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title: "V vom 13. Dezember 2022 über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen (Biodiversitäts-FörderungsVerordnung; BFV)"
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# V vom 13. Dezember 2022 über die Förderung von Biodiversitätsförderflächen (Biodiversitäts-FörderungsVerordnung; BFV)

## Art. 1 Gegenstand und Zweck {#art_1}

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung der im öffentlichen Interesse liegenden Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen auf naturnahen Lebensräumen und Ackerflächen im Inland.
2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Förderungsberechtigung und -bereiche;
b) die Förderungsart und -höhe;
c) die Förderungsvoraussetzungen;
d) das Förderungsverfahren.
3) Sie dient:
a) der Förderung und dem Erhalt von ökologisch qualitativ hochwertigen Biodiversitätsförderflächen sowie der langfristigen Vernetzung von hochwertigen Lebensräumen;
b) der Erhöhung der ökologischen, insbesondere der botanischen Qualität von Biodiversitätsförderflächen und Lebensräumen.

## Art. 2 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen {#art_2}

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Biodiversität": biologische und genetische Vielfalt von Tieren, Pflanzen, Pilzen und Bakterien sowie deren unterschiedliche Lebensräume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;
b) "Biodiversitätsförderfläche": bewirtschaftete Fläche, die zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität angelegt und gepflegt wird;
c) "Ackerschonstreifen": extensiv bewirtschafteter Randstreifen von Ackerkulturen, der auf der gesamten Längsseite der Ackerkulturen angelegt ist und mit Getreide, Raps, Sonnenblumen, Körnerleguminosen oder Lein angesät wird;
d) "Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge": Fläche, die vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und nicht grösser als 50 Aren ist;
e) "Buntbrache": Fläche, die vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und mindestens 3 m breit ist;
f) "extensiv genutzte Wiese": Fläche, die vorwiegend als Mähwiese genutzt wird und der kein Dünger zugeführt wird;
g) "wenig intensiv genutzte Wiese": Fläche, die vorwiegend als Mähwiese genutzt wird;
h) "Feldgehölze": flächig angeordnete Gruppen von einheimischen und standortgerechten Sträuchern und Bäumen;
i) "Hecken und Ufergehölze": grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen;
k) "Hochstamm-Feldobstbäume": Kernobst-, Steinobst- und Nussbäume sowie Edelkastanienbäume;
l) "Krautsaum": Grün- oder Streueflächenstreifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen, der eine Breite von mindestens 3 m und höchstens 6 m aufweist;
m) "naturnahe Lebensräume": Lebensräume, die trotz der Beeinflussung durch den Menschen ihre ursprüngliche Struktur nicht verloren haben und den natürlichen Lebensräumen sehr ähnlich sind;
n) "Obstgarten": Anlage mit mindestens zehn Hochstamm-Feldobstbäumen, bei der sich auf einer Fläche von zwei Aren mindestens ein Baum befindet, die Bäume möglichst gleichmässig auf der gesamten Fläche verteilt und nicht einreihig angepflanzt sind;
o) "Rotationsbrache": Fläche, die vor der Aussaat als offene Ackerfläche (Kunstwiese ausgeschlossen) genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war;
p) "Saum auf Ackerland": Fläche, die mit einer Saatmischung einheimischer Wildkräuter angesät wird, vor der Aussaat als Ackerfläche genutzt wurde oder mit Dauerkulturen belegt war und durchschnittlich höchstens 12 m breit ist;
q) "Streuefläche": extensiv genutzte Fläche an Nass- und Feuchtstandorten, die alle ein bis drei Jahre geschnitten und deren Ertrag nur ausnahmsweise als Futter auf dem Landwirtschaftsbetrieb verwendet wird;
r) "Vernetzungsstreifen": vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft vorgegebene Fläche, die hauptsächlich entlang von Windschutzstreifen und Fliessgewässern verläuft und die aufgrund ihrer biologischen Qualität Lebensräume verbindet;
s) "Trittstein": ausserhalb eines Vernetzungsstreifens liegende Fläche, die aufgrund ihrer biologischen Qualität Lebensräume verbindet.
2) Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

## Art. 3 Förderungsberechtigung {#art_3}

1) Förderungsberechtigt sind anerkannte Landwirtschaftsbetriebe, wenn sie landwirtschaftliche Nutzflächen im Inland bewirtschaften, die:
a) ausserhalb von Naturschutzgebieten liegen; und
b) nicht gemäss dem Naturschutzgesetz gefördert werden.
2) Förderungsberechtigt sind Privatpersonen mit Wohnsitz im Inland, wenn sie landwirtschaftlich genutzte Flächen im Inland unter Einhaltung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) bewirtschaften, die:
a) eine Grösse von mindestens 50 Aren haben und im Berggebiet, an Hanglagen oder Grenzertragsstandorten liegen; sowie
b) extensiv genutzte Wiesen, wenig intensiv genutzte Wiesen oder Streueflächen sind.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft stellt Flächen im angrenzenden Ausland den Flächen im Inland gleich, wenn:
a) sie sich in liechtensteinischem Eigentum befinden; und
b) sie in direktem landschaftlichen Zusammenhang zu Flächen im Inland stehen.

## Art. 4 Förderungsbereiche {#art_4}

1) Förderungsleistungen werden pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:
a) extensiv genutzte Wiesen;
b) wenig intensiv genutzte Wiesen;
c) Streueflächen;
d) Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum);
e) Buntbrachen;
f) Rotationsbrachen;
g) Ackerschonstreifen;
h) Säume auf Ackerland;
i) Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;
k) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge.
2) Förderungsleistungen werden pro Baum für eigene oder gepachtete Hochstamm-Feldobstbäume gewährt.
3) Für Bunt- und Rotationsbrachen sowie Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge werden Förderungsleistungen nur auf Flächen im Talgebiet gewährt.
4) Förderungsleistungen können für Biodiversitätsförderflächen gewährt werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von diesen Flächen zu verbessern.
5) In der Bauzone werden extensiv genutzte Wiesen nur gefördert, wenn sich darauf ein Obstgarten befindet.
6) Befinden sich auf einer extensiv genutzten Wiese Hochstamm-Feldobstbäume, deren Baumscheiben ab dem zehnten Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert.
7) Keine Förderungsleistungen werden für Flächen gewährt, die als Wendestreifen oder Lagerplatz für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.

## Art. 5 Grundsatz {#art_5}

1) Förderungsleistungen für die Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen werden in Form von Biodiversitätsbeiträgen gewährt als:
a) Qualitätsbeitrag für die Biodiversität;
b) Vernetzungsbeitrag.
2) Die Höhe der Biodiversitätsbeiträge richtet sich nach Anhang 2.

## Art. 6 Tier-, Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung {#art_6}

Die Gewährung von Biodiversitätsbeiträgen setzt voraus, dass die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Tierschutz in Bezug auf die Nutztierhaltung sowie über den Umweltschutz, den Gewässerschutz und den Naturschutz eingehalten werden.

## Art. 7 Qualitätsstufen {#art_7}

1) Für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis h und k sowie für Hochstamm-Feldobstbäume nach Art. 4 Abs. 2 wird ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I gewährt.
2) Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so wird für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d zusätzlich zum Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I ein Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.
3) Für neu angelegte Hecken, Feld- und Ufergehölze (einschliesslich Krautsaum) sowie für Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt wird nur der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II gewährt.

## Art. 8 Verpflichtungsdauer des Förderungsempfängers {#art_8}

1) Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen für die folgende Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
a) Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge: mindestens 100 Tage;
b) Rotationsbrachen: mindestens ein Jahr;
c) Buntbrachen, Ackerschonstreifen und Säume auf Ackerland: mindestens zwei Jahre;
d) alle anderen Flächen: mindestens acht Jahre.
2) Er ist verpflichtet, Hochstamm-Feldobstbäume für mindestens ein Jahr entsprechend zu bewirtschaften.
3) Wird die Höhe für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung vorzeitig von der Verpflichtungsdauer entbunden werden möchte und auf die weitere Förderung verzichtet.

## Art. 9 Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I {#art_9}

1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 1 Bst. A erfüllen.
2) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, Ackerschonstreifen und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt ist eine Düngung auf der jeweiligen Fläche nach Anhang 1 Bst. A zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.
3) Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4) Auf Bunt- und Rotationsbrachen sowie Säumen auf Ackerland darf kein Aufrechtes Traubenkraut (Ambrosia artemisifolia) vorkommen; jede Einzelpflanze ist zu bekämpfen.
5) Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden mit Ausnahme der folgenden Anwendungen:
a) Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können, ausgenommen Streueflächen und Flächen, auf denen die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten ist;
b) Pflanzenschutzbehandlungen in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 10.1.4;
c) Pflanzenschutzbehandlungen für Hochstamm-Feldobstbäume nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 9.1.7.
6) Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland und Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.
7) Der Einsatz von Steinbrechmaschinen auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.
8) Das Mulchen ist nur auf Bunt- und Rotationsbrachen, Säumen auf Ackerland, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen zulässig.
9) Bei Ansaaten dürfen nur Saatmischungen verwendet werden, die vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche genehmigt sind. Bei extensiv genutzten Wiesen, wenige intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatgutmischungen vorzuziehen.
10) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann auf Antrag Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvoraussetzungen gewähren, wenn dies zur Bekämpfung von Problempflanzen, wie insbesondere invasive Neophyten, notwendig ist.

## Art. 10 Voraussetzungen und Auflagen für den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II {#art_10}

1) Der Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe II wird gewährt, wenn die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und i die botanische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Art. 9 erfüllen.
2) Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um kartierte Magerstandorte (Flachmoore, Hangmoore oder Trockenwiesen und -weiden) oder schützenswerte Lebensräume gemäss Inventar der Naturvorrangflächen, so wird davon ausgegangen, dass die botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erstellt zur Überprüfung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen eine Wegleitung, einschliesslich einer Kostenaufstellung über die Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20 Abs. 1 und 2. Die Wegleitung wird auf der Internetseite des Amtes für Wald, Natur und Landwirtschaft veröffentlicht.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann für Biodiversitätsförderflächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, auf Antrag frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die botanische Qualität erfordert.
5) Der Einsatz von Mähaufbereitern auf Biodiversitätsförderflächen ist verboten.

## Art. 11 Grundsatz {#art_11}

1) Der Vernetzungsbeitrag für die langfristige Vernetzung von hochwertigen Lebensräumen wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität gewährt für:
a) Vernetzungsstreifen auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c der Qualitätsstufe I oder II im Talgebiet;
b) Trittsteine auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c der Qualitätsstufe I oder II;
c) Trittsteine auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e, f und h der Qualitätsstufe I.
2) Vernetzungsbeiträge für Trittsteine der Qualitätsstufe I auf extensiv genutzten Wiesen, wenig intensiv genutzten Wiesen und Streueflächen werden höchstens für 30 % der insgesamt vom Gesuchsteller angemeldeten Biodiversitätsförderflächen gewährt.
3) Erfüllt ein Trittstein die Anforderungen an die Qualitätsstufe II, so wird zusätzlich zum Qualitätsbeitrag für die Biodiversität nur der Vernetzungsbeitrag für Trittsteine der Qualitätsstufe II gewährt.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft erstellt einen Plan über die Vernetzungsstreifen und veröffentlicht ihn auf seiner Internetseite.

## Art. 12 Voraussetzungen und Auflagen für den Vernetzungsbeitrag {#art_12}

1) Der Vernetzungsbeitrag wird gewährt, wenn:
a) ein Vernetzungsstreifen auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c:
1. die Anforderungen der Qualitätsstufe I oder II nach Art. 9 oder 10 und Anhang 1 Bst. A erfüllt; sowie
2. den Anforderungen an eine Vernetzung nach Anhang 1 Bst. B entspricht;
b) ein Trittstein auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis c:
1. die Anforderungen der Qualitätsstufe I oder II nach Art. 9 oder 10 und Anhang 1 Bst. A erfüllt; sowie
2. den Anforderungen an eine Vernetzung nach Anhang 1 Bst. B entspricht; oder
c) ein Trittstein auf einer Biodiversitätsförderfläche nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e, f und h die Anforderungen der Qualitätsstufe I nach Art. 9 und Anhang 1 Bst. A erfüllt.
2) Wird die Höhe für den Vernetzungsbeitrag oder den Qualitätsbeitrag der Qualitätsstufe I oder II gesenkt, so kann der Förderungsempfänger melden, dass er ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Förderung verzichtet.
3) Für Biodiversitätsförderflächen, für die ein Vernetzungsbeitrag gewährt wird, können auf Antrag bezüglich Schnittzeitpunkt und Bewirtschaftungsart von den Anforderungen an die Qualitätsstufe I abweichende Bewirtschaftungsvoraussetzungen festgelegt werden, wenn dies aufgrund der Ziel- und Leitarten erforderlich ist. Abweichungen von Bewirtschaftungsvoraussetzungen sind zwischen dem Förderungsempfänger und dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft schriftlich zu vereinbaren. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung.

## Art. 13 Einreichung und Prüfung von Gesuchen {#art_13}

1) Gesuche um Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen, einschliesslich der Anmeldung für die Eintrittskontrolle nach Art. 20 Abs. 1, sind bis zum 31. März des Beitragsjahres beim Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unter Verwendung eines amtlichen Anmeldeformulars einzureichen.
2) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuchs erforderlich ist.
3) Es prüft die Förderungsberechtigung und berechnet anhand der im Gesuch enthaltenen Angaben und Unterlagen die provisorische Höhe der Biodiversitätsbeiträge für das laufende Jahr.

## Art. 14 Zusicherung und Auszahlung von Biodiversitätsbeiträgen {#art_14}

1) Liegt die Förderungsberechtigung vor, so sichert das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen formlos zu. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Über eine Ablehnung der Förderungsberechtigung entscheidet das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft stets mit Verfügung.
2) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I und die Vernetzungsbeiträge werden auf der Grundlage der provisorischen Berechnung an den Gesuchsteller wie folgt ausgezahlt:
a) die erste Teilzahlung in Höhe von 30 %: Ende April;
b) die zweite Teilzahlung in Höhe von weiteren 30 %: Ende August;
c) die Schlusszahlung in Höhe von 40 %: Ende Dezember.
3) Die Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe II werden im Rahmen der Schlusszahlung zur Gänze an den Gesuchsteller ausgezahlt.
4) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft prüft vor der Schlusszahlung, ob:
a) sich die der Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geändert haben; sowie
b) die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden.
5) Liegen Änderungen im Sinne von Abs. 4 Bst. a vor, so passt das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Biodiversitätsbeiträge entsprechend an.
6) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft setzt vor Veranlassung der Schlusszahlung die endgültige Höhe der Biodiversitätsbeiträge mit Verfügung fest.
7) Sind Teilzahlungen nach Abs. 2 Bst. a oder b nach Massgabe von Art. 73 des Gesetzes zurückzufordern, so ist der Rückforderungsanspruch nach Möglichkeit jeweils mit der folgenden Teilzahlung zu verrechnen.

## Art. 15 Meldepflicht {#art_15}

Der Gesuchsteller hat das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft unverzüglich über alle nach dem Zeitpunkt der Gesuchstellung eintretenden Änderungen, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.

## Art. 16 Vollzugsorgane {#art_16}

Mit dem Vollzug dieser Verordnung sind betraut:
a) das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft;
b) eine akkreditierte Inspektionsstelle.

## Art. 17 Aufgaben {#art_17}

Dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft obliegen insbesondere:
a) die Gleichstellung von im angrenzenden Ausland liegenden und inländischen Flächen im Bereich der Förderungsberechtigung nach Art. 3 Abs. 3;
b) die Genehmigung von Saatmischungen für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche bei Ansaaten nach Art. 9 Abs. 9;
c) die Erstellung und Veröffentlichung einer Wegleitung nach Art. 10 Abs. 3;
d) die Festsetzung früherer Schnittzeitpunkte für Biodiversitätsförderflächen nach Art. 10 Abs. 4;
e) die Erstellung und Veröffentlichung eines Plans über die Vernetzungsstreifen nach Art. 11 Abs. 4;
f) der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit einem Förderungsempfänger über die Abweichungen von Bewirtschaftungsvoraussetzungen sowie die Beaufsichtigung der Umsetzung nach Art. 12 Abs. 3;
g) die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche um Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen sowie die Berechnung der provisorischen Höhe für das laufende Jahr nach Art. 13 Abs. 1 und 3;
h) die Zusicherung und Auszahlung von Biodiversitätsbeiträgen nach Art. 14 Abs. 1 bis 3;
i) die Prüfung nach Art. 14 Abs. 4, ob sich die einer Zusicherung zugrunde liegende Förderungsberechtigung und die Berechnungsgrundlagen geändert haben sowie die allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen eingehalten wurden;
k) die Anpassung der Biodiversitätsbeiträge nach Art. 14 Abs. 5;
l) die endgültige Festsetzung der Höhe der Biodiversitätsbeiträge nach Art. 14 Abs. 6;
m) die regelmässige Überprüfung der förderungskonformen Bewirtschaftung nach Art. 18 Abs. 1;
n) die Abstufung einer angemeldeten Fläche auf die Qualitätsstufe I nach Art. 20 Abs. 3;
o) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit einer beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle nach Art. 21;
p) die Festsetzung einer angemessenen Sanierungsfrist und die Durchführung einer Nachkontrolle nach Ablauf dieser Frist nach Anhang 1 Bst. A Ziff. 5.2.

## Art. 18 Kontrollen {#art_18}

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft überprüft die Förderungsempfänger regelmässig, insbesondere:
a) die mit Gesuch eingereichten Angaben und Unterlagen;
b) die Einhaltung der Bewirtschaftungsvoraussetzungen;
c) die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen.
2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Kontrolle der Bewirtschaftung der Biodiversitätsförderflächen mitzuwirken. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft und die Gemeinden legen die Aufgaben einvernehmlich schriftlich fest.
3) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft teilt dem Förderungsempfänger bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Förderungsempfänger kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Kontrolle durchgeführt wird.
4) Im Übrigen kann das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft den Vollzug dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen vor Ort und Anordnungen der notwendigen Massnahmen sicherstellen.

## Art. 19 Aufgaben {#art_19}

Der vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle obliegen:
a) die Durchführung von sachgemässen und unabhängigen Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20;
b) der Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft nach Art. 21.

## Art. 20 Eintritts- und Folgekontrollen {#art_20}

1) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle hat Biodiversitätsförderflächen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a bis d und i, welche durch den Gesuchsteller zum Bezug des Qualitätsbeitrages der Qualitätsstufe II angemeldet werden, auf deren botanische Qualität und auf deren für die Biodiversität förderlichen Strukturen zu kontrollieren (Eintrittskontrolle). Die Eintrittskontrolle hat auf Kosten des Gesuchstellers zu erfolgen.
2) Ergibt die Eintrittskontrolle, dass eine nach Abs. 1 angemeldete Fläche die erforderliche botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen aufweist, so führt die Inspektionsstelle spätestens nach acht Jahren eine Folgekontrolle durch. Die Folgekontrolle hat auf Kosten des Gesuchstellers zu erfolgen.
3) Weist eine nach Abs. 1 angemeldete Fläche die erforderliche botanische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen bei der Eintrittskontrolle nicht auf, so ist die Fläche vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft in die Qualitätsstufe I abzustufen.
4) Auf Biodiversitätsförderflächen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 finden die Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 keine Anwendung.
5) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle stellt dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft die Prüfberichte und die für die Förderungszusicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft kann zur Ausführung der Kontrollen Weisungen erlassen und überprüft die Kontrolltätigkeit stichprobenartig.
6) Die beigezogene akkreditierte Inspektionsstelle teilt dem Förderungsempfänger bei der Kontrolle festgestellte Mängel oder unrichtige Angaben sowie Unregelmässigkeiten unverzüglich mit. Der Förderungsempfänger kann binnen drei Tagen ab Bekanntgabe der Mängel verlangen, dass innerhalb von 48 Stunden eine weitere Kontrolle durchgeführt wird.

## Art. 21 Abschluss einer Leistungsvereinbarung {#art_21}

1) Das Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft schliesst mit der beigezogenen akkreditierten Inspektionsstelle eine Leistungsvereinbarung über die Durchführung von Eintritts- und Folgekontrollen nach Art. 20 ab.
2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
a) die Aufgaben und Leistungen der akkreditierten Inspektionsstelle im Rahmen der Durchführung von Eintritts- und Folgekontrollen;
b) die Rechte und Pflichten der akkreditierten Inspektionsstelle gegenüber dem Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft;
c) die Höhe der Kosten für die Eintritts- und Folgekontrollen;
d) die Höhe der Geldleistungen, die an die akkreditierte Inspektionsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Leistungen ausbezahlt werden.

## Art. 22 Übergangsbestimmung {#art_22}

Förderungsempfängern von Biodiversitätsbeiträgen, denen nach dem bisherigen Recht Abgeltungsbeiträge ausgerichtet wurden, wird für die Jahre 2023 bis 2025 zusätzlich ein jährlicher Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den gewährten Biodiversitätsbeiträgen und den durchschnittlich berechneten Abgeltungsbeiträgen nach dem bisherigen Art. 22 Abs. 2 Bst. c und d der Landwirtschafts-Bewirtschaftungs-Förderungs-Verordnung der Jahre 2020 bis 2022 ausbezahlt, wenn ihnen ein Verlust von mindestens 10 % ihrer Biodiversitätsbeiträge entsteht.

## Art. 23 Änderung von Bezeichnungen {#art_23}

In folgenden Bestimmungen ist die Bezeichnung "ökologische Ausgleichsfläche" oder "Ökoausgleichsfläche" durch die Bezeichnung "Biodiversitätsförderfläche" in der grammatikalisch richtigen Form zu ersetzen:
a) Art. 11, 16 Abs. 2 Bst. b sowie Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. b, Ziff. 3 und 6.2.3 Bst. g der Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264;
b) Art. 10 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 7. Dezember 2021 über Massnahmen zur Bekämpfung des Erdmandelgrases (Erdmandelgrasverordnung; EMGV), LGBl. 2021 Nr. 403.

## Art. 24 Inkrafttreten {#art_24}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
