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title: "Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen"
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provisions: 2
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# Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen

## Langtitel {#§ 0}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 30. April 1948 über die Ausgabe von Scheidemünzen zu 5 Groschen.
StF: BGBl. Nr. 104/1948
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 146, werden vom 17. Juni 1948 an im Wege der Oesterreichischen Nationalbank Scheidemünzen zu 5 Groschen in folgender Ausstattung ausgegeben werden:

## Art. 1 {#Art. 1}

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
Das 5-Groschen-Stück wird aus Zink geprägt und hat ein Stückgewicht von 2'5 g und einen Durchmesser von 19 mm. Es zeigt auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“, auf der Rückseite die Wertziffer „5“, im oberenTeil, umgeben von der Umschrift „Groschen“; darunter die Jahreszahl der Prägung und unter derselben eine ornamentale Verzierung von stilisiertem Edelweiß. Die äußere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen. Der Rand ist gekerbt.
Die Münzen zu 5 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 2 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewandelt; bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Verwechslung gegen Banknoten angenommen.
Im Privatverkehr sind Scheidemünzen zu 5 Groschen bis zum Gesamtbetrag von 1 S zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
