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title: "Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik"
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# Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

## Art. 1 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung {#art_1}

Zweck
Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft1, in der Interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen
Schule2 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen3 statuierten Verpflichtungen nachzukommen. Insbesondere
a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und
Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem
Bildungsbedarf garantiert,
b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen
in der Regelschule,
c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

## Art. 2 {#art_2}

Grundsätze
Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen:
a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages;
1SR 101
2Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2.
3SR 151.3
b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie
unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der
Schulorganisation;
c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der
Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von
den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden;
d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend
die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen mit einzubeziehen.

## Art. 3 Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen {#art_3}

Berechtigte
Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden
Voraussetzungen ein Recht auf angemessene sonderpädagogische Massnahmen:
a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung
nicht werden folgen können,
b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt
wird, dass sie in ihren Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht
in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist.

## Art. 4 lII. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots {#art_4}

Grundangebot
1Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst
a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik,
b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder
in einer Sonderschule sowie
c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung.
2Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

## Art. 5 {#art_5}

Verstärkte Massnahmen
1Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund
der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung
verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
2Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle
der folgenden Merkmale aus:
a. lange Dauer,
b. hohe Intensität,
c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie
d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale
Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 6 {#art_6}

Anordnung der Massnahmen
1Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung
sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden.
2Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter.
3Die Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten
Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern.
4Die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen.

## Art. 7 IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente {#art_7}

Gemeinsame Instrumente
1Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im
kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogik sowie in den entsprechenden Richtlinien
a. eine einheitliche Terminologie,
b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der
Leistungsanbieter und
c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung
des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3.
2Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen
Dachverbände der Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten
und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung.
3Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.
4Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des
nationalen Bildungsmonitorings.

## Art. 8 {#art_8}

Lernziele
Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten
Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und
Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

## Art. 9 {#art_9}

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals
1Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für
Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt.
2Die Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines
geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

## Art. 10 {#art_10}

Kantonale Kontaktstelle
Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine
kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkantonale Leistungen
Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer
Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)4.
4Erlasssammlung der EDK, Ziff. 3.2.

## Art. 12 V. Schlussbestimmungen {#art_12}

Beitritt
Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der
EDK gegenüber erklärt.

## Art. 13 {#art_13}

Austritt
Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der
EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der
Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

## Art. 14 {#art_14}

Umsetzungsfrist
Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011
beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn
ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011.
2Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

## Art. 16 {#art_16}

Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten.
Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Heiden, 25. Oktober 2007
Im Namen der Schweizerischen Konferenz
der kantonalen Erziehungsdirektoren
Die Präsidentin:
Isabelle Chassot
Der Generalsekretär:
Hans Ambühl
