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title: "Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen"
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# Vereinbarung betreffend Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen

## Art. 1 Gestützt auf {#art_1}

Absatz 4 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages
vom 4. Juli 19491) über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mühlhausen in Blotzheim, in Erwägung, dass: 1. es sich beim Flughafen Basel-Mühlhausen um einen der drei Landesflughäfen handelt; 2. die Aufsicht über die
Flughäfen den Bundesbehörden obliegt; 3. der Kanton Basel-Stadt für den bisherigen Ausbau des Flughafens den überwiegenden Teil der öffentlichen Finanzmittel bereitgestellt hat; 4. die gesamtschweizerischen Interessen am
Flughafen verstärkt gewahrt werden sollen,2) wird folgendes vereinbart:
Art. 1
1 Diese Vereinbarung legt die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der
Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt fest. die sich als Folge des
Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 ergeben, als auch die Beteiligung des
Kantons Basel-Landschaft.

## Art. 2 {#art_2}

1 Soweit diese Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt Rechte und Pflichten zuweist, ist dieser ermächtigt, mit den französischen Behörden sowie mit der öffentlich-rechtlichen Unternehmung «Flughafen Basel-Mühlhausen» rechtsverbindliche Abmachungen zu treffen.
2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt stellt dem Kanton Basel-Stadt auf dessen Ersuchen hin seine guten Dienste zur Verfügung.
1) SR 0.748.131.934.92
2) BS: 25. November 1997; Eidgenossenschaft: 14. Januar 1998. - Vom Landrat genehmigt am 11. Juni 1998
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## Art. 3 {#art_3}

1 Die schweizerischen Mitglieder des Verwaltungsrates der öffentlich-rechtlichen Unternehmung "Flughafen Basel-Mühlhausen" werden gemäss Art. 3 Ziffer 1 der Statuten (Anhang I zum Staatsvertrag) vom Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) ernannt. Der
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat das Vorschlagsrecht für vier, der
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft für zwei dieser Mitglieder. Die
Kantone können diese Verteilung unter sich anders festlegen. Hält der Vorsteher EVED die Eignung der Vorgeschlagenen als ungenügend, so steht ihm das
Recht zu, neue Vorschläge zu verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss
für die Ersatzwahl nach Art. 6 der Statuten. Die restlichen zwei Verwaltungsratsmitglieder werden vom Vorsteher EVED direkt ernannt.
2 Auf Antrag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt genehmigt der Vorsteher EVED die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates sowie des Direktors und des Vizedirektors des Flughafens (Art. 8
der Statuten).

## Art. 4 {#art_4}

1 Für den Fall, dass die schweizerische Seite im Sinne des Nachtrages Nr. 4
zum Pflichtenheft, Anhang II des Staatsvertrages, einen Investitionsbeitrag
leisten soll, wird folgende Regelung festgelegt:
a. Die vom Verwaltungsrat beschlossenen Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 werden durch das EVED in Zusammenarbeit mit dem EFD
und im Einvernehmen mit den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und
Basel-Landschaft genehmigt. Ausnahmsweise, wenn die bundesseitig nötigen Verpflichtungskredite noch nicht bewilligt sind, kann die Genehmigung unter diesem Vorbehalt erfolgen.
b. Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden
im Rahmen ihrer Kompetenzen jeweils alles in die Wege leiten, damit die
dem Bund aus der Genehmigung der genannten Investitionen erwachsenden finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) durch den
jeweiligen Kanton je hälftig übernommen werden. Jeder Kanton ist für seinen eigenen Teil verantwortlich.
c. Um sicherzustellen, dass die aus der Genehmigung der genannten Investitionen im Sinne des Nachtrages Nr. 4 gegenüber Frankreich und dem
Flughafen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen (Investitionsbeitrag) in jedem Falle eingehalten werden, wird der Schweizerische Bundesrat jeweils den Eidgenössischen Räten vorsorglich die zur Deckung
dieser Verpflichtungen notwendigen Verpflichtungskredite beantragen.
d. Über den Zeitpunkt der Auszahlung allfälliger Bundesleistungen an den
Flughafen einigen sich die Behörden der Kantone Basel-Stadt und Basel-
Landschaft, die Eidgenössische Finanzverwaltung und das Bundesamt
für Zivilluftfahrt im Einzelfall.
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## Art. 5 {#art_5}

1 Empfänger der in Art. 4 erwähnten Leistungen oder anderweitiger Leistungen
des Bundes ist die öffentlich-rechtliche Unternehmung «Flughafen Basel-Mülhausen».

## Art. 6 {#art_6}

1 Soweit in dieser Vereinbarung die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind,
erfolgen die erforderlichen Beschlüsse und Genehmigungen bundesseitig
durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt und kantonsseitig durch die Regierungen
der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft.

## Art. 7 {#art_7}

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ist zuständig für:
a. die Genehmigung des Voranschlages der Einnahmen und Ausgaben,
dies im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (Art. 13 Ziff. 1
und Art. 27 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Genehmigung der folgenden Verwaltungsratsgeschäfte, sofern diese
den Regierungen unterbreitet werden müssen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten):
1. Festsetzung der Tages- und Reiseauslagevergütungen an Verwaltungsräte für Verwaltungsratssitzungen;
2. Finanzgeschäfte, deren Wert einen durch Vereinbarung zwischen
den französischen und eidgenössischen Behörden festzusetzenden
Betrag übersteigt;
3. Annahme von Geschenken und Vermächtnissen;
c. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Flughafens
(Art. 14 Ziff. 1 der Statuten);
d. die Genehmigung der Rechnung für die Verwendung der Gewinne sowie
für die Bilanz (Art. 33 Ziff. 2 der Statuten);
e. die Genehmigung der Besoldung des Direktors (Art. 17 Ziff. 3 der Statuten) sowie allfälliger zusätzlicher Entschädigungen und Belohnungen an
das Direktionspersonal (Art. 22 Ziff. 2 der Statuten);
f. die Genehmigung der Höhe der Taggelder, Einkünfte und Entschädigungen für den Präsidenten, den Vizepräsidenten, die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Direktor, den Flughafenkommandanten und die mit besonderen Aufgaben betrauten Verwaltungsräte sowie für die Bediensteten, die unmittelbar der französischen oder schweizerischen Regierung
unterstehen (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
g. die Aufnahme von Darlehen auf dem Wege der Ausgabe von Grundpfandobligationen oder von Anleihen anderer Art (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten);
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h. die Zustimmung zur Ernennung des Rechnungsführers (Art. 31 Ziff. 1 und
5 der Statuten);
i. die Ernennung des Finanzinspektors (Art. 23 Ziff. 1 der Statuten);
k. die Belange des Reservefonds (Art. 35 der Statuten), insbesondere für
die Genehmigung von Entnahmen aus dem Reservefonds (Art. 13 Ziff. 2
der Statuten);
l. die Genehmigung der Flughafengebühren, soweit diese Gebühren der
Genehmigung der Regierungen unterliegen (Art. 13 Ziff. 1 der Statuten).

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit den Kantonen Basel-Stadt
und Basel-Landschaft zuständig für:
a. die Genehmigung der Flughafen-Planungswerke wie Projet d'intérêt
général (PIG), Avant-projet de plan de masse (APPM), Massenplan (zu
letzterem vgl. Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit auf schweizerischer Seite eine solche Genehmigung zu erfolgen hat;
b. die Genehmigung von Entwürfen für wesentliche Änderungen an bestehenden Einrichtungen oder Anlagen oder von Entwürfen für neue Einrichtungen und Anlagen, deren Wert einen bestimmten, durch Vereinbarung
zwischen den französischen und eidgenössischen Behörden festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten). Für den Fall, dass die
Staaten einen Investitionsbeitrag leisten sollen, kommt Art. 4 dieser Vereinbarung zur Anwendung.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Eidgenossenschaft ist im Einvernehmen mit dem Kanton Basel-Stadt zuständig für:
a. die Genehmigung der Benützungsvorschriften des Flughafens, soweit
diese Vorschriften der Genehmigung der Regierungen unterliegen
(Art. 13 Ziff. 1 der Statuten);
b. die Grenzpolizei und den Sanitätsdienst, soweit diese Dienste nicht in die
Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt fallen (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des
Staatsvertrages) sowie für den Abschluss eines Staatsvertrages über die
Polizeidienste (Art. 8 Ziff. 7 des Staatsvertrages);
c. den Zolldienst (Art. 4 Ziff. 1 und 2 des Staatsvertrages) und für die Ernennung der gemischt französisch-schweizerischen Zollkommission (Art. 13
des Staatsvertrages);
d. den Bau und den Betrieb von neu zu erstellenden Verbindungen
(Strassen, Eisenbahnen, Elektrizität, Fernmeldeanlagen und ähnliches);
e. die Anwendung der Art. 17 und 20 des Staatsvertrages und des Art.s 7
der Statuten (Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung,
Schiedsbestimmung, Auflösung, des Verwaltungsrates);
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f. die Ernennung der Liquidatoren und die Genehmigung deren Rechnung
(Art. 36 Abs. 1-3 der Statuten);
g. die Abänderung des Staatsvertrages und dessen Anhänge;
h. die Fragen der Anwendung der eidgenössischen und französischen Steuergesetzgebung auf die Flughafenunternehmung und die im Schweizer
Sektor tätigen Betriebe;
i. die Fragen der Anwendung des eidgenössischen Arbeitsrechts auf die im
Schweizer Sektor beschäftigten Arbeitnehmer;
k. die Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen französischen und
schweizerischen Behörden im Bereich der Sicherheitsmassnahmen zur
Verhinderung von Anschlägen gegen die Zivilluftfahrt;
l. die Genehmigung von Verwaltungsratsangelegenheiten, die nationale
oder internationale Vorschriften berühren (Art. 13 Ziff. 2 der Statuten), soweit die Zuständigkeit in dieser Vereinbarung nicht anders festgelegt ist;
m. alle übrigen Fragen, welche die vorliegende Vereinbarung nicht ausdrücklich der Eidgenossenschaft und/oder dem Kanton Basel-Stadt und/oder
dem Kanton Basel-Landschaft zuteilt.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Eidgenossenschaft ist zuständig für:
a. die Behandlung einer schwerwiegenden Uneinigkeit zwischen dem Direktor und dem Flughafenkommandanten (Art. 20 Ziff. 4 der Statuten);
b. die Inspektion der technischen Dienste des Flughafens (Art. 24 der Statuten);
c. die Entgegennahme von Beschwerden von Benützern des Flughafens
(Art. 17 des Pflichtenheftes).

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Eidgenossenschaft und der Kanton Basel-Stadt sind je zuständig für:
a. die Erteilung von Gutachteraufträgen an den Verwaltungsrat
(Art. 12 Ziff. 2 letzter Satz der Statuten);
b. die Geltendmachung von Verantwortlichkeiten gegenüber dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten oder den Mitgliedern des Verwaltungsrates
(Art. 15 der Statuten).

## Art. 12 {#art_12}

1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt verpflichtet sich, soweit an ihm
gelegen und im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung, alle für die Herstellung
der Verbindungen des Flughafens mit dem Strassen-, Eisenbahn-, Elektrizitäts-, Fernmeldenetz oder mit ähnlichen Einrichtungen auf seinem Gebiet nötigen Bewilligungen zu erteilen.
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## Art. 13 {#art_13}

1 Wird ein von der öffentlich-rechtlichen Unternehmung "Flughafen Basel-Mülhausen" erzielter Überschuss gemäss Art. 5 Ziffer 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Frankreich verteilt, so wird der schweizerische Anteil
im Verhältnis der geleisteten Finanzbeiträge zwischen der Eidgenossenschaft
und dem Kanton Basel-Stadt verteilt.
2 Bei der Auflösung der öffentlich-rechtlichen Unternehmung Flughafen Basel-
Mülhausen (Art. 17 des Staatsvertrages) wird ein Überschuss im Verhältnis der
geleisteten Finanzbeiträge (Investitionsbeiträge, Beiträge zur Deckung von
Betriebsdefiziten) zwischen der Eidgenossenschaft, dem Kanton Basel-Stadt
und dem Kanton Basel-Landschaft aufgeteilt.

## Art. 14 {#art_14}

1 Bei einem allfälligen Fehlbetrag des Flughafens (Art. 5 Ziff. 3 des Staatsvertrages) wird der Schweizerische Anteil durch die Eidgenossenschaft und den
Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Zur Behandlung der Fragen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, setzen das Bundesamt für Zivilluftfahrt und das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt und die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
des Kantons Basel-Landschaft eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein.

## Art. 16 {#art_16}

1 Allfällige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus diesem Vertrag werden, sofern eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, von einem
Schiedsgericht entschieden. Der Schiedsspruch ist für die Parteien verbindlich
und endgültig.
2 Auf Verlangen einer der Vertragsparteien haben die beteiligten Streitparteien
binnen 30 Tagen Schiedsrichter wie folgt zu ernennen:
a. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und den beiden
Kantonen:
1. 2 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft,
2. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone;
b. bei einem Streitfall zwischen der Eidgenossenschaft und einem der
Kantone:
1. je 1 Schiedsrichter durch die Eidgenossenschaft und durch den beteiligten Kanton;
c. bei einem Streitfall zwischen den Kantonen:
1. je 1 Schiedsrichter durch die beiden Kantone.
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3 Die ernannten Schiedsrichter wählen ihrerseits einstimmig einen neutralen
Obmann. Können sie sich binnen 30 Tagen auf keinen Obmann einigen, so
soll der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichts einen Obmann bezeichnen.
4 Das Schiedsgericht legt die Verfahrensordnung fest. Es entscheidet auch
über die Tragung der Verfahrenskosten.

## Art. 17 {#art_17}

1 Ist es der Eidgenossenschaft oder dem Kanton Basel-Stadt oder dem Kanton
Basel-Landschaft nicht möglich, den Verpflichtungen gemäss Art. 4 oder
andern wesentlichen verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen, so hat jede Partei das Recht, Verhandlungen über eine allfällige Änderung der Vereinbarung zu verlangen. Diese Verhandlungen
sind innert 6 Monaten aufzunehmen und beförderlichst abzuschliessen.
2 Wird der Staatsvertrag aufgehoben. so fällt die vorliegende Vereinbarung auf
den gleichen Zeitpunkt dahin.

## Art. 18 {#art_18}

1 Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 1950.

## Art. 19 {#art_19}

1 Der Schweizerische Bundesrat teilt der französischen Regierung mit, in welchem Umfang dem Kanton Basel-Stadt die Ausübung gewisser Rechte und
Pflichten aus dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag übertragen worden sind.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
25.11.1997 11.06.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0234
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 25.11.1997 11.06.1998 Erstfassung GS 33.0234
