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title: "Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege"
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provisions: 14
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# Gesetz über die Kulturförderung und die Kulturpflege

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und pflegen
das kulturelle Erbe.
2 Sie sorgen für Rahmenbedingungen, welche die kulturelle Betätigung und den Zugang zu kulturellen Werten ermöglichen. Kanton und Schulgemeinden widmen der
Förderung und Pflege der Kultur in der Schule besondere Aufmerksamkeit.
3 Kanton und Gemeinden können zugunsten von Privaten Anreize zur Förderung
kultureller Bestrebungen schaffen.

## § 2 {#par_2}

Künstlerische Freiheit
1 Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Freiheit des
kulturellen Schaffens und Wirkens.

## § 3 {#par_3}

Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit Kulturträgern in der Schweiz und im Ausland zusammen.
Er fördert insbesondere den Kulturaustausch mit anderen Kantonen oder mit Ländern der Bodenseeregion.

## § 4 {#par_4}

Delegation
1 Der Kanton kann kulturelle Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen.
2. Kulturförderung

## § 5 {#par_5}

Aufgabe
1 Der Kanton fördert das kulturelle Schaffen und die Kulturvermittlung. Er unterstützt die Bestrebungen von Gemeinden oder Privaten und ergänzt diese durch eigene Vorkehren.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
442.1 KulturG

## § 6 {#par_6}

Massnahmen
1 Kulturförderungsmassnahmen des Kantons sind insbesondere:
1. die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Verbreitung und Vermittlung kultureller
Werte;
2. der Erwerb von künstlerischen Werken;
3. die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches;
4. die Vergabe von Studien- und Werkbeiträgen;
5. die Erteilung von Aufträgen, namentlich zur künstlerischen Ausgestaltung öffentlicher Bauten oder Anlagen;
6. die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen.
2 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.

## § 7 {#par_7}

Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet die wiederkehrenden Beiträge für die Kulturförderung sowie
die Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten oder Anlagen aus allgemeinen Staatsmitteln.
2 Andere Beiträge können aus dem Lotteriefonds gewährt werden. *
3. Kulturpflege

## § 8 {#par_8}

Aufgabe
1 Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem überlie -
ferten Kulturgut sowie für dessen Bewahrung, Pflege und Erforschung.
2 Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.

## § 9 {#par_9}

Einrichtungen
1 Der Kanton führt folgende Einrichtungen:
1. die Kantonsbibliothek;
2. das Historische Museum;
3. das Naturmuseum;
4. das Museum Arenenberg;
5. das Ittinger Museum;
6. das Kunstmuseum;
7. das Staatsarchiv.
2 Der Kanton kann sich an weiteren Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder
weitere Aufgaben selbst übernehmen.

## § 10 KulturG 442.1 {#par_10}

Finanzierung
1 Der Kanton bestreitet unter Vorbehalt der Abs. 2 und Abs. 3 die Aufwendungen für
die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln. *
2 In besonderen Fällen können einmalige Beiträge aus dem Lotteriefonds gewährt
werden. *
3 Die Finanzierung der Kantonsbibliothek erfolgt in Ergänzung zu Abs. 1 und Abs. 2
durch einen Beitrag von jährlich maximal Fr. 500'000 der Politischen Gemeinden,
aus welchen mehr als 4 % der Wohnbevölkerung die Kantonsbibliothek benutzen.
Der Regierungsrat legt die Berechnungselemente jeweils für drei Jahre unter Anhörung der betroffenen Politischen Gemeinden fest. Der Beitrag einer Politischen
Gemeinde an die eigene Gemeindebibliothek kann angemessen berücksichtigt werden. Der Regierungsrat kann den Maximalbetrag der allgemeinen Teuerung anpassen. *
4. Weitere Bestimmungen

## § 11 {#par_11}

Beiträge
1 Der Kanton macht seine Beiträge von der Unterstützungswürdigkeit des Vorhabens
sowie in der Regel von angemessenen Leistungen der Beitragsempfänger und von
Gemeinden oder von Dritten abhängig.
2 Der Kanton leistet in der Regel wiederkehrende Beiträge nur, sofern der kulturellen
Institution eine mindestens regionale Bedeutung zukommt.
3 Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
4 Der Kanton kann von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung
der Mittel verlangen.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.

## § 12 {#par_12}

Information
1 Der Kanton fördert die Information über kulturelle Bestrebungen.

## § 13 {#par_13}

Kulturkommission
1 Zur Beratung in Fragen der Kulturförderung und der Kulturpflege wählt der Regierungsrat eine Kulturkommission.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung1).
1) RB 442.11
442.1 KulturG

## § 14 {#par_14}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in
Kraft2).
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994.
KulturG 442.1
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 04.06.1993 01.01.1994 Erstfassung ABl. 23/1993
§ 7 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 36/2016
§ 10 Abs. 1 22.04.2015 01.01.2017 geändert 18/2015
§ 10 Abs. 2 31.08.2016 01.01.2017 geändert 36/2016
§ 10 Abs. 3 22.04.2015 01.01.2017 eingefügt 18/2015
