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title: "Gesetz über die Ladenöffnungszeiten"
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# Gesetz über die Ladenöffnungszeiten

## § 1 vom 27. Februar 2002 (Stand 1. Januar 2009) {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Öffnungszeiten für Verkaufsgeschäfte des Detailhandels.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieses Gesetzes gelten Detailhandelsbetriebe, Warenhäuser, Kioske und andere Verkaufsstellen, deren Verkaufsart dem Ladenverkauf
ähnlich ist.

## § 3 {#par_3}

Ausnahmen
1 Nicht unter dieses Gesetz fallen:
1. Apotheken für den Notfalldienst;
2. Betriebe, soweit sie gemäss Gastgewerbegesetz1) Getränke oder genussfertige
Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen abgeben;
3. Warenverkaufsautomaten, sofern sie nicht im Inneren von Verkaufsgeschäften
aufgestellt sind;
4. Märkte und Messen;
5. Museen, Kunstausstellungen, Kino- und Theaterbetriebe.

## § 4 {#par_4}

Zuständigkeit
1 Dieses Gesetz wird durch die Gemeinde vollzogen.

## § 5 {#par_5}

Ladenöffnung an Werktagen
1 Von Montag bis Samstag können sämtliche Verkaufsgeschäfte von 06.00 Uhr bis
22.00 Uhr geöffnet sein.

## § 6 {#par_6}

Ladenöffnung an Sonntagen
1 An Sonntagen sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen zu halten, unter Vorbehalt der in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
1) RB 554.51
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
554.11 LöG
2 Folgende Verkaufsstellen dürfen an Sonntagen geöffnet sein:
1. Verkaufsgeschäfte mit einer zusammenhängenden, für den Verkauf genutzten
Fläche von höchstens 120 m², sofern diese Fläche zur Hauptsache für den
Verkauf von Lebensmitteln genutzt wird;
2. Blumengeschäfte und Blumengärtnereien zum Verkauf von Frischblumen
oder Pflanzen;
3. Landwirtschaftsbetriebe zum Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen
aus eigener Produktion beim eigenen Hof;
4. Kioske, in denen lediglich das Kiosksortiment, wie Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Raucherwaren oder Souvenirs, angeboten wird.
3 Die Gemeinde bewilligt darüber hinaus jedem Verkaufsgeschäft das Offenhalten
an höchstens vier Sonntagen pro Kalenderjahr. *
4 Die im Rahmen dieser Bestimmung zulässigen Öffnungszeiten dauern von
08.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

## § 7 {#par_7}

Ladenöffnung an Ruhe- und Feiertagen
1 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss-
und Bettag sowie am Weihnachtstag sind sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen
zu halten.
2 Für die übrigen Ruhetage gilt § 6.

## § 8 {#par_8}

Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse bis
Fr. 40'000, bei Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie Inhaber oder
Inhaberinnen von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren
Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
§ 9 ...1)

## § 11 § 10 ...2) {#par_11}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft3).
1) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
2) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2002, Seite 545.
3) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
LöG 554.11
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 27.02.2002 01.01.2003 Erstfassung ABl. 10/2002
und ABl.
45/2002
§ 6 Abs. 3 10.09.2008 01.01.2009 geändert 38/2008
