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title: "Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen"
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provisions: 12
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# Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt
a den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom
15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)1),
b die Einführung der IVöB im Kanton Bern.
2 Es bezweckt nachhaltige und transparente öffentliche Beschaffungen, die

## Art. 2 {#art_2}

IVöB).
Art. 2 Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-110 veröffentlichten
IVöB bei.
2 Der Regierungsrat erklärt gemäss Artikel 63 IVöB den Beitritt gegenüber dem
Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

## Art. 3 {#art_3}

Vorbehalte
1 Der Kanton Bern tritt der IVöB mit den Vorbehalten gemäss diesem Artikel
bei.
2 Anstelle von Artikel 52 Absatz 1 IVöB findet Artikel 6 dieses Gesetzes Anwendung.
3 Artikel 42 Absatz 1 IVöB und Artikel 54 Absatz 2 IVöB finden Anwendung mit
der Massgabe, dass sie statt auf das Verwaltungsgericht auf die gemäss Artikel 6 dieses Gesetzes zuständige Beschwerdeinstanz Bezug nehmen.
1) BSG 731.2-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-109
731.2 2

## Art. 4 {#art_4}

Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht
1 Kann der Beitritt des Kantons zur IVöB mit den Vorbehalten gemäss Artikel 3
nicht wirksam erfolgen, gilt die IVöB mit diesen Vorbehalten sowie nach Massgabe dieses Artikels sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht. Der Regierungsrat stellt dies gegebenenfalls durch Verordnung fest.
2 Die folgenden Bestimmungen der IVöB finden in dem Fall gemäss Absatz 1
keine Anwendung:
a 9. Kapitel (Behörden),
b 10. Kapitel (Schlussbestimmungen).
3 Mit der Zustimmung des Kantons finden in dem Fall gemäss Absatz 1 jedoch
auch Anwendung:
a Änderungen der IVöB gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b IVöB,
b Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe
c IVöB.
4 Zuständig für die Zustimmung gemäss Absatz 3 sind:
a bei unbedeutenden Änderungen oder Anpassungen der Regierungsrat,
b in den anderen Fällen der Grosse Rat.

## Art. 5 {#art_5}

Beschwerde
1 Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.
2 Die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar.

## Art. 6 {#art_6}

Zuständigkeit für Beschwerden
1 Verfügungen kommunaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der Regierungsstatthalterin oder beim Regierungsstatthalter anfechtbar.
2 Verfügungen kantonaler Auftraggeber sind mit Beschwerde bei der in der Sache zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei anfechtbar.
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der folgenden Behörden sind mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar:
a der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters,
b der Direktionen und der Staatskanzlei,
c der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
d des Grossen Rates.
3 731.2

## Art. 7 {#art_7}

Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen
1 Die Auftraggeber tragen den Bedürfnissen und der Leistungsfähigkeit kleiner
und mittlerer Unternehmen auf geeignete Weise Rechnung.
2 Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und Völkerrechts sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM)2).

## Art. 8 {#art_8}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zur IVöB durch Verordnung.
2 Er kann Einzelheiten des Vollzugs, des Verfahrens und der Organisation regeln wie namentlich
a die Erweiterung des Geltungsbereichs der IVöB auf weitere Auftraggeber
oder Aufträge,
b die Veröffentlichung des Zuschlags im freihändigen Verfahren auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs,
c die Sprachen des Verfahrens und des Angebots,
d die Ausbildung oder die Vertrauenswürdigkeit der mit öffentlichen Beschaffungen betrauten Personen,
e Massnahmen, welche die Auftraggeber gegen Risiken wie das Fehlverhalten von Anbietern oder des Beschaffungspersonals treffen,
f die Erhebung, Weitergabe oder Veröffentlichung von Daten über öffentliche Beschaffungen,
g die Organisation der zuständigen Stellen für einen einheitlichen Vollzug,
die Beratung und Unterstützung der Auftraggeber sowie die Aus- und
Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen,
h die für die Teilnahme an Vergabeverfahren erforderlichen Nachweise (Art.
12 und 26 IVöB).
3 Er erlässt Ausführungsbestimmungen über die Durchführung von Lohngleichheitskontrollen.

## Art. 9 {#art_9}

Vollzug
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt,
a Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abzuschliessen
(Art. 6 Abs. 4 IVöB),
b das für Kontrollen zuständige Organ zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB),
2) SR 943.02
731.2 4
c die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortlichen Stellen
zu bezeichnen (Art. 28 Abs. 1, Art. 45, Art. 50 Abs. 1, Art. 62 Abs. 1 und 2
IVöB),
d die Mitteilungsbefugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen
(Art. 51 Abs. 1 IVöB) zu delegieren,
e Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind,
zuzustimmen (Art. 61 Abs. 2 Bst. b IVöB),
f den Austritt des Kantons Bern aus der Interkantonalen Vereinbarung vom
15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)3) zu erklären (Art. 63 IVöB).

## Art. 10 {#art_10}

Änderung eines Erlasses
1 Das Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG)4) wird geändert.

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen
(ÖBG)5) wird aufgehoben.
2 Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) wird aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung entfernt, sobald der Beitritt gemäss Artikel 2 erfolgt ist.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 8. Juni 2021 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Gullotti
Der Generalsekretär: Trees
3) BSG 731.2-1
4) BSG 836.11
5) BSG 731.2
5 731.2
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. November 2021
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht
worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1298 vom 17. November 2021:
Inkraftsetzung auf den 1. Februar 2022
731.2 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.06.2021 01.02.2022 Erlass Erstfassung 21-109
7 731.2
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.06.2021 01.02.2022 Erstfassung 21-109
