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title: "Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern"
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# Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden über die gegenseitige Aufnahme von Mittelschülerinnen und Mittelschülern

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
Diese Vereinbarung regelt den Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern
mit Wohnsitz in den Kantonen St.Gallen oder Appenzell Ausserrhoden
(Wohnsitzkanton) an einer Mittelschule im anderen Kanton (Standortkanton)
sowie die Leistung von Schulbeiträgen durch den Wohnsitzkanton.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
Diese Vereinbarung bezweckt die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen
Beständen und die angemessene räumliche Auslastung in den Standortkantonen.

## Art. 3 {#art_3}

Zuteilung
1 Einer Schule im anderen Kanton zugeteilt werden können Schülerinnen
und Schüler, welche die Aufnahmebedingungen des Wohnsitzkantons
413.15 Gegenseitige Aufnahme 1154
von Mittelschülerinnen und Mittelschülern
erfüllen.1) Es besteht kein Anspruch auf den Besuch einer Schule im
anderen Kanton.
2 Die Zuteilung einer St.Galler Schülerin oder eines St.Galler Schülers an
die Ausserrhodische Mittelschule steht unter dem Vorbehalt, dass die
Voraussetzungen von Art. 84bis des Mittelschulgesetzes des Kantons
St.Gallen vom 12. Juni 19802) erfüllt sind.
3 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle3) im
Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des
Schülers. Sie gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.

## Art. 4 {#art_4}

Gleichbehandlung
Die Schülerinnen und Schüler des Wohnsitzkantons sind nach der Zuteilung
jenen des Standortkantons gleichgestellt.

## Art. 5 {#art_5}

Schulbeitrag
Der Schulbeitrag richtet sich nach Art 9 der Vereinbarung über die Leistung
von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II
(Regionales Schulabkommen)4) (Tarif 'ohne Aufnahmepflicht').

## Art. 6 {#art_6}

Stichtag
1 Der Schulbeitrag wird halbjährlich erhoben.
2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der beitragsberechtigten Schülerinnen
und Schüler sind:
a) 15. November für das erste Semester;
b) 15. Mai für das zweite Semester.
1) Kanton St.Gallen: Art. 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton
Appenzell Ausserrhoden: Weisung vom 2. März 2009 über die Aufnahme an die
Kantonsschule Trogen
2) Dauernder Aufenthalt in Randregion, Schulweg wesentlich einfacher, langjähriges
allgemeines Bedürfnis, keine Beeinträchtigung der Schulorganisation im Kanton
St.Gallen
3) Kanton St.Gallen: Art. 4bis des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1); Kanton Appenzell
Ausserrhoden: Departement Bildung
4) bGS 411.7
1154 Gegenseitige Aufnahme 413.15

## Art. 7 von Mittelschülerinnen und Mittelschülern {#art_7}

Vollzug
Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. Zuteilungen können frühestens auf
Beginn des Schuljahres 2010/11 vorgenommen werden.

## Art. 8 {#art_8}

Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann bis Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab
Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden.
2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Massgabe von Art. 3 dieser
Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung eine Schule im anderen Kanton
besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet.
St.Gallen, 13. April 2010
Im Namen der Regierung des Kantons St.Gallen,
Der Präsident:
Dr. Josef Keller
Der Staatssekretär:
Canisius Braun
Herisau, 4. Mai 2010
Im Namen des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden,
Der Landammann:
Jakob Brunnschweiler
Der Ratschreiber:
Martin Birchler
