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title: "Disziplinarreglement Berufsbildung"
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provisions: 17
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# Disziplinarreglement Berufsbildung

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieses Reglement gilt für Lernende an:
a. einer kantonalen oder vom Kanton beauftragten Berufsfach- oder
Berufsmaturitätsschule,
b. einer kantonalen Vollzeitschule oder Lehrwerkstätte oder einer
vom Kanton gemäss § 22 EG BBG beauftragten Vollzeitschule
oder Lehrwerkstätte.

## § 2 Vollzug {#par_2}

1 Der Vollzug dieses Reglements obliegt den Schulleitungen.
2 Weist dieses Reglement einen Entscheid der Schulleitung zu, so
kann diese die Entscheidkompetenz an einzelne ihrer Mitglieder oder
an Abteilungsleiterinnen und -leiter delegieren.
B. Absenzen

## § 3 Absenzen {#par_3}

1 Als Absenzen gelten das Fernbleiben vom Unterricht, das
Zuspätkommen und das vorzeitige Verlassen des Unterrichts. Zum
Unterricht gehören die obligatorischen und die von den Lernenden
gewählten Fächer sowie die übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen.
2 Als entschuldigt gilt jede Absenz, welche die Anforderungen gemäss §§ 4–8 erfüllt.

## § 4 Entschuldigungsgründe {#par_4}

1 Als Entschuldigungsgründe gelten:
a. Krankheit, Unfall und aussergewöhnliche familiäre Ereignisse,
b. ausserhalb des Einflussbereichs der oder des Lernenden liegende
Ereignisse wie Zugsverspätungen,
c. Militär-, ziviler Ersatz-, Zivilschutz- und Feuerwehrdienst,
a. Allgemeine
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d. hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art,
e. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329 e des
Obligationenrechts vom 30. März 19114 und die Teilnahme an der
fliegerischen Vorschulung,
f. geschäftliche Inanspruchnahme nach den Voraussetzungen gemäss
§ 5,
g. Ferien, die aus zwingenden Gründen nicht während der Schulferien bezogen werden können,
h. Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände nach den Voraussetzungen gemäss § 6,
i. andere von der Schulleitung im Einzelfall anerkannte besondere
Umstände.
2 Die Schulleitung kann Entschuldigungsgesuche gemäss Abs. 1
lit. e–h ablehnen, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen gegeben sind:
a. die Absenz fällt in das Semester vor der Lehrabschlussprüfung,
b. es liegen bereits mehrere Absenzen im laufenden Schuljahr vor,
c. ungenügende Leistung der oder des Lernenden.
b. Geschäftliche

## § 5 Inanspruchnahme {#par_5}

Die geschäftliche Inanspruchnahme gilt als Entschuldigungsgrund, wenn
a. bei ausserordentlichen Ereignissen ein bedeutender Schaden abgewendet und das übrige Personal für den gleichen Zweck in Anspruch genommen wird, oder
b. die auswärtige Berufsarbeit für die Ausbildung unumgänglich ist,
der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, insbesondere weil
die auswärtige Berufsarbeit zu weit von der Schule entfernt ist, und
die oder der Lernende den versäumten Unterricht nacharbeiten
kann.
c. Teilnahme an

## § 6 Bildungslagern {#par_6}

Die Teilnahme an Bildungslagern der Lehrbetriebe und an
berufsbezogenen Branchenkursen der Berufsverbände gilt bis zu einer
Schulwoche pro Jahr als Entschuldigungsgrund, wenn
a. theoretisches oder fachtechnisches Wissen vermittelt wird, das im
berufskundlichen Unterricht nicht behandelt wird, und
b. diese Veranstaltungen aus zwingenden Gründen nicht während der
Schulferien oder der Prüfungswochen durchgeführt werden können.
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## § 7 Entschuldigungsgesuch {#par_7}

1 Das Entschuldigungsgesuch ist nach den Vorgaben der
Schule schriftlich und mit Angabe des Entschuldigungsgrundes einzureichen. Es ist von der oder dem Lernenden, dem Lehrbetrieb und bis
zur Volljährigkeit von der Inhaberin oder vom Inhaber der elterlichen
Sorge oder allfälliger weiterer Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen.
2 Ein ärztliches Zeugnis wegen Krankheit oder Unfall ist in der
Regel vorzulegen bei
a. Abwesenheiten von zwei oder mehr Schultagen in Folge,
b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten.
3 Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen
Zeugnisses, kann die Schule eine Untersuchung bei einem von ihr
bezeichneten Vertrauensarzt anordnen.

## § 8 b. Frist {#par_8}

1 Das Entschuldigungsgesuch ist einzureichen bei
a. vorhersehbaren Absenzen mindestens 14 Tage im Voraus,
b. den übrigen Absenzen unverzüglich, sobald es die Umstände erlauben.
2 Das Entschuldigungsgesuch wird als rechtzeitig eingereichtes Gesuch behandelt, wenn die Gründe für die Verspätung ausserhalb des
Einflussbereichs der oder des Lernenden liegen.

## § 9 c. Entscheid {#par_9}

Der Entscheid über das Entschuldigungsgesuch erfolgt in der
Regel schriftlich.
C. Verhalten in der Schulgemeinschaft
Beeinträchtigung des

## § 10 Schulbetriebs {#par_10}

Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu
gehören insbesondere
a. Verstösse gegen die Hausordnung und schulinterne Erlasse,
b. Nichtbefolgung von Anweisungen der Schulleitung, Lehrpersonen
und anderen von der Schulleitung ermächtigen Personen,
c. Stören des Unterrichts,
d. physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung,
e. Übertragung und Aufzeichnung von Bild und Ton auf elektronische Datenträger ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Person,
f. öffentliche Herabsetzung von Angehörigen oder Gästen der Schule,
g. unlauteres Verhalten bei Prüfungen und Hausarbeiten.
a. Form
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Rauchen und
Konsum von
psychoaktiven

## § 11 Substanzen {#par_11}

1 Das Rauchen ist auf dem Schulareal verboten. Die Schule
kann Raucherbereiche bezeichnen.
2 Der Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich verordneten
psychoaktiven Substanzen ist vor und während dem Unterricht, den
Schulveranstaltungen und auf dem Schulareal verboten.
3 Die Schulleitung oder die zuständige Lehrperson kann bei besonderen Veranstaltungen den Konsum von Alkohol gestatten.
D. Disziplinarmassnahmen

## § 12 Disziplinarmassnahmen {#par_12}

1 Bei unentschuldigten Absenzen im obligatorischen Berufsfachschulunterricht und an obligatorischen Schulveranstaltungen können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche
oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung ab der zweiten unentschuldigten Absenz:
schriftlicher Verweis;
c. durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Amt):
1. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Androhung der Wegweisung von der Berufsfachschule und der Aufhebung des Lehrvertrags,
2. ab der vierten unentschuldigten Absenz: Wegweisung von der
Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
2 Bei unentschuldigten Absenzen im Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterricht oder bei unentschuldigten Absenzen von Lernenden ohne Lehrvertrag können folgende Massnahmen nacheinander ergriffen werden:
a. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson bei der ersten unentschuldigten Absenz: mündliche
oder schriftliche Ermahnung;
b. durch die Schulleitung:
1. ab der zweiten unentschuldigten Absenz: schriftlicher Verweis
mit Androhung des Ausschlusses aus dem betreffenden Unterricht,
2. ab der dritten unentschuldigten Absenz: Ausschluss aus dem
betreffenden Unterricht.
a. Absenzen
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3 Massnahmen nach Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b können nur bei
unentschuldigten Absenzen im Berufsmaturitätsunterricht und bei
Fernbleiben vom Unterricht an der Berufsfachschule, wenn keine Entschuldigungsgründe gemäss § 4 vorliegen, ergriffen werden. Ausserdem
ist insbesondere dem bisherigen Verhalten der oder des Lernenden
Rechnung zu tragen.
b. Zählen der

## § 13 Absenzen {#par_13}

Die unentschuldigten Absenzen werden mit Beginn jedes
Schuljahrs neu gezählt.

## § 14 c. Verhalten {#par_14}

1 Bei Verstössen gegen §§ 10 und 11 können je nach Schwere
des Verstosses und Verschuldens folgende Massnahmen ergriffen werden:
a. durch die Lehrperson:
1. Wegweisung aus der Unterrichtsstunde,
2. zeitweiliges Einziehen von Gegenständen während des Unterrichts;
b. durch die Schulleitung oder, wenn von dieser vorgesehen, durch
die Lehrperson: mündliche oder schriftliche Ermahnung;
c. durch die Schulleitung:
1. schriftlicher Verweis,
2. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht in den Lehr- oder
den Praktikumsbetrieb,
3. schriftlicher Verweis mit Androhung des Ausschlusses vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
4. Ausschluss vom Besuch des Freikurs-, Stützkurs- oder Berufsmaturitätsunterrichts,
5. Antrag auf Versetzung in eine andere Berufsfachschule an das
Amt,
6. schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags an das Amt.
d. durch das Amt:
1. Androhung auf Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags,
2. Versetzung in eine andere Berufsfachschule,
3. Wegweisung von der Berufsfachschule und Aufhebung des Lehrvertrags.
2 Es können gleichzeitig mehrere Massnahmen gemäss Abs. 1 ergriffen werden.
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Rechtliches

## § 15 Gehör {#par_15}

1 Lernende haben vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern.
2 Bei Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. c sowie § 14 Abs. 1 lit. c
Ziff. 6 und lit. d sind bei minderjährigen Lernenden die Inhaberin oder
der Inhaber der elterlichen Sorge anzuhören. In besonderen Fällen
können weitere Erziehungsberechtigte angehört werden.
Busse und

## § 16 Gebühren {#par_16}

1 Bei schriftlichen Verweisen kann eine Busse erhoben werden:
a. beim ersten Verweis: höchstens Fr. 100,
b. bei zweiten Verweis: höchstens Fr. 200,
c. ab dem dritten Verweis: höchstens Fr. 500.
2 Die schriftlichen Verweise werden über die gesamte Schulzeit gezählt.
3 Bei allen schriftlich verfügten Disziplinarmassnahmen kann unabhängig vom Aussprechen einer Busse eine Staatsgebühr von höchstens
Fr. 100 zuzüglich Schreibgebühren erhoben werden.

## § 17 Mitteilung {#par_17}

1 Massnahmen gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b
sowie § 14 Abs. 1 lit. c und d werden dem Lehrbetrieb und den Inhabern der elterlichen Sorge und weiteren Erziehungsberechtigten mitgeteilt.
2 Die Eltern mündiger Lernender werden benachrichtigt, wenn sie
für deren Unterhalt aufkommen.
1 OS 70, 162; Begründung siehe ABl 2015-03-13.
2 Inkrafttreten: 1. August 2015.
3 LS 413.31.
4 SR 220.
