei nicht bestandener Prüfung darf ein Ausbildungskurs bzw. eine Stufe einmalig wiederholt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 5 Militärischer Leistungsausweis {#art_5}

Wer eine vordienstliche Ausbildung durchführt, hat die Teilnehmenden, deren Leistung und das Bestehen des Ausbildungskurses in einer elektronischen Datenbank zu erfassen.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 6 Entschädigungen und Vergütungen {#art_6}

1 Die Entschädigungen und Vergütungen werden im Anhang festgelegt.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 7 Versand und Portokosten {#art_7}

1 Der Massenversand von Sendungen der militärischen Gesellschaften und Dachverbände erfolgt durch die leitenden Organisationseinheiten.
2 Die Portokosten von Einzelsendungen werden den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden gemäss Generalrechnung zurückerstattet.

## Art. 8 Drucksachen {#art_8}

Die leitenden Organisationseinheiten stellen den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden die notwendigen Abrechnungs- und Kursunterlagen sowie die militärischen Leistungsausweise unentgeltlich zur Verfügung.

## Art. 9 Budgetierung {#art_9}

1 Die leitenden Organisationseinheiten erstellen jährlich gemäss Finanzprozess VBS ein Budget.
2 Sie reichen das Budget dem Kommando Ausbildung ein; dieses erstellt ein Gesamtbudget für die vordienstliche Ausbildung.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 10 Abrechnung {#art_10}

1 Für jeden Kurs ist eine Abrechnung zu erstellen.
2 Die Durchführungsorganisationen reichen die Abrechnungen innert drei Wochen nach Abschluss eines Kurses den leitenden Organisationseinheiten ein.
3 Die leitenden Organisationseinheiten prüfen die Abrechnungen und stellen diese sowie die eigenen Abrechnungen der Revisionsstelle zu.
4 Es gelten die Termine und die Fristen nach dem Finanzprozess VBS.
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).
Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 11 Revisionsstelle {#art_11}

Das Kommando Ausbildung ist Revisionsstelle für die vordienstliche Ausbildung.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7403).

## Art. 12 {#art_12}

Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

## Art. 13 Fachtechnische Weisungen {#art_13}

1 Die leitenden Organisationseinheiten erlassen im Einvernehmen mit dem Kommando Ausbildung fachtechnische Weisungen.
2 …
Aufgehoben durch Ziff. I der V des VBS vom 21. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4309).

## Art. 14 Vollzug {#art_14}

Das Kommando Ausbildung vollzieht diese Verordnung und erlässt die nötigen Weisungen.

## Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_15}

Die Verordnung des EMD vom 18. Dezember 1975 über die militärtechnische Vorbildung wird aufgehoben.
In der AS nicht veröffentlicht.

## Art. 16 Inkrafttreten {#art_16}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
