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title: "Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze"
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provisions: 17
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# Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL-Einsätzen.

## Art. 2 {#art_2}

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene
und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL-Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts-, Budget- und Rechnungsstellungsstruktur.

## Art. 3 {#art_3}

Definition
1 Ein IKAPOL-Einsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein
Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung
durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral durch
einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist.
1) SR 101

## Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_4}

Grundsätze
1 Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL-Einsätzen gelten folgende Grundsätze:
a) Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung.
b) Die IKAPOL-Einsätze werden nach einheitlichen Verfahren und
Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert.
c) Bei jedem IKAPOL-Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG
GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der
für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee,
Grenzwachtkorps) entscheidet.
d) Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich
(inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Konkordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder.
e) IKAPOL-Einsätze sind zeitlich zu begrenzen.
f) Personal- und versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt.
g) Der Einsatzkanton ist dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen.
h) Bevor ein IKAPOL-Einsatz beantragt wird, hat der Standortkanton
bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen
zu regeln.
i) Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die
Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass
zu einem ausserordentlichen Ereignis.
j) Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb
des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten.
k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung.

## Art. 4der {#art_4der}

BWIS-Abgeltungsverordnung2).
2 Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

## Art. 5 {#art_5}

Gremien
1 Für die Organisation und Durchführung von IKAPOL-Einsätzen sind
folgende Gremien massgebend:
a) Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP),
b) Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP),
c) Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).

## Art. 6 {#art_6}

AG GIP
1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die
notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung
der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden
Aufgaben:
a) politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der
AG OP,
b) Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP,
c) Festlegung des organisatorischen Zeitplans,
d) Erlass von Richtlinien für die Informationsführung,
e) Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz,
F) Veranlassung der Auswertung des Einsatzes,
g) Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL-Einsatz erfüllt sind und ob es sich um
einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse
handelt; Auslösen des IKAPOL-Einsatzes,
h) Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle
Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse,
i) Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten,
j) Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens
sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält.
2) SR 120.6
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden
Funktionen und Organe an:
a) die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate,
b) ein bis zwei Vertreter des Bundes,
c) Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone,
d) Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,
e) Zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin
und der Stadt Zürich,
f) Präsident der KKPKS.
Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.

## Art. 7 {#art_7}

AG OP
1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat
weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat
insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben:
a) Lagebeurteilung aus operativer Sicht,
b) Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel,
c) Koordination der Bereitstellung dieser Mittel,
d) Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen
Entscheide,
e) Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich
und Tessin um IKAPOL-Einsätze,
f) Bereitstellung der Entscheidgrundlagen,
g) allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung,
h) Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen,
i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des
Operationsplans,
j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS,
k) Sicherstellung des dauernden lnformationsaustausches mit dem
Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen,
l) Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des
Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten.
2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP
die folgenden Funktionen und Organe an:
a) die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate,
b) Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol),
c) Kommandant/en des/der betroffenen Polizeikorps,
d) Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der
Stadt Zürich.
Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen
wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer
städtischer Polizeikorps ergänzt werden.

## Art. 8 {#art_8}

IKKS
1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes,
der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton
angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich
ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine
Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP
während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können.
2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung.
3 Der Standardstabsorganisation gehören im Normalfall an:
a) der Stabschef
b) ein bis zwei Führungsgehilfen
c) je ein Vertreter der Polizeikonkordate
d) je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie
der Stadt Zürich
e) ein Vertreter des Bundes
Nach Bedarf wird der Stab mit Vertretern weiterer Organisationen wie
Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt.
4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die
AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre
Korps bzw. Organisationen bestimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Abläufe
1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt
wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der
KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone
regeln selber, wer innerhalb des Kantons und wann mit dem Antrag für
einen IKAPOL-Einsatz an das Konkordat gelangt.
2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb des
Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere
Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP.
3 Bei nichtvorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet
sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der
sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft.
Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation.
3 Finanzielles

## Art. 10 {#art_10}

Entschädigungen für IKAPOL-Einsätze
1 IKAPOL-Einsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600.– pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend
ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps,
entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt
keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag.
2 Zugunsten des IKAPOL-Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum
eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit Fr. 200.– pro
Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte
Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet.
3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOL-Einsatz-
Ereignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

## Art. 11 {#art_11}

Private Anlässe
1 Bei IKAPOL-Einsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden
Kantons verrechnet.
2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4
der BWIS-Abgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKA-
POL-Ansätze.

## Art. 12 {#art_12}

Territorialprinzip
1 Für die IKAPOL-Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichtig, auf dessen Territorium die IKAPOL-Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten
auf Reserve gestellt werden.
2 Beginnt ein IKAPOL-Einsatz im einen Kanton und endet in einem
andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

## Art. 13 {#art_13}

Übrige Aufwendungen, Spesen
1 Transport- und Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 lnkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das lnkrafttreten3) dem Bund mit.

## Art. 15 {#art_15}

Änderungen
1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teil- oder
Totalrevision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

## Art. 16 {#art_16}

Geltungsdauer, Kündigung
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres
durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das
Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
3) Datum des Inkrafttretens: 9. November 2006
Art. 17 Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung

## Artikel 16der {#art_16der}

Bundesverfassung4) aufgehoben.
4) A 1983, 1016
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
06.04.2006 09.11.2006 Erlass Erstfassung A 2007,1859
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 06.04.2006 09.11.2006 Erstfassung A 2007,1859
