---
title: "Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen"
id: 3c294156-7f42-4a77-a852-87fdd4a7fb7c
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "RiE 834.700"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/RiE%20834.700/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3c294156-7f42-4a77-a852-87fdd4a7fb7c
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/4821/de
read_on: 2026-10-23
sha256: fc59922448739611253d3dd12e48dc0a365aae9a51ed2d100417df11379f5c31
provisions: 7
---

# Reglement des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds der Gemeinde Riehen

## § 1 {#par_1}

Bestand
1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds ist ein zweckgebundener Teil des Vermögens der Einwohnergemeinde Riehen. Er beinhaltet die Mittel des ehemaligen Sozialhilfefonds und des ehemaligen Freibettenfonds.

## § 2 {#par_2}

Destinatärinnen und Destinatäre
1 Aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können von Armut betroffene Einwohnerinnen und
Einwohner der Gemeinde Riehen unterstützt werden, wenn eine bestimmte Leistung weder von der
Sozialhilfe noch von den Ergänzungsleistungen oder sonstigen Leistungsträgern finanziert wird. *
2 Als von Armut betroffen gilt eine Person, welche Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen oder eine Prämienverbilligung der Einkommensgruppe 1 - 9 bezieht. *

## § 3 {#par_3}

Beiträge *
1 Bei Familien mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen oder auf Prämienverbilligung der Einkommensgruppen 1 - 9 werden für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre Beiträge an Freizeitaktivitäten mit
gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal CHF 600 pro Jahr übernommen. *
2 Sofern die Aktivität aus sozialarbeiterischer Sicht sinnvoll ist, können bei Sozialhilfebeziehenden ab
25 Jahren auf Antrag der zuständigen Sozialarbeiterin oder des zuständigen Sozialarbeiters Beiträge an
Freizeitaktivitäten mit gesundheitsförderndem Inhalt bis maximal 80% der Kosten und CHF 300 pro
Jahr übernommen werden. *
a) * …
b) * …
3 Weiter können Beiträge an Umzugskosten sowie an die Kosten einer aus medizinischer Sicht sinn -
vollen ärztlichen, zahnärztlichen oder pflegerischen Behandlung ausgerichtet werden, sofern bei der
betroffene Person ein Härtefall vorliegt. *
4 Im Weiteren können aus den Mitteln des Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds Weihnachtsgeschenke
für Kinder von Armut betroffenen Personen finanziert werden.

## § 4 {#par_4}

Äufnung
1 Der Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds wird geäufnet durch die jährlichen Beiträge aus dem Opfer -
stock des Friedhofs am Hörnli und des Gottesackers Riehen sowie durch Zuwendungen privater Personen und Institutionen.

## § 5 {#par_5}

Verwaltung
1 Die Gemeindeverwaltung Riehen verwaltet diesen Fonds und sorgt für eine sichere und zinstragende
Anlage der Gelder.
2 Der Bestand des Fonds wird in der Buchhaltung der Gemeindeverwaltung geführt und in der Bilanz
ausgewiesen.
1) RiE 111.100.
Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement RiE 834.700
3 Über die ein- und ausgehenden Geldbeträge des Fonds wird detailliert und unter Angabe der Spenderinnen und Spender und Empfängerinnen und Empfänger Buch geführt.

## § 6 {#par_6}

Gesuche
1 Schriftliche Gesuche über Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds sind an die Gemeindeverwaltung, Abteilung Gesundheit und Soziales, zu richten.

## § 7 {#par_7}

Entscheide über Beiträge
1 Die Kompetenz für den Entscheid über Beiträge gemäss § 3 Abs. 2 liegt bei der Abteilungsleitung
Gesundheit und Soziales. Sie kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Leitung Sozialhilfe delegieren. *
2 Im Einzelfall können Beiträge in der Höhe von maximal CHF 2'000 ausgerichtet werden.
3 Bei Destinatärinnen oder Destinatären, welche Ergänzungsleistungen oder Beihilfen beziehen, erfolgt
der Entscheid in Rücksprache mit der Leitung Ergänzungsleistungen.
4 Die Beiträge aus dem Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen erfolgen. Die Beiträge werden à fonds perdu gewährt. Es besteht keine
Rückerstattungspflicht.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wird publiziert; es wird sofort wirksam. 2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend Freibettenfonds für das Gemeindespital Riehen vom 24. August 1999 aufgehoben.
2) Wirksam seit 11. 12. 2011.
Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement RiE 834.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.11.2011 11.12.2011 Erlass Erstfassung KB 10.12.2011
01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Titel geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. a) aufgehoben KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. b) aufgehoben KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 12.11.2016
01.11.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 12.11.2016
Sozialhilfe- und Gesundheitsfonds: Reglement RiE 834.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.11.2011 11.12.2011 Erstfassung KB 10.12.2011
§ 2 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 2 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 01.11.2016 01.01.2017 Titel geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2, lit. a) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 2, lit. b) 01.11.2016 01.01.2017 aufgehoben KB 12.11.2016
§ 3 Abs. 3 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
§ 7 Abs. 1 01.11.2016 01.01.2017 geändert KB 12.11.2016
