---
title: "Verpachtungsreglement"
id: 3d1fac1f-e7af-4f82-9d90-d4c3cd951a0f
authority: li7008
place: "Mauren"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "reglement-ueber-die-verpachtung-und-bewirtschaftung-des-landwirtschaftlich-nutzbaren-bodens.pdf"
publisher_url: https://www.mauren.li/files/attachments/reglement-ueber-die-verpachtung-und-bewirtschaftung-des-landwirtschaftlich-nutzbaren-bodens.pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3d1fac1f-e7af-4f82-9d90-d4c3cd951a0f
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.mauren.li/files/attachments/reglement-ueber-die-verpachtung-und-bewirtschaftung-des-landwirtschaftlich-nutzbaren-bodens.pdf
read_on: 2026-11-08
sha256: 2cac8c1d311f78001245c4e597f3b29ca75ee0b863e13272c7530b23a1eea1ab
provisions: 19
---

# Verpachtungsreglement

## Art. 1 {#art_1}

Zweck................................................................................................................................... 2

## Art. 2 {#art_2}

Vorbemerkungen ................................................................................................................ 3

## Art. 3 {#art_3}

Umfang des zur Verpachtung gelangenden Bodens ........................................................... 3

## Art. 4 {#art_4}

Verpachtungsgrundsätze .................................................................................................... 3

## Art. 4a {#art_4a}

Verpachtungskommission ............................................................................................... 3
II. BODENZUTEILUNG ...................................................................................................................... 3

## Art. 5 {#art_5}

Bezugsberechtigte ............................................................................................................... 3

## Art. 6 {#art_6}

Zuteilungsgrundsätze .......................................................................................................... 4

## Art. 7 {#art_7}

Pachtflächenreduktion ........................................................................................................ 4
III. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN................................................................................................... 5

## Art. 8 {#art_8}

Bewirtschaftungsgrundsätze ............................................................................................... 5

## Art. 9 {#art_9}

Selbstbewirtschaftung und Unterpacht .............................................................................. 6
IV. VERFAHREN ............................................................................................................................. 6

## Art. 10 {#art_10}

Pachtvertrag .................................................................................................................... 6

## Art. 11 {#art_11}

Pachtzinsbemessung ....................................................................................................... 6

## Art. 12 {#art_12}

Pachtzinsabrechnung ...................................................................................................... 6

## Art. 13 {#art_13}

Pachtdauer ...................................................................................................................... 7

## Art. 14 {#art_14}

Kündigung des Pachtvertrages ........................................................................................ 7

## Art. 15 {#art_15}

Übertragung des Pachtvertrages..................................................................................... 7

## Art. 16 {#art_16}

Rückgabe und Haftung .................................................................................................... 8

## Art. 17 {#art_17}

Kontrolle und Überwachung ........................................................................................... 8

## Art. 18 {#art_18}

Inkrafttreten .................................................................................................................... 8
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck
Das nachstehende Reglement regelt die Verpachtung von landwirtschaftlich nutzbarem Boden
durch die Gemeinde Mauren sowie dessen Bewirtschaftung.
Art. 2 Vorbemerkungen
Die Bestimmungen sind in der männlichen Form aufgeführt und stehen gleichermassen für die
weibliche Form.
Art. 3 Umfang des zur Verpachtung gelangenden Bodens
1. Die Gemeinde verpachtet ihren landwirtschaftlich nutzbaren Boden sowie den ihr durch
Dritte zur Verpachtung übertragenen Boden.
2. Die Bürgergenossenschaft Mauren überträgt, gestützt auf Ziffer 5.2 der zwischen der
politischen Gemeinde und der Bürgergenossenschaft Mauren am 22. Juni 2004
abgeschlossenen Regelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken und
Liegenschaften, ihren landwirtschaftlich nutzbaren Boden der Gemeinde unentgeltlich zur
Verpachtung.
3. Private Bodeneigentümer von landwirtschaftlich nutzbarem Boden können diesen der
Gemeinde zur Verpachtung übertragen.
Art. 4 Verpachtungsgrundsätze
Die Gemeinde sorgt für eine korrekte Umsetzung des Verpachtungsreglements.
Art. 4a Verpachtungskommission
Der Gemeinderat bestellt eine Verpachtungskommission. Mitglieder sind die
Gemeindevorstehung (Vorsitz), ein GR-Mitglied, zwei Vertreter Bürgergenossenschaft sowie mit
beratender Stimme die Leitung Liegenschaftsverwaltung.
II. BODENZUTEILUNG
Art. 5 Bezugsberechtigte
1. Folgende Betriebskategorien und Personen sind als Pächter von landwirtschaftlich
nutzbarem Boden bezugsberechtigt:
a) Voll- und Haupterwerbsbetriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Mauren.
b) Nebenerwerbsbetriebe mit Betriebsstandort in der Gemeinde Mauren.
c) Weitere in Mauren wohnhafte Personen, sofern sie die Pachtfläche selbst
bewirtschaften. In einem gemeinsamen Haushalt wohnhafte Personen sind einzeln
nicht bezugsberechtigt.
2. Die Definition der Betriebskategorien Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetrieb stützt sich
auf das Landwirtschaftsgesetz (LR 910.0) sowie die dazugehörige Verordnung ab
(Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Landwirtschaftsbetrieben, LR 910.020).
Art. 6 Zuteilungsgrundsätze
1. Die Verpachtung erfolgt nach dem Grundsatz, dass möglichst grosse zusammenhängende
Bewirtschaftungsflächen entstehen (Arrondierung).
2. Die Pachtfläche wird zwischen den Betriebskategorien wie folgt aufgeteilt:
a) Voll- und Haupterwerbsbetriebe erhalten gesamthaft mindestens 85 % der
Pachtfläche.
b) Nebenerwerbsbetriebe erhalten gesamthaft maximal 10 % der Pachtfläche.
c) An weitere in Mauren wohnhafte Personen kann für die Eigenversorgung eine maximale
Pachtfläche von 360 m2 (100 Klafter) abgegeben werden.
3. Für die Flächenzuteilung gilt nachfolgende Reihenfolge:
a) Voll- und Haupterwerbsbetriebe, bis die Minimalfläche erreicht wird.
b) Nebenerwerbsbetriebe, bis die Maximalfläche erreicht ist.
c) Weitere in Mauren wohnhafte Personen, solange freie Pachtflächen zur Verfügung
stehen.
4. Innerhalb der Betriebskategorien wird eine gleichberechtigte Verpachtung an die einzelnen
Pächter angestrebt.
5. Die Flächenzuteilung wird in Zusammenarbeit mit der Vergabekommission von der
Verpachtungskommission der Gemeinde Mauren erarbeitet.
6. Die Flächenzuteilung wird durch den Gemeinderat genehmigt.
7. Anträge auf Zuteilung von neuer oder zusätzlicher Pachtfläche müssen begründet bis
spätestens 30. Juni schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden. Eine allfällig mögliche
Flächenzuteilung erfolgt ab dem darauffolgenden Jahr.
Art. 7 Pachtflächenreduktion
1. Einem Pächter, der beim Erreichen des AHV-Alters einen Voll-, Haupt- oder
Nebenerwerbsbetrieb hat, wird die von ihm gepachtete Fläche jährlich schrittweise um
jeweils 1/5 des Anfangswertes reduziert.
2. Ein von dieser Regelung betroffener Pächter kann bei Erreichen des AHV-Alters eine
Übergangslösung beantragen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass sein
Betriebsnachfolger die Ausbildung zum Landwirt begonnen hat und diese innerhalb von 3
Jahren abschliesst. Der Antrag muss schriftlich bis zum 30. Juni an die Gemeinde gerichtet
werden.
III. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 8 Bewirtschaftungsgrundsätze
1. Die Pachtflächen dienen ausschliesslich der landwirtschaftlichen Nutzung.
2. Die Bewirtschaftung des Bodens hat jederzeit ordentlich und sorgfältig zu erfolgen („Gute
landwirtschaftliche Praxis“ gemäss geltendem liechtensteinischem Recht). Voll-, Haupt- und
Nebenerwerbsbetriebe haben sich in jedem Fall an die gesetzlichen Bestimmungen (z. Bsp.
ökologischer Leistungsnachweis, ÖLN) zu halten. Für die weiteren Pächter gelten diese
Bestimmungen sinngemäss.
3. Der Pächter sorgt für die Erhaltung der dauernden Ertragsfähigkeit des Bodens. Die Nutzung
der Pachtflächen hat schonend, den Boden- und Witterungsverhältnissen angepasst, zu
erfolgen. Maschinen und Geräte sind so einzusetzen, dass Fahrspuren, Bodenverdichtungen
und Erosionen vermieden werden.
4. Düngung und Unkrautbekämpfung haben so zu erfolgen, dass die standorttypische
Bodenfruchtbarkeit erhalten bleibt und die Oberflächengewässer nicht beeinträchtigt
werden.
5. Angrenzende Gräben und geschützte Wiesen dürfen keine negativen Beeinträchtigungen
durch die Bewirtschaftung erfahren. Die Parzellenränder (insbesondere entlang von
Grabenböschungen, Kopfteilen und Windschutzstreifen) sind so zu bewirtschaften, dass die
gesetzlich verlangten Pufferstreifen eingehalten werden (vgl. Landwirtschaftliche Begriffs-
und Anerkennungsverordnung (LR 910.020), Anhang 2 Ziff. 9).
6. Zum Schutz des Drainagensystems darf die Bodenbearbeitung nur oberflächlich und auf
keinen Fall tiefer als 30 cm erfolgen. Bei Schäden, welche durch eine reglementskonforme
Bodenbearbeitung hätten vermieden werden können, werden die Kosten der Sanierung
dem Verursacher in Rechnung gestellt.
7. Die Flurwege sind bei Verunreinigung durch die Bewirtschaftung innert 3 Tagen durch den
Verursacher zu reinigen. Andernfalls werden die Wege zu Lasten des Verursachers durch
die Gemeinde gereinigt.
8. Auf den Pachtflächen dürfen keine Garten- und Gerätehäuser, Geräteboxen sowie fahrbare
Lagermöglichkeiten aufgestellt werden.
Art. 9 Selbstbewirtschaftung und Unterpacht
1. Die Gemeinde verpachtet den Boden ausschliesslich für die Selbstbewirtschaftung.
2. Unterpacht und/oder unbefristete Bewirtschaftungsabtausche sind nicht erlaubt.
Ausgenommen sind zeitlich befristete Bewirtschaftungsabtausche, welche maximal 1 Jahr
lang dauern. Verstösse dagegen ziehen die vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages nach
sich.
IV. VERFAHREN
Art. 10 Pachtvertrag
1. Zwischen der Gemeinde und dem Bodeneigentümer wird ein schriftlicher Vertrag
abgeschlossen.
2. Zwischen der Gemeinde und dem Pächter wird ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.
3. Der Pachtvertrag beinhaltet insbesondere eine Auflistung der verpachteten Böden, die
Pachtdauer, die Bestimmungen bezüglich Kündigung und Auflösung des Pachtverhältnisses
sowie den jährlichen Pachtzins.
Art. 11 Pachtzinsbemessung
1. Der Gemeinderat legt den Pachtzins fest.
2. Die Bemessung des Pachtzinses richtet sich nach der Bodenqualität und an den markt- und
regionstypischen Pachtpreisen.
Art. 12 Pachtzinsabrechnung
1. Die Gemeinde erstellt die Pachtzinsabrechnung zu Lasten des Pächters. Dabei gelten
folgende Bestimmungen:
a) Die Pachtzinsabrechnung wird jährlich bis zum 11. November zugestellt.
b) Die Pachtzinsabrechnung ist spätestens bis 30. November zu bezahlen.
c) Nichteinzahlung der Pachtzinsabrechnung hat nach erfolgloser Mahnung die
Pachtauflösung per 31. Dezember des laufenden Jahres zur Folge.
2. Die Gemeinde zahlt die Pachtzinsen zu Gunsten des privaten Bodeneigentümers aus. Dabei
gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Pachtzinsabrechnung wird jährlich bis zum 11. November zugestellt.
b) Die Pachtzinsen werden bis spätestens 11. November überwiesen.
Art. 13 Pachtdauer
1. Die Pachtdauer der Pachtflächen ausserhalb der Bauzone ist folgendermassen geregelt:
a) Die Pachtdauer beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
b) Pachtdauer für Voll-, Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe: 10 Jahre.
c) Pachtdauer für die weiteren Pächter (Eigenversorger): 5 Jahre.
2. Pachtflächen innerhalb der Bauzone werden mit keiner bestimmten Pachtdauer verpachtet.
Sie stehen dem Pächter im Regelfall bis zu einer Umnutzung zur Verfügung.
Art. 14 Kündigung des Pachtvertrages
1. Der Bodeneigentümer kann seinen Pachtvertrag mit der Gemeinde kündigen. Dabei gelten
die folgenden Bestimmungen:
a) Pachtflächen ausserhalb der Bauzone können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muss bis spätestens 30. Juni erfolgen.
b) Pachtflächen innerhalb der Bauzone können jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden.
2. Die Kündigungsfrist für die vorzeitige Auflösung des Pachtvertrages durch den Pächter
beträgt 6 Monate. Die Kündigung hat bis spätestens 30. Juni zu erfolgen.
3. Die Kündigung eines Pachtvertrages muss schriftlich bei der Gemeinde eingereicht werden.
4. Bei Auflösung eines Landwirtschaftsbetriebes erlischt der Pachtvertrag auf Ende des
laufenden Pachtjahres.
Art. 15 Übertragung des Pachtvertrages
Bei der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes ist der laufende Pachtvertrag mit
Zustimmung der Gemeinde auf den Rechtsnachfolger übertragbar, sofern dieser die
Bestimmungen gemäss Abschnitt II und III des Verpachtungsreglements erfüllt.
Art. 16 Rückgabe und Haftung
1. Nach Ablauf des Pachtvertrages ist der Boden vom Pächter in gutem Zustand, so wie er
übernommen wurde, als Acker- oder Wiesland zurückzugeben.
2. Für Bodenschädigungen, die bei reglementskonformer Bewirtschaftung hätten vermieden
werden können, hat der Pächter auf seine Kosten für die Behebung der Schäden
aufzukommen.
Art. 17 Kontrolle und Überwachung
1. Die Kontrolle der Einhaltung des Verpachtungsreglements obliegt dem
Gemeindekontrolleur.
2. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind diese der Gemeinde zur Kenntnis zu
bringen. Die Gemeinde ist bestrebt, die Differenzen auf gütlichem Wege zu bereinigen.
3. Bei wiederholten Verstössen gegen das Verpachtungsreglement wird der Pächter von der
Gemeinde schriftlich verwarnt. Im Wiederholungsfall entscheidet der Gemeinderat über
eine vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages per 31. Dezember des laufenden Jahres.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 26. April 2023 genehmigt und
in Kraft gesetzt. Es ersetzt das Reglement vom 5. Juli 2017.
Mauren, 27. April 2023
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser, Gemeindevorsteher
