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title: "Reglement über die Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich (REID) Stadtratsbeschluss"
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provisions: 3
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# Reglement über die Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich (REID) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement gilt für die Benutzung der elektronischen Infrastrukturen oder Dienste, die die Stadt Zürich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung stellt und bei der
Personendaten anfallen können.
2 Als elektronische Infrastrukturen gelten insbesondere
a. Datenverarbeitungsanlagen und Endgeräte wie PC, Laptops, Tablets usw., Netzwerkkomponenten sowie Software;
b. Datenspeicher;
c. Telefongeräte; Videotelefonie;
d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;
e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;
f. Systeme für die Areal-, Zugangs- und Raumkontrolle;
g. Systeme der Geolokalisierung.
Als Dienste gelten insbesondere
h. E-Mail und Internet;
i. SMS, MMS, Telefonie;
j. Instant Messaging;
k. Zeiterfassungsapplikationen;
Geltungsbereich
2Reglement über die Nutzung elektronischer
Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich
(REID)
236.300
l. Datenablage;
m. Systemüberwachungen.
3 Das Reglement ist für Personen, die nicht dem städtischen Personalrecht (PR) oder der städtischen Volksschullehrer-Verordnung
(SVL) unterstehen oder ein städtisches Behördenamt innehaben
und die für Leistungen, die sie für die Stadt Zürich erbringen, elektronische Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich nutzen, zu
überbinden.1
Art. 22 1 Wo dieses Reglement Aufgaben oder Kompetenzen der
Dienstchefin oder dem Dienstchef zuordnet, gelten diese Zuordnungen auch für die in Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 AB PR sowie
Art. 5 Abs. 1 lit. a SVL genannten Organe.
2 Für das Personal der Schulkreise und die Mitglieder der Kreisschulpflegen tritt anstelle der jeweiligen Departementsvorsteherin
oder des jeweiligen Departementsvorstehers die Präsidentinnen-
und Präsidentenkonferenz.
2. Allgemeine Nutzungsvorschriften
Art. 3 Die Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste
zu privaten Zwecken darf weder den Dienstbetrieb noch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen.
Art. 4 Feststellungen über sicherheitsrelevante Vorkommnisse,
wie zum Beispiel unerklärliches Systemverhalten, verdächtige
Meldungen oder Einschränkungen der nutzbaren Dienste, sind
möglichst unmittelbar der OIZ oder der Informatik der eigenen
Dienstabteilung zu melden.
Art. 5 1 Jede missbräuchliche Verwendung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste ist untersagt. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Handlungen:
a. Verbreiten und Anwenden von Fernsteuerungs-, Spionage- und Virenprogrammen (z. B. Viren, Trojanische Pferde,
Würmer usw.);
b. Verbreiten von Nachrichten/Mitteilungen in Täuschungs-
oder Belästigungsabsicht;
c. private Massenversendungen und Spam;
d. Zugreifen auf Daten mit rechtswidrigem, rassistischem, sexistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem
Inhalt sowie deren Verbreitung;
1 Fassung gem. STRB Nr. 103 vom 8. Februar 2017; Inkrafttreten 1. März 2017.
2 Fassung gem. STRB Nr. 103 vom 8. Februar 2017; Inkrafttreten 1. März 2017.
Zuständigkeit
Private Nutzung
Meldepflicht
Missbrauch
3Reglement über die Nutzung elektronischer
Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich
(REID)
236.300
e. widerrechtliche Handlungen, insbesondere widerrechtliches Kopieren und/oder Versenden/in Umlauf bringen von

## Art. 2 Daten oder Software jeglicher {#art_2}

Ausnahmen von Abs. 1 lit. a und d können von der Dienstchefin
oder dem Dienstchef angeordnet werden, soweit es der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.
3 Die Betreiber elektronischer Infrastrukturen oder Dienste verhindern missbräuchliche Verwendungen i. S. v. Abs. 1 soweit
möglich durch technische und organisatorische Massnahmen.
Art. 6 1 Kosten, die durch eine missbräuchliche oder übermässige private Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste
verursacht werden, sind den Benutzerinnen und Benutzern in
Rechnung zu stellen. Als übermässige private Nutzung gelten
insbesondere
a. die Nutzung mobiler Geräte im und ins Ausland;
b. die Nutzung von Mehrwertdiensten oder Zielnummern, die
mit besonderen Gebühren belegt sind;
c. die Nutzung als Zahlungsmittel.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef ist für die Kontrolle der
Abrechnungen verantwortlich. Zu diesem Zweck werden ihr
oder ihm bzw. der von ihr oder ihm bezeichneten Instanz die
erforderlichen Informationen zugestellt.
3. Spezifische Nutzungsvorschriften
Art. 7 1 Auf eine personalisierte Ablage darf von einer Drittperson nur mit Einwilligung der jeweiligen Benutzerin oder des jeweiligen Benutzers zugegriffen werden.
2 Die Dienstchefin oder der Dienstchef ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Zugriff auf eine personalisierte Ablage zu gewähren, soweit dies aus dienstlichen Gründen unumgänglich ist und
die Einholung einer Einwilligung der Benutzerin oder des Benutzers nicht zumutbar oder unmöglich ist. Anordnungen und Modalitäten solcher Zugriffe sind der Benutzerin oder dem Benutzer der personalisierten Ablage sobald als möglich sowohl durch
die Dienstchefin oder den Dienstchef als auch durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste
mitzuteilen.
3 Daten, die als privat erkennbar sind, dürfen ohne Einwilligung
der Benutzerin oder des Benutzers nicht eingesehen, abgehört
oder bearbeitet werden.
Kostenüberbindung
Zugriff auf
personalisierte
Ablagen
4Reglement über die Nutzung elektronischer
Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich
(REID)
236.300
4 Bei Austritt aus der Stadtverwaltung haben die Benutzerinnen
und Benutzer einer personalisierten Ablage dafür zu sorgen,
dass private Daten wie Nachrichten, Dokumente und Dienste
gelöscht sind. Mit dem Austritt endet deren Zugriffsberechtigung. Die Dienstchefin oder der Dienstchef bzw. die von ihr oder
ihm bezeichnete Instanz hat sicherzustellen, dass personalisierte Ablagen auf den Zeitpunkt des Austritts der Benutzerinnen
und Benutzer aus der Stadtverwaltung gesperrt werden.
Art. 8 1 Die automatische Um- oder Weiterleitung von E-Mails an
E-Mail-Adressen ausserhalb des Stadtnetzes ist untersagt. Die
Departementsvorstehenden sind befugt, in Absprache mit den
Betreibern der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder
Dienste für ihren Zuständigkeitsbereich Ausnahmen zu bewilligen.

## § 3 {#par_3}

IDG sowie Sach- und
Personendaten, an deren Geheimhaltung die Organe der Stadtverwaltung oder die Betroffenen ein besonderes Interesse haben, sind verschlüsselt zu übermitteln. Steht keine Verschlüsselungstechnik zur Verfügung, dürfen solche Informationen nicht
per E-Mail übermittelt werden.
4. Personenbezogene Auswertungen von Verkehrsdaten
Art. 9 1 Personenbezogene Auswertungen von Verkehrsdaten
sind nur gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 10–14 zulässig.
2 Die Verkehrsdaten werden während maximal zwölf Monaten
durch die Betreiberin aufbewahrt und anschliessend gelöscht.
Art. 10 1 Werden Störungen festgestellt, die die Systemsicherheit, die Funktionsfähigkeit oder die Verfügbarkeit elektronischer Infrastrukturen oder Dienste ernsthaft gefährden, dürfen
Verkehrsdaten durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen
Infrastrukturen oder Dienste ohne vorgängige Information personenbezogen ausgewertet werden, sofern dies zur Störungsbehebung unumgänglich ist.
2 Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden durch
die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder
Dienste über Tatsache und Umfang der personenbezogenen Auswertung sobald als möglich informiert. Ergeben sich im Zusammenhang mit der Störungsbehebung Anhaltspunkte für einen erheblichen Missbrauch i. S. v. Art. 5, sind der Dienstchefin oder dem
Dienstchef die fehlbaren Personen namentlich bekannt zu geben.
E-Mail
Grundsatz
Personenbezogene Auswertungen
a. bei Störungen
5Reglement über die Nutzung elektronischer
Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich
(REID)
236.300
Art. 11 Auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des
Dienstchefs kann die Zulässigkeit der Zugriffe auf Datensammlungen der Stadt Zürich durch personenbezogene Auswertungen kontrolliert werden.
Art. 12 1 Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Dienstchefin
oder der Dienstchef auf schriftliche Anordnung eine personenbezogene Auswertung von Verkehrsdaten gegenüber einem begrenzten Personenkreis durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste vornehmen lassen.
2 Die Benutzerinnen und Benutzer sind von der Dienstchefin oder
dem Dienstchef vorgängig schriftlich darüber zu informieren,
dass ab dem Zeitpunkt dieser Information anfallende Verkehrsdaten zeitlich befristet personenbezogen ausgewertet werden.
3 Die Auswertungen werden durch die Betreiber der jeweiligen
elektronischen Infrastrukturen oder Dienste an die Dienstchefin
oder den Dienstchef weitergeleitet. Daten, die keine Hinweise
auf eine missbräuchliche Nutzung der elektronischen Infrastrukturen oder Dienste geben, werden umgehend gelöscht.
4 Die Dienstchefin oder der Dienstchef informiert die betroffenen
Personen über Resultat und getroffene Massnahmen.
5 Die betroffene Person hat das Recht, Einsicht in die sie betreffenden Auswertungsdaten zu nehmen.
6 Ohne vorgängige Mitteilung ist auf schriftliche Anordnung der
Dienstchefin oder des Dienstchefs im Einzelfall eine personenbezogene Auswertung zwecks Identifikation der fehlbaren Person zulässig, wenn ein erheblicher Verdacht auf Missbrauch
i. S. v. Art. 5 besteht.
Art. 13 1 Auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des
Dienstchefs ist eine personenbezogene Auswertung durch die
Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder
Dienste ohne vorgängige Mitteilung an die Betroffenen zulässig,
wenn eine strafbare Handlung wahrgenommen wird oder erhebliche Verdachtsgründe für eine solche vorliegen.
2 Bei Verzicht auf eine Strafanzeige informiert die Dienstchefin
oder der Dienstchef die betroffene Person über die erfolgte Auswertung.
Art. 14 Die Departementsvorstehenden können durch Erlass
eines Reglements festlegen, dass Verkehrsdaten zu weiteren
Zwecken ausgewertet werden können. Das Reglement hat die
betroffenen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste, den
Auswertungszweck, die Art und Weise der Auswertung sowie
die einzelnen Verkehrsdaten zu bezeichnen und ist den Mitarbeitenden zur Kenntnis zu bringen.
b. bei Zugriffen
auf Datensammlungen
c. bei Verdacht
auf Missbrauch
d. bei strafbaren
Handlungen
e. zu weiteren
Zwecken
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Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich
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5. Schlussbestimmungen
Art. 15 Die Dienstchefin oder der Dienstchef bzw. die von ihr
oder ihm bezeichnete Instanz sorgt dafür, dass die Benutzerinnen und Benutzer über den richtigen Umgang mit elektronischen
Infrastrukturen oder Diensten informiert und geschult sowie über
die möglichen Konsequenzen eines Missbrauchs orientiert werden.
Art. 16 Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Reglements haben die gemäss Art. 2 zuständigen Stellen personal-,
straf- und zivilrechtliche Massnahmen zu prüfen.
Art. 17 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist bei zeitlicher Dringlichkeit berechtigt, für elektronische
Infrastrukturen oder Dienste ergänzende Nutzungsvorschriften
von gesamtstädtischer Tragweite zu erlassen, die nachträglich
durch den Stadtrat zu genehmigen sind.
2 Die Departementsvorstehenden können in ihrem Zuständigkeitsbereich in Absprache mit den Betreibern der jeweiligen
elektronischen Infrastrukturen oder Dienste ergänzende Nutzungsvorschriften erlassen.
Art. 18 Das stadträtliche Reglement über die Nutzung und
Überwachung von Internet und E-Mail vom 17. Juni 2009 (Internet- und E-Mail-Reglement, AS 236.300), der STRB 263 vom
26. Februar 2003 (Weiterverrechnung der Gebühren für private Telefongespräche des städtischen Personals) sowie Art. 55
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht werden aufgehoben.
Art. 19 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Informationspflicht
Sanktionen
Ergänzende
Nutzungsbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
