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# Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft

## § 1 {#par_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz will:
a. den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen und
b. ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen.
2 Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober
19833) über den Umweltschutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.

## § 2 {#par_2}

Verursacherprinzip
1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen
Spezialgesetzen.
3 Die Feuerwehren des Kantons, der Gemeinden und der Betriebe gelten in
Ausübung ihres gesetzlichen Auftrags nicht als Verursacherinnen gemäss diesem Gesetz. *

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Gemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die
Gemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt
wenn nötig für die Koordination.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991 angenommen.
3) SR 814.01
2 780
2 Der Kanton kann Anlagen und Projekte, die dem Umweltschutz dienen und
im kantonalen Interesse stehen, unterstützen oder sich daran beteiligen.
§ 3a * Vollzug
1 Der Regierungsrat kann Vorkehren zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche und lästige Einwirkungen anordnen.
2 Katastrophenschutz

## § 4 {#par_4}

Beurteilung der Risikoermittlung
1 Die kantonale Behörde prüft die von den Betrieben gestützt auf das Bundesrecht verfassten Risikoermittlungen.
2 Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen
eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den
betroffenen Interessenkreisen stammen.
3 Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen
Unterlagen der kantonalen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
4 Die Kommission und das Sicherheitsinspektorat berichten dem Landrat jährlich über ihre Tätigkeit.

## § 5 {#par_5}

Verzeichnis der Gefahrenquellen
1 Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen
den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der kantonalen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des
Verzeichnisses führen, umgehend melden.
3 Der Kanton informiert die Standortgemeinde und die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.
4 Die Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager steht jeder Person zur Einsicht offen.

## § 6 {#par_6}

Kosten *
1 ... *
2 ... *
3 Die Kosten für Massnahmen zur Verhinderung und Abwehr von Störfällen sowie zu deren Feststellung und Behebung werden dem Verursacher überbunden.
3 780
3 Immissionsschutz
3.1 Luftverunreinigungen

## § 7 {#par_7}

Meldepflicht
1 Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen,
sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in
einem andern Bewilligungsverfahren gemeldet sind, der kantonalen Behörde
gemeldet werden, bevor:
a. sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen
werden;
b. ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche
Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben:
a. Art und Zweck der Anlage;
b. Art und Menge der Emissionen;
c. den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;
d. weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen wichtig sind.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

## § 8 {#par_8}

Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen
für die Durchführung bzw. Wiederholung der Messungen und Kontrollen vorschreiben.
2 Er legt fest, für welche Arten von Feuerungsanlagen die Gemeinden die Messungen und Kontrollen durchführen. Er hört die Gemeinden vorher an.
3 Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die Kontrollinstanzen an, dass
die Anlage einreguliert, saniert oder stillgelegt wird.

## § 9 {#par_9}

Feuerungs- und Verbrennungsanlagen
1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder
Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid
überschritten wird, so kann die kantonale Behörde den Einsatz der folgenden
Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten:
a. Heizöl «mittel» und «schwer»,
b. Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70
Kilowatt.
4 780
2 Absatz 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl
«extra leicht».
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Landschaft oder
Basel-Stadt ein Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid
überschritten wird, so ordnet die kantonale Behörde an, dass in Neubauten
und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungsanlagen
eingebaut werden. Der Regierungsrat legt die Anforderungen an schadstoffarme Heizungsanlagen fest.

## § 10 {#par_10}

Emissionsgutschriften
1 Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften
Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als 10%
unterschritten werden, so erhält er für 80% jeder weiteren Unterschreitung eine
Emissionsgutschrift der kantonalen Behörde. Der Regierungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20% herauf- oder herabsetzen. Für die
Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.
2 Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer
Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regierungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest.
3 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse einrichten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt.
4 Gutschriften können mit Zustimmung der kantonalen Behörde für andere Anlagen, welche die verschärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen
würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Stadt Gegenrecht hält,
werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.
5 Die kantonale Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu,
wenn:
a. es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche
oder ähnliche Schadstoffe handelt und
b. der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen
führt.
6 Emissionsgutschriften, die nicht innert 5 Jahren wiederverwendet werden,
entwerten sich jährlich um 20% ihres ursprünglichen Wertes. Der Wert einer
Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet.
5 780

## § 11 {#par_11}

Emissionsverbund
1 Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2 Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen
beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3 Die kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn:
a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15%
tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen,
b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst,
c. die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten
sinnvollen räumlichen Zusammenhang stehen,
d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist,
e. der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung von Emissionen
führt.
4 Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach
§ 10 Absatz 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend an.
5 Die kantonale Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn
die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.
6 Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider
Kantone zustimmen.
3.2 Lärm

## § 12 {#par_12}

Lärmempfindlichkeitsstufen
1 Die Gemeinden ordnen die Lärmempfindlichkeitsstufen den be stehenden
Nutzungszonen zu.
2 Sie berücksichtigen dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst
klein gehalten werden; es darf in der Regel eine Bautiefe nicht übersteigen.
3 Das Verfahren für die Zuordnung richtet sich nach den Paragraphen 3–6 des
Baugesetzes vom 15. Juni 19674).
4) GS 23.607, SGS 400
6 780

## § 13 {#par_13}

Lärmschutzmassnahmen
1 Der Kanton und die Gemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohnzonen an, dass die Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht überschritten werden.
2 Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die
zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.
3 Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von
Wohnräumen gestatten.
3.3 Umweltbelastungen aus dem Verkehr

## § 14 {#par_14}

Grundsätze
1 Der Kanton und die Gemeinden treffen Massnahmen, um den Anteil der umweltfreundlichen Verkehrsmittel am gesamten Verkehrsvolumen zu erhöhen.
2 Sie treffen Massnahmen zur Verminderung und Beruhigung des privaten
Motorfahrzeugverkehrs.
3 Sie sorgen durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder -beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der
nichtmotorisierte und der öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten
Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und
Gefährdungen geschützt werden.
4 Der Kanton setzt sich dafür ein, dass Umweltbelastungen durch Eisenbahn-,
Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden.

## § 15 {#par_15}

Höchstgeschwindigkeiten auf Kantonsstrassen
1 Die kantonale Behörde verfügt auf Kantonsstrassen reduzierte Höchstgeschwindigkeiten, wo dies aus Gründen der Verkehrssi cherheit, der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes nötig ist.

## § 16 {#par_16}

Schutz der Wohngebiete
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die Gemeinden auf Gemeindestrassen in dichtbesiedelten Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.
7 780

## § 17 {#par_17}

Einhalten von Verkehrsbeschränkungen
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und
verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahr- und Parkverbote,
Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkungen eingehalten
werden.
2 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei
der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

## § 18 {#par_18}

Parkplätze für öffentlichen Gebrauch
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass an geeigneten Orten, insbesondere bei Verwaltungsgebäuden, Schulen und Haltestellen öffentlicher
Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl gedeckter Veloabstellplätze eingerichtet werden.
2 Sie sorgen dafür, dass in der Nähe von dazu geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel Parkplätze für das Park-and-ride-System erstellt werden.
4 Abfälle
4.1 Grundsätze

## § 19 {#par_19}

1 Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
2 Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
3 Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
4 Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.
4.2 Beseitigung der Abfälle

## § 20 {#par_20}

Wiederverwertung der Siedlungsabfälle
1 Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit
dem übrigen Siedlungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.
2 Die Gemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten
wiederverwertbaren Abfälle. Wenn nötig leistet der Kanton den Gemeinden dabei Unterstützung. *
3 Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet
werden. *
8 780
4 Ist die dezentrale Kompostierung nicht möglich oder nicht sinnvoll, sollen
kompostierbare Abfälle unter Ausschöpfung ihres Energiepotenzials in zentralen Anlagen verwertet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
ist. *
5 Die Gemeinden betreiben, unterstützen oder beteiligen sich an Kompostierungsanlagen für kompostierbare Abfälle, die weder dezentral kompostiert
noch in zentralen Anlagen unter Ausschöpfung des Energiepotenzials verwertet werden können. *

## § 21 {#par_21}

Sammlung der Siedlungsabfälle
1 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den
Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen.
2 Sie sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt werden.
3 Sie decken die gesamten Kosten der Abfallbeseitigung durch Gebühren und
allfällige Konzessionsabgaben. Die Finanzierung muss zu mindestens
2/3 durch eine Gebühr erfolgen, welche von der Menge der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle abhängig ist. Die Gemeinden können überdies eine
Grundgebühr erheben. *
4 Sie können Unternehmen, welche bei Gewerbe- und Industriebetrieben die
Sammlung von Siedlungsabfällen durchführen, eine Konzession erteilen und
für diese eine Konzessionsabgabe erheben. *
5 Sie können für die Abfuhr von Grünabfällen und deren Verwertung eine eigene, von der Menge abhängige Gebühr verlangen, die jedoch geringer sein

## § 22 muss als die Gebühren nach Absatz 3. * {#par_22}

Beseitigung der Siedlungsabfälle
1 Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle.
2 ... *
3 ... *

## § 23 {#par_23}

Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus
dem Kleingewerbe
1 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben,
muss diese der Verkäuferin oder dem Verkäufer des ursprünglichen Produkts
zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle
zuführen.
2 Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.
9 780
3 Die Gemeinden sorgen für die Sammlung von Sonderabfällen, die nicht der
Verkäuferin oder dem Verkäufer zurückgegeben werden können, und für den
Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen. Der Kanton sorgt für die Wiederverwertung oder Beseitigung dieser
Abfälle.

## § 24 {#par_24}

Abfälle aus Industrie und Gewerbe
1 Industrie- und Gewerbebetriebe müssen Planung und Durch führung ihrer Tätigkeiten darauf ausrichten, dass möglichst wenig Abfälle entstehen.
2 Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt
werden.
3 Die kantonale Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen,
dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung
von Abfällen getroffen hat.

## § 25 {#par_25}

Baustellenabfälle und Fahrzeuge
1 Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass
sie soweit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
2 Wer ein ausgedientes Fahrzeug nicht mehr benutzen will, muss es einem Unternehmen zuführen, das für eine umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung eingerichtet ist.

## § 26 {#par_26}

Verbotene Beseitigungsarten
1 Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.
2 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand,
den Betrieb, die Leistungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen.
3 Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat
kann für organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten, die unter den gegebenen Umständen nicht kompostiert werden können, Ausnahmen zulassen.
4.3 Abfallanlagen

## § 27 {#par_27}

Bewilligungspflicht
1 Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region
ein Bedürfnis für die Anlage besteht.5)
5) Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, «dass der Passus 'Bedürfnis in der Region' so
ausgelegt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist».
10 780
2 Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der kantonalen Behörde nötig:
a. regionale Sammelstellen;
b. Zwischenlager;
c. Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen;
d. Abfallverbrennungsanlagen;
e. Deponien.
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber
Gewähr für eine umweltverträgliche Ausführung der Tätigkeiten bietet, d.h.
wenn insbesondere:
a. Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in
den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden;
b. die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit
gewährleistet ist.
4 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der kantonalen Behörde jährlich über Herkunft, Menge,
Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die kantonale Behörde legt
den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.

## § 28 {#par_28}

Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen
1 Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden
dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber
von Abfallanlagen vorher an.
2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zugeführt werden, namentlich wenn:
a. eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist,
b. die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können oder
c. die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
3 In begründeten Fällen kann die kantonale Behörde anordnen, dass einzelne
Abfallarten, insbesondere Sonderabfälle, bestimmten Abfallanlagen zugeführt
werden müssen, sofern diese über die erforderlichen Einrichtungen verfügen
und die Abfälle in der für die Anlagen verlangten Qualität und Form geliefert
werden.

## § 29 {#par_29}

Sicherheitsleistung für Deponien
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Deponie muss Sicherheit leisten
für die Kosten, die zur Endgestaltung und Rekultivierung der Deponie voraussichtlich anfallen werden, sowie für allfällige Folgekosten.
11 780
2 Der Regierungsrat regelt die Sicherheitsleistungen im einzelnen, insbesondere ihre Höhe und die Frist, während der sie nach Abschluss der Deponie beim
Kanton verbleiben.

## § 30 {#par_30}

Möglichkeiten des Kantons
1 Der Kanton kann selbst Abfallanlagen erstellen, erwerben oder betreiben. Er
kann zudem für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen
aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden Standorte
für zukünftige Abfallanlagen festlegen und durch rechtliche Massnahmen für ihren Zweck sichern.
3 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder mit öffentlich-rechtlichen
oder privaten Unternehmen Vereinbarungen über eine Beteiligung an solchen
Anlagen oder über den gemeinsamen Betrieb treffen.
4 Der Kanton kann an die Erstellung und den Umbau von Abfallanlagen bis zur
Höhe der entsprechenden Bundesleistungen Beiträge leisten, Darlehen
gewähren oder Bürgschaften übernehmen.

## § 31 {#par_31}

Kosten
1 Der Kanton überwälzt die Kosten, die ihm für die Behandlung, Verwertung
und Beseitigung der Abfälle sowie für die übrigen Aufwendungen der Abfallbewirtschaftung entstehen, den Lieferantinnen und Lieferanten der Abfälle.
2 Für die Gemeinden richtet sich die Gebühr nach den durchschnittlichen
Kosten aller Beseitigungsanlagen und der Menge der gelieferten Abfälle.
3 Für die übrigen Abfall-Lieferantinnen und -Lieferanten wird die Gebühr nach
Art und Menge der gelieferten Abfälle berechnet.
4.4 Aufsicht

## § 32 {#par_32}

1 Die kantonale Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung
sowie die Wiederverwertung und die Beseitigung von Abfällen.
2 Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem
Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat.
12 780
5 Belastungen des Bodens

## § 33 {#par_33}

Grundsatz
1 Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht
geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
2 Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und
pflanzenbauliche Gegebenheiten abgestimmt sind.
3 Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit sind zu
vermeiden, insbesondere wenn sie entstehen durch:
a. das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie
Schwermetallen und organischen Schadstoffen;
b. das Einbringen von Säuren und Säurebildnern;
c. das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen;
d. die mechanische Verdichtung des Bodens;
e. Bodenerosion und Bodenschwund.

## § 34 {#par_34}

Beratung in Fragen der umweltverträglichen Bewirtschaftung *
1 Der Kanton sorgt dafür, dass die landwirtschaftlichen Betriebe und die Gärtnereien in Fragen der umweltverträglichen Bodenbewirtschaftung und Düngung beraten werden. Die Beratung ist kostenlos. *
2 Die Gemeinden und der Kanton beraten die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten in gleicher Weise. *
3 … *
4 … *

## § 35 {#par_35}

Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1 Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der
gewerbsmässigen Gärtnereien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Betriebsrechnung zur Folge haben, finanziell abgelten. Dazu gehören insbesondere Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus.
2 Das flächenweise Abbrennen von Ernterückständen auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen sowie das Abbrennen von Hecken, Feldgehölzen und Böschungen
ist verboten.
3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Bodenbewirtschaftung für
Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist.
13 780

## § 36 {#par_36}

Verunreinigter Aushub
1 Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei
der Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von
Boden ausheben und an einem anderen Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Per son die kantonale
Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des
Aushubmaterials unterbreiten.

## § 37 {#par_37}

Bodenüberwachung
1 Der Kanton richtet ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung ein.
Er erhebt damit in regelmässigen Abständen:
a. physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens;
b. im Boden enthaltene Schadstoffe;
c. Schadstoffe, die aus der Luft und dem Wasser in den Boden gelangen;
d. Schadstoffe, die aus dem Boden in die Vegetation und ins Grundwasser
gelangen;
e. Indikatoren zur Beurteilung des Bodenlebens.
2 Der Kanton kann weitere Untersuchungen über die Bodenbelastung durchführen oder in Auftrag geben.
3 Die kantonale Behörde informiert über die Resultate der Bodenüberwachung
und die sich daraus ergebenden Konsequenzen.

## § 38 {#par_38}

Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis
1 Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von
bestimmten Auftaumitteln zur Schneeräumung und zur Bekämpfung von
Glatteis im Interesse der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit oder der Vegetation
verboten ist.

## § 39 {#par_39}

Altlasten und Bodensanierung
1 Die kantonale Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach
dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort
sorgen.
2 Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können
diese nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der
Kanton die Sanierung.
3 Die kantonale Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen
Bodenverunreinigungen. Das Verzeichnis ist öffentlich.
14 780
6 Vollzug und Verfahren

## § 40 {#par_40}

Information und Beratung
1 Die kantonalen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.
2 Die kantonalen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen übertragen.
3 Die Gemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe über Umweltschutzfragen, die in ihren Zuständigkeitsbereich gehören, insbesondere über
die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten
Abfallsammlungen.

## § 41 {#par_41}

Ausbildung
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über
Fragen der Umwelt und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch
geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.
2 Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Bediensteten in Fragen des Umweltschutzes.
3 Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der
Schulen und in die Bildungsangebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen
aufgenommen werden.

## § 42 {#par_42}

Forschung und Entwicklung
1 Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträgen oder mit anderen Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit
anderen öffentlichen oder privaten Institutionen Forschungsarbeiten in Auftrag
geben.
2 Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur
Entlastung der Umwelt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Beiträgen oder anderen Massnahmen unterstützen.

## § 43 {#par_43}

Raumplanung
1 Beim Erlass und bei der Änderung von raumwirksamen Plänen berücksichtigen die kantonalen und die kommunalen Behörden die lufthygienischen und
klimatologischen Verhältnisse sowie die Bodenfruchtbarkeit.
15 780

## § 44 {#par_44}

Gebühren
1 Die kantonalen und die kommunalen Behörden erheben Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.

## § 45 {#par_45}

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung prüfen die Umweltschutzfachstellen des Kantons auch, ob die geplante Anlage den kantonalen Vorschriften
über den Umweltschutz entspricht.

## § 46 {#par_46}

Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen
1 Kantonale Umweltschutzorganisationen sind berechtigt, gegen Verfügungen
der kantonalen Behörden in Anwendung des eidgenössischen oder kantonalen
Umweltschutzgesetzes oder ihrer Ausführungserlasse die Rechtsmittel des
kantonalen Rechts zu ergreifen, wenn:
a. die Umweltschutzorganisation ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft
oder Basel-Stadt hat und sich statutengemäss seit mindestens 5 Jahren
dem Umweltschutz widmet,
b. die Verfügung in einem Verfahren erlassen wurde, das der Publikationspflicht unterliegt, und
c. die Umweltschutzorganisation schon in 1. Instanz am Verfahren mitgewirkt hat.

## § 48 § 47 * … {#par_48}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden nehmen Meldungen entgegen betreffend:
a. übermässige Immissionen durch Geruch, Rauch, Lärm und Ähnliches;
b. Schädigungen des Bodens;
c. unsachgemässe Abfallbeseitigung.
2 Sie führen Ermittlungen über den Sachverhalt durch, insbesondere über die
Häufigkeit und Stärke der Immissionen, und stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verursacher fest.
3 Soweit die Gemeinden zuständig sind, treffen sie die nötigen Massnahmen.
In den übrigen Fällen leiten sie ihre Feststellungen und Beurteilungen an die
zuständige kantonale Behörde weiter.
16 780

## § 49 {#par_49}

Selbstverpflichtung des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe:
a. achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten
und Anlagen darauf, dass Emissionen soweit als möglich vermieden werden;
b. beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
c. verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe;
d. erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte;
e. ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen
vor;
f. vermeiden unnötige Abfälle.
2 Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten
diese soweit möglich auf die gleichen Grundsätze.

## § 50 {#par_50}

Berichterstattung der Regierung
1 Der Regierungsrat erstellt alle 5 Jahre einen Umwelt-Bericht, wenn möglich in
Koordination mit dem Kanton Basel-Stadt. Er gibt darin Auskunft über:
a. den Stand der Umweltbelastung im Kanton,
b. die Probleme des Umweltschutzes im Kanton,
c. die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung
der Umweltbelastung,
d. die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen,
e. die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.
2 Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Landrat jeweils auch
über die Bedeutung eines Vorhabens für die Umwelt.
7 Strafbestimmungen

## § 51 {#par_51}

1 Mit Busse wird bestraft: *
a. wer gegen die Auskunftspflicht über gefährliche Anlagen und Lager verstösst oder wesentliche Veränderungen dieser Anlagen und Lager nicht
umgehend meldet (§ 5);
b. wer gegen die Meldepflicht für gewerbliche und industrielle Anlagen sowie für Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung verstösst (§ 7);
c. wer in einer Feuerungs- oder Verbrennungsanlage einen verbotenen
Brennstoff einsetzt (§ 9);
17 780
d. wer verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt (§§ 20 und 23);
e. wer als Verkäuferin oder Verkäufer Sonderabfälle nicht zurücknimmt
(§ 23);
f. wer Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht
nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 24);
g. wer Baustellenabfälle oder Fahrzeuge nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt (§ 25);
h. wer Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt (§ 26);
i. wer eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb
und seine Auswirkungen nicht ordentlich berichtet (§ 27);
k. wer Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt (§ 28);
l. wer Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt (§ 33);
m. wer die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt (§ 34);
n. wer flächenweise Ernterückstände auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
abbrennt und wer Hecken, Feldgehölze oder Böschungen abbrennt
(§ 35);
o. wer gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verunreinigtem Aushub verstösst (§ 36);
p. wer vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet (§ 38).
2 Die Richterin oder der Richter ist an den gesetzlichen Bussenrahmen nicht
gebunden, wenn Gewinnsucht im Spiel ist. Fahrlässige Übertretungen werden
mit Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. *
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht6) gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
8 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

## § 52 {#par_52}

Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
1 Das Gesetz vom 7. Februar 19747) über die Staats- und Gemeindesteuern
und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt
geändert: ...8)
6) SR 313.0
7) GS 25.427, SGS 331
8) GS 30.802
18 780

## § 53 {#par_53}

Änderung des Baugesetzes
1 Das Baugesetz vom 15. Juni 1967 wird wie folgt geändert: ...9)

## § 54 {#par_54}

Änderung des Ergänzungsgesetzes zum Felderregulierungsgesetz
1 Das Gesetz vom 24. Januar 194610) über die Ergänzung des Gesetzes vom
2. September 1895 betreffend Felderregulierungen und Anlegung von Feldwegen wird wie folgt geändert: ...11)

## § 55 {#par_55}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Gesetz vom 5. März 197312) über die Lufthygiene,
b. das Gesetz vom 5. Dezember 197413) über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz).
9 Schlussbestimmungen

## § 56 {#par_56}

Übergangsbestimmungen
1 Die Gemeinden müssen innert 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Reglemente über Abfälle schaffen, die dem neuen Recht entsprechen.
§ 56a * Übergangsbestimmungen betreffend Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker, Muttenz
1 Der Regierungsrat ist beauftragt, im Rahmen der Umweltschutzgesetzgebung
des Bundes eine unverzügliche und nachhaltige Lösung des Altlastenproblems
bei den Muttenzer Deponien Feldreben, Rothausstrasse und Margelacker herbeizuführen.
2 Die bereits initialisierten Verhandlungen mit der Basler Chemisch-Pharmazeutischen Industrie sind beförderlich zum Abschluss zu bringen.
3 Verhandlungsziel muss eine Vereinbarung sein, in welcher - unter Wahrung
des Bundesrechts - die Chemisch-Pharmazeutische Industrie
a. ein klares Bekenntnis zum Trinkwasserschutz sowie zu einer möglichst
hohen Beteiligung an der Finanzierung der notwendigen Untersuchungen
und risikogerechten Sanierung bei den Muttenzer Deponien ablegt, und
9) GS 30.803
10) GS 19.363, SGS 515 B
11) GS 30.803
12) GS 25.127, SGS 786
13) GS 25.771, SGS 784
19 780
b. sich verpflichtet, einen Fonds für Härtefälle bereitzustellen zur Entlastung
von Kleinen und Mittleren Unternehmen sowie von privaten Haus- und
Grundeigentümern, für welche die Kosten einer notwendigen Untersuchung und einer risikogerechten Sanierung der Muttenzer Deponien zu
einem Härtefall führen.

## § 57 {#par_57}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes14), nachdem
der Bundesrat die Bestimmungen genehmigt hat, welche nach Artikel 37 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 198315) über den Umweltschutz der Genehmigung unterliegen.16)
14) Vom Regierungsrat am 24. Dezember 1991 auf den 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt.
15) SR 814.01
16) Vom Bundesrat am 24. Oktober 1991 genehmigt.
20 780
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.02.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung GS 30.787
10.04.2003 01.01.2004 § 21 Abs. 3 geändert GS 34.1294
10.04.2003 01.01.2004 § 21 Abs. 4 geändert GS 34.1294
10.04.2003 01.01.2004 § 21 Abs. 5 eingefügt GS 34.1294
21.04.2005 01.01.2007 § 51 Abs. 1 geändert GS 35.1088
21.04.2005 01.01.2007 § 51 Abs. 2 geändert GS 35.1088
13.12.2006 01.05.2007 § 47 aufgehoben GS 36.89
21.02.2008 01.01.2009 § 3a eingefügt GS 36.832
22.09.2011 01.02.2012 § 56a eingefügt GS 37.801
07.02.2013 01.01.2014 § 6 Titel geändert GS 38.247
07.02.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 1 aufgehoben GS 38.247
07.02.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 38.247
20.02.2014 01.10.2014 § 20 Abs. 2 geändert GS 2014.080
20.02.2014 01.10.2014 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2014.080
20.02.2014 01.10.2014 § 20 Abs. 4 eingefügt GS 2014.080
20.02.2014 01.10.2014 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2014.080
20.02.2014 01.10.2014 § 22 Abs. 2 aufgehoben GS 2014.080
20.02.2014 01.10.2014 § 22 Abs. 3 aufgehoben GS 2014.080
29.01.2015 01.01.2015 § 34 Titel geändert GS 2015.052
29.01.2015 01.01.2015 § 34 Abs. 1 geändert GS 2015.052
29.01.2015 01.01.2015 § 34 Abs. 2 geändert GS 2015.052
29.01.2015 01.01.2015 § 34 Abs. 3 aufgehoben GS 2015.052
29.01.2015 01.01.2015 § 34 Abs. 4 aufgehoben GS 2015.052
29.01.2015 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2015.052
24.03.2022 01.01.2023 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106
21 780
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.02.1991 01.01.1992 Erstfassung GS 30.787
§ 2 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106
§ 3a 21.02.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.832
§ 6 07.02.2013 01.01.2014 Titel geändert GS 38.247
§ 6 Abs. 1 07.02.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.247
§ 6 Abs. 2 07.02.2013 01.01.2014 aufgehoben GS 38.247
§ 20 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 geändert GS 2014.080
§ 20 Abs. 3 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 20 Abs. 4 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 20 Abs. 5 20.02.2014 01.10.2014 eingefügt GS 2014.080
§ 21 Abs. 3 10.04.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1294
§ 21 Abs. 4 10.04.2003 01.01.2004 geändert GS 34.1294
§ 21 Abs. 5 10.04.2003 01.01.2004 eingefügt GS 34.1294
§ 22 Abs. 2 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.080
§ 22 Abs. 3 20.02.2014 01.10.2014 aufgehoben GS 2014.080
§ 34 29.01.2015 01.01.2015 Titel geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 1 29.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 2 29.01.2015 01.01.2015 geändert GS 2015.052
§ 34 Abs. 3 29.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.052
§ 34 Abs. 4 29.01.2015 01.01.2015 aufgehoben GS 2015.052
§ 47 13.12.2006 01.05.2007 aufgehoben GS 36.89
§ 51 Abs. 1 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 51 Abs. 2 21.04.2005 01.01.2007 geändert GS 35.1088
§ 56a 22.09.2011 01.02.2012 eingefügt GS 37.801
Anhang 1 29.01.2015 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2015.052
Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106
Erlasstitel Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL)
SGS-Nr. 780
GS-Nr. 30.787
Erlassdatum 27.02.1991
In Kraft seit 01.01.1992
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision
Sachversicherungsgesetz bzw. Erlass
Gebäudeversicherungsgesetz Basel-
Landschaft
29.01.2015 2015.052 01.01.2015 LRV 2014-171
20.02.2014 2014.080 01.10.2014 wg. Bioabfällen
07.02.2013 38.237 01.01.2014 wg. Feuerwehrgesetz
22.09.2011 37.801 01.02.2012 wg. Deponien Muttenz
21.02.2008 36.832 01.01.2009 LRV 2007-151
13.12.2006 36.89 01.05.2007
21.04.2005 35.1088 01.01.2007 Traktandum 5; LRV 2004-236
10.04.2003 34.1294 01.01.2004 Traktandum 1; LRV 2002-152
08.01.1998 33.335 01.01.1999 Traktandum 6; LRV 1993-308
