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title: "Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen"
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provisions: 18
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# Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen

## § 1 {#par_1}

1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt auf allen schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz.
2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.

## § 2 {#par_2}

3 2. Anlagen für die Schiffahrt
a) Stationierungsplätze
Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen,
können bewilligt werden:
a) Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser;
b) Bojenfelder und Bojen;
c) Trockenplätze auf Ufer- sowie ufernahen Grundstücken.

## § 3 {#par_3}

b) Anlegeplätze
Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehenden, nicht stationären Einstellen von Schiffen dienen.

## § 4 {#par_4}

c) Wasserungsstellen
Als Wasserungsstellen, die dem Einbringen von Schiffen in ein Gewässer dienen,
können Plätze bewilligt werden, die über die nötigen Nebenanlagen (Parkplätze,
Kran usw.) verfügen.

## § 5 {#par_5}

3. Grundsatz
1 Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den
bewilligten Anlagen gestattet.
2 Für die auf den schiffbaren Gewässern eingesetzten immatrikulationsbedürftigen Schiffe ist ein bewilligter Stationierungsplatz im Sinne dieser Verordnung
nachzuweisen.

## § 6 {#par_6}

4 4. Ausnahme
1 Für die Immatrikulation eines Schiffes ist kein bewilligter Stationierungsplatz
erforderlich, sofern der Nachweis erbracht ist, dass es nach jedem Gebrauch ausSRSZ 1.1.2015
784.311
dem Wasser genommen und an einem geeigneten Ort (Garage, Unterstand,
privater Platz usw.) abgestellt wird. Die Anforderungen des § 8 gelten sinngemäss auch für diese Abstellplätze.
2 Das Schiffsinspektorat überprüft den Nachweis des Abstellplatzes anlässlich
des Immatrikulationsverfahrens.

## § 7 {#par_7}

5 5. Bewilligungsverfahren
Das Errichten oder Ändern von Anlagen für die Schifffahrt erfordert eine Stellungnahme des kantonalen Schiffsinspektorats. Im Übrigen richtet sich das
Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

## § 8 {#par_8}

6. Öffentliches Interesse
1 Die Anlagen für die Schiffahrt sind unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen, insbesondere der Schiffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes, anzulegen.
2 Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und
Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen
und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage
nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

## § 9 {#par_9}

7. Widerruf der Bewilligung
Die Bewilligungen können jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung und mangelhaftem
Unterhalt der Anlagen, beim Verzug in der Entrichtung der Gebühren, oder wenn
für den vermieteten Stationierungsplatz ein unangemessen hoher Mietzins verlangt wird.

## § 10 {#par_10}

8. Übertragbarkeit und Weitervermietung
1 Die Bewilligung der Anlagen für die Schiffahrt ist nicht übertragbar.
2 Den Inhabern von zentralen Stationierungsplätzen steht das Recht zu, die
einzelnen Plätze zu vermieten. Jeder Platz darf nur einem Bootshalter vermietet
werden. Dieser hat sich bei der Immatrikulation des Schiffes mit einer vom
Inhaber unterzeichneten Bescheinigung in dreifacher Ausfertigung darüber auszuweisen.

## § 11 {#par_11}

9. Bezeichnung der Anlagen
Die bewilligten Anlagen für die Schiffahrt werden mit einem numerierten Schild
versehen, das auf Kosten des Bewilligungsinhabers vom Schiffsinspektorat zur
Verfügung gestellt und angebracht wird.
784.311

## § 12 {#par_12}

10. Stand der Befestigungsanlagen
Die Befestigungsanlagen müssen bei jedem Pegelstand über die Wasserlinie
hinausragen. Ausnahmen kann das kantonale Schiffsinspektorat bewilligen.

## § 13 {#par_13}

6 11. Beseitigung der Anlagen
Das Baudepartement beseitigt unbenützte, unbewilligte oder gegen die Auflagen
verstossende Anlagen für die Schiffahrt nach vergeblicher Mahnung auf Kosten
der Inhaber.

## § 14 {#par_14}

12. Kontrolle
1 Das kantonale Schiffsinspektorat führt über alle bewilligten Anlagen für die
Schiffahrt ein Verzeichnis, das Angaben über den Inhaber, die Art der Anlage,
den Typ und die Immatrikulationsnummer der stationierten Schiffe sowie die
Gebühr enthält.
2 Es lässt nach Bedarf die Anlagen für die Schiffahrt kontrollieren.

## § 15 {#par_15}

7 13. Oberaufsicht
Dem Baudepartement steht die Oberaufsicht über alle Anlagen der Schiffahrt zu.

## § 16 {#par_16}

14. Gebühren
Die Anlagen für die Schiffahrt sind gebührenpflichtig. Das Schiffsinspektorat
setzt die Gebühr auf Grund eines vom Regierungsrat genehmigten Tarifs pro
Kalenderjahr fest. Änderungen des Tarifs bleiben vorbehalten.

## § 17 {#par_17}

15. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss über
das Stationieren von Schiffen vom 4. Juni 19738 aufgehoben.

## § 18 {#par_18}

16. Inkraftsetzung
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 1980 in Kraft.9
3 Bisher vom Regierungsrat oder vom Polizeidepartement erteilte Bewilligungen
behalten ihre Geltung im Rahmen dieser Verordnung.
1 GS 17-199 mit Änderung vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ai), vom 18. Juni 2008 (GS 22-19k)
und vom 13. Dezember 2011 (GS 23-22).SRSZ 1.1.2015
784.311
2 SRSZ 784.210.
3 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 13. Dezember 2011.
5 Fassung vom 18. Juni 2008; Abs. 2 aufgehoben.
6 Fassung vom 17. Juni 2008.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 GS 16-283.
9 Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339) und vom
13. Dezember 2011 am 1. Januar 2012 (Abl 2011 2677) in Kraft getreten.
