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title: "Strassengesetz"
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# Strassengesetz

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die
Kostentragung der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet. Sie sind
öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
2 Strassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Auf öffentliche Plätze wird dieses Gesetz sinngemäss angewandt.
3 Auf nicht öffentliche Strassen (Privatstrassen) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dieses Gesetz es vorschreibt. Sie gelten als Anlagen im
Sinne des Baugesetzes2). Im Übrigen unterstehen sie dem Privatrecht.
4 Dieses Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege.3)
1) KV (bGS 111.1)
2) bGS 721.1
3) BG über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), V über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31)
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1130 1
5 Für Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen sowie
für Flur- und Waldstrassen bleiben die spezialrechtlichen Bestimmungen4)
vorbehalten.
6 Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf alle bestehenden Bahnübergänge, die der Eisenbahnverordnung5) nicht entsprechen und anzupassen
oder aufzuheben sind, und regelt die Beitragsleistungen von Kanton und
Gemeinden.

## Art. 2 {#art_2}

Widmung
1 Die zur allgemeinen Benützung erstellten Strassen im Eigentum von
Kanton und Gemeinden gelten als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2 Privatstrassen werden mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach
Art. 781 ZGB6) zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet.
3 Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches7) sowie von Korporationen nach Art. 25 ff. EG zum ZGB, die dem allgemeinen Verkehr dienen,
gelten mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde8)
als dem Gemeingebrauch gewidmet.
4 Die zuständige Gemeindebehörde lässt die öffentlichen Wege im Sinne
von Abs. 2 und 3 im Grundbuch anmerken.9)
5 Für die Aufhebung und die Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwidmung) ist das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchzuführen.

## Art. 3 {#art_3}

Allgemeine Grundsätze
1 Strassen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu
projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der bedürfnisgerechten Erschliessung des Kantons und der Gemeinden.
4) Art. 167 ff. G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum
ZGB; bGS 211.1), Kantonales Waldgesetz (bGS 931.1)
5) EBV (SR 742.141.1)
6) SR 210
7) EG zum ZGB (bGS 211.1)
8) Art. 170 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB
9) Art. 962 ZGB, Art. 80 Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1)
2 Dabei sind insbesondere folgende Grundsätze angemessen zu berücksichtigen:
a) die Verkehrssicherheit;
b) der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer;
c) die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs;
d) die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt;
e) die Erfordernisse der gewachsenen Siedlungen und Ortsbilder sowie
der Natur und Landschaft.
3 Für die technische Ausgestaltung der Verkehrsanlagen sind die anerkannten Regeln der Strassenbautechnik zu beachten, insbesondere die Normen
des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute.
4 Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Vorhaben mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und
stimmen diese aufeinander ab.

## Art. 4 {#art_4}

Zuständigkeiten
a) Im Allgemeinen
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes
aus.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft übt die Aufsicht über den
Vollzug dieses Gesetzes aus. Es kann zur korrekten, einheitlichen Gesetzesanwendung behördenverbindliche Weisungen erlassen. *
3 Das Tiefbauamt vollzieht dieses Gesetz und die darauf gestützten Verordnungen, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
4 Der Gemeinderat vollzieht die den Gemeinden übertragenen Aufgaben, soweit durch kommunales Reglement keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihm obliegt die Aufsicht über die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum.
5 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Zuständigkeiten.
Art. 5 * …
Art. 6 Strassenklassen
a) Kantonsstrassennetz
1 Kantonsstrassen bilden zusammen mit den Nationalstrassen das übergeordnete Strassennetz. Sie werden in funktionaler Hinsicht wie folgt unterschieden:
a) Hochleistungsstrassen (HLS);
b) Hauptverkehrsstrassen (HVS);
c) Regionalverbindungsstrassen (RVS);
d) Lokalverbindungsstrassen (LVS).
2 Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen sind Hauptstrassen nach der
Strassenverkehrsgesetzgebung.10)
Art. 7 b) Strassen- und Wegnetz der Gemeinde
1 Die Gemeindestrassen sowie die öffentlichen Strassen im privaten
Eigentum gehören zum Strassen- und Wegnetz der Gemeinde. Sie werden
in funktionaler Hinsicht wie folgt unterschieden:
a) Sammelstrassen (SS);
b) Erschliessungsstrassen (ES);
c) Land- und forstwirtschaftliche Güterstrassen (GS);
d) Wege (W);
e) Radwege (RW);
f) Plätze und Parkplätze (P).
2 Der Regierungsrat kann die Strassenklassen weiter unterteilen.
Art. 8 Einteilung
1 Die öffentlichen Strassen werden nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung in die jeweiligen Klassen nach Art. 6 und 7 eingeteilt.
2 Zuständig für die Einteilung sind:
a) der Regierungsrat für die Kantonsstrassen;
b) die zuständige Gemeindebehörde für die Gemeindestrassen sowie
die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum.
10)Art. 37 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
3 Der Kanton und die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über
die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung.
4 Für Erlass und Änderung des Gemeindestrassenverzeichnisses wird das
Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt. Es bedarf
der Genehmigung des Departements Bau und Volkswirtschaft. *
5 Vor der Einteilung der Kantonsstrassen sind die betroffenen Gemeinden
anzuhören.
6 Strassen sind in eine andere Klasse einzuteilen, wenn sich ihre Funktion
und ihre Verkehrsbedeutung geändert haben.
Art. 9 Übernahme und Abgabe von Strassen
1 Über die Übernahme und Abgabe von Strassen zwischen Kanton und
Gemeinden entscheidet der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat.
2 Die Übernahme bzw. Abgabe erfolgt unentgeltlich, soweit die Strasse allen
Anforderungen genügt, die der Verkehr an sie stellt. Andernfalls hat die
Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die Strasse vorgängig
instand zu stellen oder eine Entschädigung zu leisten. Der Regierungsrat
kann weitere Bedingungen in der Verordnung regeln.
3 Die Gemeinden regeln im Reglement, unter welchen Bedingungen öffentliche Strassen im privaten Eigentum sowie Privatstrassen von der Gemeinde
übernommen werden.
Art. 10 Strassenanlage und Nebenanlagen
1 Bestandteile der Strassenanlage sind:
a) Fahrbahnen; Trottoirs; Gehwege, Radwege sowie kombinierte
Rad-/Gehwege, soweit sie mit der Strasse im Zusammenhang stehen
und mit dieser gleich verlaufen; Ausweichstellen, Haltebuchten für
den öffentlichen und privaten Verkehr, Parkbuchten, Busspuren;
b) sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, die der technischen Ausgestaltung, ihrem Bestand,
Unterhalt sowie dem Schutz der Strassen und des Verkehrs dienen,
insbesondere Kunstbauten, Strassenentwässerungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Bankette, Schutzbauten sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstösser nicht zugemutet werden kann;
c) Signale, Markierungen; Verkehrsspiegel, Verkehrsleiteinrichtungen
und -anlagen aller Art; bauliche Anlagen zur Verkehrsberuhigung;
verkehrspolizeiliche Kontrollanlagen; Bepflanzungen;
d) Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht, soweit sie an der
Strasse umgesetzt werden.
2 Nebenanlagen von Strassen sind Bauten und Anlagen, die vorwiegend den
Aufgaben des Strassenunterhalts dienen, wie Werkhöfe, Wegmacherhütten,
Salzsilos, Lagerplätze und Schneeablagerungsplätze.
Art. 11 Hoheit und Eigentum
1 Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.
2 Gemeindestrassen sind im Eigentum der Gemeinde, die öffentlichen
Strassen im privaten Eigentum von Strassenkorporationen11), Flurgenossenschaften12) oder Privaten. Sie stehen unter der Hoheit der Gemeinde.
3 Trottoirs, Geh- und Radwege sowie innerorts gelegene öffentliche Park-
und Haltebuchten entlang von Kantonsstrassen gehen nach ihrer Erstellung
durch den Kanton einschliesslich der dazugehörigen Kunstbauten und Böschungen ins Eigentum der Gemeinde über.
4 Böschungen entlang von Strassen werden als Bestandteil der Strasse von
der Strasseneigentümerin oder vom Strasseneigentümer übernommen,
wenn ihre Bewirtschaftung den Anstössern nicht zugemutet oder der Bestand der Strassenanlage beeinträchtigt werden kann.
Art. 12 Reglemente der Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen die erforderlichen Reglemente. Darin regeln sie
insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Übernahme von öffentlichen Strassen im
privaten Eigentum sowie Privatstrassen durch die Gemeinde;
b) die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt der öffentlichen
Strassen im privaten Eigentum;
c) den Anteil der Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Neu- und Ausbaukosten der Gemeindestrassen;
11)Art. 25 ff. G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum
ZGB; bGS 211.1)
12)Art. 167 ff. EG zum ZGB
d) die technischen Normen für die Gemeindestrassen, die öffentlichen
Strassen im privaten Eigentum sowie die Privatstrassen.
2 Die kommunalen Strassen- und Parkierungsreglemente sind dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Vorprüfung einzureichen. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen sie der Genehmigung des Regierungsrates. *
2. Abschnitt: Strassenbenützung (2.)
Art. 13 Gemeingebrauch
1 Öffentliche Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der
geltenden Vorschriften von allen benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
Art. 14 Verunreinigung und Beschädigung der Strassen
1 Wer eine Strasse übermässig verschmutzt, hat die Verkehrsteilnehmenden
zu warnen und die Strasse auf eigene Kosten unverzüglich zu reinigen.
2 Kommt der Verursacher trotz Aufforderung der Pflicht zur Reinigung der
Strasse nicht nach, so ist die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.13)
3 Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig beansprucht, hat den Schaden in Absprache mit der Strasseneigentümerin oder dem Strasseneigentümer zu beheben oder eine entsprechende Entschädigung zu leisten.
Art. 15 Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen
1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen14) verfügt auf Kantonsstrassen das Departement Bau und Volkswirtschaft, auf Gemeindestrassen sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer15) die zuständige Gemeindebehörde, mit Zustimmung der Kantonspolizei. *
13)vgl. Art. 63 G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1)
14)Art. 3 Abs. 2 und 4 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01)
15)Art. 113 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
2 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen erlässt wegen Verkehrsunfällen, Naturereignissen sowie Veranstaltungen die Kantonspolizei, wegen Bau- und Unterhaltsarbeiten auf Kantonsstrassen das kantonale Tiefbauamt, auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater
Eigentümer die zuständige Gemeindebehörde.
3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung.
Art. 16 Parkieren
1 Die Gemeinden können das kurzfristige und langfristige Parkieren von
Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen durch Reglement der Gebührenpflicht
unterstellen, das langfristige Parkieren zudem der Bewilligungspflicht. Für
Kantonsstrassen ist die Zustimmung des Departements Bau und Volkswirtschaft erforderlich. *
2 Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Gebühren sowie die Art der
Erhebung sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen. Der Ertrag der Gebühren ist zweckgebunden für den ruhenden Verkehr zu verwenden.
3 Die zuständige Gemeindebehörde kann mit Zustimmung des Departements Bau und Volkswirtschaft entlang von Kantonsstrassen Parkierbeschränkungen im Sinne von Art. 15 anordnen. *
4 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über das Parkieren auf kantonalen Parkplätzen.16)
Art. 17 Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer öffentlichen Strasse bedarf der Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind insbesondere:
a) Veranstaltungen, Umzüge und andere Anlässe;
b) Strassencafés und dergleichen;
c) vorübergehendes Ablagern von Material und Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen;
d) vorübergehende Bauinstallationen, Baugerüste und Baumulden.
16)V über das Parkieren auf Staatsarealen (bGS 731.113)
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und
Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde.
Die Bewilligungskompetenz kann an eine untergeordnete Stelle oder die
Kantonspolizei delegiert werden. Abweichende Zuständigkeiten nach kantonalem Recht bleiben vorbehalten.17) *
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist
und keine anderen überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei
Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustimmung des Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller beizubringen.
4 Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
5 Bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen kann die
Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines Verkehrskonzepts abhängig
gemacht werden.
6 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn Vorschriften, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn wichtige öffentliche oder private Interessen es erfordern.
Art. 18 Sondernutzung
a) Im Allgemeinen
1 Die Sondernutzung öffentlicher Strassen bedarf grundsätzlich einer Konzession. Konzessionspflichtig sind insbesondere bleibende Bauten und Anlagen auf, in oder über der Strasse. Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise ein dingliches Recht einräumen, sofern das öffentliche Interesse nicht verletzt wird.
2 Die Konzession erteilt bei Kantonsstrassen das Departement Bau und
Volkswirtschaft, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde. *
17)Art. 2 lit. b V zum Einführungsgesetz vom 24. April 1983 zum Bundesgesetz vom
19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (EG SVG) (bGS 761.111)
3 Die Konzession kann erteilt werden, wenn ein Bedürfnis ausgewiesen ist
und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Steht die Strasse in privatem Eigentum, ist zusätzlich die Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin oder des Eigentümers resp. bei Strassen
von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen die Zustimmung des
Vorstandes erforderlich. Diese Zustimmung ist von der Gesuchstellerin oder
dem Gesuchsteller beizubringen.
4 Die Konzession ist zu befristen und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen, insbesondere den technischen Mindestanforderungen sowie den
Anpassungskosten, zu versehen. Es können Sicherheiten oder Vorschüsse
verlangt werden.
5 Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der
Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
Art. 19 b) Werkleitungen
1 Die Beanspruchung öffentlicher Strassen durch Werkleitungen der Ver-
und Entsorgung bedarf einer Bewilligung.
2 Die Bewilligung erteilt bei Kantonsstrassen das Tiefbauamt, bei den übrigen Strassen die zuständige Gemeindebehörde.
3 Art. 18 Abs. 3 und 4 sowie Art. 17 Abs. 6 gelten sinngemäss.
Art. 20 Eigentum und Pflichten der Berechtigten
1 Bewilligte und konzessionierte Bauten und Anlagen stehen im Eigentum
der Berechtigten.
2 Die Berechtigten tragen alle Kosten, die durch den Bau und Betrieb ihrer
Bauten und Anlagen entstehen. Insbesondere haben sie:
a) ihre Bauten und Anlagen auf eigene Kosten zu unterhalten;
b) ihre Bauten und Anlagen bei baulichen und betrieblichen Änderungen
der Strasse auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen,
insbesondere zu verlegen oder bei Sanierungsbedürftigkeit der Bauten und Anlagen auf Verlangen der Strasseneigentümerin oder des
Strasseneigentümers hin zu erneuern;
c) die Mehrkosten des Strassenbaus und -unterhalts zu tragen, die
durch ihre Bauten und Anlagen entstehen;
d) die im Interesse der Verkehrssicherheit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Abschrankungen, Signalisation und Beleuchtung.
Art. 21 Gebühren
a) Grundsatz
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren
erhoben werden.
2 Die Gebühren bemessen sich insbesondere nach der Nutzungsintensität,
der Nutzungsdauer und dem wirtschaftlichen Vorteil für die Berechtigten.
Art. 22 b) Ausnahmen
1 Keine Gebühren werden erhoben für:
a) Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs;
b) Veranstaltungen und Umzüge sowie Unterschriftensammlungen für
Initiativen, Referenden und dergleichen ohne spezielle Einrichtungen.
2 Im Einzelfall kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden, wenn
a) Nutzungsintensität und -dauer gering sind,
b) dem Berechtigten nur ein unbedeutender wirtschaftlicher Vorteil erwächst,
c) dadurch ein gemeinnütziger Zweck gefördert wird oder
d) ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beanspruchung des
öffentlichen Grundes besteht.
3. Abschnitt: Strassenbau (3.)
I. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 23 Begriffe
1 Als Strassenbau gelten insbesondere:
a) der Neubau und der Ausbau von Strassen;
b) die Gesamterneuerung von Strassen;
c) bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung oder Verkehrslenkung;
d) bauliche Massnahmen ausserhalb des Strassengrundstückes zum
Schutz der Strassen;
e) von Gesetzes wegen an Strassen erforderliche Umweltschutzmassnahmen;
f) die Erstellung von Anlagen zum Betrieb, namentlich zur Beleuchtung
oder Entwässerung von Strassen;
g) alle als Folge der Massnahmen nach lit. a-f notwendigen Anpassungen bei anstossenden Liegenschaften.
2 Der Strassenbau umfasst Planung, Projektierung und Ausführung, einschliesslich damit verbundene Verkehrskonzepte und das Mobilitätsmanagement.
3 Wo das Gesetz zwischen Strassen innerorts und ausserorts unterscheidet,
gilt als Begrenzung das Signal «Ortsbeginn» und «Ortsende».18)
Art. 24 Zuständigkeiten
1 Dem Kanton obliegt der Bau der Kantonsstrassen.
2 Der Gemeinde obliegt der Bau der Gemeindestrassen.
Art. 25 Langsamverkehr
a) Im Allgemeinen
1 Der Langsamverkehr (LV) umfasst den Fussverkehr, das Wandern, das
Velofahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.
2 Der Regierungsrat bezeichnet eine Fachstelle für den Langsamverkehr.
3 Für die Belange des Langsamverkehrs können Kanton und Gemeinden private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen.
Art. 26 b) Radrouten von nationalem und regionalem Interesse
1 Der Kanton plant die Radrouten von nationalem und regionalem Interesse
und koordiniert diese mit den Gemeinden und Nachbarkantonen. Er übernimmt die Kosten für das Signalisationsmaterial.
18)Art. 1 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
2 Die Gemeinden sind zuständig für die Signalisation und Befahrbarkeit der
Radrouten von nationalem und regionalem Interesse. Insbesondere signalisieren sie die Radrouten und sorgen im Rahmen ihrer Hoheit dafür, dass die
Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. Die Vorschriften von Art. 14-17 der Verordnung
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss-
und Wanderwege19) sind sinngemäss anwendbar.
II. Planung (3.2.)
Art. 27 Richtplanung
1 Neubau- und Ausbauvorhaben sowie die beabsichtigte Übernahme bzw.
Abgabe von Strassen sind in die kantonale bzw. kommunale Richtplanung
aufzunehmen.
2 Im Rahmen der Ortsplanung ist auf solche Vorhaben Rücksicht zu nehmen.
Art. 28 Kantonales Strassenbau- und Investitionsprogramm
1 Der Regierungsrat beschliesst ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in
der Programmperiode ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Allfällige Änderungen oder Ergänzungen sind neu zu beschliessen.
2 Vor dessen Erlass hört er die betroffenen Gemeinden sowie allfällige weitere Interessierte an.
3 Das Strassenbau- und Investitionsprogramm ist dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 29 Strassenrechtliche Planungszonen
1 Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Neu- und Ausbau
von Kantons- und Gemeindestrassen kann die zuständige Behörde nach
Art. 34 und 35 Planungszonen erlassen.
19)bGS 731.31
2 Planungszonen werden mit öffentlicher Auflage wirksam und enden mit der
Rechtskraft des Strassenbauprojektes oder Baulinienplans, spätestens aber
drei Jahre nach ihrer Bekanntgabe. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist
um zwei Jahre verlängert werden.
3 Für Erlass, Aufhebung und Verlängerung der Frist einer Planungszone wird
das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchgeführt.
4 Innerhalb des von der Planungszone erfassten Gebietes darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte. Bauvorhaben sind nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Strassenbau weder erschwert noch verteuert
wird.
Art. 30 Vorsorglicher Landerwerb
1 Für den zukünftigen Bau von Strassen können Kanton und Gemeinden
vorsorglich Land erwerben.20)
2 Abschliessend zuständig ist bei Kantonsstrassen der Regierungsrat21), bei
Gemeindestrassen der Gemeinderat.
III. Projektierung (3.3.)
Art. 31 Projekterstellung
1 Strassenbauprojekte werden bei Kantonsstrassen durch das Departement
Bau und Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen durch die zuständige
Gemeindebehörde erstellt. *
2 Vorbehalten bleibt die Projekterstellung durch Dritte nach den Bestimmungen der Baugesetzgebung betreffend Erschliessungsstrassen.22)
Art. 32 Inhalt
1 Das Strassenbauprojekt enthält insbesondere:
a) die Projektpläne und den Projektbeschrieb, mindestens aber einen
Situationsplan;
20)Art. 15 Abs. 3 Finanzhaushaltsgesetz (bGS 612.0)
21)Art. 4 Abs. 2 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (bGS 612.2)
22)Art. 57 Abs. 3 Baugesetz (bGS 721.1)
b) einen allfälligen Landerwerbsplan;
c) allfällige Baulinien;
d) die vorgesehene Strasseneinteilung;
e) allfällige Perimeterunterlagen.
Art. 33 Vernehmlassungsverfahren
1 Neubau-, Ausbau- und Gesamterneuerungsprojekte des Kantons sind den
betroffenen Gemeinden, der Kantonspolizei sowie den betroffenen kantonalen Amtsstellen zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Strassenbauprojekte der Gemeinden sind der Kantonspolizei sowie den
betroffenen kantonalen Amtsstellen und Nachbargemeinden zur Vernehmlassung zuzustellen.
Art. 34 Beschluss
a) Kantonsstrassen
1 Strassenbauprojekte des Kantons beschliesst der Regierungsrat. Der
Projektbeschluss ergeht unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach
kantonalem Recht zuständigen Organs.23)
2 Bei Strassenbauprojekten von untergeordneter Bedeutung24) liegt diese Zuständigkeit beim Departement Bau und Volkswirtschaft. *
3 Mit dem Projektbeschluss wird die Freigabe zur öffentlichen Auflage erteilt.
4 Bei Projekten, die der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 des Umweltschutzgesetzes25) unterliegen, prüft die zuständige Behörde mit dem
Projektbeschluss gleichzeitig die Umweltverträglichkeit.
Art. 35 b) Gemeindestrassen
1 Strassenbauprojekte der Gemeinde beschliesst die zuständige Gemeindebehörde unter Vorbehalt des Kreditbeschlusses des nach kommunalem
Recht zuständigen Organs.
23)Art. 4 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (bGS 612.2), Art. 88 KV
24)Art. 4 Abs. 3 G über die Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (bGS 612.2)
25)USG (SR 814.01)
2 Sind mehrere Gemeinden am Bau einer Strasse beteiligt und können sie
sich nicht einigen, entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *
IV. Planauflageverfahren (3.4.)
Art. 36 Grundsätze
1 Für Strassenbauprojekte wird das Planauflageverfahren durchgeführt.
2 Bei öffentlichen Strassen im privaten Eigentum kann anstelle des Planauflageverfahrens das Baubewilligungsverfahren nach dem Baugesetz26) durchgeführt werden, wenn alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auf
deren Land die Strasse gebaut werden soll, dem Projekt zustimmen.
3 Die Projektgenehmigung durch die Gemeinde setzt die Zustimmung aller
betroffenen kantonalen Amtsstellen voraus. Die besonderen Zuständigkeiten
bestimmen sich nach diesem Gesetz sowie der Spezialgesetzgebung, insbesondere jener über die Raumplanung und das Baurecht, die Fuss- und
Wanderwege, den Gewässerschutz, den Umweltschutz, den Wasserbau
oder das Forstwesen.
Art. 37 Öffentliche Auflage, Anzeige und Visierung
1 Das Strassenbauprojekt ist während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen und durch öffentliche Anzeige bekannt zu machen.
2 Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind
schriftlich von der öffentlichen Auflage zu benachrichtigen.
3 Wer private Rechte abtreten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der
öffentlichen Auflage und vom Enteignungsbegehren in Kenntnis gesetzt. Die
persönliche Anzeige gilt als Einleitung des Enteignungsverfahrens.
4 Wer Perimeterbeiträge leisten muss, wird mit schriftlicher Anzeige von der
öffentlichen Auflage und vom Perimeterbeitragsplan in Kenntnis gesetzt.
5 Spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage ist das Projekt, wo technisch möglich, zu visieren oder zu markieren. Bei kleinen und unbedeutenden Projekten kann auf die Visierung verzichtet werden.
26)bGS 721.1
Art. 38 Vereinfachtes Verfahren
1 Bei kleinen und unbedeutenden Projekten, die nur wenige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer betreffen, keine schutzwürdigen Interessen
Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.
2 Direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden
schriftlich benachrichtigt.
3 Erklären sich alle direkt anstossenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit dem Projekt einverstanden, kann auf die schriftliche Anzeige
verzichtet werden.
Art. 39 Einsprache
1 Innerhalb der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist mit einem bestimmten und begründeten Begehren zu versehen.
2 Die Legitimation zur Einsprache richtet sich nach Art. 111 des Baugesetzes27).
3 Einsprache kann erhoben werden gegen:
a) das Projekt;
b) die Zulässigkeit der Enteignung und deren Umfang;
c) die Einteilung der Strasse durch die Gemeinde.
4 Einsprache gegen den Perimeterbeitragsplan ist gesondert zu erheben. Sie
richtet sich nach den Vorschriften über das Perimeterverfahren.28)
Art. 40 Einspracheverfahren
1 Erfüllt die Einsprache die formellen Voraussetzungen, versucht die zuständige Behörde, sich mit der Einsprecherin oder dem Einsprecher zu verständigen.
2 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet die zuständige Behörde nach Art. 34 und 35 über die Einsprache gleichzeitig mit allfälligen Projektänderungen.
27)bGS 721.1
28)Art. 82 ff.
3 Die Bereinigung von allfälligen Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten privaten Rechte, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben, erfolgt im Schätzungsverfahren nach dem
Enteignungsgesetz.29)
Art. 41 Änderung oder Aufhebung des Projektes
1 Das Planauflageverfahren nach Art. 37 ff. ist erneut durchzuführen, wenn
das aufgelegte Projekt wesentlich geändert oder wesentlich ergänzt wird.
2 Ist die Projektänderung unbedeutend, werden die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie allfällige Dritte mit schriftlicher Anzeige unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 20 Tagen in Kenntnis gesetzt. Auf die persönliche Anzeige kann verzichtet werden, falls die Betroffenen der Projektänderung schriftlich zugestimmt haben.
3 Haben sich die Verhältnisse seit der Bewilligung des Projektes erheblich
geändert, ist das bewilligte Projekt zu überprüfen und im Planauflageverfahren durch die erlassende Behörde nötigenfalls anzupassen oder aufzuheben.
Art. 42 Koordinationspflicht
1 Das Planauflageverfahren ist mit allfälligen weiteren Verfahren entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts, insbesondere des Baugesetzes30), sowie der Bundesgesetzgebung, insbesondere der
Gesetzgebung über die Umweltverträglichkeitsprüfung31), formell und materiell zu koordinieren.
2 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, eröffnet die zuständige Behörde nach Art. 34 und 35 zugleich alle weiteren in der gleichen
Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler
oder kommunaler Behörden und trifft die notwendigen, inhaltlich aufeinander
abgestimmten Auflagen und Bedingungen.
3 Über Koordinationskonflikte aus dieser Bestimmung entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft abschliessend. *
29)Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
30)bGS 721.1
31)V über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011)
Art. 43 Enteignungsrecht, Übernahmepflicht
1 Mit der rechtskräftigen Erledigung des Planauflageverfahrens wird dem
Gemeinwesen das Enteignungsrecht für das benötigte Land sowie die übrigen Rechte erteilt. Das Enteignungsgesetz32) wird angewendet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Das Enteignungsrecht steht bei Kantonsstrassen dem Kanton, bei Gemeindestrassen der Gemeinde zu. Der Gemeinderat kann dieses Recht auch privaten Erstellern öffentlicher Strassen einräumen.
3 Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können nach
Ablauf von zehn Jahren seit der öffentlichen Auflage des Strassenbauprojektes bzw. des Baulinienplans verlangen, dass das Gemeinwesen die privaten
Rechte, die für die Ausführung des Projektes benötigt werden, erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.
V. Landerwerb und Baubeginn (3.5.)
Art. 44 Landerwerb
1 Das für den Strassenbau benötigte Land sowie die übrigen Rechte sind in
erster Linie freihändig, ansonsten durch Landumlegung oder durch Enteignung zu erwerben.
2 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, ist das
Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen.33)
3 Die Landumlegung kann bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und
Volkswirtschaft, bei Gemeindestrassen vom Gemeinderat angeordnet werden. Für das Landumlegungsverfahren sind die Bestimmungen des Baugesetzes sinngemäss anwendbar.34) *
Art. 45 Baubeginn
1 Mit dem Bau darf begonnen werden, wenn
a) das Projekt rechtskräftig ist,
b) die Abtretung privater Rechte geregelt ist oder die Abtretungspflichtigen, dem Baubeginn schriftlich zugestimmt haben,
32)bGS 711.1
33)Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
34)Art. 68 ff. Baugesetz (bGS 721.1)
c) die Perimeterbeitragspflichtigen mit persönlicher Anzeige vom Perimeterplan in Kenntnis gesetzt sind und
d) der Kreditbeschluss vorliegt.
2 Die zuständigen Behörden nach Art. 34 und 35 können für unbestrittene
Bestandteile des Strassenbauprojektes den vorzeitigen Baubeginn gestatten, soweit damit die umstrittenen Bestandteile nicht präjudiziert werden und
nur noch finanzielle Fragen offen sind.
4. Abschnitt: Strassenunterhalt (4.)
Art. 46 Umfang des Strassenunterhalts
a) Im Allgemeinen
1 Der Strassenunterhalt umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst die zum Betrieb der Strassen erforderlichen Massnahmen. Dazu gehören namentlich die Reinigung, der Winterdienst, der Betrieb der Beleuchtung, die Behebung kleinerer Schäden, die
Pflege der Grünflächen im Eigentum des Gemeinwesens, das Anbringen
und Erneuern von Signalen und Markierungen, der sicherheitsrelevante Unterhalt im Strassenabstandsbereich inklusive Lichtraumprofil in Wäldern sowie die Wiederherstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.
3 Der bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen zur Erhaltung der
Strassen. Dazu gehören namentlich die Behebung grösserer Schäden einschliesslich Elementarschäden, die Instandstellung, Erneuerung und Verbesserung des Strassenkörpers, der Entwässerungsanlagen, der Kunstbauten und Verkehrsregelungsanlagen.
Art. 47 b) Winterdienst
1 Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, die Schneeabfuhr, die Glättebekämpfung, den Schutz der Strasse vor Schneeverwehungen und die besondere Markierung der Strassenränder. Er erfolgt nach Massgabe der vorhandenen technischen und personellen Möglichkeiten und soweit es
wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist.
2 Die zuständige Behörde legt fest, welche Strassen auch im Winter offen
gehalten werden.
Art. 48 c) Beleuchtung
1 Öffentliche Strassen sind innerorts, bei Strecken ausserorts mit erheblichem Fussgängerverkehr sowie bei wichtigen Verkehrsknoten in der Regel
angemessen zu beleuchten. Dabei sind namentlich die Belange der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichtigen.
Art. 49 Zuständigkeiten
a) Kanton
1 Die Kantonsstrassen werden vorbehältlich Art. 50 Abs. 2 durch den Kanton
unterhalten.
2 Ausserdem besorgt der Kanton entlang von Kantonsstrassen:
a) die Instandstellung von berg- und talseitigen Rutschungen, die weder
auf mangelhaften Unterhalt durch die Anstösser noch auf bauliche
Massnahmen oder Bodenveränderungen zurückzuführen sind, soweit
für den Bestand der Strasse eine unmittelbare Gefährdung besteht;
b) den baulichen Unterhalt von Böschungen, Mauern und Auskragungen an Trottoirs, Geh- und Radwegen im Eigentum der Gemeinden.
3 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Der Kanton kann den Unterhalt einzelner Strecken der Kantonsstrassen
ganz oder teilweise an Gemeinden oder Dritte übertragen sowie den Unterhalt von Strassen im Eigentum der Gemeinden oder Dritter ganz oder teilweise übernehmen. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -
umfang sowie die Entschädigung, sind durch Vereinbarung zu regeln.

## Art. 5 {#art_5}

b) Gemeinde
1 Die Gemeindestrassen werden durch die Gemeinde unterhalten.
2 Ausserdem besorgt die Gemeinde entlang der Kantonsstrassen:
a) die Reinigung der Fahrbahnen innerorts;
b) die Pflege und die Bepflanzung der Grünflächen innerorts;
c) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der Beleuchtungsanlagen
inner- und ausserorts;
d) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der im Eigentum der
Gemeinde stehenden Trottoirs, Geh- und Radwege inner- und ausserorts;
e) den betrieblichen und baulichen Unterhalt der im Eigentum der
Gemeinde stehenden öffentlichen Parkierungsflächen und Haltebuchten innerorts.
3 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Die Gemeinde kann den Unterhalt der Gemeindestrassen ganz oder teilweise an den Kanton oder Dritte übertragen sowie den Unterhalt von
Strassen im Eigentum des Kantons oder Dritter ganz oder teilweise selber
besorgen. Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschädigung, sind durch Vereinbarung zu regeln.
Art. 51 c) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
1 Die öffentlichen Strassen im privaten Eigentum werden, mit Ausnahme des
Winterdienstes auf öffentlichen Wegen, durch die Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümer unterhalten. Abweichende Vereinbarungen bleiben
vorbehalten.
2 Die Gemeinde überwacht den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum. Bei ungenügendem Unterhalt kann die zuständige Gemeindebehörde unter vorangehender Fristansetzung die Ersatzvornahme auf
Kosten der Unterhaltspflichtigen anordnen.
5. Abschnitt: Strasse und angrenzendes Gebiet (5.)
I. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)
Art. 52 Duldungspflichten der Anstösser
1 Anstossende Grundstücke können beansprucht werden für:
a) die Aufnahme des von der Strasse natürlich abfliessenden, nicht gesammelten Meteorwassers;
b) die Ab- und Durchleitung des aus Strassenentwässerungsanlagen
stammenden Meteorwassers;
c) das Anbringen von Signalen und anderen Einrichtungen zur Führung
und Sicherheit des Verkehrs;
d) Bäume und Sträucher, die aufgrund gestalterischer oder verkehrsberuhigender Massnahmen entlang dem Strassenrand gepflanzt werden;
e) Massnahmen an Strassen nach der Gesetzgebung über den Umweltschutz;
f) Massnahmen zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Verkehr.
2 Anstossende Grundstücke sowie öffentliche und private Strassen können
vorübergehend in Anspruch genommen werden für:
a) Massnahmen zur Vorbereitung von Planung und Projektierung wie
Begehungen, Geländeaufnahmen, Vermessungen, Sondierungen
und Visierung;
b) Bau- und Unterhaltsmassnahmen, Bauinstallationen, Materialablagerungen, die Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und
dergleichen sowie den Bauverkehr zu Strassenbaustellen;
c) Massnahmen zur Aufrechterhaltung des Verkehrs wie vorübergehende Verkehrsumleitungen bei Strassensperrungen und Strassenunterbrechungen;
d) die Schneeräumung und -ablagerung sowie Schneeschutzvorrichtungen.
3 Grundeigentum ist schonend zu beanspruchen. Die Anstösser sind vorgängig zu benachrichtigen, sofern dies zweckmässig und zeitlich möglich ist.
Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichtigen.
4 Schäden und wesentliche Beeinträchtigungen sind vom Verursacher zu
entschädigen. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe
nicht einigen, werden die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes35) sinngemäss angewandt.
5 Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 53 Schutzmassnahmen
1 Zum Schutz der Strassen, ihrer Umgebung und des Verkehrs vor nachteiligen Einwirkungen von Naturereignissen wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Erdrutschen und Überschwemmungen, können ausserhalb des
Strassengrundstückes alle erforderlichen Bauten und Anlagen erstellt, unterhalten und betrieben werden.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr können die erforderlichen Bauten und
Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden.
35)bGS 711.1
3 Erwachsen Dritten Vorteile aus Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb
des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden.
4 Im Übrigen gelten Art. 52 Abs. 3 und 4 sinngemäss.
Art. 54 Verbot von Beeinträchtigungen
1 Einrichtungen entlang von Strassen, welche die Strasse oder die Verkehrssicherheit gefährden oder beeinträchtigen, insbesondere Bauten und Anlagen, Geländeveränderungen, Einfriedungen und Pflanzen, sind untersagt.
2 Schnee und Eis dürfen von anstossenden Grundstücken nicht auf die
Strassenanlage geworfen oder darauf abgelagert werden. Wo eine solche
Ablagerung unumgänglich ist, hat der Verursacher für die unverzügliche
Räumung der Strasse zu sorgen.
3 Einrichtungen entlang von Strassen müssen so instand gehalten und gepflegt werden, dass von ihnen keine Nachteile und Gefahren für die Strasse
und den Verkehr ausgehen. Insbesondere sind Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden und Bäume oder Äste zu beseitigen, wenn sie das Lichtraumprofil beeinträchtigen oder auf die Strasse stürzen könnten.
4 Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, ist die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer zur Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers berechtigt.
Art. 55 Anpassungsarbeiten
1 Werden öffentliche Strassen gebaut oder baulich verändert, hat die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer die notwendigen Anpassungen an den anstossenden Grundstücken auf eigene Kosten auszuführen.
2 Erwächst einem anstossenden Grundstück aus den Anpassungsarbeiten
oder aus der Strassenanlage, welche die Anpassung bedingt, ein wesentlicher Vorteil, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer an die
Anpassungskosten einen angemessenen Beitrag zu leisten.
3 Führen bauliche Veränderungen auf anstossenden Grundstücken zu Anpassungen an öffentlichen Strassen, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Anpassungskosten zu tragen.
Art. 56 Beeinträchtigungen durch Strassenbau und -unterhalt
1 Die Gemeinwesen haften für Schäden, die beim Strassenbau und
Strassenunterhalt an den anstossenden Grundstücken entstehen.36)
2 Beeinträchtigungen wie Wohn- und Geschäftserschwernisse infolge Lärms,
Erschütterung, Staubeinwirkung, erschwerter Zugangsverhältnisse, Verkehrsumleitungen, Strassensperrungen und dergleichen sind von den Anstössern grundsätzlich entschädigungslos zu dulden.
3 Es sind alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um übermässige Beeinträchtigungen während der Bauzeit zu vermeiden.
II. Strassenabstände (5.2.)
Art. 57 Begriff und Messweise
1 Der Strassenabstand ist der Mindestabstand zur Strasse. Strassenabstandsvorschriften gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor.
2 Die Abstände werden bei Strassen ab Fahrbahnrand gemessen.
3 Entlang von Strassen mit Trottoirs, Geh- oder Radwegen gelten die Abstände nach Art. 58 Abs. 1 lit. c-f ab dem Rand dieser Anlagen.
4 Bei Bäumen und übrigen Pflanzen gelten die Abstände bis zur Stockmitte.
5 Höhen werden vom Niveau des Fahrbahnrandes bzw. des Trottoir-, Geh-
oder Radwegrandes gemessen.
Art. 58 Ordentliche Strassenabstände
1 Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, gelten folgende Strassenabstände für:
a) Bauten und Anlagen:
1. 6 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 5 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammelstrassen;
3. 4 m an Erschliessungsstrassen;
4. 3 m an Wegen;
36)Art. 262 G über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum
ZGB; bGS 211.1)
b) hochstämmige Bäume sowie Bäume in Wäldern:
1. 5 m an Kantonsstrassen ausserorts;
2. 3 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und
Erschliessungsstrassen;
3. 2 m an Wegen innerhalb der Bauzone;
c) Hecken, Zierbäume, Sträucher und dergleichen: 1 m, über 1.20 m
Höhe zusätzlich die Mehrhöhe; Hecken müssen so zurückgeschnitten werden, dass sie zum Fahrbahn- resp. Trottoirrand einen Abstand von 0.50 m einhalten;
d) Einfriedungen wie Mauern, Zäune und dergleichen:
1. 0.80 m an Kantonsstrassen ausserorts, über 0.90 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe;
2. 0.50 m an Kantonsstrassen innerorts sowie an Sammel- und
Erschliessungsstrassen, über 1.20 m Höhe zusätzlich die
Mehrhöhe;
e) Stützmauern und Böschungen: 0.50 m;
f) Ablagerungen wie Baumaterialien, Holz und dergleichen: 1 m, über
1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
2 Die Gemeinden können durch Reglement für Gemeindestrassen und öffentliche Strassen im privaten Eigentum kleinere oder grössere Strassenabstände festlegen.
Art. 59 Besondere Strassenabstände
1 Für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten sowie kleinere
Anlagen bis 2 m Höhe beträgt der Strassenabstand 2 m, soweit weder die
Verkehrsübersicht noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.
2 Sind Einfahrtsöffnungen zu Garagen und dergleichen gegen die Strasse
hin gerichtet, ist ein Vorplatz von mindestens 6 m Tiefe anzulegen, ohne
Trottoir- oder Fahrbahnflächen zu beanspruchen. Die Gemeinden können
durch Reglement kleinere Vorplatztiefen festlegen.
3 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone und dergleichen entlang von Kantonsstrassen dürfen bis maximal 1 m, Vortreppen bis 1.50 m in
den Strassenabstand oder die Baulinie hineinragen.
4 Für Bauten und Anlagen mit grossem Zubringerverkehr können im Einzelfall grössere Strassenabstände vorgeschrieben werden.

## Art. 6 {#art_6}

Keine Abstände
1 Keine Abstände gelten für:
a) Bauten, die dem öffentlichen Verkehr dienen;
b) Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen;
c) Bäume und andere Pflanzen, die der Gestaltung des Strassenraums
dienen und Bestandteil der Strassenanlage gemäss Art. 10 sind, sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
2 Entlang von Trottoirs, Geh- und Radwegen innerorts können Einfriedungen
und Stützmauern an den Rand dieser Anlagen gestellt werden, soweit weder
die Verkehrssicherheit noch andere öffentliche Interessen beeinträchtigt
werden. Für Hecken gilt diese Bestimmung sinngemäss. Der Regierungsrat
regelt die Einzelheiten.
Art. 61 Ausnahmebewilligung
1 Ausnahmen von der Beachtung der Strassenabstandsvorschriften können
bei Kantonsstrassen vom Departement Bau und Volkswirtschaft, bei den übrigen öffentlichen Strassen von der zuständigen Gemeindebehörde bewilligt
werden, wenn: *
a) weder die Verkehrssicherheit noch der künftige Strassenbau beeinträchtigt wird;
b) Schutzgegenstände nach dem Baugesetz37) zu erhalten sind.
2 In jedem Fall dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn besondere
Umstände38) vorliegen und keine weiteren öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen innerhalb des Strassenabstandes können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden
werden. Die Ausnahmebewilligung ist in diesem Fall auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
37)bGS 721.1
38)Art. 118 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1)
Art. 62 Bestandes- und Erweiterungsgarantie
1 Für bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Strassenabstand nicht einhalten, gelten die Bestimmungen des Baugesetzes39) über die
Bestandesgarantie sinngemäss.
2 Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder
durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, kann die zuständige
Behörde verlangen, dass ein Neubau den Strassenabstand einzuhalten hat.
III. Baulinien (5.3.)
Art. 63 Erlass
1 In Strassenbauprojektplänen40) oder in Sondernutzungsplänen (Baulinien-,
Quartier- oder Gestaltungspläne) können von den gesetzlichen Strassenabständen abweichende Baulinien festgelegt werden.
2 Der Erlass und die Änderung von Sondernutzungsplänen durch die
Gemeinde richtet sich nach dem Baugesetz.41)
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt oder ändert Baulinienpläne entlang von Kantonsstrassen. Die Bestimmungen nach Art. 37 ff. gelten sinngemäss. *
Art. 64 Rechtswirkungen
1 An bestehenden Bauten und Anlagen im Bereich einer Baulinie dürfen nur
die zum Unterhalt und zu einer zeitgemässen Erneuerung erforderlichen
Arbeiten vorgenommen werden.42) Weitergehende bauliche Änderungen43)
können nur bewilligt werden, wenn sie mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers verbunden werden. Die Auflage ist in diesem Fall auf Kosten
der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2 Werden Bauten und Anlagen nach Abs. 1 freiwillig abgebrochen oder
durch Elementargewalt, Feuer oder Explosion zerstört, hat ein Neubau den
Baulinienabstand einzuhalten.
39)bGS 721.1
40)Art. 32
41)Art. 37 ff. und 45 ff. Baugesetz (bGS 721.1)
42)Art. 94 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1)
43)Art. 94 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1)
3 Ausnahmen von der Einhaltung der Baulinien richten sich sinngemäss
nach Art. 61.
4 Wird ein Grundstück durch Baulinien so zerschnitten, dass die Überbauung
der verbleibenden Grundstücksflächen verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird, kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer
verlangen, dass das gesamte Grundstück gegen Entschädigung übernommen wird. Übernahmepflichtig ist der Kanton bei den Kantonsstrassen und
die Gemeinde bei den Gemeindestrassen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung aus materieller Enteignung gemäss Enteignungsgesetz44), sofern die
Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Übernahme nicht verlangt.
IV. Sichtfeld und Lichtraumprofil (5.4.)
Art. 65 Sichtfeld
1 Das Sichtfeld umfasst den Bereich, in dem die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer aus Gründen der Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Massgebend sind die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassenfachleute und die Strassenverkehrsgesetzgebung.45)
2 Ungeachtet der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften oder Baulinien
dürfen Bauten und Anlagen weder erstellt noch geändert werden, sofern dadurch die erforderlichen Sichtverhältnisse der Strassenbenützer beeinträchtigt werden. Für Pflanzen gilt diese Bestimmung sinngemäss.
3 Wer um Bewilligungen nach diesem Gesetz nachsucht, hat das erforderliche Sichtfeld nachzuweisen. Sofern das Sichtfeld Nachbargrundstücke
betrifft, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die schriftliche Erklärung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Freihaltung des Sichtfeldes und die Zustimmung zur Anmerkung als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung beizubringen. Das Sichtfeld ist auf
Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auf den betroffenen
Grundstücken als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken
zu lassen.
44)bGS 711.1
45)Art. 6 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und Art. 95 ff. Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
4 Aus Gründen der Verkehrssicherheit können bei Kreuzungen, in Kurven,
bei Zufahrten und Strasseneinmündungen in einem Strassenbauprojekt, bei
der Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz oder durch Verfügung
im Einzelfall Sichtfelder auf das angrenzende Land gelegt werden.
Art. 66 Lichtraumprofil
1 Das Lichtraumprofil begrenzt den freien Raum, der zur sicheren und vollen
Ausnützung der Verkehrsfläche notwendig ist.
2 Pflanzen dürfen nicht in das Lichtraumprofil der Strasse ragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, das Lichtraumprofil
dauernd freizuhalten. In Wäldern bleibt Art. 46 Abs. 2 vorbehalten.
3 Die lichte Höhe beträgt:
a) 5 m über Verkehrsflächen, die für den Motorfahrzeugverkehr bestimmt sind;
b) 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Motorfahrzeugverkehr
bestimmt sind, insbesondere über Trottoirs, Geh- und Radwegen.
4 Seitwärts muss der Lichtraum bis zu 0.50 m ab Fahrbahnrand freigehalten
werden.
V. Zufahrten, Zugänge und Strasseneinmündungen (5.5.)
Art. 67 Bewilligungspflicht
1 Die Erstellung oder die Änderung von privaten Zufahrten und Zugängen
sowie Strasseneinmündungen in eine Strasse des Kantons oder der
Gemeinde bedarf einer Bewilligung. Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn eine bestehende Zufahrt oder Strasseneinmündung einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das
Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde. Sieht
ein Strassenbauprojekt die Einmündung einer öffentlichen Strasse in eine
Kantonsstrasse vor, ist vor der Projektgenehmigung die Zustimmung des
kantonalen Tiefbauamtes einzuholen.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn Verkehrssicherheit sowie Sichtfelder
gewährleistet sind und keine wesentliche Verkehrsbehinderung zu erwarten
ist.
4 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere Vorschriften über die Lage und
Gestaltung der Zufahrt, des Zugangs oder der Strasseneinmündung machen.
5 Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Baulinien-, Quartier- oder Gestaltungsplanes abhängig gemacht werden.
6 Um hinterliegenden Grundstücken die Einfahrt zu Strassen nach diesem
Gesetz zu ermöglichen, können die Eigentümerinnen und Eigentümer der
vorderliegenden Grundstücke durch die zuständige Behörde verpflichtet
werden, gegen volle Entschädigung die notwendigen Fahr- und Wegrechte
zu erteilen oder das notwendige Land zu Eigentum abzutreten. Kommt zwischen den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern keine
Einigung über die Entschädigung zustande, wird diese auf Begehren durch
das Obergericht nach Rechtskraft der entsprechenden Verfügung festgesetzt.
Art. 68 Anpassungspflicht
1 Wird ein bestehender Anschluss an eine öffentliche Strasse durch Neubauten oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann die zuständige Behörde vom Bewilligungsnehmer verlangen, dass er den Anschluss auf
eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpasst.
2 Können sich der Bewilligungsnehmer und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer über die Anpassung des Anschlusses nicht
einigen, kann die zuständige Behörde dem Bewilligungsnehmer das Enteignungsrecht zum Erwerb des Bodens und der Rechte einräumen, die zur Anpassung solcher Ausfahrten an die Anforderungen des Verkehrs benötigt
werden.
Art. 69 Verbesserung, Beschränkungen und Aufhebung
1 Bei unübersichtlichen oder gefährlichen Zufahrten, Zugängen und
Strasseneinmündungen kann die zuständige Behörde die Anstösser verpflichten, die Übersichtlichkeit durch angemessene Massnahmen zu verbessern.
2 Private Zufahrten und Zugänge sowie Strasseneinmündungen können
nachträglich beschränkt oder aufgehoben werden, sofern es die Verkehrssicherheit erfordert oder eine andere Erschliessung sicherer ist. Die Aufhebung bestehender Zugänge, Zufahrten und Strasseneinmündungen ohne
Ersatzmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen und gegen angemessene
Entschädigung erfolgen.
3 Können sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht einigen, so ist
das Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz durchzuführen.46)

## Art. 7 VI. Entwässerung (5.6.) {#art_7}

Bewilligungspflicht
1 Das Ableiten von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken auf die
Strasse oder in die Strassenentwässerungsanlage bedarf einer Bewilligung.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist bei Kantonsstrassen das
Tiefbauamt, bei Gemeindestrassen die zuständige Gemeindebehörde.
Art. 71 Anschluss- und Benützungsgebühren
1 Für die Einleitung von Meteorwasser von anstossenden Grundstücken in
die Strassenentwässerungsanlagen des Kantons sind Anschluss- und Benützungsgebühren zu bezahlen.
2 Die Gemeinden erheben für den Kanton die Anschluss- und Benützungsgebühren nach den Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes47) und den kommunalen Abwasserreglementen. Die Gemeinde erstattet
dem Kanton die Gebühren gegen angemessene Aufwandsentschädigung.
3 Für die Einleitung von Meteorwasser von öffentlichen Strassen des
Kantons oder der Gemeinden in die Abwasseranlagen eines anderen
Gemeinwesens werden keine Gebühren erhoben.
46)Art. 20 ff. Enteignungsgesetz (bGS 711.1)
47)Art. 64 ff. Umwelt- und Gewässerschutzgesetz (UGsG; bGS 814.0)
VII. Strassenreklamen und besondere Wegweiser, Verkehrsspiegel (5.7.)
Art. 72
1 Das Anbringen und die Änderung von Strassenreklamen im Sinne von
Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes48), von Betriebswegweisern49), Hotelwegweisern und touristischen Signalisationen50) sowie von Verkehrsspiegeln
bedarf einer Bewilligung. Das Verfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung.
2 Bei Strassenreklamen im Sichtbereich von Kantonsstrassen ist zusätzlich
die Bewilligung des Tiefbauamtes erforderlich.
3 Für die Anwendung der Bestimmungen über Strassenreklamen nach der
eidgenössischen Signalisationsverordnung51) erlässt das Departement Bau
und Volkswirtschaft in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Richtlinien
über Strassenreklamen für das ganze Kantonsgebiet. *
4 In Ortsbildschutzzonen und an Schutzobjekten können Strassenreklamen
beschränkt oder untersagt werden, wenn diese dem Schutzzweck entgegenstehen.
5 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten von
Signalen, Verkehrsspiegeln und besonderen Wegweisern, welche auf ihr
Begehren angebracht werden und überwiegend ihrem Grundstück dienen.
6. Abschnitt: Kostentragung (6.)
I. Allgemeine Bestimmung (6.1.)
Art. 73 Bau- und Unterhaltskosten
1 Zu den Baukosten zählen alle Aufwendungen für Planung, Projektierung,
Landerwerb, Bauzinsen, Bauarbeiten, Bauleitung, Vermarkung und Vermessung der Strassen.
2 Zu den Unterhaltskosten zählen alle Kosten für den betrieblichen und baulichen Unterhalt. Die Unterhaltskosten gelten als gebundene Ausgaben.
48)SVG (SR 741.01)
49)Art. 54 Abs. 4 Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21)
50)Art. 54 Abs. 9 SSV
51)Art. 96–100 SSV
II. Kantonsstrassen (6.2.)
Art. 74 Grundsätze
1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen gehen zulasten des
Kantons. Vorbehalten bleiben Art. 74 Abs. 2, Art. 75 sowie Art. 76.
2 Die Gemeinden tragen:
a) die Unterhaltskosten nach Art. 50 Abs. 2;
b) 50 Prozent der Unterhaltskosten für Signale und Markierungen innerorts.
Art. 75 Beiträge der Gemeinden
1 Die Gemeinden leisten an die Baukosten von Bauvorhaben nach
Art. 23 Abs. 1 an Kantonsstrassen folgende Beiträge:
a) bei Strecken innerorts mit zwei Trottoirs: 25 %;
b) bei Strecken innerorts mit einem Trottoir: 20 %;
c) bei Strecken innerorts ohne Trottoir: 5 %;
d) bei Strecken ausserorts mit zwei Trottoirs: 20 %;
e) bei Strecken ausserorts mit einem Trottoir: 15 %;
f) bei Strecken ausserorts ohne Trottoir: 5 %;
g) bei Beleuchtungsanlagen: 50 %;
Geh- und Radwege sowie kombinierte Rad-/Gehwege gelten als Trottoirs.
Bei Strecken mit begehbaren Banketten bis 1.25 m Breite gilt der halbe Ansatz eines Trottoirs.
2 Fallen beim Bau von Hochleistungsstrassen sowie Kunstbauten die Kosten
aussergewöhnlich hoch aus, kann der Gemeindebeitrag durch die zuständige kantonale Behörde nach Art. 34 reduziert werden.
3 Für die Baukosten von Verkehrsknoten (Kreuzungen, Kreisel) sowie Postauto- und Bushaltebuchten gilt Abs. 1 sinngemäss.
4 Die Baukosten bei Strassenraumgestaltungen nach Art. 23 Abs. 1 lit. c
werden nach Interessenlage aufgeteilt.
5 Die Baukosten für Umweltschutzmassnahmen nach Art. 23 Abs. 1 lit. e
trägt der Verursacher.
Art. 76 Beiträge Dritter
1 Haben Bauten und Anlagen, wie Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie Umschlagplätze des Schwerverkehrs, ein grosses Verkehrsaufkommen zur Folge, kann der Kanton Beiträge an die Baukosten von Kantonsstrassen erheben, wenn die Verkehrsanlage überwiegend im Interesse
eines Dritten erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard gehoben wird.
2 Bei Bauten und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen können die dadurch entstehenden Kosten des Unterhalts ganz oder teilweise den Verursachern überbunden werden.
III. Gemeindestrassen (6.3.)
Art. 77 Grundsätze
1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der Gemeindestrassen gehen zulasten
der Gemeinden. Vorbehalten bleiben Art. 77 Abs. 2, Art. 78 und Art. 79.
2 Die Kosten für den baulichen Unterhalt nach Art. 49 Abs. 2 lit. b werden
analog Art. 75 Abs. 1 zwischen Kanton und Gemeinde aufgeteilt.
Art. 78 Beiträge des Kantons
1 Die Beiträge des Kantons an die Gemeinden für den Bau und Unterhalt der
öffentlichen Strassen richten sich nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Staatsstrassenrechnung und die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe52).
Art. 79 Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
(Perimeterbeiträge)
1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten an die Baukosten
für den Neu- und Ausbau von Gemeindestrassen insgesamt folgende Beiträge:
a) bei Sammelstrassen: maximal 50 %;
b) bei Erschliessungsstrassen: maximal 90 %;
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: maximal 90 %;
d) bei separaten Wegen: maximal 20 %.
52)bGS 612.2
2 Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest.

## Art. 8 IV. Öffentliche Strassen im privaten Eigentum (6.4.) {#art_8}

Grundsatz
1 Die Kosten für Bau und Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten
Eigentum tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, soweit
keine Beiträge nach Art. 81 zur Verfügung stehen.
Art. 81 Beiträge der Gemeinde
1 Die Gemeinde leistet an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Strassen im privaten Eigentum folgende Beiträge:
a) bei Sammelstrassen: minimal 50 %;
b) bei Erschliessungsstrassen: minimal 15 %;
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Güterstrassen: minimal 10 %;
d) bei separaten Wegen: minimal 15 %.
2 Die Gemeinde legt im Reglement die Beiträge fest.
V. Perimeterverfahren (6.5.)
Art. 82 Durchführung
1 Im Perimeterverfahren werden die Beiträge der Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer an die Baukosten für den Neu- und Ausbau der Gemeindestrassen nach Art. 79 durch Errichtung eines Perimeters aufgeteilt.
2 Das Perimeterverfahren wird sinngemäss durchgeführt für Beiträge der
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Bau- und Unterhaltskosten von Kantonsstrassen bei Bauten und Anlagen, die ein hohes Verkehrsaufkommen nach sich ziehen.53)
53)Art. 76
Art. 83 Beitragspflicht
1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, denen ein Sondervorteil entsteht, haben angemessene Beiträge zu entrichten.54)
2 Beiträge können von Dritten erhoben werden, soweit diesen ein Sondervorteil entsteht.
Art. 84 Grundsätze für die Kostenverteilung
1 In den Perimeter sind sämtliche Grundstücke einzubeziehen, denen durch
ein Strassenbauprojekt Sondervorteile zukommen.
2 Die Perimeterbeiträge sind im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen
zu bemessen, die den beitragspflichtigen Grundstücken erwachsen. Sie dürfen in ihrem Gesamtbetrag die Höhe der Baukosten nicht übersteigen.55)
3 Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Grundstücke erfolgt nach
Massgabe des Flächen- und Vorteilprinzips.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Perimeterverfahrens.
VI. Bahnübergänge (6.6.)
Art. 85 Kostentragung bei Bahnübergängen
1 Die Kosten für die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen haben Bahnunternehmung und Strasseneigentümer in dem Verhältnis zu tragen, als die Entwicklung des Verkehrs auf ihre Anlagen sie bedingt.56)
2 Lässt sich die Entwicklung nicht feststellen, leisten Kanton und Gemeinden
Beiträge nach Art. 86.
Art. 86 Beiträge des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der Anpassung
oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Gemeinde-, Korporations-
und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gehen zu Lasten der Staatsstrassenrechnung.
54)Art. 62 Abs. 1 Baugesetz (bGS 721.1)
55)Art. 62 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1)
56)Art. 26 Abs. 2 Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101)
2 Die Standortgemeinde leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten der
Anpassung oder Aufhebung bestehender Bahnübergänge auf Korporations-
und Privatstrassen in der Höhe eines Drittels. Diese Beiträge gelten als gebunden, wenn der Kanton Beiträge leistet.
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften, insbesondere zu den anrechenbaren Kosten und zum Verfahren.57)
VII. Gebühren (6.7.)
Art. 87
1 Der Regierungsrat erlässt für die Benützung der Kantonsstrassen, die über
den Gemeingebrauch hinausgehen, sowie für Bewilligungen des Kantons
nach diesem Gesetz einen Gebührentarif. Die Gemeinde erlässt einen entsprechenden Gebührentarif für die übrigen öffentlichen Strassen.
2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene
wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das Interesse der Gebührenpflichtigen und die Beeinträchtigung der
Strasse zu berücksichtigen.
7. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen (7.)
Art. 88 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderates, die in Anwendung dieses Gesetzes und der Ausführungserlasse ergehen, kann innert 20
Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege58).
57)V über die Beitragsleistung an die Anpassung oder Aufhebung von Bahnübergängen (bGS 731.114)
58)VRPG (bGS 143.1)
Art. 89 Ersatzvornahme
1 Wird eine gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügung nicht befolgt,
kann die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen auf Kosten
der Pflichtigen ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
2 Ausser in dringenden Fällen ist die Ersatzvornahme unter Ansetzung einer
angemessenen Frist und unter Angabe der zu erwartenden Kosten anzudrohen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 60 ff. des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege59).

## Art. 9 {#art_9}

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse von 300–
40 000 Franken bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Benutzung
von Strassen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Bewilligung oder Konzession, die übermässige Beeinträchtigung oder Beschädigung von
Strassen sowie die Erstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen
zu Strassen ohne Bewilligung.
2 Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Strafprozessordnung60).
Art. 91 Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Bestimmungen. Er ist insbesondere befugt, weitere Bestimmungen über die
Benützung der Strassen durch Dritte sowie ergänzende strassenbaupolizeiliche Vorschriften zu erlassen.
Art. 92 Interkantonale Vereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Übernahme und Übertragung des Baus und
Unterhalts von National- und Kantonsstrassen auf dem Gebiet des Kantons
Appenzell Ausserrhoden und von Nachbarkantonen.
59)VRPG (bGS 143.1)
60)bGS 321.1
Art. 93 Anmerkungen im Grundbuch
1 Strassenrechtliche Planungszonen, Strassenbauprojekt- und Baulinienpläne, Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung der Strassenabstände und
Baulinien sowie verwaltungsrechtliche Verträge mit Strassenanstössern können im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 94 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 30. April 1972 über die Staatsstrassen61) wird aufgehoben.
2 Die Verordnung vom 26. Februar 1973 zum Gesetz über die Staatsstrassen62) wird aufgehoben.
3 Die Verordnung vom 29. Mai 1973 über die Beitragsleistung des Kantons
an die Auslagen der Gemeinden für das Strassenwesen63) wird aufgehoben.
4 Der Gebührentarif vom 13. Januar 1997 zum Gesetz über die Staatsstrassen64) wird aufgehoben.
5 Die Art. 156–160 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches65) werden aufgehoben.
6 Das Baugesetz vom 12. Mai 200366) wird wie folgt geändert:67)
Art. 95 Übergangsbestimmungen
a) Strasseneinteilung
1 Die Strasseneinteilung nach bisherigem Recht gilt bis zur Neueinteilung.
Art. 96 b) Strassenverzeichnis und Strassenreglement der Gemeinden
1 Das Strassenverzeichnis und das Strassenreglement sind innert drei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzulegen. Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann die Frist auf Gesuch hin verlängern. *
61)bGS 731.11 (lf. Nr. 178, 442, 546, 737, 948, 988, 1017)
62)bGS 731.111 (aGS IV/622, lf. Nr. 889)
63)bGS 731.111.1 (aGS IV/633)
64)bGS 731.112 (lf. Nr. 630)
65)EG zum ZGB (bGS 211.1)
66)bGS 721.1
67)Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 97 c) Strassenabstände für Pflanzen
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Pflanzen, die den geschriebenen Strassenabstand nicht einhalten, sind zu entfernen, soweit sie
die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
2 Alleen können weiter bestehen, soweit es die Verkehrssicherheit zulässt.
Art. 98 d) Laufende Verfahren
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist, materiell nach den
neuen Vorschriften zu beurteilen.
2 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, haben die bei
ihnen hängigen Verfahren noch zu erledigen. Ein allfälliger Weiterzug richtet
sich nach der neuen Zuständigkeitsordnung.
Art. 99 Referendum und Inkrafttreten
1 Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.68)
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.69)
68)Die Referendumsfrist ist am 29. Dezember 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2010,
S. 59).
69)1. Februar 2010 (RRB vom 19. Januar 2010; Abl. 2010, S. 59).
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 42 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 44 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 61 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 63 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 72 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 88 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 96 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
31.10.2022 01.06.2023 Art. 5 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 31.10.2022 01.06.2023 aufgehoben 1473 / 04.11.2022
Art. 8 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 16 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 31 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 34 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 42 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 44 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 61 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 63 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 72 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 88 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 96 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
