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title: "Ergänzender privater Gestaltungsplan «Obere Allmend – Manegg» für das Teilgebiet E"
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# Ergänzender privater Gestaltungsplan «Obere Allmend – Manegg» für das Teilgebiet E

## Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Der ergänzende private Gestaltungsplan «Obere Allmend – Manegg» zum privaten Gestaltungsplan Manegg5 regelt
die bauliche Entwicklung und schafft die nutzungsplanerische
Grundlage für eine architektonisch besonders gut gestaltete
Wohnüberbauung mit geringem Anteil Gewerbenutzungen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Für den Teilbereich E des privaten Gestaltungsplans
Manegg6 wird ein ergänzender privater Gestaltungsplan gemäss
§§ 83 ff. PBG und Art. 7 des privaten Gestaltungsplans Manegg
festgesetzt.
2 Der ergänzende Gestaltungsplan «Obere Allmend – Manegg»
setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem dazugehörenden Plan im Massstab 1:500 zusammen.
3 Im zugehörigen Plan ist der Geltungsbereich dargestellt. Dieser
ist in die Baufelder A (A1 und A2) und B (B1 und B2) unterteilt.

## Art. 3 {#art_3}

1 Zusätzlich zum privaten Gestaltungsplan Manegg7
gelten für den im Plan angegebenen Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften.
1 LS 700.1
2 Begründung siehe STRB Nr. 607 vom 3. Juli 2019.
3 vom 10. März 2010, AS 701.350.
4 zur Weiterbearbeitung empfohlenes Projekt vom 17. August 2017.
5 vom 10. März 2010, AS 701.350.
6 vom 10. März 2010, AS 701.350.
7 vom 10. März 2010, AS 701.350.
Zweck
Bestandteile
und Geltungsbereich
Anwendbares
Recht
2 Für den Gestaltungsplan gelten die Baubegriffe gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG)8 in der Fassung bis 28. Februar 2017.

## Art. 4 B. Bau- und Nutzungsvorschriften {#art_4}

Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan angegebenen Baufelder zulässig. Vorbehältlich der Bestimmungen zum
Gewässerraum und zur Bauzonengrenze dürfen Hauptgebäude
an die Baufeldgrenze gestellt werden.

## Art. 5 {#art_5}

1 Innerhalb des Baufeldes A1 können Gebäude frei angeordnet und verbunden werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche Vorschriften sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
2 Innerhalb der Baufelder A2, B1 und B2 gilt die geschlossene
Bauweise.
3 Zwischen den Gebäuden in den Baufeldern A2 und B1 sowie
B1 und B2 ist ein Durchgang von mindestens 7 m, höchstens
10 m Breite über alle Geschosse zu gewährleisten. In den Vollgeschossen sind einzelne Gebäudevorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig.
4 Die Durchgänge sind akustisch so auszubilden, dass Reflexionen minimal sind.

## Art. 6 {#art_6}

1 Ausserhalb der Baufelder sind, vorbehältlich der Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Bauzonengrenze,
Gebäudevorsprünge wie Erker, Balkone und dergleichen bis zu
einer Tiefe von höchstens 2 m zulässig. Im Baulinien- und Strassenabstandsbereich sind einzelne Gebäudevorsprünge bis zu
einer Tiefe von höchstens 1,5 m zulässig.
2 Für diese Gebäudevorsprünge ausserhalb des Baufeldes, innerhalb der Baulinien oder des Strassenabstands, gilt ein minimaler
Vertikalabstand von 3 m (ab Trottoirniveau). Bei den in Baufeld A1
angeordneten Bauten sind Balkone ausserhalb des Baufeldes,
innerhalb des Strassenabstands, mit einem minimalen Vertikalabstand von 2,5 m (ab Trottoirniveau) zulässig.
3 Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Gesamtnutzfläche sind vorbehältlich der Bestimmungen der Baulinien, des
Strassenabstands, der Bauzonengrenze und des Gewässerraums ausserhalb der Baufelder zulässig, soweit sie vollständig
unter dem gewachsenen Terrain gemäss Art. 10 liegen. Licht-
und Ausstiegschächte sowie Notausgänge dürfen aus Gründen
des Hochwasserschutzes mit dem minimal erforderlichen Mass
über das gewachsene Terrain hinausragen.
8 LS 700.1
Hauptbauten
Bauweise
Weitere

## Art. 7 Gebäudeteile {#art_7}

1 Besondere Gebäude wie Velounterstände, Gebäude
für die Entsorgung und für technische Anlagen sind vorbehältlich der Bestimmungen zu den Baulinien, zum Strassenabstand,
zur Bauzonengrenze und zum Gewässerraum auch ausserhalb
der Baufelder zulässig.
2 Ihre Gesamtfläche darf drei Prozent der massgebenden Grundstücksfläche im Gestaltungsplanperimeter nicht überschreiten.

## Art. 8 {#art_8}

Für eine Passerelle über die Allmendstrasse wird im
Plan ein Anschlussbereich ausgewiesen. In diesem Bereich
kann die Passerelle realisiert oder in das Gebäude integriert
werden.

## Art. 9 {#art_9}

1 In den jeweiligen Baufeldern gelten folgende Masse
und Vorschriften:
Baufelder A (A1 + A2) B (B1 + B2)
Vollgeschosse max. 7 7 7 7
anrechenbares
Untergeschoss max. 1 1 1 1
anrechenbares
Dachgeschoss max. 0 0 0 0
Gesamtnutzfläche
(GNF) max. (m2) 11 151 14 193
2 Ausnutzungsübertragungen zwischen den Baufeldern A und B
sind zulässig, soweit die jeweilige Gesamtnutzfläche nicht mehr
als zehn Prozent erhöht wird.

## Art. 10 {#art_10}

Das gewachsene Terrain wird gemäss Art. 11 Abs. 3
des privaten Gestaltungsplans Manegg9 definiert.

## Art. 11 {#art_11}

1 Im Erdgeschoss des Baufeldes A1 sind auch entlang der Haspelstrasse in dem im Plan ausgewiesenen Bereich
Wohnnutzungen zulässig.
2 In den Baufeldern A2 und B1 sind in den im Plan ausgewiesenen Bereichen im Erdgeschoss Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen vorzusehen. Ebenfalls zulässig sind Kindergärten,
Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Ähnliches. Ihr Anteil darf
50 Prozent der Gesamtnutzfläche der ersten Raumtiefe nicht
unterschreiten. Der Nachweis kann im Total über beide Baufelder gemeinsam erbracht werden.
3 Die Erdgeschosse entlang der Allmendstrasse in der ersten
Raumtiefe sind so auszugestalten, dass die Höhe der darüber liegenden Böden (Oberkante [OK] fertiger Boden) mindestens 3,8 m
über deren Fussboden (OK fertiger Boden) zu liegen kommt.
9 vom 10. März 2010, AS 701.350.
Besondere
Gebäude
Passerelle
Masse und
Vorschriften
Gewachsenes
Terrain

## Art. 12 Nutzweise {#art_12}

Im Erdgeschoss des Baufeldes B1 ist eine Gesamtnutzfläche (GNF) von mindestens 440 m2 baulich so auszugestalten,
dass diese mit kleineren Massnahmen von einem oder mehreren Kindergärten, Kindertagesstätten, schulergänzenden Betreuungseinrichtungen und Ähnlichem oder verwandten Betreuungsdiensten genutzt werden kann. Mit der ersten Baueingabe
ist der konkrete Bedarf seitens der Stadt Zürich auszuweisen.

## Art. 13 {#art_13}

Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnlüftung und
Fassadenreinigungsanlagen gelten als kleinere, technische Aufbauten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des privaten Gestaltungsplans Manegg10 die maximale Gesamthöhe überschreiten dürfen.

## Art. 14 C. Erschliessung {#art_14}

1 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage sowie die Zu-
und Wegfahrt für Anlieferung, Besucher- und Kurzzeitparkierung
haben an den im Plan gekennzeichneten Standorten zu erfolgen.
2 Die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage ist in ein Gebäude zu
integrieren.
3 Die Stellflächen für die Anlieferung sind an den im Plan bezeichneten Stellen vorzusehen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sind insgesamt maximal 155 Autoabstellplätze zulässig.
2 Davon dürfen maximal zehn Abstellplätze für Besuchende und
Kundschaft sowie für Anlieferung, Taxi und Carsharing-Angebote oberirdisch angeordnet werden – davon entlang der Haspelstrasse maximal zwei. Die betreffenden Autoabstellplätze
sind in den im Plan bezeichneten Bereichen anzuordnen.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Hauptzugänge müssen für den Fuss- und Veloverkehr der Bewohnenden, Besucherinnen und Besucher sowie
Mitarbeitenden, Kundinnen und Kunden der Betriebe im Gestaltungsplanperimeter gut zugänglich sein.
2 Die Anzahl der ungedeckten oberirdischen Veloabstellplätze
ausserhalb der Hauptbauten darf 25 Prozent der erforderlichen
Gesamtmenge der zu erstellenden Veloabstellplätze nicht überschreiten.

## Art. 17 D. Umgebung {#art_17}

1 Mit der ersten Baueingabe ist ein Umgebungsplan für
den gesamten Geltungsbereich einzureichen, der die Gestaltung sowie die zweckmässige Ausstattung und Ausrüstung aller
Freiräume umfasst.
10 vom 10. März 2010, AS 701.350.
Kindergarten
Dachgestaltung
Motorisierter
Verkehr
Parkierung
Fuss- und
Veloverkehr
Freiraumgestaltung
2 Das Areal ist durchlässig zu gestalten.
3 In den im Plan gekennzeichneten Bereichen sind fussläufige
Verbindungen an den Spulenweg sicherzustellen.
4 Für Baumstandorte ist genügend Wurzelraum zu belassen. Auf
unterbauten Flächen muss eine ausreichend hohe Aufbaustärke
zum Pflanzen von Bäumen beibehalten werden. Für grosskronige Solitärbäume in der «Platzabfolge» muss eine Überdeckung
von im Mittel mindestens 1,3 m Gesamtaufbauhöhe eingehalten
werden. Für alle weiteren Solitärbäume auf unterbauten Flächen
im Gestaltungsplanperimeter ist eine Überdeckung zwischen
1 m und 1,3 m Gesamtaufbauhöhe einzuhalten.

## Art. 18 {#art_18}

1 Innerhalb der allgemeinen Umgebungsfläche ist eine
zusammenhängende «Platzabfolge» zu gestalten, die eine
Grös se und räumliche Ausdehnung von mindestens 750 m2 aufweist. Sie ist mit Bäumen zu gestalten.
2 Für Kindergärten, Kindertagesstätten, schulergänzende Betreuungseinrichtungen und Ähnliches ist ein geeigneter Aussenraum von mindestens 300 m2 auszuweisen.

## Art. 19 {#art_19}

1 Zwischen zukünftigen Parzellen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters dürfen jeweils 20 Prozent der zu erstellenden Freiflächen, die der Freiflächenziffer angerechnet werden,
transferiert werden. Die Übertragung der Freifläche muss sich
im Rahmen von Art. 15 Abs. 3 des privaten Gestaltungsplans
Manegg11 bewegen.
2 Innerhalb der Freihaltezone ist vorbehältlich der Bestimmungen
zum Gewässerraum eine geringfügige Geländemodellierung zulässig. Diese darf auch der Versickerung dienen.
3 Mindestens zwei Drittel der Strassen- und Weganstosslängen
der gesamten Vorgartenbereiche an der Haspel- und Allmendstrasse sind zu begrünen. Nicht in die Berechnung fallen der
Bereich um die Passerelle sowie der Bereich der «Vorzone» vor
dem Baufeld B1. Diese Bereiche sind als hochwertig gestaltete
Platzflächen auszubilden.

## Art. 20 {#art_20}

1 Vor der ersten Baueingabe für ein Bauvorhaben im
Geltungsbereich ist ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ)
ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten Baueingabe
muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft und genehmigt werden.
2 Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach
Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern.
11 vom 10. März 2010, AS 701.350.
«Platzabfolge»
Freiflächenziffer,
Freihaltezone,
Vorgärten
Entwässerung
Meteorwasser von nicht begehbaren Dachflächen kann unterirdisch versickert werden. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders möglich ist, kann Meteorwasser nach möglichst
umfangreicher Retention in die Kanalisation abgeleitet werden.

## Art. 21 E. Weiteres {#art_21}

1 Für Bauten in den Baufeldern A2, B1 und B2 gilt:
a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen genügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrahlungseinwirkung aufweisen.
b. Der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab
der Allmendstrasse ist zu verhindern.
c. Es sind Fluchtwege auf die zur Allmendstrasse abgewandten Längsseiten der Baufelder sicherzustellen.
d. Nutzungseinheiten mit schwer evakuierbaren Personen (z. B.
Gruppenräume von Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen) sind möglichst auf den zur Allmendstrasse abgewandten
Gebäudeseiten anzuordnen. Entlang der Allmendstrasse sind
Nebenräume wie Küchen oder Lagerräume zu bevorzugen.
e. Werden Nutzungseinheiten mit schwer evakuierbaren Personen entlang der Allmendstrasse angeordnet, müssen
deren Fenster zur Allmendstrasse einen Brandwiderstand
EI 30 aufweisen.
2 Die Bauvorhaben im Geltungsbereich sind anlässlich des Baubewilligungsverfahrens durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und
Störfallvorsorge, genehmigen zu lassen.

## Art. 22 {#art_22}

1 Neubauten müssen entweder die Primäranforderung
und den Grenzwert für den gewichteten Energiebedarf für Heizung,
Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung gemäss Minergie-P-
Standard sowie den oberen Grenzwert für Graue Energie gemäss
Minergie ECO einhalten oder die Zielwerte des Effizienzpfads Energie (SIA 2040:2017) erreichen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zur Umsetzungskontrolle des SIA-Effizienzpfads die
Berichterstattung der zuständigen Behörde einzureichen.
2 Massgeblich sind in Bezug auf Abs. 1 die Standards des Vereins Minergie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung. Der Stadtrat ist befugt, bei Änderungen dieser Standards
die jeweils aktuelle Fassung für massgeblich zu erklären.
3 Der Nachweis der Erfüllung der energetischen Anforderungen
gemäss Abs. 1 kann statt für einzelne Bauten auch für mehrere
Störfallvorsorge
Energie
Bauten gemeinsam erfolgen. In diesem Fall muss mit einer fachgerechten Berechnung des gewichteten Energiebedarfs nachgewiesen werden, dass die Anforderungen über die Summe der
in Betracht gezogenen Bauten erfüllt werden. Möglich ist dieses
Vorgehen, wenn mehrere Bauten gleichzeitig bewilligt werden
oder wenn die Anforderungen bei bereits bewilligten Bauten im
Sinne einer Vorleistung unterschritten wurden.
4 Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit
Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Abfall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur
Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile
Energie eingesetzt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Eine allfällige Transformatorenstation für die Arealversorgung muss in einem Bereich entlang der Allmendstrasse realisiert werden.

## Art. 24 {#art_24}

1 Jeder lärmempfindliche Wohnraum muss über ein der
Lüftung dienendes Fenster verfügen, an dem die Lärmimmissionsgrenzwerte eingehalten sind.
2 In den Baufeldern A2, B1 und B2 dürfen bei maximal einem
Drittel aller Wohnungen und in diesen bei maximal einem Drittel der lärmempfindlichen Räume pro Wohnung die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern überschritten werden, sofern die
Wohnungen über Folgendes verfügen:
a. einen lärmempfindlichen Raum, dessen Belastung an mindestens einem der Lüftung dienenden Fenster die Immissionsgrenzwerte der Lärmempfindlichkeitsstufe ES II gemäss
Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung (LSV)12 einhält; und
b. einen ruhigen Aussenraum, dessen Lärmbelastung am Tag
maximal 60 dB(A) beträgt.
3 Wohnungen in Baufeld A1 dürfen erst nach Fertigstellung des
Rohbaus in Baufeld A2 bezogen werden, sofern sie nicht die
Anforderungen an den Lärmschutz gemäss Abs. 1 erfüllen.

## Art. 25 {#art_25}

1 Im Bereich der Haspelstrasse und im Bereich des
rückspringenden Baufeldes B1 entlang der Allmendstrasse sind
Unterflurabfallsammelstellen einzurichten.
2 Die Anlagen für Unterflurabfallsammelstellen dürfen im Strassenabstand- oder Baulinienbereich angeordnet werden.

## Art. 26 {#art_26}

Der Stadtrat setzt diesen Gestaltungsplan nach Rechtskraft der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.13
12 vom 15. Dezember 1986, SR 814.41.
13 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 16. Oktober 2019;
Inkrafttreten 6. März 2020 (STRB Nr. 64/2020).
Transformatorenstation
Lärmimmissionsschutz
Abfallsammelstellen
Inkrafttreten
Sihl
1310.95
WO6738
Haspelstrasse
Spulenweg
Höcklerbrücke
Allmendstrasse
65 m
E
B1
B2
429.35
428.80
428.25
A1
A2
A1.2
A1.3
A1.4
A1.5
A2.1A2.3
A2.4 A2.5
A2.6
A2.7
A2.8 A2.9
B1.2
B1.3
B1.4
B1.5B1.6
B1.7 B2.1
B2.2 B2.3
A1.6
A1.7
A1.1
B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1B2.1
A2.9A2.9A2.9A2.9A2.9A2.9
B1.8
B1.1
WO6739
A2.2
3.5m
3.5m
3.5m
3.5m
N
Privater Gestaltungsplan Manegg
Ergänzender privater Gestaltungsplan «Obere Allmend - Manegg»
für das Teilgebiet E
Kanton Zürich, Zürich - Wollishofen
Planverfasser:
Plan Massstab 1 : 500
Bezeichnung Teilgebiet gemäss Gestaltungsplan Manegg
Informationsinhalte
Festlegungen
E
Erstellungs- und Druckdatum: 17.05.2019
0m 10m 20m 30m 40m 50m
Korridor vorgesehene Passerelle (Stand: November 2017)
A Baufeld, Art. 2 Abs. 3
Geltungsbereich ergänzender Gestaltungsplan, Art. 2 Abs. 3
Wohnnutzung im EG entlang Haspelstrasse, Art. 11 Abs. 1
Ein- und Ausfahrt Sammelgarage (Lage schematisch), Art. 14 Abs. 1
Ein- und Ausfahrt Anlieferung,
Besucher- und Kurzeitparkierung (Lage schematisch), Art. 14 Abs. 1
Stellfläche Anlieferung (Lage schematisch), Art. 14 Abs. 3
Standort Besucher- und Kurzzeitparkierung (Lage schematisch), Art. 15
Bereich EG Dienstleistung / Gewerbe, Art. 11 Abs. 2
Freihaltezone
Gebäude bestehend
Gewässer
Baulinien
Projekt aus Studienauftrag angepasst (Stand: August 2017)
Gebäude abzubrechen
Durchgangsbereich (Lage schematisch), Art. 5 Abs. 3
Gewässerraum (Projekt SKW, Stand: 08.01.2016)
Anschlussbereich Passerelle (Lage schematisch), Art. 8 Abs. 1
Fussläufige Verbindung (Lage schematisch), Art. 17 Abs. 3
Projekt aus Studienauftrag Teilgebiet H & I (Stand: September 2017)
429.45 Terrainkote m ü. M. Gestaltungsplan Manegg
A.1
Allgemeine Umgebungsfläche
Koordinatenpunkt
Unterflurabfallsammelstellen (Lage schematisch), Art. 25 Abs. 1
Parzellenteilung ungefähre Lage (WO6738 / WO6739)
