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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen"
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provisions: 16
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen

## Art. 1 {#art_1}

Unterstellung
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz
über die Familienzulagen (FamZG).
Art. 2 * …
2. Familienzulagen

## Art. 3 {#art_3}

Arten von Familienzulagen
1 Familienzulagen im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder- und Ausbildungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

## Art. 4 {#art_4}

Anspruch auf Familienzulagen
1 Die Anspruchsberechtigung für Kinder sowie der Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger
Arbeitgeber sowie für Nichterwerbstätige und Selbstständigerwerbende
richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 … *

## Art. 5 {#art_5}

Höhe der Familienzulagen
1 Die Höhe der kantonalen Familienzulagen entspricht den Mindestzulagen
nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Allfällig höhere Familienzulagen werden vom Landrat festgelegt.
3. Organisation und Zuständigkeiten der
Familienausgleichskassen
Art. 6 * Familienausgleichskasse Glarus
1 Die Familienausgleichskasse Glarus besteht in der Rechtsform einer
selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit Sitz in Glarus. Sie richtet
die Familienzulagen aus und erhebt die Beiträge.
SBE X/7 484 1
VIII D/5/1
2 Die Familienausgleichskasse Glarus wird zusammen mit der Ausgleichskasse Glarus und der IV-Stelle Glarus als «Sozialversicherungen Glarus» bezeichnet.
3 Die Geschäfte der Familienausgleichskasse Glarus werden von der Ausgleichskasse Glarus geführt. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind
der Ausgleichskasse Glarus von der Familienausgleichskasse Glarus zu vergüten.
4 Der Familienausgleichskasse Glarus obliegt die Kontrolle über die Unterstellung der Arbeitgeber, der Selbstständigerwerbenden sowie der Nichterwerbstätigen. *
5 Die Familienausgleichskasse Glarus überträgt die Ausrichtung der Familienzulagen in der Regel den Arbeitgebern. Diese haben über ihre Beiträge
und die ausbezahlten Familienzulagen mit der Familienausgleichskasse Glarus periodisch abzurechnen.
6 Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die Auszahlung der Familienzulagen oder ist ein solcher nicht vorhanden, so kann die Familienausgleichskasse Glarus die Zulagen direkt jener Person, Behörde oder Institution, die
für das Kind sorgt, ausrichten.

## Art. 8 Art. 7 * … {#art_8}

Andere Familienausgleichskassen
1 Andere Familienausgleichskassen sind Familienausgleichskassen nach
dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.
2 Die Familienausgleichskasse Glarus kann Verbandsausgleichskassen im
Sinne der Artikel 53 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, denen im Kanton Glarus domizilierte Arbeitgeber angeschlossen sind, die Ausrichtung der Familienzulagen und die Erhebung der
Beiträge übertragen. *
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten mit andern Kantonen Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschliessen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen können.

## Art. 9 {#art_9}

Anerkennung von Familienausgleichskassen
1 Die Anerkennung wird von dem durch den Regierungsrat bezeichneten Departement ausgesprochen, wenn eine bestehende berufliche oder zwischenberufliche Familienausgleichskasse nach Massgabe dieses Gesetzes Zulagen ausrichtet und Beiträge erhebt, alle Arbeitnehmenden ihrer Mitglieder
erfasst sowie die angeschlossenen Selbstständigerwerbenden ausweist und
für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. *
2 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind.
VIII D/5/1
Art. 9a * Anmeldung von Familienausgleichskassen
1 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen
haben sich beim vom Regierungsrat bezeichneten Departement anzumelden, soweit sie im Kanton Glarus tätig sein wollen.

## Art. 10 {#art_10}

Beitrittspflicht
1 Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber sowie alle Selbstständigerwerbenden, die im Kanton Glarus einen Geschäftssitz, oder, wenn ein solcher
fehlt, ihren Wohnsitz haben, müssen sich der Familienausgleichskasse Glarus oder einer vom Kanton anerkannten Familienausgleichskasse anschliessen. *
2 Arbeitgeber, die eine Betriebskasse führen, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Familienausgleichskasse Glarus oder einer anerkannten Familienausgleichskasse anzuschliessen. *
3 Der Familienausgleichskasse Glarus werden alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anerkannten Familienausgleichskasse angehören. *
4 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über den Kassenwechsel sind anwendbar.

## Art. 11 {#art_11}

Aufsicht
1 Die Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus,

## Art. 12 die Oberaufsicht dem Regierungsrat. * {#art_12}

Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen
1 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen betreffend Zusammenschluss
von Familienausgleichskassen.
2 Bei Auflösung oder Entzug der Anerkennung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem
Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.

## Art. 13 {#art_13}

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle
1 Die Kassen sind jährlich zu revidieren.
2 Die den Kassen angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu
prüfen. *
3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Kassenrevisionen und über die Arbeitgeberkontrollen sind anwendbar.
VIII D/5/1
4. Finanzierung

## Art. 14 {#art_14}

Beiträge
1 Die Familienzulagen und die jeweiligen Verwaltungskosten werden wie
folgt finanziert:
a. für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende durch Beiträge
der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden;
b.
* für Nichterwerbstätige durch Beiträge der Nichterwerbstätigen
und durch den Kanton.
2 Die Familienausgleichskassen setzen die Beiträge der Arbeitgeber und
Selbstständigerwerbenden in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens
fest. Den Beitrag für Nichterwerbstätige setzt der Regierungsrat einheitlich
für alle das vorliegende Gesetz vollziehenden Familienausgleichskassen
fest. *
3 Die Beiträge der Arbeitgeber dürfen nicht den Arbeitnehmenden belastet
werden.
4 Die Bestimmungen des AHVG betreffend den Bezug der Beiträge, die
Nachzahlung geschuldeter und die Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge
sind sinngemäss anwendbar.

## Art. 15 {#art_15}

Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der
Familienzulagen, zur Deckung der daraus entstehenden Verwaltungskosten
und zur Äufnung von Schwankungsreserven verwendet werden.

## Art. 18 Art. 16–17 * … {#art_18}

Rechtspflege und Strafbestimmungen
1 Die Rechtspflege und die Strafbestimmungen richten sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen.

## Art. 19 {#art_19}

Ergänzendes Recht
1 Soweit dieses Gesetz und die Vollzugsvorschriften des Regierungsrates
keine Regelung enthalten, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Bundesgesetzgebungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung als ergänzendes Recht entsprechende Anwendung.
VIII D/5/1
5. Schlussbestimmungen

## Art. 20 {#art_20}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

## Art. 21 {#art_21}

Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere das Gesetz vom 12. Mai
1974 über Kinderzulagen für Arbeitnehmer sowie die Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 12. Januar 1976, aufgehoben.
VIII D/5/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
01.05.2011 01.01.2012 Art. 4 Abs. 2 eingefügt SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 6 totalrevidiert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 9a eingefügt SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 2 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 10 Abs. 3 geändert SBE XII/2 117
01.05.2011 01.01.2012 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE XII/2 117
06.05.2012 01.01.2013 Art. 2 aufgehoben SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 4 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 1 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2 geändert SBE XII/4 258
06.05.2012 01.01.2013 Art. 16 aufgehoben SBE XII/4 258
04.05.2014 01.09.2014 Art. 7 aufgehoben SBE 2014 40
04.05.2014 01.09.2014 Art. 17 aufgehoben SBE 2014 40
03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 1, b. geändert SBE 2015 34
03.05.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert SBE 2015 34
VIII D/5/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 4 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117
Art. 4 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 6 01.05.2011 01.01.2012 totalrevidiert SBE XII/2 117
Art. 6 Abs. 4 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 7 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
Art. 7 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 8 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 9 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 9a 01.05.2011 01.01.2012 eingefügt SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 1 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 10 Abs. 2 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 10 Abs. 3 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 11 Abs. 1 01.05.2011 01.01.2012 geändert SBE XII/2 117
Art. 13 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 258
Art. 14 Abs. 1, b. 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 14 Abs. 2 03.05.2015 01.01.2016 geändert SBE 2015 34
Art. 16 06.05.2012 01.01.2013 aufgehoben SBE XII/4 258
Art. 17 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 40
