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title: "Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt"
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provisions: 9
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# Gesetz über Publikationen im Kantonsblatt und über die Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt, was die öffentlichen Organe im Kantonsblatt als dem amtlichen Publikationsorgan veröffentlichen, und welche der erfolgten Publikationen in die Gesetzessammlung aufgenommen
werden.

## § 2 {#par_2}

Kantonsblatt
1 Im Kantonsblatt werden amtliche Mitteilungen, rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons und
der Gemeinden veröffentlicht.
2 In bestimmten Fällen oder wenn ausserordentliche Umstände es gebieten, kann eine Publikation auch
durch eine Bekanntmachung in der Presse, im Internet, durch Radio oder Fernsehen oder durch andere
zweckmässige Mittel erfolgen.

## § 3 {#par_3}

Gesetzessammlung
1 Rechtsetzende Erlasse und Verträge des Kantons werden in die Gesetzessammlung aufgenommen.
Diese kann auch das kommunale Recht umfassen.

## § 4 {#par_4}

Erlassprüfung
1 Zur Publikation bestimmte rechtsetzende Erlasse werden vor der Beschlussfassung in rechtlicher sowie in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht geprüft.
2 Bei rechtsetzenden Erlassen der Gemeinden findet lediglich eine Prüfung in redaktioneller und gesetzestechnischer Hinsicht statt.
§ 5 * Form und Massgeblichkeit
1 Das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung werden in elektronischer Form veröffentlicht.
2 Massgeblich ist die im Kantonsblatt in elektronischer Form publizierte Fassung.

## § 6 {#par_6}

Inkrafttreten
1 Rechtsetzende Erlasse, die nicht einem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach ihrer Publikation in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.
2 Rechtsetzende Erlasse, die dem Referendum unterliegen, treten am fünften Tag nach der Publikation
des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle der Volksabstimmung am fünften Tag
nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht et -
was anderes bestimmt ist.
1) SG 111.100.
Publikationsgesetz 151.200
3 Genehmigungsbedürftige, rechtsetzende Erlasse treten am fünften Tag nach Publikation der Genehmigung in Kraft, sofern im Erlass selbst nicht etwas anderes bestimmt ist.

## § 7 {#par_7}

Berichtigungen und Anpassungen
1 Entspricht die Publikation im Kantonsblatt nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde oder enthält
die amtliche Mitteilung sinnverändernde Fehler, hat im Kantonsblatt eine formelle Berichtigung zu erfolgen.
2 Grammatik-, Rechtschreib- und Darstellungsfehler, die den Sinn einer Bestimmung nicht verändern,
werden in der Gesetzessammlung formlos berichtigt.
3 Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen oder Abkürzungen
werden formlos angepasst oder angezeigt.

## § 8 {#par_8}

Aufhebung
1 Rechtsetzende Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in der Gesetzessammlung aufgenommen
worden sind und die durch andere Erlasse ersetzt, hinfällig oder die gegenstandslos werden oder
geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.
2 Handelt die erlassende Behörde nach Anzeige durch das zuständige Departement nicht von sich aus,
kann dieses hinfällig oder gegenstandslos gewordene rechtsetzende Erlasse, die nicht dem Referendum
unterliegen, mittels formellem Beschluss als aufgehoben erklären.

## § 9 {#par_9}

Einsichtnahme
1 Das Kantonsblatt, die Gesetzessammlungen des Kantons und des Bundes sowie die im ausserordentlichen Verfahren veröffentlichten Erlasse des Bundes (Art. 7 Abs. 3 2) des Bundesgesetzes über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt vom 18. Juni 2004 3)) können beim zuständigen
Departement eingesehen werden.
§ 10 * Sicherheitsanforderungen
1 Der Regierungsrat stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die Authentizität, Integrität und
Archivierung der elektronisch publizierten Inhalte gewährleistet ist.
§ 11 * Datenschutz
1 Publikationen, die Personendaten enthalten, dürfen im Internet nicht länger zugänglich sein und nicht
mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
2 Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Veröffentlichung in
elektronischer Form den Schutz von Personendaten sicherzustellen.
§ 12 * Kosten und Gebühren
1 Die Kosten für die Publikationen im Kantonsblatt werden dem Auftraggeber auferlegt. Spezialgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.
2 Die Einsicht in das Kantonsblatt und die Gesetzessammlung in elektronischer Form ist unentgeltlich.
3 Für Publikationen in gedruckter Form setzt der Regierungsrat angemessene Gebühren nach Aufwand
fest.

## § 13 {#par_13}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2) Infolge Änderung des Bundesgesetzes jetzt Art. 18.
3) SR 170.512.
Publikationsgesetz 151.200
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
Publikationsgesetz 151.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.10.2016 01.01.2019 Erlass Erstfassung KB 15.12.2018
19.10.2016 01.01.2019 § 5 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
19.10.2016 01.01.2019 § 10 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
19.10.2016 01.01.2019 § 11 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
19.10.2016 01.01.2019 § 12 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
Publikationsgesetz 151.200
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.10.2016 01.01.2019 Erstfassung KB 15.12.2018
§ 5 19.10.2016 01.01.2019 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
§ 10 19.10.2016 01.01.2019 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
§ 11 19.10.2016 01.01.2019 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
§ 12 19.10.2016 01.01.2019 eingefügt KB 22.10.2016, KB 15.12.2018
