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title: "Theater- und Saalwachen durch die städtische Feuerwehr"
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# Theater- und Saalwachen durch die städtische Feuerwehr

## Art. 1 {#art_1}

Bei sämtlichen Veranstaltungen im Stadttheater Schaffhausen
übernimmt die städtische Feuerwehr die Brandwache.

## Art. 2 {#art_2}

1 Das Feuerwehrkommando, welches ein Verzeichnis über die in
Art.1 erwähnten Veranstaltungen führt, bestimmt die zu stellende
Wache.
2 Die Wache beginnt mindestens eine viertel Stunde vor Veranstaltungsbeginn und endet mit einem Rundgang eine viertel Stunde
nach Ende der Veranstaltung.
3 Die Wache besteht in der Regel aus einem Chargierten und einem weiteren Angehörigen der Feuerwehr.
4 Für Lesungen und Informationsveranstaltungen kann die Wache
auf einen Angehörigen der Feuerwehr reduziert werden.
5 Alle zum Wachdienst Eingeteilten sind im Besitz der Dienstvorschrift “Wache im Stadttheater”, welche alle Einzelheiten des
Wachdienstes regelt.

## Art. 3 {#art_3}

Bei allen anderen Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko ( grosse
Personenbelegung und erhöhtes Brandrisiko) stellt die städtische
Theater- und Saalwachen durch die städtische Feuerwehr 450.3
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
Feuerwehr nach Rücksprache mit der Feuerpolizei eine Saalwache.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Feuerwehrkommando bestimmt die personellen und materiellen Mittel, die für Veranstaltungen gemäss Art. 3 bereitzustellen
sind.
2 Wachebeginn und Wacheende richtet sich nach den Abmachungen, die das Feuerwehrkommando mit dem Veranstalter trifft. Sie
beginnt mindestens eine halbe Stunde vor Beginn und endet spätestens eine Stunde nach Beendigung der Veranstaltung.
3 Die Feuerwehr übernimmt keine sicherheitspolizeilichen Aufgabe,
sie kann jedoch nach Rücksprache mit dem Polizeikommando verkehrsdienstliche Aufgaben übernehmen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Zu den ständigen Aufgaben der Brand- und Saalwache gehören
die Überprüfung der Notausgänge, die Überprüfung des ordnungsgemässen Zustandes der Löschposten, der Sprinkleranlage und
der Handfeuerlöscher.
2 Mängel sind via Feuerwehrkommando der Feuerpolizei zu melden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Gebühr und Entschädigung der Saal- und Brandwache werden
durch das Feuerwehrkommando festgesetzt.
2 Gebühr und Entschädigung richten sich nach den Soldansätzen
und nach der Gebührenverordnung der Feuerwehrordnung.
3 Das Feuerwehrkommando bezieht vom Veranstalter gegen Quittung Gebühr und Entschädigung.

## Art. 7 {#art_7}

Dieses Reglement tritt am 8. April 2003 in Kraft und ersetzt das
Reglement über die Theater-, Konzert- und Filmwachen der Städtischen Feuerwehr vom 20. September 1933.
