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title: "Finanzhaushaltsgesetz"
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# Finanzhaushaltsgesetz

## Art. 1 I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze (1.) {#art_1}

Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Steuerung, den Vollzug und die Kontrolle des Finanzhaushaltes von Kanton und Gemeinden.
2 Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen
sowie für die unselbständigen Anstalten und für die Gerichte. Vorbehalten
bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle.

## Art. 2 {#art_2}

Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung
1 Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. Sie darf nicht mit einem
Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn ein Bilanzfehlbetrag besteht.
2 Bilanzfehlbeträge sind innert längstens sieben Jahren abzutragen. Die Abtragung ist im Aufgaben- und Finanzplan vorzusehen und im Voranschlag
auszuweisen.
3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Voranschlag
mindestens 100 Prozent betragen, wenn der Nettoverschuldungsquotient
mehr als 200 Prozent beträgt.
1) KV (bGS 111.1)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

## Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1224 / 2012, S. 704 1 {#art_3}

Sparsamkeit
1 Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und Dringlichkeit
vorzunehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
1 Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten-
Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen.
2 Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vorgegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigsten verwirklicht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung
1 Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren
Kosten zu tragen.
2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder
Anordnungen sind in der Regel dem Nutzen entsprechende Beiträge einzufordern.

## Art. 6 {#art_6}

Ausgaben
a) Grundlagen
1 Ausgaben sind die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Reine Umschichtungen im Finanzvermögen gelten nicht als
Ausgaben.
2 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und

## Art. 7 eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.2) {#art_7}

b) Gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn die Behörden hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, ihres Umfanges und ihres Zeitpunktes keine erhebliche Handlungsfreiheit haben.
2) Art. 99 KV
2 Als gebunden gelten namentlich auch die Ausgaben für:
a) Umbauten, Sanierungen und zeitgemässe Erneuerungen, welche der
Erhaltung und dem Unterhalt des Werkes dienen, ohne den Zweck
oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich zu verändern;
b) Ersatzbeschaffungen von Geräten, Fahrzeugen und Einrichtungen
für den bisherigen Verwendungszweck einschliesslich der notwendigen Anpassungen an neue technische Erfordernisse.

## Art. 8 {#art_8}

c) Neue Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 7 gebunden
ist. Sie ist als wiederkehrende Ausgabe zu behandeln, wenn sie während einer unbestimmten Zeitdauer periodisch anfällt.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer Ausgaben richtet sich nach den
Nettoausgaben. Zu deren Bestimmung werden die für einen bestimmten
Zweck gebundenen Ausgaben von den Gesamtausgaben abgezogen. Bei
wiederkehrenden Ausgaben sind die durchschnittlichen Nettoausgaben pro
Jahr massgebend.
3 Ausgaben, die sachlich und zeitlich zusammengehören oder sich gegenseitig bedingen, dürfen nicht aufgeteilt werden.

## Art. 9 {#art_9}

Finanzierungstransparenz
1 Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbundenen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den
Aufgaben- und Finanzplan aufzuzeigen.

## Art. 10 II. Haushaltsteuerung und Kredite (2.) {#art_10}

Aufgaben- und Finanzplan
1 Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen
aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich:
a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b) eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die
strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzelnen Aufgabenbereichen;
c) eine Übersicht über die geplanten Investitionen;
d) die Planrechnungen und den Plangeldfluss;
e) den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglichkeiten;
f) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkennzahlen.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit
zur Kenntnis gebracht.

## Art. 11 {#art_11}

Voranschlag
1 Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Gemeinwesens und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Leitende Grundsätze für die Erstellung des Voranschlages sind Spezifikation, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Bruttodarstellung.
3 Der Voranschlag enthält namentlich:
a) die allgemeinen Erläuterungen;
b) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung;
c) den Anhang mit einer Darlegung der Grundlagen des Voranschlages,
den Erläuterungen neuer Positionen und wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie mit Informationen zur Finanzierung und über die Verwendung der laufenden Verpflichtungskredite.

## Art. 12 {#art_12}

Voranschlagskredit
a) Wirkung
1 Der Voranschlagskredit ermächtigt dazu, die Jahresrechnung für den bezeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Bis der Voranschlag genehmigt wird, sind der Regierungsrat, der Gemeinderat und die Gerichte ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
3 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

## Art. 13 {#art_13}

b) Sperrung
1 Für voraussehbare Ausgaben, für welche bei der Beschlussfassung über
den Voranschlag die Rechtsgrundlage oder der Verpflichtungskredit noch
ausstehen, sind die Voranschlagskredite mit einem Sperrvermerk aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Verpflichtungskredit rechtmässig bewilligt ist.

## Art. 14 {#art_14}

c) Nachtragskredite
1 Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das
ordentliche Voranschlagsorgan.
2 Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vorgesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt
worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitungen.

## Art. 15 {#art_15}

d) Kreditüberschreitungen
1 Im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben können der Jahresrechnung
ohne Einholung eines Nachtragskredites belastet werden, sofern eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) es handelt sich um eine gebundene Ausgabe;
b) das Geschäft erträgt ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen
keinen Aufschub;
c) den Ausgaben stehen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende
sachbezogene Einnahmen gegenüber;
d) die Ausgabe ist geringfügig und liegt innerhalb der Kompetenzen des
jeweiligen Organs.
2 Regierungsrat und Gemeinderat orientieren mit der Jahresrechnung über
wesentliche Kreditüberschreitungen.

## Art. 16 {#art_16}

Globalkredit mit Leistungsauftrag
1 Für geeignete Organisationseinheiten kann ein Globalkredit mit Leistungsauftrag bewilligt werden. Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
2 Für die Genehmigung von Globalkredit und Leistungsauftrag ist das Voranschlagsorgan zuständig. Es können keine Nachträge genehmigt werden.
3 Ein Ertragsüberschuss kann bis zur Hälfte für neue Rücklagen verwendet
werden, sofern im Leistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Aufwandüberschuss ist mit Rücklagen zu decken. Ungedeckte Aufwandüberschüsse werden über die Erfolgsrechnung des Gemeinwesens ausgeglichen.
4 Mit der Jahresrechnung ist ein finanzstatistischer Ausweis nach Artengliederung vorzulegen.

## Art. 17 {#art_17}

Verpflichtungskredit
a) Grundsätze
1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten
Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Er ist erforderlich für neue Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen von
Regierungsrat und Gemeinderat übersteigen.
2 Der Verpflichtungskredit wird als Objektkredit für ein Einzelvorhaben oder
als Rahmenkredit für ein Programm gesprochen; er kann sich über mehrere
Jahre erstrecken. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird das zuständige
Organ für die Aufteilung in einzelne Objektkredite bestimmt.
3 Kredite für Vorprojekte gelten hinsichtlich der Finanzkompetenzen als selbständige Ausgabenbeschlüsse.
4 Der Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, soweit die Beiträge Dritter rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird. Preisstandsklauseln sind zulässig; der
Verpflichtungskredit erhöht oder verringert sich entsprechend der Vergleichsbasis.
5 Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vorhaben aufgegeben wird.

## Art. 18 {#art_18}

b) Erhöhung des Verpflichtungskredites
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Dieser ist hinsichtlich der Finanzkompetenz als selbständiger Ausgabenbeschluss zu behandeln.
2 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, können Regierungsrat und Gemeinderat unmittelbar dessen Fortsetzung beschliessen.
Parlament und Öffentlichkeit sind über die zu erwartenden Mehrausgaben
zu unterrichten.

## Art. 19 {#art_19}

c) Verfahren
1 Dem zuständigen Organ ist für jeden Verpflichtungskredit eine separate
Vorlage mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, der auch die durch
das Vorhaben ausgelösten Folgekosten aufzeigt.
2 Über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites ist eine Kontrolle zu
führen, aus der hervorgeht, welche Verpflichtungen eingegangen wurden
und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erforderlich sind. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustellen.
3 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
Über das Ergebnis ist das zuständige Organ zu informieren.

## Art. 20 {#art_20}

Spezialfinanzierungen
1 Die vollständige oder teilweise Zweckbindung von Einnahmen zur Erfüllung
einer bestimmten öffentlichen Aufgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 In der Spezialfinanzierung sind alle damit zusammenhängenden Aufwände
und Erträge auszuweisen.

## Art. 21 {#art_21}

Berichterstattung
1 Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält:
a) den Finanzkommentar der Exekutive;
b) die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr;
c) gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung;
d) den Prüfbericht des Revisionsorgans;
e) Zusatzinformationen nach Bedarf.

## Art. 22 {#art_22}

Beurteilung der Finanzlage
1 Regierungsrat und Gemeinderat legen finanzpolitische Zielgrössen für die
Beurteilung der Finanzlage und eine gesunde Entwicklung des Haushaltes
fest.
2 Für diese Beurteilung der Finanzlage sind massgebend:
a) Nettoverschuldungsquotient;
b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil.
3 Zusätzlich auszuweisen sind:
a) Nettovermögen oder -schuld in Franken pro Einwohner;
b) Selbstfinanzierungsanteil;
c) Kapitaldienstanteil;
d) Bruttoverschuldungsanteil;
e) Investitionsanteil.

## Art. 23 {#art_23}

Finanzstatistik
1 Mit der Jahresrechnung wird ein finanzstatistischer Ausweis in funktionaler
Gliederung erstellt, welcher auch einen Zeitreihenvergleich umfasst.
2 Diese Statistik ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt und ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinwesen.

## Art. 24 {#art_24}

Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene
1 Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Voraussetzungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbesondere für ein angemessenes Controlling.
2 Regierungsrat und Gemeinderat entscheiden über:
a) Verpflichtungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen;
b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine
baulichen Massnahmen verknüpft sind;
c) die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Finanzvermögen;
d) die Aufnahme von Mitteln, die der Finanzierung dienen;
e) die Organisation des Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung.
3 Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für:
a) die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der ihnen anvertrauten
Kredite und Vermögenswerte;
b) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten;
c) die Einhaltung der Voranschlags- und Verpflichtungskredite;
d) die Führung eines zweckdienlichen Internen Kontrollsystems (IKS);
e) den Nachweis der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.

## Art. 25 {#art_25}

Internes Kontrollsystem
1 Das Interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und
technische Massnahmen mit dem Ziel:
a) das Vermögen zu schützen;
b) die rechtmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzustellen;
c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken;
d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche
Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Das Interne Kontrollsystem hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
a) es beruht auf einer aktuellen Risikoanalyse;
b) die Zuständigkeiten und die Verantwortung bezüglich der Kontrollen
sind geregelt;
c) die Kontrolltätigkeiten, die Ergebnisse sowie die Korrekturmassnahmen bei festgestellten Fehlern sind dokumentiert.
3 Die Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems berücksichtigt das Verhältnis von Kosten und Nutzen.

## Art. 26 III. Rechnungslegung (3.) {#art_26}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am
Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden.
2 Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerechtigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Vergleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
3 Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.

## Art. 27 {#art_27}

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung umfasst:
a) die Erfolgsrechnung;
b) die Investitionsrechnung;
c) die Geldflussrechnung;
d) die Bilanz;
e) den Anhang.

## Art. 28 {#art_28}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer
Rechnungsperiode. Auf der ersten Stufe wird das ordentliche und auf der
zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis ermittelt. Der Aufwand- oder
Ertragsüberschuss verändert das Eigenkapital.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner
Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und
Kontrolle entziehen. Als ausserordentlich gelten zudem alle Veränderungen
der Reserven.

## Art. 29 {#art_29}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwaltungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer und stellt diese den Investitionseinnahmen gegenüber.
2 Regierungsrat und Gemeinderat bestimmen, ab welcher Investitionshöhe
eine Bilanzierung als Verwaltungsvermögen erfolgt.

## Art. 30 {#art_30}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung orientiert über Herkunft und Verwendung der flüssigen Mittel, aufgegliedert nach Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel.

## Art. 31 {#art_31}

Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsvermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Alle übrigen Vermögenswerte gehören zum Finanzvermögen.
3 Spezialfinanzierungen werden nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem
Fremd- oder dem Eigenkapital zugeordnet.

## Art. 32 {#art_32}

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung:
a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abweichungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und
Gemeinden,
b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen,
c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
d) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapitalnachweis),
e) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwaltungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel),
f) führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmässig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel),
g) orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rückstellungsspiegel),
h) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Verpflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungsspiegel),
i) begründet wesentliche Kreditüberschreitungen,
j) gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag,
k) verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungskredite,
l) weist die Finanzkennzahlen aus,
m) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung
sind.

## Art. 33 {#art_33}

Konsolidierte Rechnung
1 Mit der Jahresrechnung wird dem zuständigen Organ eine konsolidierte
Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt, wenn:
a) die finanziellen Risiken bei bedeutenden Beteiligungen an Anstalten,
Körperschaften und anderen Institutionen nicht verlässlich aus der
Jahresrechnung ersichtlich sind;
b) eine Beurteilung der Finanzlage des Kantons oder der Gemeinde ohne konsolidierte Rechnung nicht möglich ist.
2 In die konsolidierte Rechnung sind insbesondere Organisationen aufzunehmen, die wesentlich beeinflusst werden können und bedeutende Beiträge
oder Entschädigungen erhalten.
3 Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung
und den Grundsätzen für die Jahresrechnung erstellt. Eine vereinfachte Darstellung ist zulässig.
4 Der Regierungsrat oder der Gemeinderat bestimmt, welche Angaben die
betroffenen Organisationen zu melden haben.

## Art. 34 {#art_34}

Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen oder unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung
dienen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis in der Vergangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird, dessen Höhe verlässlich ermittelt werden kann. Sind Fälligkeit oder Höhe mit Unsicherheiten behaftet, werden Rückstellungen gebildet.

## Art. 35 {#art_35}

Bewertungsgrundsätze
1 Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital
mit dem Nominalwert.
2 Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstellungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum
Verkehrswert.
3 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum
Verkehrswert.

## Art. 36 {#art_36}

Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen
1 Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer
abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungssätze nach Anlagekategorien fest.
2 Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren
Bilanzwert berichtigt.

## Art. 37 {#art_37}

Reserven
1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit die Erfolgsrechnung im
ordentlichen Ergebnis mit einem Ertragsüberschuss schliesst, der nicht
anderweitig verwendet wird. Die betroffenen Positionen des Verwaltungsvermögens sind einzeln auszuweisen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können im Sinne einer Vorfinanzierung zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet
werden. Sie sind über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes schrittweise
aufzulösen.

## Art. 38 IV. Finanzkontrolle (4.) {#art_38}

Allgemeines
1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet.
2 Der Kantonsrat wählt die Leitung der kantonalen Finanzkontrolle. Die übrigen Mitglieder werden von der Leitung der kantonalen Finanzkontrolle angestellt. Die Anstellungsbedingungen richten sich sinngemäss nach den personalrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. *
3 Der Kantonsrat kann der kantonalen Finanzkontrolle für die Prüfung der
Jahresrechnung den Beizug eines anerkannten Revisionsunternehmens bewilligen.
4 Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die Geschäftsprüfungskommission wahrgenommen. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung
ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei.

## Art. 39 {#art_39}

Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle prüft die Gesetzmässigkeit und die Einhaltung der
Grundsätze des Finanzhaushaltes. Sie legt ihr jährliches Prüfprogramm
selbständig fest.
2 Sie prüft insbesondere:
a) die Jahresrechnung;
b) die separaten Rechnungen;
c) die Verwendung von Krediten;
d) die Einrichtung eines gesetzmässigen Internen Kontrollsystems;
e) das Risikomanagement der Organisationseinheiten.
3 Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem
ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann.
4 Der Finanzkontrolle dürfen keine Vollzugsaufgaben übertragen werden.
5 Der Kantonsrat kann die kantonale Finanzkontrolle für die Wahrnehmung
der parlamentarischen Aufsicht beiziehen.
6 Die kantonale Finanzkontrolle kann Revisionsmandate von öffentlichen Institutionen wahrnehmen. Sie lehnt die Übernahme solcher Aufgaben ab,
wenn ihr gesetzlicher Auftrag dadurch beeinträchtigt wird.

## Art. 40 {#art_40}

Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle
1 Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für:
a) die kantonalen Behörden und die Gerichte;
b) die kantonale Verwaltung;
c) die selbständigen Anstalten des Kantons;
d) weitere Personen und Organisationen, denen die Erfüllung kantonaler Aufgaben übertragen ist.
2 Sie kann die Finanzaufsicht auch dort ausüben, wo nach Gesetz eine eigene Revisionsstelle besteht. Sie hat bei subventionierten Organisationen ein
Einsichtsrecht bezüglich der Verwendung von kantonalen Beiträgen.

## Art. 41 {#art_41}

Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament
oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht.
2 Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört
ihn an.

## Art. 42 {#art_42}

Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, welche geprüft
werden. Die zu prüfenden Stellen wirken mit, legen alle notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Personen- und Sachdaten im
Rahmen der Prüftätigkeit einzusehen und nötigenfalls zu kopieren. Gesammelte Daten dürfen nur zu Prüfzwecken verwendet und nicht weitergegeben
werden. Personendaten sind nach Abschluss eines Prüf- oder Strafverfahrens zu vernichten.

## Art. 43 {#art_43}

Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige
1 Die Finanzkontrolle übergibt den Prüfbericht der geprüften Stelle und
gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Gemeinderat oder dem Aufsichtsorgan
der jeweiligen Organisation.
2 Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festgestellten
Sachverhalten sowie allfällige Beanstandungen. Die Finanzkontrolle hat kein
Weisungsrecht.
3 Bei Beanstandungen wird eine Frist für die Mängelbehebung angesetzt.
Die geprüfte Stelle meldet der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg die Erledigung unter Beilage einer zureichenden Dokumentation.
4 Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet die Finanzkontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
5 Solange die Untersuchung bei einem strafrechtlichen Vorfall nicht abgeschlossen ist, dürfen in der beanstandeten Sache ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen
werden.

## Art. 44 V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden (5.) {#art_44}

Jährliche Prüfung der Finanzlage
1 Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden
sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet.
2 Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende
Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Ergebnis der Prüfungen.

## Art. 45 {#art_45}

Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen
1 Wird eine Verletzung der Regeln über das Haushaltsgleichgewicht oder die
Schuldenbegrenzung festgestellt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innert
sechs Monaten einen Massnahmenplan zu erstellen und dem Regierungsrat
zur Genehmigung vorzulegen. Der Massnahmenplan enthält verbindliche
Fristen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes und der Schuldenbegrenzung.
2 Wird kein oder ein ungenügender Massnahmenplan vorgelegt, trifft der Regierungsrat die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen. Er kann namentlich
die Genehmigungspflicht vorsehen für:
a) den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Finanzplan;
b) geplante Investitionsvorhaben;
c) die Festlegung von Steuerfuss, Abgaben und Gebühren.

## Art. 46 {#art_46}

Unterstützungsdarlehen
1 Der Kanton kann den Gemeinden zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verzinsliche Darlehen ausrichten. Die Darlehen können mit Auflagen über die Mittelverwendung verbunden und von der vorgängigen Erfüllung verfügter Massnahmen abhängig gemacht werden.

## Art. 47 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.) {#art_47}

Neubewertungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten,
der Beteiligungen und Darlehen sowie weiterer ausgewählter Positionen des
Verwaltungsvermögens.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird als Neubewertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist zweckgebunden für
den Ausgleich künftiger Wertberichtigungen im Finanzvermögen zu verwenden.
3 Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird als
Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist innerhalb von maximal
zehn Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen.
Regierungsrat und Gemeinderat legen mit der Neubewertung die Amortisationsdauer unveränderlich fest.
4 Die erste Jahresrechnung nach diesem Gesetz enthält einen Bericht über
die Neubewertungen. Der Vergleich mit dem Vorjahr entfällt.

## Art. 48 {#art_48}

Übergangsfristen
1 Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das
Jahr 2017 und in den Gemeinden spätestens auf das Jahr 2019 eingeführt.
Bis zu dessen Einführung ist ein Finanzplan nach altem Recht zu erstellen.
2 Das Interne Kontrollsystem wird im Kanton und in den Gemeinden spätestens im Jahr 2015 eingeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 38 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Anhang 2: Gliederung der Jahresrechnung
1. Die Erfolgsrechnung ist wie folgt gegliedert:
a) Personalaufwand;
b) Sach- und übrigen Betriebsaufwand;
c) Abschreibungen des Verwaltungsvermögens;
d) Finanzaufwand;
e) Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen;
f) Transferaufwand;
g) durchlaufende Beiträge;
h) ausserordentlicher Aufwand;
i) Fiskalertrag;
j) Erträge aus Regalien und Konzessionen;
k) Entgelte;
l) verschiedene Erträge;
m) Finanzertrag;
n) Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen;
o) Transferertrag;
p) durchlaufenden Beiträge;
q) ausserordentliche Erträge.
2. Die Investitionsrechnung ist wie folgt gegliedert:
a) Ausgaben für Sachanlagen;
b) Investitionen auf Rechnung Dritter;
c) immaterielle Anlagen;
d) Darlehen;
e) Beteiligungen und Grundkapitalien;
f) eigene Investitionsbeiträge;
g) durchlaufende Investitionsbeiträge;
h) Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen;
i) Rückerstattungen;
j) Abgang immaterieller Sachanlagen;
k) Investitionsbeiträge für eigene Rechnung;
l) Rückzahlungen von Darlehen;
m) Übertragungen von Beteiligungen;
n) Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge;
o) durchlaufende Investitionsbeiträge.
3. Rückstellungsspiegel
Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen und nach Kategorien zu
gliedern.
Der Rückstellungsspiegel enthält:
a) Bezeichnung der Rückstellungsart;
b) Kommentar zur Rückstellungsart;
c) Stand Rückstellungshöhe Ende Vorjahr in Franken;
d) Stand Rückstellungen Ende laufendes Jahr in Franken;
e) Kommentar zur Veränderung der Rückstellung;
f) Begründung des Weiterbestandes der Rückstellung.
4. Beteiligungsspiegel
Im Beteiligungsspiegel sind die kapitalmässigen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie die
Organisationen, welche durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden, aufzuführen.
Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation:
a) Name und Rechtsform der Organisation;
b) Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben;
c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens;
d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung;
e) wesentliche weitere Beteiligte;
f) eigene Beteiligungen der Organisation;
g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten
Leistungen der Organisation;
h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der
Organisation;
i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit
Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.
5. Gewährleistungsspiegel
Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche
Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann.
Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere:
a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zugunsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere
Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Defizitgarantien usw.;
b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie
Konventionalstrafen, Reuegelder usw.
Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Fall:
a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners;
b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden
Einheit;
c) Typologie der Rechtsbeziehung;
d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit;
e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen;
f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifische zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit
oder den Vertragspartner.
6. Anlagespiegel
Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte (brutto) des Verwaltungsvermögens und die
kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Rechnungsperiode sowie die Summe der Anlagen im
Finanzvermögen.
Der Anlagespiegel enthält:
a) Zugänge;
b) Abgänge und Veräusserungen;
c) Zuwächse oder Abnahmen während der Periode, die aus Neubewertungen, Wertsteigerungen oder
Wertverlusten resultieren;
d) Abschreibungen;
e) Wechselkursdifferenzen;
f) andere Bewegungen.
Anhang 1: Gliederung der Bilanz
Die Bilanz ist wie folgt gegliedert:
- Finanzvermögen
Umlaufvermögen
Flüssige Mittel
Forderungen
kurzfristige Finanzanlagen
aktive Rechnungsabgrenzungen
Vorräte
Anlagevermögen
Finanzanlagen
Sachanlagen
Forderungen
Spezialfinanzierungen und Fonds
- Verwaltungsvermögen
Anlagevermögen
Sachanlagen
Investitionsbeiträge
Darlehen
Beteiligungen
Immaterielle Anlagen
Total Aktiven
- Fremdkapital
kurzfristiges Fremdkapital
laufende Verpflichtungen
kurzfristige Finanzverbindlichkeiten
passive Rechnungsabgrenzungen
kurzfristige Rückstellungen
langfristiges Fremdkapital
langfristige Finanzverbindlichkeiten
langfristige Rückstellungen
Spezialfinanzierungen und Fonds
- Eigenkapital
Spezialfinanzierungen und Fonds
Rücklagen Globalbudgetbereiche
Vorfinanzierungen
Neubewertungsreserve Finanzvermögen
Aufwertungsreserve Verwaltungsvermögen
Bilanzüberschuss
- Vortrag
- Jahresergebnis
Total Passiven
