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title: "Verordnung zum Schutz der Moore"
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provisions: 22
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# Verordnung zum Schutz der Moore

## § 1 {#par_1}

Schutzziel
1 Diese Verordnung hat zum Zweck
a. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und
b. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern.
2 Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten
der Moore erhalten werden.
3 Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden.
1 SRL Nr. 709a
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 1999 309
2 Nr. 712c

## § 2 {#par_2}

Geschützte Gebiete
1 Geschützt werden alle Moore, die von nationaler2 oder von regionaler3 Bedeutung sind.
Ebenfalls unter Schutz stehen die Flächen, die an solche Moore grenzen (Pufferzonen).
Diese Moore und Pufferzonen sind in den Schutzplänen M1–M3, M5–M19 und M22 im
Massstab 1:5000 vom 2. November 1999, im Schutzplan M21 im Massstab 1:2500 vom
30. April 2004, im Schutzplan M20 im Massstab 1:5000 vom 27. Januar 2012 sowie im
Schutzplan M4 im Massstab 1:2000 vom 26. August 2008 eingezeichnet.4 *
2 Die im Plan M20 mit «Alg» bezeichneten Flächen sind geschützte Amphibienlaichgebiete.
3 Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie liegen in den Gemeinden
Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Hasle, Hohenrain, Root und Schüpfheim, auf deren Gebiet sich die Moore oder Amphibienlaichgebiete befinden, und in der

## § 3 Dienststelle Landwirtschaft und Wald5 zur Einsicht auf. * {#par_3}

Zoneneinteilung
1 Die geschützten Gebiete werden in folgende Zonen eingeteilt:
a. Zone ohne Bewirtschaftung,
b. Zone Mahd,
c. Zone Weid,
d. Zone mit leichter Düngung und
e. Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung.
2 Die in den Plänen schraffierten Flächen stellen Pufferzonen zu den Moorbiotopen oder
den Amphibienlaichgebieten dar.
3 Die in den Plänen schwarz umrandeten Flächen sind Schutzzonen für die Rauhfusshühner.
2 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR 451.32 und SR 451.33.
3 Die Inventare über die Moore von regionaler Bedeutung liegen auf den Kanzleien der betroffenen
Gemeinden und bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald auf.
4 Die Änderung vom 27. Januar 2012 tritt für das Grundstück Nr. 648, GB Root (Schutzplan M20) am
1. Dezember 2014 in Kraft.
5 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde
in den §§ 2, 5, 11 und 16–18 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle
Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 712c 3
2 Schutzbestimmungen
2.1 Allgemeine Nutzungsbeschränkungen

## § 4 {#par_4}

Grundsätze
1 In allen Zonen sind Vorkehrungen und Nutzungen untersagt, die dem Schutzziel dieser
Verordnung zuwiderlaufen.
2 Insbesondere ist es verboten
a. Bauten und Anlagen zu errichten, namentlich
1. Hoch- und Tiefbauten,
2. Einrichtungen für den Gartenbau,
3. Bodenbefestigungen,
4. Ufersicherungen,
5. Masten,
6. Freileitungen,
7. Installationen und Leitungen für Beschneiungsanlagen,
8. Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen,
9. Feuer- und Cheminéeanlagen,
10. Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune),
11. Wohnwagen und Zelte;
b. Terrain- und Bodenveränderungen vorzunehmen, namentlich
1. Torf und Lehm zu stechen,
2. Ablagerungen, Aufschüttungen und Abgrabungen vorzunehmen,
3. zu entwässern oder andere Massnahmen zu treffen, die den Wasserhaushalt
verändern,
4. Böden zu pflügen oder anderweitig zu bearbeiten,
5. Pflanzenbestände ganz oder teilweise zu roden oder anderweitig zum
Absterben zu bringen,
6. Stoffe oder Erzeugnisse im Sinn der Stoffverordnung vom 9. Juni 19866
auszubringen, soweit nicht eine leichte Düngung nach § 9 gestattet ist,
7. Gartenbau zu betreiben.

## § 5 {#par_5}

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die geschützten Flächen.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
6 SR 814.013
4 Nr. 712c
3 Ist der Schutz wegen besonderer Verhältnisse oder neuer Erkenntnisse nicht mehr
gewährleistet, sind die Vereinbarungen anzupassen.
4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald orientiert die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer über die Vereinbarungen und deren Änderungen.
5 Wird die Pflege oder die Bewirtschaftung der geschützten Flächen vernachlässigt, kann
der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.
6 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die nach § 28 Absatz 3 des
Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz7 erforderlichen Massnahmen dulden.
2.2 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen

## § 6 {#par_6}

Zone ohne Bewirtschaftung
1 In der Zone ohne Bewirtschaftung sind alle Nutzungen land- und forstwirtschaftlicher
Art, alle Erholungsaktivitäten unter Vorbehalt von Artikel 699 ZGB8 und alle Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen) ist
die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen im Sinn von Artikel 699
ZGB verboten.
3 Die Zone ohne Bewirtschaftung darf nur auf den bestehenden Strassen und Wegen befahren werden. Ausnahmen sind erlaubt für besondere Pflegemassnahmen.

## § 7 {#par_7}

Zone Mahd
1 In der Zone Mahd sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser das Mähen.

## § 8 {#par_8}

Zone Weid
1 In der Zone Weid sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt ausser
a. das Weiden von Rindvieh und
b. das Mähen.

## § 9 {#par_9}

Zone mit leichter Düngung
1 In der Zone mit leichter Düngung sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt
ausser
a. leichtes Düngen,
b. das Weiden von Rindvieh und
7 SRL Nr. 709a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
8 SR 210. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 712c 5
c. das Mähen.

## § 10 {#par_10}

Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung
1 In der Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung sind die landwirtschaftliche Nutzung sowie organisierte Erholungs- und Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
2 In den Schutzzonen für Rauhfusshühner (in den Plänen schwarz umrandete Flächen)
sind Erholungsaktivitäten inklusive die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und
dergleichen im Sinn von Artikel 699 ZGB sowie Sportaktivitäten und dergleichen verboten.
3 Die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung darf ausserhalb bestehender
Strassen und Wege nur für die naturgemässe Waldbewirtschaftung befahren werden.
4 Die Massnahmen für die naturgemässe Waldbewirtschaftung werden in Absprache mit
dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin von der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald fallweise festgelegt. *
2.3 Pflege der Zonen

## § 11 {#par_11}

Mähen
1 In der Zone Mahd und in der Zone mit leichter Düngung (ohne Pufferzonen) ist die
Vegetation einmal pro Jahr zu schneiden.
2 Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald, gelten die darin festgelegten Schnittzeitpunkte oder -intervalle.
3 Ist nichts vereinbart, darf der früheste Schnitt gemacht werden:
Gebiet oder Zone nach Landwirtschaftlicher Zonenverordnung9
Zone Mahd Zone mit leichter Düngung
Talgebiet 15. September 1. Juli
Bergzone I und II 1. September 15. Juli
Bergzone III und IV 15. August 15. Juli
Sömmerungsgebiet 15. August 15. Juli
4 Das Schnittgut ist wegzuführen, im Talgebiet spätestens bis 15. Februar, im Berggebiet
spätestens bis 15. April.
5 Für Pflegeschnitte in der Zone Weid gelten die Absätze 1–4 sinngemäss.
9 SR 912.1
6 Nr. 712c

## § 12 {#par_12}

Beweiden
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wählen eine Bestossung, die dem Standort
und der Ertragsfähigkeit der Weideflächen angepasst ist. Sie sorgen dafür, dass durch
das Weiden keine Trittschäden entstehen. Die Bestossung ist wenn nötig anzupassen.
2 Grenzen die Zone ohne Bewirtschaftung oder die Zone mit naturgemässer Waldbewirtschaftung an Weideland, sind sie in der Regel abzuzäunen. Dasselbe gilt für die Zone
Mahd (ohne Pufferzonen), wenn Trittschäden entstehen können.
3 In den Pufferzonen dürfen alle Weidtierarten weiden, wenn dadurch die Schutzzonen
nicht beeinträchtigt werden.

## § 13 {#par_13}

Düngen
1 In der Zone mit leichter Düngung kann alle zwei Jahre gut verrotteter Mist ausgeführt
werden. Abweichungen sind durch Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen oder
durch Verfügung festzulegen.

## § 14 {#par_14}

Holztransporte
1 Holztransporte über Land, das in der Zone ohne Bewirtschaftung oder in der Zone mit
naturgemässer Waldbewirtschaftung liegt, sind mit der Dienststelle Landwirtschaft und
Wald abzusprechen. *
2 Holztransporte über Land, das in der Zone Mahd, in der Zone Weid oder in der Zone
mit leichter Düngung liegt oder zu den Pufferzonen gehört, sind mit aller Sorgfalt durchzuführen, damit die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden. Besonders sind Schäden an
der Vegetation zu vermeiden.
3 Die Holztransporte sind bei günstiger Witterung durchzuführen, namentlich bei gefrorenem Boden, genügend Schnee oder, in höheren Lagen, in trockeneren Perioden. Wenn
nötig sind Spezialfahrzeuge zu verwenden.
4 Allfällige Schäden sind umgehend zu beheben.
2.4 Beiträge

## § 15 {#par_15}

Pflegebeiträge und Abgeltung von Mindererträgen
1 Die Beiträge an die Aufwendungen für die Pflege und die Abgeltung von Mindererträgen aufgrund von Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz und dessen Verordnung10.
10 SRL Nr. 710
Nr. 712c 7
2.5 Ausnahmebewilligungen

## § 16 {#par_16}

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 4–14 können bewilligt werden, wenn
a. sie dem Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dienen oder
b. ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April
199911, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 197912 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 198913. *
3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Massnahmen verfügen, die von den
Vorschriften dieser Verordnung abweichen, wenn der Schutz der Moore oder der Amphibienlaichgebiete dies erfordert.

## § 17 {#par_17}

Zuständigkeit
1 Die Dienststelle Raum und Wirtschaft14 ist für Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 24 ff. RPG zuständig. *
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist für die anderen Ausnahmebewilligungen
zuständig.

## § 18 {#par_18}

Anhörung
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei den Bewilligungsverfahren, welche
die Erstellung oder die Veränderung von Bauten und Anlagen zum Gegenstand haben,
anzuhören.
2 ... *
11 SR 101
12 SR 700. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
13 SRL Nr. 735
14 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde
die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch
«Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
8 Nr. 712c
3 Schlussbestimmungen

## § 19 {#par_19}

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
1 Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen nach § 4, die nach dem 1. Juni 1983 in
Moorbiotopen von nationaler Bedeutung15 erstellt oder vorgenommen wurden, müssen
abgebrochen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie den Schutzzielen widersprechen und nicht gestützt auf Nutzungszonen, die dem Raumplanungsgesetz entsprechen,
rechtskräftig bewilligt worden sind.
2 Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.
3 Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich oder für die Erreichung des Schutzziels unverhältnismässig, ist für angemessenen Ersatz oder Ausgleich zu sorgen.
4 Die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, des Ersatzes oder des
Ausgleichs gehen zulasten der Personen, welche die Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen ausgeführt oder verursacht haben.

## § 20 {#par_20}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen
oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000
Franken. *
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 7, 8, 9 , 10 Absätze 1–3, 11, 12, 13, 14 und 19
verstösst, ohne dabei geschütztes Gebiet zu zerstören oder schwer zu beschädigen, wird
gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse
bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

## § 21 {#par_21}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutz der Moore Mettilimoos, Nesslebrunnebode, Geuggelhusemoos und Fuchseremoos in Finsterwald, Gemeinde Entlebuch, vom 20. Oktober 198916
wird aufgehoben.

## § 22 {#par_22}

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
15 Vgl. die eidgenössischen Verordnungen SR 451.32 und SR 451.33.
16 G 1989 332 (SRL Nr. 712c)
Nr. 712c 9
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 02.11.1999 01.12.1999 Erstfassung G 1999 309
§ 2 Abs. 1 27.01.2012 01.03.2012 geändert G 2012 62
§ 2 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert G 2012 349
§ 10 Abs. 4 18.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 14 Abs. 1 18.12.2009 01.01.2010 geändert G 2009 470
§ 16 Abs. 2 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 17 Abs. 1 27.11.2001 01.01.2002 geändert G 2001 385
§ 18 Abs. 2 18.12.2009 01.01.2010 aufgehoben G 2009 470
§ 20 Abs. 1 12.12.2006 01.01.2007 geändert G 2006 451
10 Nr. 712c
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.11.1999 01.12.1999 Erlass Erstfassung G 1999 309
27.11.2001 01.01.2002 § 16 Abs. 2 geändert G 2001 385
27.11.2001 01.01.2002 § 17 Abs. 1 geändert G 2001 385
12.12.2006 01.01.2007 § 20 Abs. 1 geändert G 2006 451
18.12.2009 01.01.2010 § 10 Abs. 4 geändert G 2009 470
18.12.2009 01.01.2010 § 14 Abs. 1 geändert G 2009 470
18.12.2009 01.01.2010 § 18 Abs. 2 aufgehoben G 2009 470
27.01.2012 01.03.2012 § 2 Abs. 1 geändert G 2012 62
04.12.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3 geändert G 2012 349
