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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen

## Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Zweck
1Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen
Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu
Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie
die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten
schweizerischen Hochschulpolitik.

## Art. 2 {#art_2}

Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft
einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser
Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3
nicht verletzen.

## Art. 3 {#art_3}

Grundsätze
1Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen
universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre
Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden
mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie
die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.

## Art. 4 II Beitragsberechtigung {#art_4}

Beitragsberechtigte Studienangebote
1Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell
akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen
sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der
Kantone im universitären Hochschulbereich.
2Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre
Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als
beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Artikel 26 wird vorbehalten.
3Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die
im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.

## Art. 5 {#art_5}

Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der
Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die
vorliegende Vereinbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden
aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung
gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten
oder in anderer Weise an der strategischen Führung der
Hochschule beteiligt ist.
2Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private
Institutionen.

## Art. 6 {#art_6}

Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig,
fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

## Art. 7 {#art_7}

Studierende
1Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden
keine Beiträge geleistet.
3Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.

## Art. 8 III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht {#art_8}

Bemessungsgrundlage
1Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage
der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen
Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV
entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.

## Art. 9 {#art_9}

Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen
Beiträge
1Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind
die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich
aus
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden
Betriebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger
nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu
85 Prozent.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die
Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer
Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
3Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder
bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen
kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.

## Art. 10 {#art_10}

Höhe der interkantonalen Beiträge
1Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich
werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet
sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der
so errechneten Kosten.
2Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen
maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre
gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann
die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die
Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen.
Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehalten.
3Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist
die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.

## Art. 11 {#art_11}

Dauer der Beitragspflicht
1Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein
Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein
Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf
Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten.
Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein
erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und
weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für
Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die
Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale
beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4
Absatz 4 litera c fest.

## Art. 12 {#art_12}

Zahlungspflichtiger Kanton
1Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem
eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des
Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1) hatte.
2Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton
zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum
Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn)
zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

## Art. 13 {#art_13}

Studiengebühren
Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle
Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge
gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die
den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro
Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.

## Art. 14 IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung {#art_14}

Gleichbehandlung bei der Zulassung
Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die
Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich
der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der
Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.

## Art. 15 {#art_15}

Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung.
2Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne
dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus
Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
3Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote
Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.

## Art. 16 V Vollzug {#art_16}

Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer
regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen
Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe
und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition
der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/
oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das
definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4
litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Artikel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den
Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen
(Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der
Kommission IUV (Artikel 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für
die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten
berechnet werden.
3Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen
der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder,
darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss
Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.

## Art. 17 {#art_17}

Kommission IUV
1Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen
Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton,
vier einen Nichtuniversitätskanton.
3Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem
Fachbereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2),
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone
für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l,
sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der
Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen
Verzugszinsen.
2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
(Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen

## Art. 18 der EDK, Ziffer 6.0 {#art_18}

Geschäftsstelle
1Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

## Art. 19 {#art_19}

Vollzugskosten
Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.

## Art. 20 {#art_20}

Streitbeilegung
1Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV3 angewendet.
2Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf
Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b
BGG4.

## Art. 21 VI Schlussbestimmungen {#art_21}

Beitritt
1Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone
gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
3 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr
18 Kantone beigetreten sind.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

## Art. 23 {#art_23}

Kündigung
Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei
Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung
an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.

## Art. 24 {#art_24}

Weiterbestehen der Verpflichtungen
Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des
Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum
Ende ihres Studiums bestehen.

## Art. 25 {#art_25}

Fürstentum Liechtenstein
Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der
Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen
alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

## Art. 26 {#art_26}

Übergangsrecht
1Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur
Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4
Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher
Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und
5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen
und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20
Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV
nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer
von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung
gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom
20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15.
3Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und
Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen
die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das
Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz
der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

## Art. 27 {#art_27}

Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997
auf die IUV 2019
1Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der
IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt
vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV
2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr)
beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der
Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags
gemäss litera a.
2Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die
Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf
der IUV 2019.

Bern, 27. Juni 2019
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Silvia Steiner
Die Generalsekretärin:
Susanne Hardmeier
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Anhang
Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der
Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung
Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt
definiert:
Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie,
erstes und zweites Studienjahr der Human-,
Zahn- und Veterinärmedizin
Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab
drittem Studienjahr
