---
title: "Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause"
id: 3ce33f03-353e-428c-910a-533911c6b3dd
authority: bs
place: "Basel-Stadt"
applies_also_from: [ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "329.110"
publisher_url: https://www.gesetzessammlung.bs.ch/data/329.110/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3ce33f03-353e-428c-910a-533911c6b3dd
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/3958/de
read_on: 2026-10-23
sha256: ea468bac711cbacf1f2ca2412c64deaecb32b73399ba5dddf9e94c5081ed1c5c
provisions: 12
---

# Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 An den tatsächlich erbrachten und notwendigen Aufwand der Pflege und Betreuung von dauernd
pflegebedürftigen Personen zu Hause durch Angehörige oder Dritte werden gemäss § 10 GesG und

## § 2 den Bestimmungen dieser Verordnung Beiträge ausgerichtet. * {#par_2}

Beitragsvoraussetzungen
1 Der Aufwand muss die altersgemäss übliche Betreuung und Pflege um mehr als 60 Minuten pro Tag
übersteigen und der Vermeidung eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung oder in einem
Spital dienen. Er muss unentgeltlich erbracht werden.
2 Die Pflege muss mindestens zwei der nachstehenden Lebensaktivitäten umfassen:
a) An- und Auskleiden;
b) Aufsitzen, Aufstehen, Zubettgehen;
c) Nahrungsaufnahme;
d) tägliche Körperpflege;
e) Baden;
f) Toilettenbenützung;
g) Fortbewegen im Hause;
h) Aktivitäten zur Erhaltung der Mobilität.
3 Bedarf eine pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen Überwachung, so
können Pflegebeiträge auch dann ausgerichtet werden, wenn die direkten Hilfeleistungen gemäss Abs.
2 einen Aufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag verursachen.

## § 3 {#par_3}

Entstehung des Anspruchs
1 Der Anspruch entsteht nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags.
Die Pflegebedürftigkeit muss während dieser Frist ununterbrochen bestanden haben, und die entsprechende Pflege oder Betreuung muss erbracht worden sein.
2 Die Pflegebeiträge werden rückwirkend ab Datum des Eingangs des Antrags ausbezahlt.
3 Der Anspruch entsteht frühestens mit Vollendung des 3. Altersjahrs.
4 Die pflegebedürftige Person muss seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben.

## § 4 {#par_4}

Antrag
1 Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung oder die für die
Pflege oder die Betreuung verantwortliche Person.
1) SG 310.100.
Pflegebeitragsverordnung 329.110
2 Der Antrag ist zu richten:
a) in der Stadt Basel bei minderjährigen Personen an das Erziehungsdepartement und bei
volljährigen Personen an das Gesundheitsdepartement;
b) in den Gemeinden Bettingen und Riehen an die Gemeindeverwaltung.
3 Es sind die bei den genannten Stellen erhältlichen amtlichen Formulare zu verwenden.

## § 5 {#par_5}

Unterlagen und Antrag
1 Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Person bezeichnen und von einem ärztlichen Attest begleitet sein, das sich über das Ausmass der Pflegebedürftigkeit äussert.
2 Ist die pflegebedürftige Person noch nicht 16 Jahre alt, so muss das ärztliche Attest von einer Kin -
derärztin oder einem Kinderarzt stammen.
3 Liegt bereits eine Verfügung oder ein Attest der IV vor, so kann darauf abgestellt werden.

## § 6 {#par_6}

Abklärung der Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen
1 Die kantonale IV-Stelle klärt im Auftrag des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Gemeindeverwaltung die Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen und den Umfang der Pflegeleistung ab.
2 Der anrechenbare Umfang der Pflegeleistung bemisst sich dabei nach den für die Hilflosenenentschädigung der Invalidenversicherung geltenden Grundlagen. *

## § 7 {#par_7}

Beitragshöhe
1 Die Höhe des Beitrags entspricht 35% des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5
des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember
1946.
2 Bezieht die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 f. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 oder einer anderen Sozialversicherung
des Bundes, entspricht der Beitrag pro Monat:
a) bei leichter Hilflosigkeit der Differenz zwischen 35% des Höchstbetrags der Altersrente
und der aktuellen Hilflosenentschädigung;
b) bei mittelschwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 60% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung;
c) bei schwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 80% des Höchstbetrags der Altersrente
und der aktuellen Hilflosenentschädigung.
3 Wird die Pflege oder die Betreuung zu Hause nicht täglich erbracht, so werden nur die einzelnen
Pflegetage vergütet. Der Tagessatz entspricht einem Dreissigstel des Beitrags gemäss Abs. 1 oder 2.

## § 8 {#par_8}

Subsidiarität
1 Der Pflegebeitrag wird um allfällige Versicherungsleistungen gekürzt, seien dies Leistungen einer
Sozialversicherung des Bundes oder einer Privatversicherung.
2 Übersteigen die Versicherungsleistungen den Pflegebeitrag, entfällt der Anspruch.

## § 9 {#par_9}

Eröffnung des Entscheids
1 Der Entscheid wird in einer Verfügung schriftlich eröffnet.

## § 10 {#par_10}

Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Rückerstattung
1 Die oder der Anspruchsberechtigte muss das Vorliegen der Beitragsvoraussetzungen auf Verlangen
jederzeit nachweisen können und zur Abklärung der Verhältnisse, insbesondere zu Hausbesuchen,
Hand bieten.
Pflegebeitragsverordnung 329.110
2 Verändern sich die Verhältnisse der pflegebedürftigen Person wesentlich, insbesondere durch Besserung des Gesundheitszustands, Ausrichtung von Versicherungsleistungen oder Eintritt in eine Institution, so ist dies der verfügenden Stelle umgehend zu melden.
3 Der Anspruch auf Pflegebeiträge wird ab Eintritt der Veränderung in den Anspruchsvoraussetzungen
unterbrochen oder aufgehoben. Zu viel entrichtete Beiträge sind zurückzuerstatten.

## § 11 {#par_11}

Abrechnung
1 Der zuständigen Stelle gemäss § 4 Abs. 2 ist je auf Ende eines Trimesters (30. April, 31. August, 31.
Dezember) eine Aufstellung über die geleisteten Pflegetage zuzustellen.
2 Es sind die von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare zu verwenden.
3 Handlungsfähige Pflegebedürftige visieren die Aufstellung.

## § 12 {#par_12}

Zuständigkeit der Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Kosten für die auf ihrem Gebiet ausgerichteten Pflegebeiträge. Sie bezeichnen die zuständigen Stellen und regeln das Verfahren.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt
wird die Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung)
vom 1. Februar 1994 aufgehoben.
Pflegebeitragsverordnung 329.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung KB 08.12.2012
28.08.2018 01.09.2018 § 1 Abs. 1 geändert KB 01.09.2018
28.08.2018 01.09.2018 § 6 Abs. 2 eingefügt KB 01.09.2018
Pflegebeitragsverordnung 329.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung KB 08.12.2012
§ 1 Abs. 1 28.08.2018 01.09.2018 geändert KB 01.09.2018
§ 6 Abs. 2 28.08.2018 01.09.2018 eingefügt KB 01.09.2018
