---
title: "Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug des kantonalen Gesetzes Stadtratsbeschluss"
id: 3c2a5f94-92b1-4669-96e9-0f9d1b0043f2
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: decree
in_force: true
number: "712.150"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/7/712/150.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3c2a5f94-92b1-4669-96e9-0f9d1b0043f2
language: de
in_force_from: 1974-11-27
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/712/150/712.150%20Beseitigung%20ausgedienter%20Fahrzeuge%20und%20Schrott%20V1.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 8181b305feb6adb496827a8cee7ec5f49fdb4496322d966ec0fff0c9d4e681a0
provisions: 1
---

# Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug des kantonalen Gesetzes Stadtratsbeschluss

## text {#text}

712.150
Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und
von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug
des kantonalen Gesetzes
Stadtratsbeschluss vom 27. November 19741
1. Die Stadtpolizei ist zuständig, die Beseitigung ausgedienter
Fahrzeuge und von widerrechtlich stehengelassenem oder abgelagertem Schrott im Sinne von § 7 des Gesetzes über die
Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott
vom 4. März 1973 (Altautogesetz)2 anzuordnen und die Überwachung gemäss § 16 des Gesetzes durchzuführen.
2. Die Bausektion II ist zuständig für die Bewilligung zum Stehenlassen einzelner ausgedienter Fahrzeuge oder hauptsächlich aus Metall bestehender Gegenstände auf privatem Grund
im Sinne von § 3 des Gesetzes. Gesuche hiefür sind bei der
Baupolizei einzureichen.
3. Soweit es sich um Abstellplätze gemäss § 5, Sammelplätze
gemäss § 8 und Schrottablagerung gemäss § 6 des Gesetzes
handelt, liegt die Bearbeitung der Gesuche bei der Baupolizei.
4. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist von den zuständigen
Ämtern ein Vernehmlassungsverfahren beim Tiefbauamt, Hochbauamt, der Baupolizei, der Stadtpolizei und dem Gesundheitsinspektorat durchzuführen.
5. Die mit Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 19703 getroffene Regelung, wonach Bewilligungen für Abstellplätze für ausgediente Automobile gemäss § 10 Abs. 2 der Verordnung über
allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 19674 durch den
Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes zu erteilen
sind, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
1 BS 2, 371.
2 OS 44 ,747.
3 BS 1, 167.
4 OS 42, 666.
