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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Eital-Summerholden», Tecknau und Wenslingen,
durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 36, 276, 318 - 320, 360, 375 und 387, alle
im Grundbuch Tecknau, sowie den Parzellen Nr. 767, 780 und 849 (Teilfläche),
alle im Grundbuch Wenslingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 75,99 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora;
b. Erhaltung und Förderung struktur- und artenreicher, lichter sowie extensiv
genutzter Waldbestände mit Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
d. Erhaltung und Förderung der ungestörten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der Fliessgewässer in naturnahem Zustand;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
2 790.481
g. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Arten, insbesondere von lichtliebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Fels-Fauna
und -Flora;
h. Erhaltung der geologischen Objekte;
i. Erhaltung der Schutzfunktion der Waldbestände und der Waldränder, insbesondere im Bereich der Kantonsstrasse.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. * Campieren, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie
Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
g. Klettern sowie Verlassen der bestehenden Wege in den Fels- und Felsfuss-Bereichen;
h. Laufenlassen von Hunden;
i. Radfahren und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) sowie Motorfahrzeugverkehr gemäss Art.15 Abs. 2 WaG3);
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln an Waldrändern;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
2) SGS 570, GS 33.0486
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
3 790.481
m. Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträucher oder Entfernen von Gehölzen, sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
4 Das Eisklettern ist unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen
erlaubt.
4bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. d bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
6 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Veranstaltungen abseits der erlaubten Wege können nur in der Zeit zwischen
Anfang August und Ende Februar bewilligt werden. Für die Erforschung der
Höhlen ist eine Bewilligung der Kantonsarchäologie erforderlich.
3 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung und
Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom
20. November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
4) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
4 790.481
3 Das von der kantonalen Naturschutzfachstelle, dem Forstamt beider Basel
und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete «Nutz- und Schutzkonzept für
die Wald-Naturschutzgebiete Platten / Wasserfluh / Eital», Gemeinden Wenslingen und Tecknau, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 4. August
2005, das «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Eital
und Zangenweidli», Gemeinden Tecknau und Gelterkinden, mit zugehöriger
Abgeltungsberechnung vom 20. Dezember 1999 sowie das «Nutz- und Schutzkonzept für das Waldnaturschutzgebiet Sommerhalde», Tecknau, mit zugehöriger Abgeltungsberechnung vom 29. Oktober 1996, bilden die Grundlage für
Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig
ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln im Sinne von Totalreservatsflächen gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin gestattet.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
5 790.481
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 14. Januar 19975) über das Naturschutzgebiet «Sommerhalde», Tecknau, wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 25. September 20016) über das Naturschutzgebiet «Eital», Tecknau, wird aufgehoben.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
5) GS 32.745
6) GS 34.308
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
6 790.481
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung GS 36.1260
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. d. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 4bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
7 790.481
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.12.2009 01.01.2010 Erstfassung GS 36.1260
§ 3 Abs. 2, Bst. d. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 4bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1260
