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title: "Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)"
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# Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)

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851.1221
Richtlinie zur Finanzierung von
Aus- und Weiterbildungen durch
die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)
Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025
1. Individualisierungsgrundsatz und Subsidiarität
Die Unterstützung von Personen in Aus- und Weiterbildung oder
während einer auf die Ausbildung vorbereitenden Massnahme
ist generell im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.
Eine Aus- oder Weiterbildung wird im Rahmen der Grundsätze
nach Ziff. 2 und 3 ausschliesslich dann (mit-)finanziert, wenn dafür keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (Unterhaltsbeiträge der Eltern, (Arbeitsmarkt-)Stipendien, Darlehen,
Beiträge aus Fonds und Stiftungen, eigenes Erwerbseinkommen, Leistungen der Arbeitslosen- oder der Invalidenversicherung, weitere finanzielle Mittel).
Die Aus- oder Weiterbildung ist zügig zu absolvieren. Die Finanzierung wird mit Auflagen verbunden (unter anderem mit Nachweis für Suchbemühungen bzgl. Nebeneinkommen, Nachweis
von Studienverlauf und Prüfungserfolgen).
Der Entscheid über wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt
erfolgt unabhängig vom Entscheid bezüglich Finanzierung einer
Aus- oder Weiterbildung.
2. Grundsätze der Finanzierung
1. Erstausbildungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen:
Die Aufnahme und der Abschluss einer gesetzlich anerkannten Erstausbildung werden aktiv gefördert. Die Ausbildungskosten werden finanziert, wenn die Ausbildung vor
dem vollendeten 25. Altersjahr begonnen wird.
Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeutisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die entsprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finanziert.
2Richtlinie zur Finanzierung von
Aus- und Weiterbildungen durch
die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C )
851.122
2. Erstausbildungen von Erwachsenen ab vollendetem
25. Altersjahr:
Die Ausbildungskosten werden finanziert, wenn sich die zu
unterstützende Person bei Unterstützungsbeginn bereits in
einer gesetzlich anerkannten Ausbildung befindet. Sofern
begründete Zweifel an der Eignung oder Motivation der
antragsstellenden Person bestehen, kann die Empfehlung
einer qualifizierten Drittstelle verlangt werden.
Bei der Aufnahme einer Erstausbildung nach Unterstützungsbeginn werden die Ausbildungskosten finanziert,
wenn es sich um eine gesetzlich anerkannte Ausbildung
handelt, die unterstützte Person für die Ausbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird.
Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeutisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die entsprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finanziert.
3. Öffentliche Brückenangebote für Schulabgängerinnen und
Schulabgänger ohne Anschlusslösung und Personen ohne
in der Schweiz anerkannten Schulabschluss:
Allfällige Schulkosten werden finanziert.
4. Berufsvorbereitungsangebote von privater Trägerschaft für
Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschlusslösung und Personen ohne in der Schweiz anerkannten
Schulabschluss:
Die Kosten für die Berufsvorbereitung werden finanziert,
sofern ein begleitetes Angebot aufgrund der aktuellen Lebenssituation indiziert ist.
5. Sekundarschulabschluss für Erwachsene:
Die Schulkosten werden finanziert, sofern die Massnahme
von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen
wird und für die geplante Ausbildung erforderlich ist.
6. Schulische Ausbildungen, welche von einer privaten Trägerschaft angeboten werden und hohe Schulkosten verursachen, werden nur unter folgenden Voraussetzungen
finanziert:
– die Ausbildung schliesst mit einem eidgenössischen
Fähigkeitszeugnis ab;
3Richtlinie zur Finanzierung von
Aus- und Weiterbildungen durch
die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C )
851.122
– die zu unterstützende Person weist nach, dass sie trotz
rechtzeitiger und intensiver Suchbemühungen in verschiedenen Berufsfeldern keine Lehrstelle gefunden hat,
und
– die zu unterstützende Person erscheint gestützt auf eine
berufsberaterische Abklärung als für den angestrebten
Beruf geeignet.
Kann die Ausbildung berufsbegleitend absolviert werden
und lassen die persönlichen Umstände der zu unterstützenden Person diese Ausbildungsform zu, so wird nur dieser
Weg finanziert.
7. Bei Studiengängen an Fachhochschulen und Universitäten
wird grundsätzlich eine Eigenleistung bzw. eine Erwerbstätigkeit parallel zum Studium im Umfang von mind. 20 Stellenprozenten erwartet.
8. Gesetzlich nicht anerkannte Ausbildungen werden in der
Regel nicht durch Sozialhilfe finanziert. Die Übernahme der
Ausbildungskosten ist jedoch zu prüfen, wenn die Person
noch über keine Erstausbildung verfügt und keine Möglichkeit (mehr) besteht, eine reguläre Erstausbildung abzuschliessen. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass
der Abschluss der Ausbildung voraussichtlich zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit führen wird und die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle vorliegt.
9. Die Übernahme von Ausbildungskosten bei Zweitausbildungen ist nur dann zu prüfen, wenn die Erstausbildung keine
Erwerbsmöglichkeit mehr bietet und zu erwarten ist, dass
die Zweitausbildung den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht.
Voraussetzungen für die Finanzierung sind die gesetzliche
Anerkennung der Ausbildung sowie die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle.
10. Weiterbildungen:
Die Übernahme von Kosten von beruflichen Weiterbildungsmassnahmen nach Kompetenzenverteilung gemäss
Ziff. 4 ist möglich, sofern die Weiterbildung zur Herstellung
oder Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit beiträgt und die
ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle
vorliegt.
4Richtlinie zur Finanzierung von
Aus- und Weiterbildungen durch
die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C )
851.122
3. Von den Grundsätzen nach Ziff. 2 abweichende Finanzierung
Im Einzelfall sind Abweichungen von den Grundsätzen nach
Ziff. 2 möglich. Sie sind gut zu begründen und kommen nur in
Frage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus-
oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer
qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird.
4. Kompetenzen
Die Entscheidungskompetenzen über die Finanzierung von Aus-
und Weiterbildungen sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen wie folgt geregelt:
Antragsstellende bis 25 Jahre
Voraussetzung Kompetenz
Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ
Berufsvorbereitungsangebote
von privater Trägerschaft Fachliche Indikation SOD/AOZ
Reguläre Lehre / Mittelschule /
Studium Fachliche Indikation SOD/AOZ
Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
Sozialpädagogisch begleitete
Ausbildung Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
Antragsstellende ab 25 Jahren
Voraussetzung Kompetenz
Sekundarschulabschluss für
Personen ab 25 Empfehlung qualifizierte
Drittstelle SOD/AOZ
Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ
Berufsvorbereitungsangebote
von privater Trägerschaft Fachliche Indikation SOD/AOZ
Reguläre Lehre / Maturitätsschule
für Erwachsene / Studium Empfehlung qualifizierte
Drittstelle SOD/AOZ
Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
Sozialpädagogisch begleitete
Ausbildung Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
Gesetzlich nicht anerkannte
Ausbildung Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
Zweitausbildung Empfehlung qualifizierte
Drittstelle SOD/AOZ
Weiterbildung ≤ Fr 20 000.– /
Person Empfehlung qualifizierte
Drittstelle SOD/AOZ
Weiterbildung > Fr. 20 000.– /
Person Empfehlung qualifizierte
Drittstelle Sozialbehörde
5Richtlinie zur Finanzierung von
Aus- und Weiterbildungen durch
die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C )
851.122
5. Inkrafttreten
Vorliegende Richtlinie tritt per 1. Juni 2025 in Kraft und ist ab
diesem Zeitpunkt für alle dannzumal zu entscheidenden Unterstützungsfälle anwendbar (pendente Fälle, neue Fälle, pendente
Begehren um Neubeurteilung).
Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung
durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C) vom 17. Dezember 2020.
