---
title: "Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände"
id: 3c323294-2283-4ca5-83d0-5d1150c7135d
authority: nw
place: "Nidwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "211.12"
publisher_url: https://gesetze.nw.ch/data/211.12/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3c323294-2283-4ca5-83d0-5d1150c7135d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13558/de
read_on: 2026-10-23
sha256: adf6cb492247fe28939b1b22ea7252962f0b0df691ceebd45569603e0c2d1713
provisions: 6
---

# Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch über die Entschädigung für Beiständinnen und Beistände

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für:
1. private Beiständinnen und Beistände;
2. Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände.
2 Sie legt die Entschädigung und den Spesenersatz sowohl aus dem
Vermögen der betreuten Person als auch bei deren Mittellosigkeit fest.

## § 2 {#par_2}

Entschädigung, Spesenersatz
1. Grundsätze
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt in der Regel mit der
Abnahme des Rechenschaftsberichtes die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände fest.
2 Entschädigung und Spesenersatz werden belastet:
1. dem verwalteten Vermögen der betreuten Person oder unterstützungspflichtigen Dritten;
2. dem Kanton bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder
bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter. Als vermögenslos gilt
eine Person mit einem Reinvermögen von weniger als
Fr. 25'000.–.
1) SR 210
2) NG 211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
211.12
3 Bei Schlussberichten zufolge Todes der betreuten Person werden die
Entschädigung und der Spesenersatz deren Nachlass belastet, soweit
dieser ausreicht.
§ 3 2. bei Amtsbeiständinnen und Amtsbeiständen
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und
Amtsbeistände, die nach der Personalgesetzgebung3) entschädigt werden, fallen in die Staatskasse.
2 Bei Vermögenslosigkeit der betreuten Person oder bei Fehlen unterstützungspflichtiger Dritter entfällt die Entschädigung und der Spesenersatz für Amtsbeiständinnen und Amtsbeistände.

## § 4 {#par_4}

3. Abgeltung der Entschädigung
1 Mit der pauschalen Entschädigung werden insbesondere folgende
Leistungen der Beiständinnen und Beistände im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts abgegolten:
1. persönliche Betreuung;
2. Kontakte zu Dritten, Amtsstellen, Heimen, Schulen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen
und Therapeuten sowie Angehörigen;
3. Erledigung administrativer Angelegenheiten wie namentlich Gesuche für Stipendien, Anträge bei Sozialbehörden, Beantragen
von Versicherungsleistungen, das Ausfüllen der Steuererklärungen, Organisation von Haushaltauflösung.
2 Nicht abgegolten sind mit der Entschädigungspauschale besondere
Leistungen der Beiständinnen und Beistände wie insbesondere:
1. eigenhändige Räumung oder Reinigung einer Wohnung;
2. ausserordentliche, intensive persönliche Betreuung (mehrmals
pro Woche);
3. Verkauf von Liegenschaften;
4. Erledigen von Todesfallformalitäten.

## § 5 {#par_5}

4. Höhe der Entschädigung
1 Beiständinnen und Beistände erhalten jeweils für eine Berichtsperiode
von zwei Jahren für die Betreuung einschliesslich Rechnungsführung
folgende Pauschalentschädigung:
1. einfaches Mandat mit wenig Betreuung: Fr. 300.– bis Fr. 1'500.–
3) NG 165.1
211.12
2. durchschnittliches Mandat mit persönlicher Betreuung: Fr. 1'500.– bis Fr. 3'000.–
3. schwieriges Mandat mit zeitlich aufwendiger Betreuung: Fr. 3'000.– bis Fr. 6'000.–
2 Für besondere Leistungen gemäss § 4 Abs. 2 werden zusätzlich Fr. 30.– pro Stunde vergütet.
3 Es werden keine Zulagen ausgerichtet.

## § 6 {#par_6}

5. Spesen
1 Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf Rückerstattung der
Spesen, wie insbesondere Porti, Telefon- oder Fahrkosten, die:
1. mit der Ausübung ihres Amtes in unmittelbarem Zusammenhang
stehen; und
2. für die Amtsausübung erforderlich sind.
2 Fahrspesen werden je nach Aufwand mit einer jährlichen Pauschale
von Fr. 100.– bis Fr. 300.– abgegolten. Höhere Fahrspesen sind detailliert auszuweisen.
3 Für Auslagen wie Porti, Telefon und dergleichen kann anstelle einer
detaillierten Abrechnung eine Jahrespauschale von in der Regel
Fr. 200.– bezogen werden. Höhere Auslagen sind detailliert auszuweisen.

## § 7 {#par_7}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
211.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1855
211.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1855
