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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer"
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

## Art. 1 l. Allgemeine Zuständigkeiten {#art_1}

Vollzug durch den Kanton
1 Soweit nichts anderes festgelegt ist, liegt der Vollzug des Bundesgesetzes
über den Gewässerschutz beim Kanton.
2 Die Standeskommission bezeichnet das zuständige Departement und die
Fachstelle für Gewässerschutz.

## Art. 3 Art. 2 * … {#art_3}

Vollzug durch Private
1 Die Vollzugsbehörden können für bestimmte Aufgaben öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder fachlich ausgewiesene Private beiziehen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
II. Ableitung und Behandlung des Abwassers
Art. 4 * Grundsätze
1 Die Ableitung und Behandlung des Abwassers richtet sich nach folgenden
Grundsätzen:
a) verschmutztes Abwasser wird zur Behandlung in Abwasserreinigungsanlagen abgeleitet.
b) nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen; wo dies nicht
möglich ist, wird es in ein oberirdisches Gewässer geleitet. Nach
Möglichkeit und gemäss Weisung des Departementes ist mit Rückhaltemassnahmen ein gleichmässiger Abfluss auch bei grossem Anfall sicherzustellen.
Art. 5 * Generelle Entwässerungspläne
1 Das Departement erarbeitet bis spätestens Ende 2005 in Zusammenarbeit
mit den Bezirken generelle Entwässerungspläne, welche mit der Genehmigung durch die Standeskommission behördenverbindlich werden. Die Pläne
sind nachzuführen, wenn die Verhältnisse es erfordern. *
2 Der Grosse Rat legt den Mindestinhalt der Pläne und das Verfahren zu deren Erlass fest.

## Art. 6 {#art_6}

Erstellen der Abwasseranlagen
1 Öffentliche und private Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung oder Behandlung des Abwassers sind in Übereinstimmung mit den generellen Entwässerungsplänen zu erstellen. *
2 Der Bau, Betrieb und Unterhalt der in diesen Plänen bezeichneten öffentlichen Abwasseranlagen obliegt dem Departement. Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen. *

## Art. 7 {#art_7}

Anschlusspflicht
1 Verschmutztes Abwasser muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen in
diese eingeleitet werden. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist es nach den Weisungen der zuständigen Behörden abzuleiten bzw.
zu behandeln.
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.300
2 Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Weisungen der Behörden versickern zu lassen oder abzuleiten.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligungspflicht
1 Eine Gewässerschutzbewilligung muss eingeholt werden für die Errichtung
oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für andere Vorkehren, welche
a) dem Schutz der Gewässer dienen oder
b) nachteilige Einwirkungen auf Gewässer haben können.
2 … *
Art. 9 * Bewilligungsbehörden
1 Gewässerschutzbewilligungen werden vom Departement erteilt.

## Art. 10 III. Weitere Massnahmen zum Schutz der Gewässer {#art_10}

Planerischer Schutz
a) Gewässerschutzbereiche
1 Für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche ist das
Departement zuständig. Es hört die Bezirke und die Eigentümer1) von öffentlichen Grundwasserfassungen an.
Art. 11 b) Grundwasserschutzzonen
1 Die Eigentümer von Grundwasserfassungen (einschliesslich Quellen), die
im öffentlichen Interesse liegen, erarbeiten einen Plan mit den zum Schutz
der bestehenden Fassungen erforderlichen Schutzzonen und ein Reglement
mit den notwendigen Schutzmassnahmen. Die Entwürfe für Plan und Reglement sind dem Departement zur Vorprüfung vorzulegen und vom Fassungseigentümer gegebenenfalls zu überarbeiten.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Schutzzonenplan und -reglement werden vom Departement erlassen. Die
betroffenen Grundeigentümer sind vor dem Erlass unter Ansetzung einer
Einsprachefrist von 30 Tagen schriftlich über die vorgesehenen Eigentumsbeschränkungen zu benachrichtigen.
3 Sobald die Schutzzonen rechtskräftig sind, haben die Fassungseigentümer
die erforderlichen dinglichen Rechte zur Sicherung der Schutzzonen zu erwerben. Kommt zwischen dem Fassungseigentümer und den betroffenen
Grundeigentümern bezüglich der zu leistenden Entschädigung keine Einigung zustande, wird darüber gemäss kantonalem Enteignungsgesetz entschieden. *
4 Die Schutzzonen werden auf Kosten des Fassungseigentümers als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.
Art. 12 c) Grundwasserschutzareale
1 Für die Abgrenzung der Grundwasserschutzareale sowie den Erlass der zu
ihrem Schutz erforderlichen Schutzzonen und -reglemente ist das Departement zuständig.
2 Die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 2–4 dieses Gesetzes sind sinngemäss
anwendbar. Liegt noch kein an einer künftigen Fassung Interessierter vor,
tritt der Kanton an dessen Stelle. Allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen sind sobald als möglich auf die späteren Fassungseigentümer zu überwälzen. *

## Art. 13 {#art_13}

Weitere Aufgaben des Departementes
1 Das Departement ist im weiteren zuständig für den Vollzug der Bestimmungen des Bundesgesetzes über:
a) den Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (Art. 22–26
GSchG);
b) * die Bewirtschaftung der Böden (Art. 27 GSchG).
c) die Massnahmen am Gewässer zur Erfüllung der Anforderungen an
die Wasserqualität (Art. 28 GSchG);
d) * die Verbauung der Korrektion sowie das Überdecken oder Eindolen
von Fliessgewässern (Art. 37 und Art. 38 GSchG);
e) das Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 GSchG);
f) * die Spülung und Entleerung von Stauräumen sowie die Rückgabe
von Treibgut ins Gewässer (Art. 40 und Art. 41 GSchG);
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g) die langfristige Erhaltung von Grundwasservorkommen (Art. 43
GSchG);
h) die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44
GSchG).
2 Der Vollzug der Vorschriften zur Sicherung angemessener Restwassermengen obliegt der Standeskommission.
IV. Finanzierung
Art. 14 * Grundeigentümerbeiträge und -gebühren
1 Das Departement erhebt bei den Grundeigentümern nach Massgabe der
Bestimmungen der Art. 15–18 dieses Gesetzes sowie der vom Grossen Rat
zu erlassenden Ausführungsbestimmungen Erschliessungsbeiträge sowie
Anschluss- und Benützungsgebühren.

## Art. 15 {#art_15}

Erschliessungsbeiträge
1 Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau oder Ausbau einer
öffentlichen Abwasseranlage einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Mehrwert)
erfahren, haben Erschliessungsbeiträge zu leisten.
2 Die Beiträge dürfen den Mehrwert des Grundstücks nicht übersteigen. Die
beim Erschliessungsträger anfallenden Erstellungskosten werden nach
Massgabe der anrechenbaren Grundstücksfläche und des Sondervorteils im
Perimeterverfahren auf die Grundeigentümer überwälzt. *
3 Im Gebiet ausserhalb der Bauzonen können im Perimeterverfahren weitere
Bemessungskriterien berücksichtigt werden wie die Lage der angeschlossenen Liegenschaft oder die Benutzungslänge an der den Beitrag auslösenden Anlage. *
Art. 15bis * Nachträgliche Erschliessungsbeiträge
1 Grundeigentümer können nachträglich zu Beiträgen nach Art. 15 dieses
Gesetzes verpflichtet werden, wenn ihnen innert 15 Jahren nach dem Bau
der Siedlungsentwässerungsanlage ein Sondervorteil entsteht. *
2 Die Beiträge werden der Investitionsrechnung des Departementes gutgeschrieben.
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Art. 15ter * Pfandrecht
1 Die Perimeterpflicht an Anlagen der Siedlungsentwässerung gilt als öffentlich-rechtliche Grundlast. Für Perimeterbeiträge besteht ein Pfandrecht, das
allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorangeht.
Art. 16 * Anschlussgebühren
1 Beim erstmaligen Anschluss an die öffentliche Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten, auch wenn der Anschluss unter Mitbenützung privater Leitungen erfolgt. Bei ausparzellierten Strassen- und andern Hartbelagsflächen ist die
Anschlussgebühr nur zu entrichten, wenn diese über eine Abwasserreinigungsanlage entwässert werden.
2 Wird einem bereits angeschlossenen, in der Bauzone gelegenen Grundstück durch Kauf eine zusätzliche Fläche zugeschieden, für welche noch
keine Anschlussgebühr entrichtet worden ist, so ist die Anschlussgebühr für
diese Fläche vom neuen Grundeigentümer zu entrichten.
3 Wird ein bereits angeschlossenes, ausserhalb der Bauzone gelegenes,
Grundstück durch Erweiterung des umbauten Raumes vergrössert, so ist für
den Mehrraum die Anschlussgebühr zu entrichten.
4 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten
gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen. Ausserhalb der
Bauzonen wird für die Bemessung auf den umbauten Raum in m3, gewichtet nach der tatsächlichen Nutzung der Liegenschaft, abgestellt. Veranlagt
werden ausschliesslich die zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzten Räume. Für die Gewichtung der Bemessungsgrundlagen werden in der Verordnung Faktoren zwischen 0.5 und 2 festgelegt.
5 Die Anschlussgebühr beträgt Fr. 15.-- bis maximal Fr. 25.-- je m² gewichtete Grundstücksfläche bzw. m³ umbauten Raumes.
6 Die Gebührenpflicht entsteht bei Neubauten mit Rechtskraft der Baubewilligung, bei bestehenden Bauten und Anlagen mit Vollzug des Anschlusses.
Im Falle von Abs. 2 dieses Artikels wird die Anschlussgebühr mit dem Eintrag des Kaufvertrages im Grundbuch fällig. *

## Art. 17 Kanton Appenzell Innerrhoden 814.300 {#art_17}

Benützungsgebühr
1 Zur Deckung der aus Betrieb, Unterhalt, Erneuerung und Amortisation der
Abwasseranlagen anfallenden Kosten erhebt das Departement bei den
Eigentümern angeschlossener Grundstücke wiederkehrende Benützungsgebühren. *
2 Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jedes angeschlossene Grundstück sowie einer vom Wasserverbrauch abhängigen Mengengebühr. Bei der Mengengebühr können zusätzlich der Anfall
von nicht verschmutztem Abwasser und der Verschmutzungsgrad des Abwassers berücksichtigt werden. *
3 Mit den Grundgebühren soll maximal ein Drittel des gesamten Ertrages der
Benützungsgebühren gedeckt werden. *
Art. 18 * Umfang Erhebung
1 Die Standeskommission regelt die Höhe der Benutzungsgebühren sowie
das Verfahren zu deren Erhebung, technische Bestimmungen und weitere
Einzelheiten.
2 Die Gebühren sind so festzulegen, dass im mehrjährigen Mittel die Kosten
gemäss Art. 17 Abs. 1 dieses Gesetzes gedeckt sind. Zum Ausgleich jährlicher Schwankungen wird ein Ausgleichskonto geführt.

## Art. 19 {#art_19}

Kantonsbeiträge
1 Hat der Bund gestützt auf die vor der Änderung vom 20. Juni 1997 geltenden Fassungen des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz Beiträge
zugesichert, so entrichtet der Kanton einen Betrag von 3/5 des ungekürzten
Bundesbeitrages. *
2 Der Kanton kann an private Abwasseranlagen und Massnahmen im Interesse des Gewässerschutzes Beiträge leisten. *
3 Der Kanton stellt die für Beiträge nach Abs. 1 und 2 dieses Artikels erforderlichen Mittel auf dem Budgetweg bereit. *
4 Weitere Einzelheiten regelt der Grosse Rat.
Art. 20 * Bezirksbeiträge
1 Ein Kantonsbeitrag nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes wird nur gewährt,
wenn der Bezirk der gelegenen Sache einen gleich hohen Beitrag leistet.
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Art. 21 * Gebundene Ausgaben
1 Die Aufwendungen des Kantons für Beiträge nach Art. 19 Abs. 1 dieses
Gesetzes sind gebundene Ausgaben.
Art. 21bis * Bewilligungs- und Kontrollgebühren
1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach eidgenössischem oder kantonalem Gewässerschutzrecht werden Gebühren bis
höchstens Fr. 5'000.-- erhoben. Die Kosten für die öffentliche Auflage bzw.
Publikation von Gesuchen, für Kontrollen und allfällige Gutachten etc. hat
der Gesuchsteller zu tragen.
V. Verschiedene Bestimmungen
Art. 22 * Enteignung
1 Den mit dem Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung betrauten Behörden und den Eigentümern von öffentlichen Wasserfassungen steht das Enteignungsrecht gemäss kantonalem
Enteignungsgesetz zu.
Art. 23 * …
Art. 24 Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit
Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. *
2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, für Bussen und Kosten
jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft.
3 … *
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.300
Art. 25 Ersatzvornahme
1 Wird eine gestützt auf die eidgenössische oder kantonale Gewässerschutzgesetzgebung erlassene Verfügung nicht befolgt, kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten des Pflichtigen ergreifen
oder von einem Dritten durchführen lassen.
2 Für die Kosten der Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht ohne Eintragung im Grundbuch.
3 Wenn nicht Gefahr im Verzug liegt, muss die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden
Kosten angedroht werden.
Art. 26 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt auf dem Verordnungsweg die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann allgemein anerkannte technische Richtlinien verbindlich erklären.
Art. 27 * Übergangsbestimmungen zur Anschlussgebühr
1 Für bereits angeschlossene Grundstücke, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung die Anschlussgebühr noch nicht rechtskräftig
veranlagt ist, gilt das vor dem Inkrafttreten der Änderung geltende Recht.
2 Erfolgt der erstmalige Anschluss an die Siedlungsentwässerung nach Inkrafttreten dieser Änderung, wird die Anschlussgebühr nach geändertem
Recht erhoben.
3 Ist bei einem bereits angeschlossenen Grundstück zwar eine Anschlussgebühr erhoben, bei deren Bemessung jedoch nur eine Teilfläche berücksichtigt worden, so wird für die noch nicht berücksichtigte Fläche eine Gebühr
nach geändertem Recht erhoben, wenn auf dem Grundstück zusätzliche
bauliche Nutzungen erstellt werden.
Art. 28 * …
Art. 29 Inkrafttreten
1 Der Grosse Rat bestimmt, unter Vorbehalt der Genehmigung von Art. 11
Abs. 4 durch den Bundesrat, das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2)
2) Inkrafttreten: 1. Januar 1994. Vom Bundesrat genehmigt am: 1. Juni 1993.
814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 2 aufgehoben -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 5 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 6 Abs. 2 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 9 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 14 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 17 Abs. 1 geändert -
28.04.1996 28.04.1996 Art. 18 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 4 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 5 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 6 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 13 Abs. 1, b) eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 14 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15bis eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 15ter eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 16 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 17 Abs. 3 eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 18 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 19 Abs. 1 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 19 Abs. 2 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21 geändert -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 21bis eingefügt -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 23 aufgehoben -
30.04.2000 30.04.2000 Art. 27 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 8 Abs. 2 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.300
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2004 25.04.2004 Art. 11 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 13 Abs. 1, d) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 13 Abs. 1, f) geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 14 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 15bis Abs. 1 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 16 Abs. 6 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 18 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 20 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 21 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 22 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 28 aufgehoben -
24.04.2005 01.01.2007 Art. 24 Abs. 1 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 24 Abs. 1 geändert -
814.300 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.1993 01.01.1994 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 28.04.1996 28.04.1996 aufgehoben -
Art. 4 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 5 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 5 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 6 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 6 Abs. 2 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 9 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 11 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 12 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1, b) 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 13 Abs. 1, d) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 13 Abs. 1, f) 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 14 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 14 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 14 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 15 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 15bis 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 15bis Abs. 1 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 15ter 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 16 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 16 Abs. 6 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 17 Abs. 1 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Art. 17 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 17 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 17 Abs. 3 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 18 28.04.1996 28.04.1996 geändert -
Kanton Appenzell Innerrhoden 814.300
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Art. 18 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 18 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 19 Abs. 1 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 19 Abs. 2 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 19 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 20 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 21 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 21bis 30.04.2000 30.04.2000 eingefügt -
Art. 22 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 23 30.04.2000 30.04.2000 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 1 24.04.2005 01.01.2007 geändert -
Art. 24 Abs. 1 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 24 Abs. 3 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
Art. 27 30.04.2000 30.04.2000 geändert -
Art. 28 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -
