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title: "Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung"
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provisions: 7
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# Reglement zum über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung

## Artikel 1 {#art_1}

Zuständigkeit
1 Das Amt für Justizvollzug ist zuständig für den Vollzug von zivilgerichtlichen Anordnungen der elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c
ZGB.
2 Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.

## Artikel 2 {#art_2}

Anordnung
1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung gemäss Artikel 28c ZGB zusammen mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.
2 Es stellt dem Amt für Justizvollzug den vollstreckbaren Anordnungsentscheid umgehend zu.

## Artikel 3 {#art_3}

Beizug der Polizei
1 Das Amt für Justizvollzug kann für den Vollzug der elektronischen Überwachung die Polizei beiziehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
9.3115 Kanton Uri

## Artikel 4 {#art_4}

Meldungen bei Verstössen
1 Das Amt für Justizvollzug meldet dem Gericht Verstösse gegen die gerichtliche Anordnung spätestens am ersten Werktag nach Kenntnisnahme und
stellt dem Gericht die Aufzeichnungen aus der elektronischen Überwachung
zur Verfügung.

## Artikel 5 {#art_5}

Datenschutz
1 Das Amt für Justizvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht
werden.

## Artikel 6 {#art_6}

Kosten
1 Das Amt für Justizvollzug stellt dem anordnenden Gericht die Kosten des
Vollzugs in Rechnung.

## Artikel 7 {#art_7}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Kanton Uri 9.3115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
22.03.2022 01.01.2022 Erlass Erstfassung AB 01.04.2022
9.3115 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 22.03.2022 01.01.2022 Erstfassung AB 01.04.2022
