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title: "Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn"
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provisions: 8
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# Übereinkunft betreffend die Herstellung einer Wiesenthaleisenbahn

## Art. 1 {#art_1}

1 Es steht der grossherzoglich-badischen Regierung frei, die Bahn entweder selbst auszuführen, oder
aber an Privatunternehmer zu überlassen und nur die Verwaltung und den Betrieb zu besorgen.
2 In jedem Falle wird die grossherzogliche Regierung das Bauunternehmen dem Kanton Basel-Stadt
und der schweizerischen Eidgenossenschaft gegenüber nach den Bestimmungen des erwähnten Staatsvertrages von 1852 genau ebenso vertreten, als ob dasselbe, soweit es das baslerische Gebiet berührt,
für alleinige Rechnung der grossherzoglichen Regierung ausgeführt würde.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die grossherzogliche Regierung verpflichtet sich, die Bahn im Falle der Begebung an Privatunternehmer, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten, längstens innerhalb drei Jahren nach erteilter
Konzession vollenden und in Betrieb setzen zu lassen.
2 Die gleiche Frist soll auch in dem Falle und von dem Tage an eingehalten werden, wo die grossherzogliche Regierung erklären wird, die Bahn auf eigene Kosten herstellen zu wollen.

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Pläne über die Zugsrichtung, die Lage der Station Riehen, die Brücken, Wegübergänge, Wasserdurchlässe, Gebäulichkeiten und deren Einrichtungen auf baslerischem Gebiet unterliegen der Genehmigung der Kantonsregierung.
2 Diese Mitwirkung von baslerischer Seite soll übrigens nicht in der Art ausgedehnt werden, dass Baugrundsätze, welche die grossherzogliche Regierung innerhalb des Grossherzogtums durchführen lässt,
im Kanton Basel-Stadt ausgeschlossen werden könnten.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die grossherzogliche Regierung hat bei dem Baue der Eisenbahn die Durchlässe der Wässerungen
herstellen zu lassen, welche der Bahnkörper überschreitet, wogegen die etwa weiter nötig werdenden
Instandsetzungen der unterbrochenen Wässerungen dem Kanton Basel-Stadt zur Last fallen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die grossherzogliche Bahnverwaltung, zugleich in Vertretung des Eigentümers der Bahn, hat weder
von dem Erwerb der Liegenschaften für die Bahn und ihre Zugehörden, noch von deren Eigentum,
noch von dem Bahnbetriebe, noch überhaupt irgend eine Steuer, Abgabe oder Leistung an den Kanton
oder die Gemeinden zu entrichten.
2 Insbesondere sollen die Bahngebäude mit keiner Einquartierung, falls dieselbe einstens auf Häuser
repartiert werden wollte, belastet werden.
1) Vgl. den Vertrag über die Verlegung des Personenbahnhofes und den Umbau der übrigen Bahnhofteile usw. vom 24./31. 3. 1900 (SG 954.550)
und den Nachtragsvertrag vom 24. 12. 1910 / 20. 1. 1911 (SG 954.551).
Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden 954.530
3 Etwaige Versicherung der Bahngebäude in der kantonalen Brandversicherungsanstalt ist sowohl für
die Bahnverwaltung als auch für die Kantonalbehörde fakultativ und bleibt besonderer Verständigung
vorbehalten.
4 Die Angestellten der Bahnverwaltung, welche badische Angehörige sind, bleiben von jeder direkten

## Art. 6 Abgabe an den Kanton und die Gemeinden befreit. 2) {#art_6}

1 Die Kantonsregierung wird die in Art. 7 des Hauptvertrags zwischen dem Grossherzogtum und der
Eidgenossenschaft vorgesehene rechnungsmässige Nachweisung über den für die betreffende Bahnstrecke erwachsenen Aufwand zur Anerkennung entgegennehmen und etwaige Erinnerungen innerhalb dreier Monate abgeben.

## Art. 7 {#art_7}

1 Über etwaige Streitigkeiten, welche zwischen den kontrahierenden Teilen über die Auslegung oder
Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, zu welchem
beiderseits je zwei Schiedsrichter berufen werden, die zusammen einen Obmann wählen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Ratifikationsurkunden gegenwärtiger Übereinkunft sollen längstens in vier Wochen ausgewechselt werden.
So geschehen zu Basel, den 26. Juni 1860
(L. S.) Gez. Eugen Regenauer,
Grossherzoglich Badischer Legationsrat
(L. S.) Gez. C. Vischer,
Mitglied des Kleinen Rates, Delegierter von Basel-Stadt
Obiger Übereinkunft ist folgendes Protokoll beigefügt worden:
Protokoll
Bei Unterzeichnung der Übereinkunft vom heutigen sprach der Bevollmächtigte des Kantons Basel-
Stadt mit Bezug auf den Art. 36 im Zusammenhalt mit Art. 29 des Hauptvertrages von 1852 noch den
Wunsch aus, dass
1. die für den Lokalverkehr zwischen Basel und Riehen geltenden Taxen in schweizerischem Geld sollen entrichtet werden können, und
2. die Bahnverwaltung von den Tarifen und Fahrtenplänen der Kantonalregierung tunlichst beschleunigte Mitteilung machen möge, um etwaige Bemerkungen entgegenzunehmen und in Berücksichtigung zu ziehen.
Der Bevollmächtigte des Grossherzogtums Baden gab hierauf die Erklärung ab, wie er nicht bezweifle, dass die grossherzogliche Regierung diesen Wünschen nach Tunlichkeit Rechnung tragen
werde.
Basel, den 26. Juni 1860
2) Die Steuerbefreiung der Bahnangestellten besteht nicht mehr. Siehe hiezu Anmerkung zu Ziff. IV Abs. 3 der Übereinkunft betreffend Weiterführung der Rheinthalbahn vom 19. 2. 1853 (SG 954.520).
Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden 954.530
Eugen Regenauer, C. Vischer
Vorstehende Übereinkunft samt Protokoll ist von der Grossherzoglich Badischen Regierung ratifiziert
worden den 8. November 1860,
von der Regierung des Kantons Basel-Stadt nach erhaltener bundesrätlicher Genehmigung den 31. Oktober 1860.
Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden 954.530
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.1860 31.10.1860 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Wiesenthaleisenbahn: Übereinkunft mit Baden 954.530
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.1860 31.10.1860 Erstfassung 00.00.0000
