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title: "Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand

## Art. 1 {#art_1}

Festsetzung des Mindestbetrages
1 Der Mindestbetrag, auf dem die Einkommenssteuer gemäss Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a des Steuergesetzes berechnet wird, beträgt 250'000
Franken.

## Art. 2 {#art_2}

Abzüge bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7
1 Bei der Steuerberechnung nach Artikel 11 Absatz 7 des Steuergesetzes
können abgezogen werden:
a) die Liegenschaftsunterhaltskosten nach Artikel 28 des Steuergesetzes
und den Artikeln 16 und 16a des Ausführungsreglements zum Steuergesetz vom 25. August 1976;
b) die Kosten für die gewöhnliche Verwaltung von beweglichem Vermögen, soweit die daraus fliessenden Einkünfte besteuert werden.
2 Andere Abzüge, insbesondere solche für Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, sind nicht zulässig.

## Art. 3 {#art_3}

Ausschluss der Sozialabzüge
1 Sozialabzüge nach den Artikeln 31 und 31a des Steuergesetzes sind bei
der Besteuerung nach dem Aufwand nicht zulässig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
642.400

## Art. 4 {#art_4}

Satzbestimmung

## Artikel 5 {#art_5}

Absatz 5 des
Steuergesetzes auch für die Festsetzung des Steuersatzes ausser Betracht.
Art. 5 Besteuerung gemäss Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes
1 Bei der Besteuerung nach dem Aufwand nach Artikel 11 Absatz 8 des
Steuergesetzes (modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand) sind nur die
Kosten nach Artikel 2 Absatz 1 abziehbar.
2 Der Steuersatz für die Einkünfte nach Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes bestimmt sich nach dem weltweiten Gesamteinkommen nach Artikel 5
Absatz 5 des Steuergesetzes.

## Art. 6 {#art_6}

Veranlagungsergebnisse
1 Die Veranlagungsbehörde eröffnet in der Veranlagungsverfügung nach Artikel 138 des Steuergesetzes stets das höchste nach Artikel 11 Absätze 3, 7
und 8 berechnete Veranlagungsergebnis.

## Art. 7 {#art_7}

Übergangsbestimmungen
1 Für Personen, die am 31. Dezember 2015 nach dem Aufwand besteuert
werden, gelten bis zum Steuerjahr 2020 Artikel 11 des Steuergesetzes in
der Fassung bis zum 31. Dezember 2015 und der Beschluss über die
Pauschalsteuer vom 30. September 1992.
2 Für Personen, die am 1. Januar 2016 nach der modifizierten Besteuerung
nach dem Aufwand besteuert werden, ist Artikel 11 Absatz 8 des Steuergesetzes ab dem Steuerjahr 2016 anwendbar.

## Art. 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf
den 1. Januar 2016 in Kraft.
642.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
04.05.2016 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 20/2016
642.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 04.05.2016 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 20/2016
