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title: "V vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine"
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# V vom 10. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

## Art. 1 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen {#art_1}

1) In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
e) Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
f) Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;
g) übertragbare Wertpapiere: folgende Gattungen von Wertpapieren, einschliesslich Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:
1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate;
2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate für solche Wertpapiere;
3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird;
h) Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
i) Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:
1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;
2. die Auftragsausführung für Kunden;
3. der Handel auf eigene Rechnung;
4. die Portfolioverwaltung;
5. die Anlageverwaltung;
6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
k) Handelsplatz: ein geregelter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem;
l) Einlagen: ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschliesslich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschliesslich von Guthaben, wenn:
1. seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem EWRA-Vertragsstaat besteht;
2. es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist;
3. es nur im Rahmen einer bestimmten, von der Bank oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;
m) Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren (goldene Reisepässe): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;
n) Aufenthaltsregelungen für Investoren (goldene Visa): die von einem EWRA-Vertragsstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;
o) Zentralverwahrer: eine juristische Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
p) russisches Luftfahrtunternehmen: ein Luftverkehrsunternehmen, das über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung verfügt, die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilt wurde;
q) Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
r) Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
s) Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung;
2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas; oder
3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
t) Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe: die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
u) Sektor Bergbau: Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

## Art. 2 Vorbehaltenes Recht {#art_2}

Die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Güterkontroll-, Kriegsmaterial- und Embargogesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 3 Rüstungsgüter {#art_3}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.
2) Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 und 2 sind verboten.
3a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3a gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz erforderlich sind.
4a) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3a gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden.
5) Die Verbote nach Abs. 1 und 1a gelten nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz, durch Medienvertreter sowie durch humanitäres Personal.
5a) Aufgehoben
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3a bewilligen:
a) für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2);
2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7);
3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
b) Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgehoben

## Art. 5 Zivil und militärisch verwendbare Güter {#art_5}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 der schweizerischen Güterkontrollverordnung (GKV):
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 2 GKV ist verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 2 GKV:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 dieser Verordnung sind verboten.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben

## Art. 6 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors {#art_6}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a) nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 1 ist verboten.
1b) Liegen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehene Güter nach Anhang 1 ganz oder teilweise nach der Russischen Föderation ausgeführt werden sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann sie bzw. es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:
a) in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
b) Aufgehoben
c) an Endempfänger nach Anhang 2 sind verboten.
3) Aufgehoben
4) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 1b sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 7 Ausnahmen von Art. 5 und 6 {#art_7}

1) Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 bis 3 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
a) ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; oder
b) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 31 aufgeführt.
c) Aufgehoben
d) Aufgehoben
e) Aufgehoben
f) Aufgehoben
g) Aufgehoben
1a) Das Verbot nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a gilt nicht für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für die Zwecke nach Abs. 1 bestimmt sind.
1b) Aufgehoben
1c) Nimmt ein Exporteur für einen bestimmten Empfänger in der Russischen Föderation zum ersten Mal die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 in Anspruch, so muss er dies in der Zollanmeldung angeben und der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unverzüglich melden.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
a) die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c) den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
d) die maritime Sicherheit;
e) zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;
f) die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
g) diplomatische Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner;
h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach liechtensteinischem Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
i) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz, sofern sie dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen;
k) Softwareaktualisierungen;
l) die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
m) medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 31 aufgeführt sind.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1a und Art. 6 Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV bzw. Anhang 1 dieser Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Abs. 2 Bst. b, c, d, h und m bestimmt sind.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Abs. 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a) einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 2;
b) die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
c) eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist nach Art. 12 Abs. 3 bis 5 oder Art. 12a Abs. 3 Bst. b erlaubt.
4) Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Art. 3 GKV gilt auch bei Ausnahmen nach Abs. 1 und 2.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 und 2a sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 8 Bewilligungsverfahren {#art_8}

Das Verfahren für Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV, sofern nicht anders vorgesehen.

## Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen {#art_9}

Bewilligungen nach Art. 3 und 5 bis 7 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

## Art. 10 Güter für die Luft- und Raumfahrt {#art_10}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
3) Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
4a) Das Verbot nach Abs. 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen.
5) Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
5a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen, falls:
a) dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
b) dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 4 und 5 bewilligen:
a) für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b) für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.
9) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für Güter nach Anhang 3 Ziff. 2, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz bestimmt sind und dessen oder deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit Liechtenstein oder die Schweiz seine oder ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation unterliegen.
10) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Güter nach Anhang 3, sofern diese für die Zwecke nach Abs. 7 und 8 bestimmt sind.
11) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4, 5 und 5a bewilligen für Güter der Zolltarifnummer 9026 00 00, die sich am 29. Oktober 2024 physisch in Liechtenstein oder der Schweiz befanden, sofern dies im Rahmen des Projekts Sachalin-2 erforderlich ist.
12) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 bis 11 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 10a Güter und Technologien der Seeschifffahrt {#art_10a}

1) Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt nach Anhang 17 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Abs. 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Abs. 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 10b Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive {#art_10b}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven nach Anhang 20 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3a) Aufgehoben
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen für Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive nach Anhang 20, falls dies erforderlich ist für:
a) die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
b) medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke; oder
c) das Verhindern von Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre.
5) Aufgehoben
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 11 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas {#art_11}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
4) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 11a Güter zur Fertigstellung von Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten {#art_11a}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern, die der Fertigstellung von im Bau befindlichen Flüssigerdgas- oder Rohöl-Projekten dienen, nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Ölförderprojekte, die vor dem 25. Februar 2025 eine reguläre kommerzielle Förderung aufgenommen haben.

## Art. 12 Güter und Software für den Energiesektor {#art_12}

1) Aufgehoben
1a) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 5a nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1a oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 1a oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für:
a) den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz; oder
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird.
4) Aufgehoben
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1a und 2 bewilligen, falls:
a) dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen; oder
b) die Güter, Software oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen für die Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 und 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 12a Güter zur Stärkung der Industrie {#art_12a}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 24 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 24a ist verboten.
1b) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie nach Anhang 24b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 und 1b oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2a) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 und 1b oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 bis 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die:
a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation erforderlich sind;
b) für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind und nichtmilitärischen Zwecken oder nichtmilitärischen Endempfängern dienen.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
b) humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
c) die ausschliessliche Nutzung durch Liechtenstein oder die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
d) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 2 bewilligen für:
a) Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
b) Güter der Zolltarifkapitel 72, 84, 85 und 90, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
c) Güter der Zolltarifnummern 3917, 8421, 8471, 8523, 8536 und 8544, sofern diese für die Wartung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;
d) Güter der Zolltarifnummern 8414 90 und 9026, die sich ab dem 29. Oktober 2024 physisch in Liechtenstein oder der Schweiz befanden, sofern diese im Rahmen des Projekts Sachalin-2 für die Wartung oder Reparatur erforderlich sind;
e) Güter der Zolltarifnummer 8481 80, die für Sanitär-, Heiz-, Belüftungs- oder Klimasysteme bestimmt sind, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
f) Güter der Zolltarifnummern 7411 und 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
g) Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
h) Güter der Zolltarifnummern 7007 19 80, 7615 10, 8414 60, 8422 30 und 8423 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;
i) Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, falls deren Einfuhr aus der Russischen Föderation nach Art. 15c Abs. 6 Bst. c bewilligt worden ist;
k) Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist;
l) Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;
m) Güter der Zolltarifnummer 8422 30, falls diese für die Verpackung von Lebensmitteln, Getränken oder Pharmazeutika erforderlich sind;
n) Güter der Zolltarifnummer 3402 90, falls diese erforderlich sind für die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt;
o) Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach Abs. 4 und 5, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
8) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 13 {#art_13}

Aufgehoben

## Art. 13a Rohöl und Erdölerzeugnisse {#art_13a}

1) Der Kauf, sofern Liechtenstein oder die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Liechtenstein oder Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht:
a) für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und für Erdölerzeugnisse nach Anhang 25, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
b) für Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen anderen EWRA-Vertragsstaat eingeführt werden.
4) Aufgehoben

## Art. 13b Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten {#art_13b}

1) Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind verboten.
1a) Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Abs. 1 sind verboten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen nach Abs. 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse nach Anhang 25 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
b) Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
c) Güter nach Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
5) Natürliche und juristische Personen, die Dienstleistungen erbringen und die keinen Zugang zu den in Anhang 28 festgelegten Preisobergrenzen je Barrel für die betreffenden Güter haben, müssen für die Anwendung der Abs. 1 und 4 Bst. b für russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse nach Anhang 25, die ab dem 20. Februar 2024 verladen werden, aufgeschlüsselte Preisinformationen über Nebenkosten erheben; sie holen die Preisinformationen bei den Wirtschaftsbeteiligten in der weiter vorgelagerten Lieferkette von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen ein. Die Preisinformationen müssen den Gegenparteien und der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
6) Aufgehoben

## Art. 13c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen {#art_13c}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Abs. 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten.
3) Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Abs. 1 nach Drittstaaten müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden:
a) Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers;
b) Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements;
c) IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen.

## Art. 13d Verbote im Zusammenhang mit bestimmten Schiffen {#art_13d}

1) Der Kauf von Schiffen nach Anhang 33 sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Schiffe in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Verkauf, die Lieferung, die Vercharterung und die Ausfuhr von Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.
3) Das Betreiben von Schiffen nach Anhang 33 und deren Ausstattung mit einer Besatzung sind verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und Registrierungsdienstleistungen, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Schiffen nach Anhang 33 sind verboten.
5) Die Beteiligung an Umladungen von Schiff zu Schiff oder an jeder anderen Umladung von Fracht mit einem Schiff nach Anhang 33 ist verboten.
6) Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die mit einem Schiff nach Anhang 33 erbracht werden, ist verboten.
7) Die Verbote nach Abs. 1 bis 6 gelten nicht für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) humanitäre Aktivitäten;
d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e) die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
f) die Untersuchung von Verstössen gegen diese Verordnung oder von anderen illegalen Aktivitäten.
8) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach Abs. 1 bis 4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für:
a) die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage;
b) Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder
c) Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 8 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 13e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen {#art_13e}

1) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 sind verboten, wenn das Schiff:
a) unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
b) vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;
c) sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;
d) in der Russischen Föderation betrieben wird; oder
e) zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 sind verboten, wenn das Schiff:
a) unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
b) vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist; oder
c) sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.

## Art. 13f Weiterverladung von Flüssigerdgas {#art_13f}

1) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit der Weiterverladung im Gebiet der Europäischen Union von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 00 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
d) die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Bunkerung von mit Flüssigerdgas betriebenen Schiffen erforderlich sind;
e) die Erbringung von Weiterverladungsdiensten, die für die Beförderung zwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaates, einschliesslich der Häfen in der Randlage des EU-Mitgliedstaates, erforderlich sind.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Weiterverladung für den Transport in einen EU-Mitgliedstaat erforderlich ist und dieser Staat bestätigt hat, dass die Weiterverladung zur Gewährleistung seiner Energieversorgung erforderlich ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 13g Kauf und Einfuhr von Flüssigerdgas {#art_13g}

1) Der Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Flüssigerdgas der Zolltarifnummer 2711 11 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgas nach Abs. 1 sind verboten.

## Art. 14 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten {#art_14}

1) Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

## Art. 15 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten {#art_15}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
2) Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
3) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
5) In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15a Eisen- und Stahlerzeugnisse {#art_15a}

1) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18, die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen nach Anhang 18 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, sind verboten.
3) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 ist verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz.
4a) Bei der Einfuhr von Gütern nach Abs. 2 aus Drittstaaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und ausserhalb des Vereinigten Königreichs muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Vormaterialien gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15b Luxusgüter {#art_15b}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern nach Anhang 19 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
1a) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
1b) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Abs. 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Güter, die:
a) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
b) für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Bst. a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
c) die in Anhang 19 Ziff. 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus Liechtenstein oder der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a für Schiffe der Zolltarifnummern 8901 10 und 8901 90 bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
a) sich diese am 22. August 2023 physisch in der Russischen Föderation befanden und für die Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind; und
b) diese die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt haben, die ursprünglich vor dem 10. März 2022 erfolgte.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 4 ab, wenn die Schiffe nach Abs. 4 für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15c Wirtschaftlich bedeutende Güter {#art_15c}

1) Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern nach Anhang 21 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sind verboten.
3) Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Liechtenstein oder Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 22 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden.
4) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Güter:
a) nach Anhang 21, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind;
b) nach Anhang 21, die für einen Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmt sind;
c) der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der Europäischen Union festgelegten Einfuhrkontingente sind.
5) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
2. den persönlichen Gebrauch durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel Liechtensteins oder der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
b) die Einfuhr von:
1. persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind;
2. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in Liechtenstein oder die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation haben;
3. Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
a) sofern dies erforderlich ist für:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit Brennelementen und die Wiederaufbereitung von Brennelementen sowie ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung; oder
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in Liechtenstein oder der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in der Russischen Föderation befanden;
c) für Güter der Zolltarifnummern 9026, 9027 und 9031, die der Wartung, Reparatur oder periodischen Zertifizierung primärer oder sekundärer Rohölmessstellen auf der Druschba-Pipeline dienen, sofern dies für die ununterbrochene Versorgung mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 aus der Russischen Föderation über die Druschba-Pipeline in die Europäische Union unbedingt erforderlich ist;
d) für Güter der Zolltarifnummer 8539, sofern:
1. dies für die Wartung, die Reparatur oder den Betrieb von Ultraviolett-Lampen (UV-Lampen) für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich ist; und
2. es keinen Lieferanten gleichwertiger UV-Lampen und dazugehöriger Güter ausserhalb der Russischen Föderation gibt.
7) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 3 und um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15d Gold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse {#art_15d}

1) Der Kauf von Gold nach Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Gold nach Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Abs. 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation nach Liechtenstein oder in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Gold enthaltenden Erzeugnissen nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
6) Das Verbot nach Abs. 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 4 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. Entsprechende Gesuche sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15e Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten {#art_15e}

1) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 27a aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
2) Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Anhang 27a jeglichen Ursprungs, die durch die Russische Föderation durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
3) Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
4) Aufgehoben
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch Liechtenstein oder die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach Abs. 1 bis 3 sind verboten.
6) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten nach Anhang 27a Ziff. 3, die für den persönlichen Gebrauch von in Liechtenstein oder die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
6a) Die Verbote nach Abs. 1 und 3 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:
a) falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in Liechtenstein, der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden;
b) falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Güter nach Anhang 27a Ziff. 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden.
6b) Aufgehoben
7) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bis 3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
8) Bei der Einfuhr von Gütern nach Abs. 3 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
9) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 7 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 15f Pflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern {#art_15f}

1) Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr von Gütern nach den Anhängen 3 und 20 sowie von Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 nach einem Drittstaat ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation der Gegenpartei vertraglich verbieten.
1a) Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummern 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61 und 8466 93;
b) öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde eines Drittstaats ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.
2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3) Die Exporteure müssen der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO melden:
a) von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Abs. 1a Bst. b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;
b) Verstösse gegen die Verbote nach Abs. 1: unverzüglich.

## Art. 15g Pflicht zum vertraglichen Verbot der Weitergabe von Rechten des geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen {#art_15g}

1) Bei dem Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, der Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, der anderweitigen Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie der Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31 muss die Nutzung solcher Rechte und Geheimnisse im Zusammenhang mit Gütern mit hoher Priorität nach Anhang 31, die zu dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, dem Transport und der Durchfuhr nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt sind, der Gegenpartei vertraglich verboten werden und diese muss verpflichtet werden, eine solche Nutzung möglichen Unterlizenznehmern solcher Rechte und Geheimnisse ebenfalls zu verbieten.
2) Die Verträge mit der Gegenpartei nach Abs. 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.
3) Verstösse gegen die Verbote nach Abs. 1 müssen der Regierung unverzüglich gemeldet werden.

## Art. 15h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien {#art_15h}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
2) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten.
3) Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
4) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Technologien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation.
5) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 5 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 16 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#art_16}

1) Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle:
a) der in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
b) der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a handeln;
c) der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Bst. a oder b befinden.
2) Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Abs. 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen nach Liechtenstein oder innerhalb Liechtensteins, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Abs. 1 fallen.
2b) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:
a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
c) Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in dem Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.
2c) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.
3) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a) zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
b) zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz.
3a) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a) von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in einem EWRA-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder zwischen der Russischen Föderation und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder zwischen der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz durch einen Anbieter mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
b) der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten nach Bst. a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
c) von Rechenzentrumsdiensten in EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz.
3b) Aufgehoben
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 bewilligen, um:
a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b) Zahlungen an "Seehandelshäfen Krim" für Dienstleistungen zu ermöglichen, die für die Häfen "Fischereihafen Kerch", "Handelshafen Yalta" und "Handelshafen Evpatoria" oder durch "Gosgidrografiya" und die Hafenterminal-Zweigstellen der "Seehandelshäfen Krim" erbracht werden.
5) Die Regierung kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a) Erfüllung bestehender Verträge;
b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts;
2. einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Abs. 1 fällt;
3. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
c) Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
d) Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.
5a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) Aufgehoben
b) die Erlöse aus der Freigabe gesperrt werden.
5b) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, damit Eigentumsrechte an in den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Mai 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisation in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern:
a) diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 8 befinden; und
b) die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung gesperrt bleiben.
5c) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Abs. 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
a) dies zur Wahrung liechtensteinischer Interessen erforderlich ist;
b) dies zur Vermeidung von Härtefällen erforderlich ist;
c) dies zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich ist;
d) dies zur Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen erforderlich ist;
e) dies zur Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist;
f) Aufgehoben
g) sie festgestellt hat, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Abs. 1 Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für die Entziehung an die natürliche oder juristische Person, das Unternehmen oder die Organisation nach Abs. 1 gezahlte Ausgleich gesperrt wird;
h) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung oder eines von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgesetzten Ausgleichs im Zusammenhang mit einer durch die Regierung oder eine Behörde der Russischen Föderation erzwungenen Übertragung des Eigentums an oder der Kontrolle über eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die zuvor im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation stand, sofern die in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die namentlich Gegenstand einer erzwungenen Übertragung wurde, nach Art. 3 Abs. 1 Bst. j der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist; ausgenommen sind gesperrte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern gehalten werden;
i) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik Liechtensteins in der Russischen Föderation;
k) sie festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
6) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden.
7) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 76 bis 79 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 9. Oktober 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 8. April 2022 abgeschlossen wurden.
8) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 106 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
a) Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
b) einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 17. Juni 2023 abzuschliessen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräusserungen, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, rückwirkend gültig werden.
9) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 50 bis 52, 76 bis 79, 106, 123, 124, 196 bis 198, 211, 212 und 267 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln.
9a) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in den Anhang eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in Drittstaaten im Hinblick auf die Ernährungssicherheit.
10) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 88 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, benötigt werden, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das oder die vor dem 30. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 16 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.
11) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 98 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden, die mit dieser Organisation vor dem 5. Juli 2022 abgeschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist.
12) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 123 und 124 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 21. Dezember 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 17. Juni 2023 zu beenden.
13) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum folgender Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für folgende Organisationen ausnahmsweise bewilligen:
a) der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 196 bis 198 genannten Organisationen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. August 2023 zu beenden; oder
b) der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 196 genannten Organisation, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstige in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 durchzuführen, und zwar unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen abgeschlossen wurden.
14) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 und 98 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation kontrolliert wird;
b) der Verkauf oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
c) der Verkauf oder die Übertragung auf der Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit den in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 und 98 genannten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 abgeschlossen wurden.
15) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 187 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, die zumindest unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 28. Februar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. August 2023 zu beenden.
16) Die Regierung kann Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder Personen oder Organisationen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 25. Dezember 2023 die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das von der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 98 genannten Organisation gehalten wird, ausnahmsweise bewilligen, um das zugrunde liegende Wertpapier zu verkaufen, und bewilligen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und dem Verkauf der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde;
b) das betreffende Gesuch um Ausnahmebewilligung bis zum 25. September 2023 gestellt wurde;
c) der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für den Verkauf des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist;
d) der Verkauf des zugrunde liegenden Wertpapiers mit den Verboten dieser Verordnung, einschliesslich Art. 19 und 24, vereinbar ist; und
e) keiner anderen in Anhang 8 genannten Organisation Gelder bereitgestellt werden.
17) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. A Ziff. 676 genannten natürlichen Person befinden, oder die Bereitstellung bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Person oder eine sich in ihrem Eigentum befindende Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, benötigt werden, die für den Abschluss eines in Russland niedergelassenen Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsgestaltung, das oder die sich vor dem 10. März 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person befindenden Organisation befand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.
18) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Anhang 8 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, ein solches Unternehmen oder eine solche Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der:
a) die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Anhang 8 ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation, die oder das nicht in Anhang 8 genannt ist und nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen ist und sich im Eigentum der oder des Erstgenannten befindet oder von ihr oder ihm kontrolliert wird, aufgehoben wird; und
b) sichergestellt wird, dass der natürlichen oder juristischen Person, dem Unternehmen oder der Organisation, die oder das in Anhang 8 genannt ist, keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.
19) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 53, 267, 575 und 722 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) diese Bewilligung erforderlich ist, um eine Zahlung der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 53, 267, 575 und 722 genannten Organisationen an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners oder an Personen oder Organisationen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt bzw. Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner zu ermöglichen; und
b) diese Zahlung eine Entschädigung oder Versicherungsleistung für das Eintreten eines Versicherungsfalls darstellt und nicht gegen Abs. 2 verstösst.
20) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. A Ziff. 84, 675, 700, 702, 862 und 901 genannten natürlichen Personen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer dieser Personen oder Organisationen befindlichen Eigentumsrechten an in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2025 erforderlich sind; und
b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung gesperrt bleiben.
21) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 330 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Dezember 2023 mit dieser Organisation geschlossenen Verträgen bis zum 19. Juni 2024 erforderlich sind.
22) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 635 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind, um eine erhebliche Verringerung des Eingangs von russischem Rohöl oder der Abhängigkeit von der Einfuhr russischen Rohöls zu erleichtern, und sofern die Freigabe von Geldern oder die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen vor dem 24. Oktober 2026 abgeschlossen ist.
23) Die Regierung kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 688 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbedingt erforderlich sind für:
a) die Beendigung von vor dem 28. April 2026 mit dieser Organisation abgeschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2026, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist; oder
b) Industriekäufe von kritischen Komponenten, die von dieser Organisation hergestellt wurden, sowie entsprechende Zahlungen an diese Organisation, um einen Übergang zu alternativen Bezugsquellen zu ermöglichen, sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 16. März 2027 abgeschlossen ist.
24) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 bis 23 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 17 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen {#art_17}

1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 16 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen der Stabsstelle FIU sämtliche zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 durchgeführten Transaktionen unverzüglich melden.
3) Personen und Organisationen, die Gelder nach Art. 16 Abs. 2a entgegennehmen und gutschreiben, müssen dies der Stabsstelle FIU quartalsweise melden.
4) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
5) Gutschriften nach Art. 16 Abs. 2c müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
6) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

## Art. 18 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel {#art_18}

1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 4. März 2022 eingegangen wurden;
b) Aufgehoben
c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Projekte, die in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 19 Verbot der Ausgabe und des Handels von übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten {#art_19}

1) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 ausgegeben wurden, übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
2) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen und Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
3) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Bst. a in erkennbarer Weise zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
4) Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 9. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a) die Russische Föderation und ihre Regierung;
b) die Zentralbank der Russischen Föderation;
c) Unternehmen oder Organisationen, die in erkennbarer Weise im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
5) Es ist verboten, an Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über 50 % beteiligt ist:
a) zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
b) zum Handel zuzulassen.

## Art. 20 Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten {#art_20}

1) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 oder 3 nach dem 19. September 2014 und bis zum 9. März 2022 ist verboten.
2) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Art. 19 Abs. 1 bis 3 nach dem 9. März 2022 ist verboten.
3) Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:
a) zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten;
b) zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Bst. a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus den EWRA-Vertragsstaaten oder Drittstaaten;
c) zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über 50 % beteiligt sind.
4) Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Art. 19 Abs. 4 nach dem 25. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese der Stabsstelle FIU innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:
a) zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen den EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz und Drittstaaten;
b) zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Bst. a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus den EWRA-Vertragsstaaten oder Drittstaaten.
5) Das Verbot nach Abs. 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 25. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1. vor dem 25. Februar 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b) Es wurde vor dem 25. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c) Der Stabsstelle FIU wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.
6) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden:
1. vor dem 10. März 2022 vereinbart; und
2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
b) Es wurde vor dem 10. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
c) Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verstossen.
d) Der Stabsstelle FIU wurden die Bezüge und Auszahlungen innerhalb von drei Monaten nach dem Tag ihrer Inanspruchnahme gemeldet.

## Art. 21 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen {#art_21}

1) Die Entgegennahme von Einlagen der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, der Organisation oder der Einrichtung pro Bank 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigt:
a) russischen Staatsangehörigen;
b) in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
c) in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
d) ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.
2) Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:
a) Krypto-Dienstleistungen;
b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;
c) Ausgabe von E-Geld.
2a) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:
a) den Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;
b) die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a;
c) das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a.
3) Die Verbote nach Abs. 1 bis 2a gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
3a) Die Verbote nach Abs. 2 Bst. b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einer Bank oder einem E-Geld-Institut in einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Vermeidung von Härtefällen;
b) humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;
c) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
d) die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
e) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
f) die Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
g) die Umstrukturierung oder Liquidation einer juristischen Person, die mit der in Anhang 8 unter Bst. B Ziff. 79 genannten Organisation verbunden ist;
h) den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und der Russischen Föderation, zwischen Liechtenstein oder der Schweiz und den EWRA-Vertragsstaaten oder zwischen den EWRA-Vertragsstaaten und der Russischen Föderation; oder
i) die Wahrung liechtensteinischer Interessen.
5) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 Bst. b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 und 5 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 21a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen {#art_21a}

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen ist verboten.

## Art. 21b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto-Dienstleistungen {#art_21b}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen, zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.

## Art. 22 Meldepflicht für bestehende Einlagen {#art_22}

1) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen oder von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU Informationen über 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken übersteigende Einlagen russischer Staatsangehöriger oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlicher Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines EWRA-Vertragsstaates bzw. Aufenthaltsrechte in einem EWRA-Vertragsstaat erworben haben, zu übermitteln.

## Art. 22a Meldepflicht für Geldtransfers {#art_22a}

1) In Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals alle Geldtransfers von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken, die sie während dieses Quartals im Rahmen eines oder mehrerer Vorgänge direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes getätigt haben, zu melden, wenn deren Eigentumsrechte zu mehr als 40 % unmittelbar oder mittelbar gehalten werden von:
a) einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
b) einem russischen Staatsangehörigen; oder
c) einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Russischen Föderation.
2) Banken sind verpflichtet, der Stabsstelle FIU innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Halbjahres Informationen über alle Geldtransfers mit einem Gesamtbetrag von mehr als 100 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für dieses Halbjahr, die sie für die in Abs. 1 genannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt nach Staaten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes eingeleitet haben, zu melden.
3) Die Stabsstelle FIU bewertet im Rahmen ihrer Analysetätigkeit nach Art. 5 des FIU-Gesetzes die nach Abs. 1 und 2 erhaltenen Informationen, um Transaktionen, Einrichtungen und Geschäftszweige zu ermitteln, die auf ein ernstes Risiko von Verstössen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung hindeuten. Sie unterrichtet die Regierung über ihre Erkenntnisse.

## Art. 23 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer {#art_23}

1) Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, für russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen zu erbringen.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

## Art. 24 Verbot des Verkaufs von übertragbaren Wertpapieren {#art_24}

1) Der Verkauf von auf eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, von auf eine andere Währung lautenden übertragbaren Wertpapieren, die nach dem 6. August 2023 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen, die in diesen Wertpapieren investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
2) Dieses Verbot gilt nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

## Art. 25 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation {#art_25}

1) Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der Russian National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, soweit:
a) die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 abgeschlossen wurden; oder
b) dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität Liechtensteins unbedingt erforderlich ist.
3) Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Abs. 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies der Stabsstelle FIU melden:
a) bis zum 11. Mai 2023 und anschliessend quartalsweise; sowie
b) unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Abs. 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Abs. 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 25a Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen {#art_25a}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 16;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a oder b handeln.
1a) Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 1;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, an denen eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist;
d) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. b oder c handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b) Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 Minderheitsgesellschafter sind;
c) Transaktionen, die getätigt werden:
1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Landes erhalten; oder
2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen Liechtensteins oder der Schweiz;
d) Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der elektronischen Kommunikationsdienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 16;
e) Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation;
f) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
g) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
h) Transaktionen mit den in Anhang 16 Ziff. 4 und 6 genannten Organisationen, sofern:
1. dies erforderlich ist für den Handel, die Vermittlung oder den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 und Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation oder für die Erbringung von technischer Hilfe, technischen Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie für die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten; und
2. der Einkaufspreis die Preisobergrenze nach Anhang 28 nicht übersteigt.
2a) Der in Anhang 16 Ziff. 4 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a und e zu beteiligen, es sei denn:
a) die Transaktion betrifft die Durchfuhr von Öl oder raffinierten Erdölerzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden; und
b) die Güter haben ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation und befinden sich nicht in russischem Eigentum.
2b) Der in Anhang 16 Ziff. 6 genannten Organisation ist es verboten, sich an Transaktionen nach Abs. 2 Bst. a, b und e zu beteiligen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, um:
a) die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
b) Transaktionen nach Art. 33b zu ermöglichen.
4) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1a Bst. b bis d bewilligen, sofern:
a) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtgestaltung ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 27. Januar 2023 von einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
b) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Abs. 1a Bst. b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 27. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
c) es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d auszuüben;
d) eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittstaat durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1a Bst. b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach Art. 13a und 13b nicht verboten sind.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 25b Verbot von Transaktionen mit Klägern russischer Schiedsverfahren {#art_25b}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit Klägern russischer Schiedsverfahren nach Anhang 16a zu tätigen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen;
b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) um Schadenersatz nach Art. 33f zu erhalten.

## Art. 25c Verbot von Transaktionen mit gewissen Banken und Organisationen, die den Zweck der Sanktionen untergraben {#art_25c}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Banken oder Organisationen nach Anhang 16b;
b) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken oder Organisationen nach Bst. a handeln;
c) Banken oder Organisationen, die als vergleichbare Organisationen oder Nachfolgeorganisationen der Banken oder Organisationen nach Bst. a tätig sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) für humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen.

## Art. 25d Verbot von Transaktionen mit Häfen, Schleusen und Flughäfen {#art_25d}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Häfen und Schleusen nach Anhang 16c;
b) Flughäfen nach Anhang 16c.
2) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
b) das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
c) humanitäre Aktivitäten;
d) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
e) den Kauf, die Einfuhr oder der Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
f) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation, soweit dies nicht nach Art. 13a oder 13b verboten ist;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemittel, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung gestattet sind;
h) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen nach Anhang 25, sofern diese Güter ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden;
i) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
k) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Steinkohle der Zolltarifnummer 2701, sofern diese ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat und sich nicht in russischem Eigentum befindet und lediglich in der Russischen Föderation verladen, aus der Russischen Föderation ausgeführt oder durch die Russische Föderation durchgeführt wird;
l) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 16c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. b gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;
c) die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel es ist, eine Lösung für die Situation in der Ukraine zu finden oder die Ziele der Massnahmen nach dieser Verordnung zu fördern;
d) Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
e) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins und seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
f) private Reisen natürlicher Personen nach und aus der Russischen Föderation;
g) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, deren Kauf, Einfuhr oder Transport nach dieser Verordnung gestattet ist;
h) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen.
4) In Liechtenstein eingetragene Betreiber müssen Geschäfte nach Abs. 2 und 3 innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Stabsstelle FIU melden.

## Art. 26 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten {#art_26}

1) Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
2) Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
3) Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten.
4) Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
5) Die Verbote nach Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.

## Art. 27 Verbot von Transaktionen und Kofinanzierungen mit dem Russian Direct Investment Fund {#art_27}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) dem Russian Direct Investment Fund;
b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle des Russian Direct Investment Fund befindet;
c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 36;
d) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 37;
e) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der Organisationen nach Bst. a, b, c oder d handelt.
2) Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen und Medizinprodukten, deren Kauf, Einfuhr und Transport nach dieser Verordnung zulässig sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, nachdem sie festgestellt hat, dass dies aufgrund von vor dem 4. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 28 Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken {#art_28}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:
a) Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14;
b) Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 unmittelbar oder mittelbar zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für:
1. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
2. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist;
3. die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
4. humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
5. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 aufgrund von vor dem 25. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden;
6. die Programme der EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation;
7. die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
8. den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik Liechtensteins in der Russischen Föderation;
b) von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz, die in der Russischen Föderation ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 für Transaktionen mit der Bank Zenit bewilligen, sofern dies erforderlich ist für:
a) die Bezahlung von Gütern der Zolltarifnummer 3402 90;
b) die Erfüllung von vor dem 1. Januar 2025 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Januar 2028 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 28a Verbot der Verwendung bestimmter spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr {#art_28a}

1) Es ist verboten, sich mit folgenden Systemen zu verbinden:
a) System zur Übermittlung von Finanzmitteilungen der Zentralbank der Russischen Föderation oder gleichwertigen von der Zentralbank der Russischen Föderation eingerichteten spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr;
b) Systeme der Zentralbank der Russischen Föderation oder Systeme mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bereitgestellt werden, einschliesslich des Systems für schnelle Zahlungen und des Kartenzahlungssystems Mir.
2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit Banken, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 14a.
3) Das Verbot nach Abs. 1 Bst. a gilt nicht für Transaktionen, die erforderlich sind:
a) den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus und durch die Russische Föderation, in und durch einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo oder nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
b) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus und durch die Russische Föderation;
c) den Kauf, die Einfuhr und den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
d) die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) Zahlungen im Rahmen eines Altersversorgungssystems an eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
f) Zahlungen durch oder an die Jewish Claims Conference;
g) für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Drittländern;
h) für in Drittländern ansässige Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz;
i) für Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.
4) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für Transaktionen, die:
a) erforderlich sind für den Kauf, den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) erforderlich sind für die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) erforderlich sind für humanitäre Aktivitäten oder Evakuierungen;
d) erforderlich sind für die Rückzahlung einer fälligen Schuld an Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen;
e) abhängig sind von der Erbringung von Korrespondenzbankdienstleistungen durch Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a;
f) erforderlich sind für die Ausführung von Zahlungen durch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen oder Organisationen im Rahmen eines von einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz geschlossenen Darlehensvertrags.
5) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14a aufgrund von Verträgen geschuldet sind, die vor dem 3. März 2026 abgeschlossen wurden.
6) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 2 bewilligen, sofern die Ausführung der Transaktionen erforderlich ist für:
a) die Rückzahlung von garantierten Exportkrediten;
b) die Erfüllung von vor dem 20. Mai 2025 abgeschlossenen Verträgen bis zu ihrem Ablaufdatum, längstens aber bis zum 26. August 2025, sofern die Begünstigten ihren Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz haben.
7) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 6 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 29 Verbot betreffend Banknoten {#art_29}

1) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten:
a) nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, sind verboten;
b) nach oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in diesen Gebieten sind verboten.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizer Franken oder eine amtliche Währung eines EWRA-Vertragsstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:
a) die persönliche Verwendung durch Personen, die in die Russische Föderation oder in die in Anhang 6 bezeichneten Gebiete reisen;
b) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation;
c) die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten internationaler Organisationen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
d) Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners erhalten.

## Art. 29a Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten {#art_29a}

1) Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen sind verboten.
2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

## Art. 29b Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation {#art_29b}

1) Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a) der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor, einschliesslich im Bau befindlicher Projekte für die Erzeugung von Flüssigerdgas, in der Russischen Föderation tätig sind;
b) die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
c) die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
d) die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in Bst. a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a) erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die EWRA-Vertragsstaaten oder in die Schweiz zu befördern; oder
b) ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
2a) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Abs. 1 Bst. b bewilligen, falls die vorgesehenen Tätigkeiten nach Art. 25a Abs. 2 Bst. b erforderlich sind, um den Betrieb eines Tiefwasser-Offshore-Gasprojekts im Mittelmeer sicherzustellen, in dem Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 16 seit vor dem 31. Oktober 2017 Minderheitsgesellschafter sind, sofern das Projekt ausschliesslich von oder gemeinsam mit einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingetragenen oder gegründeten juristischen Person kontrolliert oder betrieben wird.
3) Sie kann Ausnahmen von den Verboten betreffend den Bergbau nach Abs. 1 bewilligen für Tätigkeiten, deren vorrangiges Ziel in der Gewinnung von Materialien nach Anhang 30 besteht oder die mit der Gewinnung solcher Materialien ihren hauptsächlichen Gewinn erzielen.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 bis 3 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 29c Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins {#art_29c}

1) Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms Liechtensteins ist verboten:
a) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
b) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a zu über 50 % beteiligt sind.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
b) Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
c) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
d) den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
e) Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
f) Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
g) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
h) die Tätigkeit von Handelskammern, Wirtschaftsverbänden, Kultur- und Bildungszentren und akademischen Austauschprogrammen von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz in der Russischen Föderation;
i) zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, den unabhängigen Journalismus oder die Bekämpfung von Desinformation in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
k) Programme von EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWRA-Vertragsstaaten in der Russischen Föderation.

## Art. 29d Verbote betreffend Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen {#art_29d}

1) Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts oder ähnliche Rechtsgestaltungen sind verboten, wenn eine der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Treugeber oder Begünstigter ist:
a) russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
b) in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
c) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a und b zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
d) juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a bis c kontrolliert werden;
e) natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln.
2) Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder eine ähnliche Rechtsgestaltung nach Abs. 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn die Treugeber oder Begünstigten Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.
3a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 2. Mai 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind.
4) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
c) den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsgestaltungen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen, gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
6) Abs. 1 bis 3, 4 und 5 finden sinngemäss auf Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und stiftungsähnliche Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) Anwendung, sofern eine in Abs. 1 genannte Person eine ähnliche Stellung wie ein Treugeber oder Begünstigter innehat. Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht für die Fortsetzung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit Abs. 2 nicht vereinbaren Dienstleistungen, sofern:
a) die Beendigung spätestens bis zum 28. März 2025 eingeleitet wird; und
b) bis zur Beendigung der verbotenen Dienstleistungen Personen nach Abs. 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einbringen oder erhalten oder anderweitige Vorteile erlangen können.
7) Die Fortsetzung von Dienstleistungen, die nach Abs. 6 erforderlich sind, ist unverzüglich nach deren Einleitung bei der Stabstelle FIU zu melden; diese Meldung hat insbesondere eine Bestätigung zu enthalten, dass die Voraussetzungen nach Abs. 6 erfüllt sind. Die Beendigung der Dienstleistungen ist der Stabsstelle FIU innerhalb von sieben Tagen zu melden.

## Art. 29e Verbote betreffend Dienstleistungen und Software {#art_29e}

1) Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
a) Rechtsberatung;
b) Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung sowie Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;
c) Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;
d) Werbung, Markt- und Meinungsforschung;
e) IT-Beratung;
f) gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;
g) Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;
h) Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen;
i) verwaltete Sicherheitsdienste.
2) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a bis c und e gelten auch für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten.
3) Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in der Russischen Föderation ist verboten.
4) Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 an die Regierung der Russischen Föderation oder an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Durchfuhr dieser Software durch Liechtenstein oder die Schweiz sind verboten.
5) Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach Abs. 1, 2 und 4 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
6) Der mittelbare oder unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Abs. 4 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Regierung der Russischen Föderation, an juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
7) Die direkte oder indirekte Erbringung in Abs. 1 und 3 nicht genannter Dienstleistungen für die Regierung der Russischen Föderation unterliegt einer Bewilligungspflicht. Die Regierung erteilt die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.
8) Die Verbote nach Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:
a) Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
b) humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Landes erhalten.
9) Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Abs. 8 erbringen oder bereitstellen, der Stabsstelle FIU bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.
10) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
a) die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
b) die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich.
11) Die Verbote nach Abs. 1 Bst. c und f sowie Abs. 2 und 4 gelten nicht für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
b) die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;
c) die Bewältigung von Naturkatastrophen.
12) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1, 2, 4 und 5 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für:
a) humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;
b) zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
c) die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation oder in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
d) die Sicherstellung der Energieversorgung eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
e) den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz;
f) die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
g) folgende Tätigkeiten:
1. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit;
2. die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen;
3. die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung;
4. die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
h) die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, die erforderlich sind für:
1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
2. Rechenzentrumsdienste in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
13) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall nach Art. 16 Abs. 18.
14) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. a, c und e sowie Abs. 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Russischen Föderation in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz.
15) Sie kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 Bst. g und h sowie Abs. 4 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag russischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation oder ukrainischer Staatsangehöriger in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten zu internationalen Open-Source-Projekten.
16) Sie kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 Bst. f bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen.
17) Gesuche um Bewilligungen nach Abs. 7 und Ausnahmebewilligungen nach Abs. 12 bis 16 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 29f Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen {#art_29f}

1) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
2) Dieses Verbot gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Abs. 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Staatsangehörige eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz sind.

## Art. 29g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung {#art_29g}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:
a) der Regierung der Russischen Föderation;
b) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlichem Eigentum befinden;
c) juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates und der Schweiz, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a oder b zu über 50 % kontrolliert werden;
d) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Bst. a, b oder c handeln.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt für:
a) politische Parteien und Bündnisse;
b) Nichtregierungsorganisationen;
c) Anbieter von Mediendiensten;
d) öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/695 durchführen;
e) natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. d in Verbindung stehen.
3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:
a) die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
b) die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.
4) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Abs. 2 Bst. b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in Liechtenstein nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.
5) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 4 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 29h Verbot der Rückversicherung gebrauchter russischer Schiffe und Luftfahrzeuge {#art_29h}

Es ist verboten, während fünf Jahren nach dem Verkauf oder jeder Art von Vermietung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die von der Regierung der Russischen Föderation oder von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation betrieben wurden, Verträge oder Vereinbarungen, durch welche Risiken im Zusammenhang mit der Versicherungsdeckung dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge übernommen, übertragen oder abgetreten werden, bereitzustellen, zu zeichnen oder anderweitig einzugehen.

## Art. 29i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen {#art_29i}

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen.

## Art. 29k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen {#art_29k}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
b) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
c) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.

## Art. 29l Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern {#art_29l}

1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a) Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41;
b) Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder Kontrolle über diese ausüben.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für:
a) Geschäfte mit Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;
b) Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
c) Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
d) die Leistung von Schadenersatz nach Art. 33f.

## Art. 30 Ein- und Durchreiseverbot {#art_30}

1) Die Einreise in Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
2) Die Regierung kann Ausnahmen gewähren:
a) aus erwiesenen humanitären Gründen;
abis) wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschliesslich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist;
b) für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
c) zur Wahrung liechtensteinischer Interessen.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.

## Art. 30a Meldepflicht betreffend die Ein- und Durchreise {#art_30a}

1) Folgende Personen, die über einen gültigen Aufenthaltstitel, einschliesslich eines diplomatischen Aufenthaltstitels, oder ein gültiges Visum, der oder das nicht von Liechtenstein oder der Schweiz ausgestellt wurde, verfügen, müssen ihre Einreise in Liechtenstein oder ihre Durchreise durch Liechtenstein dem Ausländer- und Passamt mindestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Ein- oder Durchreise melden:
a) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals der Russischen Föderation sind;
b) russische Staatsangehörige, die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation sind;
c) Familienangehörige von Personen nach Bst. a und b, mit Ausnahme von Minderjährigen und von Familienangehörigen, die nicht im Haushalt der Personen nach Bst. a und b leben.
2) Die Meldung an das Ausländer- und Passamt muss folgende Informationen enthalten:
a) Angaben zum verwendeten Transportmittel;
b) Ort und Datum der Einreise in Liechtenstein;
c) Ort und Datum der Ausreise aus Liechtenstein.
3) Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Abs. 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in Liechtenstein eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.

## Art. 31 Luftverkehr {#art_31}

1) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a) Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
b) Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen;
c) Luftfahrzeuge, die für Nichtlinienflüge genutzt werden und bei denen eine russische natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in der Lage ist, den Ort oder die Uhrzeit des Starts oder der Landung zu bestimmen.
1a) Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein sowie das Überfliegen des liechtensteinischen Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrtunternehmen verboten:
a) Luftfahrtunternehmen nach Anhang 35;
b) Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle eines Luftfahrtunternehmens nach Bst. a befinden.
2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen sind:
a) Flüge zu humanitären Zwecken;
b) Such- und Rettungsflüge;
c) einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
d) Aufgehoben
e) Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) nach Art. 4 der schweizerischen Verordnung über die Wahrung der Lufthoheit (SR 748.111.1) verfügen;
f) Luftfahrzeuge mit einer Sitzplatzkapazität für höchstens vier Personen und einer zulässigen Startmasse von höchstens 2 000 kg, sofern sie für private, nichtgewerbliche Flüge zu Freizeitzwecken oder zur Ausbildung für den Erwerb einer privaten Fluglizenz und darauf bezogene Einstufungen von Ausbildungsdienstleistern Liechtensteins im liechtensteinischen Hoheitsgebiet eingesetzt werden.
2a) Von den Verboten nach Abs. 1 und 1a ausgenommen sind Überflüge und Landungen in Notsituationen.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann zur Wahrung liechtensteinischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 1a bewilligen.
3a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das BAZL kann weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen für den Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeugs in der offenen Kategorie nach Massgabe des anwendbaren EWR-Rechts,sofern der Betrieb für private, nichtgewerbliche oder nichtgeschäftliche Flüge erfolgt, die im Gebiet und im Luftraum des Fürstentums Liechtenstein zu Freizeitzwecken durchgeführt werden.
4) Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und Liechtenstein Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über einen Drittstaat, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln.
5) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Abs. 1 Bst. c müssen dem BAZL auf dessen Verlangen und innerhalb der vom BAZL festgelegten Frist vor der Landung oder dem Start in Liechtenstein oder vor dem Überflug über Liechtenstein alle diesbezüglichen Informationen übermitteln, namentlich:
a) Informationen über den tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls über die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die das Luftfahrzeug gechartert hat;
b) eine allgemeine Erklärung, ein Fluggastverzeichnis oder ein amtliches Dokument mit den vollständigen Namen, Geburtsdaten, Geburtsorten und sämtlichen Staatsangehörigkeiten aller Fluggäste und Besatzungsmitglieder.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 und 3a sind beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen.

## Art. 31a Verbot der Annahme von Anträgen in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums {#art_31a}

1) Es ist verboten, folgende Anträge in Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums anzunehmen:
a) neue Anträge auf Eintragung von Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die von russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen eingereicht wurden, auch wenn diese von einem russischen Staatsangehörigen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation, in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemeinsam mit einer oder mehreren nichtrussischen natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Niederlassung ausserhalb der Russischen Föderation eingereicht werden;
b) Anträge russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassener juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen während des Registrierungsverfahrens, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums nach Bst. a beziehen.
2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Anträge von Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz und natürlichen Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz verfügen.

## Art. 32 Verbote betreffend elektronische Kommunikationsdienste {#art_32}

1) Betreibern ist es verboten, Inhalte durch die in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu senden oder deren Sendung zu ermöglichen, zu erleichtern oder auf andere Weise dazu beizutragen, auch durch die Übertragung oder Verbreitung über Kabel, Satellit, IP-TV, Diensteanbieter, Internet-Video-Sharing-Plattformen oder -Anwendungen, unabhängig davon, ob sie neu oder vorinstalliert sind. Für Mobilfunknetze gilt dieses Verbot nur, soweit der nationale Nummerierungsplan betroffen ist.
1a) Das Verbot nach Abs. 1 gilt auch für Online-Inhalte einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die als vergleichbare Organisation einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, wenn mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a) im Wesentlichen identische Inhalte oder Feeds;
b) Weiterführen vom Branding, Design oder der Benutzerschnittstelle;
c) Überschneidungen bei Eigentumsverhältnissen, Kontrolle oder Verwaltung;
d) Weiterleitung oder Migration von Nutzern aus einer in Abs. 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung;
e) Weiterführung der technischen Infrastruktur, einschliesslich der Nutzung derselben Codebasis, derselben Domänen oder Anwendungen.
2) Programmkonzessionen, Übertragungs- und Verbreitungsvereinbarungen mit den in Anhang 15 aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden ausgesetzt.
3) Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- und Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 15 erstellt oder gesendet werden; dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.

## Art. 32a Verbot der Vergabe und Erfüllung öffentlicher Aufträge oder Konzessionen {#art_32a}

1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe sowie unter Art. 10 Abs. 1, 3, 6 und 8 bis 10 und Art. 11 bis 14 der Richtlinie 2014/23/EU, unter Art. 7, 8, 10 Bst. b bis f und h bis j der Richtlinie 2014/24/EU, unter Art. 18, 21 Bst. b bis e und g bis i, Art. 29 und 30 der Richtlinie 2014/25/EU sowie unter Art. 13 Bst. a bis d, f bis h und j der Richtlinie 2009/81/EG fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen;
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, an denen Organisationen nach Bst. a zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a oder b handeln; oder
d) Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Bst. a, b oder c in Anspruch genommen werden, soweit auf solche Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
2) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 bewilligen, wenn die Vergabe oder die Fortsetzung der Erfüllung von Verträgen bestimmt ist für:
a) den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
b) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
c) die Bereitstellung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie ausschliesslich oder nur in ausreichender Menge von Personen nach Abs. 1 bereitgestellt werden können;
d) die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen Liechtensteins oder seiner Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; oder
e) den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweiz.
f) Aufgehoben
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 2 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 32b Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen {#art_32b}

1) Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
b) Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz niedergelassen sind und an denen natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
c) allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
d) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten;
e) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach Bst. a bis d handeln;
f) natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und eines Partners, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die:
1. Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Bst. a, b, c oder e oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen;
2. einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation nach Bst. a oder e Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt.
2) In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Abs. 1 verboten ist.

## Art. 33 Vermeidung der Umgehung von Massnahmen durch bestimmte Drittstaatsunternehmen {#art_33}

Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die Massnahmen nach dieser Verordnung untergraben.

## Art. 33a Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern {#art_33a}

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 17, 19, 20 und 24 aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 5, 6, 10, 10a, 10b, 11, 12, 12a und 15b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
2) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie oder es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
2a) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 12 und 12a bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 5 und 24a aufgeführten Gütern und von Gütern nach Anhang 2 GKV oder betreffend damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, sofern diese Tätigkeiten oder Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:
a) eine Gasinfrastruktur zwischen der Russischen Föderation und Drittländern betreibt;
b) vor dem 10. März 2022 nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründet oder eingetragen wurde; und
c) eine russische juristische Person, Organisation oder Einrichtung umfasst.
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 15a und 15c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 18 und 21 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2026 bewilligen, sofern:
a) die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
b) sich die Güter im Eigentum befinden von:
1. Staatsangehörigen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz;
2. einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; oder
3. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
c) sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach Art. 15a und 15c für diese Güter in Kraft getreten sind.
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1, 2a und 3 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 33b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen {#art_33b}

1) Die Regierung kann Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Art. 25a Abs. 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Art. 25a Abs. 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz bis zum 31. Dezember 2026 unbedingt erforderlich sind.
2) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 33c Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software {#art_33c}

1) Die Regierung kann bis zum 31. Dezember 2026 Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Art. 29e bewilligen, sofern:
a) die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
b) die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
2) Sie lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Abs. 1 ab, wenn sie hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
3) Aufgehoben
4) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 33d Ausnahmen von Verboten betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern sowie betreffend Dienstleistungen {#art_33d}

1) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 5, 6, 10a, 12 und 12a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
a) der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch Liechtenstein oder die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die damit verbundenen Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind;
b) die entsprechende Art von Gütern oder Dienstleistungen bereits zuvor aus einem EWRA-Vertragsstaat oder einem Partner für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen nach der Russischen Föderation ausgeführt bzw. erbracht wurde;
c) die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d) diese Güter von einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
2) Die Regierung kann Ausnahmen von den Verboten nach Art. 29e Abs. 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Rechtsberatung (Art. 29e Abs. 1 Bst. a), Wirtschaftsprüfung (Art. 29e Abs. 1 Bst. b) und Ingenieurwesen (Art. 29e Abs. 1 Bst. c) bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
3) Gesuche um Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vorbehaltlich der Zuständigkeit des SECO bei der Stabsstelle FIU einzureichen.

## Art. 33e Grundsatz {#art_33e}

Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.

## Art. 33f Grundsatz {#art_33f}

1) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
a) Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, die bei Gerichten ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 15. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Bst. a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, in Liechtenstein ansässige natürliche Personen und in Liechtenstein niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen liechtensteinischen Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:
a) von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
b) durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Bst. a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
3) Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
a) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Art. 32b, zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach Abs. 1 und 2 Bst. a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;
b) für Schadenersatz nach Abs. 1 und 2 Bst. b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Abs. 1 in einem anderen Staat als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.
4) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
5) Liechtenstein haftet nicht für nach Abs. 2 Bst. a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.

## Art. 33g Keine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen und Sanktionen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen {#art_33g}

1) Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz im Rahmen von oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz geltend gemacht werden von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
2) Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen einen EWRA-Vertragsstaat oder die Schweiz gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWRA-Vertragsstaates oder der Schweiz eingeleitet wurde von:
a) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c;
b) natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

## Art. 33h Schadenersatzanspruch des Fürstentums Liechtenstein {#art_33h}

1) Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihm entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen das Fürstentum Liechtenstein eingeleitet wurde.
2) Der Anspruch richtet sich gegen:
a) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 32b Abs. 1 Bst. a bis c, die:
1. die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben;
2. im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben;
3. an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren;
4. die Vollstreckung eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;
b) natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Bst. a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Bst. a kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.
3) Sehen andere Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts keine Zuständigkeit in Liechtenstein vor, so kann die Zuständigkeit für ein liechtensteinisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Abs. 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

## Art. 34 Vollzug und Kontrolle {#art_34}

1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Art. 3 bis 7, 10 bis 15e und 15f bis 29l und 32a bis 33d. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.
1a) Das Amt für Kultur überwacht den Vollzug von Art. 15ebis.
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug der Art. 30 und 30a. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Das Amt für Kommunikation überwacht den Vollzug des Verbots betreffend elektronische Kommunikationsdienste nach Art. 32.
3a) Das Amt für Hochbau und Raumplanung überwacht den Vollzug von Art. 31.
3b) Das Amt für Volkswirtschaft überwacht den Vollzug von Art. 31a.
4) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
5) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.

## Art. 34a Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren {#art_34a}

1) Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und deren Gestellung nach Art. 24 des schweizerischen Zollgesetzes vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach Art. 47 und 48 des schweizerischen Zollgesetzes überführt werden.
2) Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Abs. 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
3) Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für Güter, die sich physisch in Liechtenstein befinden und die vor dem 3. April 2023 gestellt und nach dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

## Art. 35 Strafbestimmungen {#art_35}

1) Wer gegen Art. 3 bis 7, 10 bis 16, 18 bis 21b und 23 bis 33d verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.
2) Wer gegen Art. 17, 22, 22a, 29d Abs. 7 und Art. 30a verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.

## Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts {#art_36}

1) Die Verordnung vom 16. September 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, LGBl. 2014 Nr. 235, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
2) Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der Verordnung nach Abs. 1 begangen wurden, bleiben nach Massgabe des bisherigen Rechts strafbar.

## Art. 37 Übergangsbestimmungen {#art_37}

1) Die Art. 4, 5 und 8 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.
2) Art. 19 Abs. 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 25. Februar 2022 vertraglich vereinbart wurden.
3) Art. 20 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. März 2022 vertraglich vereinbart wurden.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Art. 15a Abs. 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind.
9) Aufgehoben
10) Aufgehoben
11) Art. 12a Abs. 1, 2 und 2a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 24 Ziff. 2, die vor dem 25. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.
12) Aufgehoben
13) Aufgehoben
14) Art. 29c Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind.
15) Art. 29d Abs. 1 und 2 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 2. Mai 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Art. 29d nicht vereinbar sind, bis zum 29. Mai 2022 zu beenden.
16) Art. 32a Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 2. Mai 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 10. Oktober 2022 erfüllt sind.
17) Art. 13a Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden;
b) Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Vollendung der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO gemeldet werden.
18) Art. 13b Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind.
19) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Art. 25a Abs. 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
b) Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 30. März 2022 gegründet wurde und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Art. 25a Abs. 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2026.
20) Aufgehoben
21) Aufgehoben
21a) Aufgehoben
22) Aufgehoben
23) Aufgehoben
24) Aufgehoben
25) Art. 13b Abs. 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
b) Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 5. Juli 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
c) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
d) Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 5. Juli 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht.
26) Art. 13b Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
b) den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
c) den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn:
1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde; und
2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
d) den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 21. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
e) den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 17. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt.
27) Art. 25a Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 13 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
b) Aufgehoben
c) die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 16 Ziff. 14 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde.
d) Aufgehoben
28) Art. 25c Abs. 1 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 mit einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind;
b) die Entgegennahme von Zahlungen, die einer in Anhang 16b Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschuldet werden, für Verträge, die bis zum 3. März 2026 erfüllt sind.
29) Aufgehoben
30) Art. 15f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 6. Februar 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2025 erfüllt oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
31) Aufgehoben
32) Art. 15g Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. Juni 2025 erfüllt sind oder deren Verträge abgelaufen sind, wobei das frühere Datum gilt.
33) Art. 11a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
34) Art. 13f Abs. 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 14. April 2025 erfüllt sind.
35) Art. 13e Abs. 1 und 2 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 29. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Januar 2025 erfüllt sind.
36) Art. 28a Abs. 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte, die vor dem 3. März 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. August 2026 erfüllt sind.
37) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 1 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Quartal 2025 getätigt wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. Juni 2025 zu erfolgen.
38) Die Meldepflicht nach Art. 22a Abs. 2 findet erstmals auf Geldtransfers Anwendung, die im 1. Halbjahr 2025 eingeleitet wurden. Die erstmalige Meldung hat spätestens am 1. September 2025 zu erfolgen.
39) Art. 15c Abs. 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7601, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 31. Dezember 2026 erfüllt sind;
b) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 2901 10 00, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 27. Mai 2026 erfüllt sind;
c) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;
d) Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 25. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.
40) Art. 11a ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Rohölprojekten, die vor dem 20. Mai 2025 vereinbart wurden und bis zum 16. August 2025 erfüllt sind.
41) Aufgehoben
42) Art. 13g Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die vor dem 3. März 2026 vereinbart wurden und bis zum 1. Januar 2027 erfüllt wurden, wenn sie:
a) nicht den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Erdgasderivaten betreffen;
b) nicht massgeblich geändert wurden.
43) Art. 29bbis Abs. 1 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
44) Art. 29e Abs. 3 und 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 3. März 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 27. Mai 2026.
45) Art. 29e Abs. 4 ist nicht anwendbar auf die Bereitstellung von Software für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 32 Ziff. 3, sofern dies erforderlich ist, um vor dem 3. März 2026 geschlossene Verträge bis zum 27. Mai 2026 zu erfüllen.

## Art. 38 Inkrafttreten {#art_38}

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Daniel Risch
Fürstlicher Regierungschef
