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title: "Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter"
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provisions: 7
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# Verordnung über die Entschädigung der Gemeindesteuerämter

## § 1 vom 1. Juli 2025 (Stand 1. Januar 2025) {#par_1}

Mitwirkung
1 Die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) erfüllen folgende Aufgaben
nach den Vorgaben der Steuerverwaltung:
1. Pflege und Bewirtschaftung des Steuerregisters
2. Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Bezug der Staats- und Gemeindesteuern und Ablieferung des Staatssteueranteils natürliche Personen
2 Der Regierungsrat legt die Vorgaben gemäss Abs. 1 in einem Leistungsauftrag fest.

## § 2 {#par_2}

Entschädigung
1 Die Gemeinde erhält für die Registerführung folgende Grundaufwandentschädigungen für jede steuerpflichtige Person gemäss Revisionstabelle:
1. Fr. 12 für die Registerführung
2. Fr. 19 für die Unterstützung im Veranlagungsverfahren
3. Fr. 19 für den Bezug
2 Mit der Grundaufwandentschädigung sind sämtliche Inkassokosten abgegolten.
3 Die Steuerverwaltung überprüft die Kosten und Entschädigungsansätze periodisch.

## § 3 {#par_3}

Mindestanforderungen für die Mitwirkung bei der Veranlagung (§ 161
bis § 163 StG)
1 Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7 können bei der Veranlagung der
Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten, wenn sie oder ihre für die Veranlagung verantwortlichen Mitarbeitenden die für die Veranlagung erforderlichen Anforderungen erfüllen. Sie haben ihre Mitwirkung bei der Steuerverwaltung zu beantragen.
2 Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss
Abs. 1 müssen die von der Steuerverwaltung vorgeschriebenen Einführungskurse
und Ausbildungslehrgänge erfolgreich absolviert haben. Die Steuerverwaltung entscheidet über die fachliche Eignung zur Mitwirkung bei der Veranlagung. Erfüllen
Gemeindemitarbeitende mit Verantwortung für die Veranlagungstätigkeit gemäss
Abs. 1 die entsprechenden Anforderungen, können unter ihrer Aufsicht auch weitere
Gemeindemitarbeitende veranlagen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
640.14 EV
3 Die Steuerverwaltung kann zu den in Abs. 1 und Abs. 2 gestellten Anforderungen
Ausnahmen bewilligen.
4 Die Steuerverwaltung bezeichnet die Fallkategorien, die durch die Gemeinde erarbeitet werden können.

## § 4 {#par_4}

Veranlagungsentschädigung
1 Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Grundentschädigung
von Fr. 20.
2 Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 können sich verpflichten,
40, 60 oder 80 Prozent der Fälle pro Kalenderjahr zu veranlagen. Sie teilen der Steuerverwaltung bis Ende April des laufenden Jahres schriftlich mit, ob und in welchem
Umfang sie in den nachfolgenden drei Jahren an der Veranlagung mitarbeiten. Die
Steuerverwaltung prüft die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 Abs. 2.
3 Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 erhalten pro selbständig veranlagten Fall gemäss Verpflichtung nach Abs. 2 einen Zuschlag zur Grundentschädigung gemäss Abs. 1 in der Höhe von:
1. Fr. 10 bei 40 Prozent der Fälle
2. Fr. 20 bei 60 Prozent der Fälle
3. Fr. 30 bei 80 Prozent der Fälle
4 Werden die vereinbarten Veranlagungsziele nicht erreicht, erfolgt eine Kürzung der
Entschädigung auf die nächste erreichte Stufe gemäss Abs. 3, bei Unterschreiten der
40 Prozent der Fälle erfolgt eine Kürzung auf die Entschädigung gemäss Abs. 1.
5 Das Veranlagungsziel ist vom Total der Steuerpflichtigen pro Steuerperiode abzüglich der Selbständigerwerbenden zu berechnen.
6 Das Veranlagungsziel ist bis 31. Dezember des Veranlagungsjahres zu erreichen.
7 Die Entschädigung ist durch die Steuerverwaltung zu ermitteln und wird mit der
Entschädigung gemäss § 2 im Folgejahr ausbezahlt.

## § 5 {#par_5}

Widerruf der Veranlagungsmitwirkung und Kürzung der Entschädigung
1 Werden die qualitativen Anforderungen gemäss § 3 von einer Gemeinde nicht
mehr erfüllt, kann die Steuerverwaltung die Veranlagungsberechtigung widerrufen.
Sie räumt der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverbund gemäss § 7 eine angemessene Nachbesserungsfrist ein.
2 Das Departement kann auf Antrag der Steuerverwaltung eine Kürzung der Entschädigung vornehmen, wenn die Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen
entspricht oder Anweisungen der Steuerverwaltung missachtet werden.

## § 6 EV 640.14 {#par_6}

Erweiterte Mitwirkung der Gemeinde
1 Gemeinden oder Gemeindeverbünde gemäss § 7, die über entsprechend ausgebildete und erfahrene Mitarbeiter verfügen, können beantragen, die eigenen Einsprachen und Nachsteuerverfahren unter Aufsicht der Steuerverwaltung selbständig zu
bearbeiten.
2 Die Steuerverwaltung prüft den Antrag der Gemeinde oder der Gemeindeverbünde
gemäss § 7 und entscheidet abschliessend über den Antrag.
3 Die Gemeinde oder der Gemeindeverbund gemäss § 7 haben die entsprechenden
Personen zu bezeichnen. Die Bearbeitung hat durch diese Personen zu erfolgen. Eine
Delegation an Unternehmen ist nicht zulässig.
4 Die Steuerverwaltung kann die Befugnis der Gemeinde, die eigenen Einsprachen
und Nachsteuerverfahren selbständig zu bearbeiten, jederzeit widerrufen, wenn die
Arbeitsqualität nicht den verlangten Anforderungen entspricht oder ihre Anweisungen missachtet werden.
5 Die Gemeinden werden pauschal mit 20 Prozent der Verlangungsentschädigung
gemäss § 4 entschädigt.

## § 7 {#par_7}

Gemeindeverbund
1 Die Gemeinde kann in Bezug auf die Tätigkeiten gemäss § 1 und § 3 eine Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden vereinbaren (Gemeindeverbund).
2 Für die Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit von Steuerämtern können auf der Grundlage des einzureichenden Organisationskonzeptes einmalige Beiträge gewährt werden. Diese Zusammenarbeit wird durch die Steuerverwaltung vorgängig geprüft und bewilligt.
3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Beiträge fest.
640.14 EV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 01.07.2025 01.01.2025 Erstfassung ABl. 27/2025
