---
title: "Kinder- und Jugendheimgesetz"
id: 3d530573-a6f8-4e92-86ca-775b3add94a7
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "852.2"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-852_2-2017_11_27-2022_01_01-127.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/3d530573-a6f8-4e92-86ca-775b3add94a7
language: de
in_force_from: 2022-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=49A2C0BD425F502DC1258BF900236B75&file=852.2_27.11.17_127.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 8df8998830993399af8cd231798a5e0418909eaf8568e5befe3f881d452234f1
provisions: 2
---

# Kinder- und Jugendheimgesetz

## § 1 Gegenstand {#par_1}

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
2 Es regelt
a. die Planung und Finanzierung des Angebots,
b. die melde- und bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.
Begriffe§ 2. In diesem Gesetz bedeuten:
a. ergänzende Hilfen zur Erziehung:
sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, Heimpflege,
b. Direktion:
die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.
Anspruch und
Angebot
§ 3. 1 Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
2 Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljährigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung.
3 Die Verordnung legt die Angebote fest.
4 Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit,
Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.
Kindeswohl und
Einbezug
§ 4. 1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen.
2 Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend
ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Aufgaben der
Direktion
§ 5. Die Direktion
a. gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen
zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton
Zürich,
b. erstellt eine kantonale Gesamtplanung,
c. berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung,
d. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion
in Anspruch nehmen,
e. regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten
nach der Jugendstrafgesetzgebung,
f. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leistungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung
mit der Direktion in Anspruch nehmen.
Gesamtplanung § 6. 1 Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen und enthält insbesondere Aussagen
a. zum Leistungsbedarf,
b. zur Versorgungsstruktur,
c. zur Qualität,
d. zu den Kosten.
2 Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen,
die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erarbeitung der Gesamtplanung ein.
B. Melde- und Bewilligungspflichten
Meldepflichtige
Tätigkeiten
§ 7. 1 Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direktion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht:
a. Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)12,
b. sozialpädagogische Familienhilfe.
2 Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten Art. 20 b–20 f
PAVO sinngemäss.
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2
Bewilligungspflichtige
Tätigkeiten
§ 8. 1 Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt
eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
2 Eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch,
wer Kinder und Jugendliche ohne behördliche Anordnung regelmässig
im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen
will.
3 Die Verordnung regelt
a. die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen
darf,
b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung
erforderlich ist,
c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
b. Heimpflege§ 9. 1 Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
2 Die Verordnung regelt
a. die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilligung erforderlich ist,
b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung
erforderlich ist,
c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
Erteilung der
Bewilligung
§ 10. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege
ausschliesslich natürlichen Personen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung insbesondere mit Bezug auf
a. persönliche Eignung,
b. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
b. Heimpflege§ 11. 1 Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines
Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der
Bewilligung insbesondere mit Bezug auf
a. Konzeption und Organisation der Leistungserbringung,
b. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der
leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitenden,
c. Personalbestand und Betreuungsschlüssel,
d. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
a. Familienpflege
a. Familienpflege
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Gebühren § 12. 1 Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für
a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss §§ 8 und 9,
b. die erstmalige Ausübung der Aufsicht über meldepflichtige Leistungen.
2 Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine
Gebühr.
3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.
Sanktionen § 13. 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung
von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf
erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.
2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt
ihr die Direktion die Sanktionen.
C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
Leistungsvereinbarungen
§ 14. 1 Die Direktion entscheidet über die befristete Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur
Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung
mittels Leistungsvereinbarungen.
2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abgeschlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abgeschlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.
b. Inhalt der
Leistungsvereinbarung
§ 15. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. Art und Umfang der Leistungen,
b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Ausbildung des Personals,
c. die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale,
d. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,
e. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
f. die Berichterstattung.
Leistungsabgeltung
§ 16. 1 Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen
erfolgt
a. kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder
b. mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale.
2 Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die
Direktion ausgerichtet.
a. im
Allgemeinen
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2
3 Die Verordnung regelt
a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,
b. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,
c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbringenden.
Anteile des
Kantons und
der Gemeinden
§ 17. 1 Von den Kosten der nach diesem Gesetz bezogenen ergänzenden Hilfen zur Erziehung tragen:
a. der Kanton 40%,
b. die Gemeinden 60%.
2 Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der
Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie
umfassen:14
a. die Leistungsabgeltungen gemäss § 16,
b. die Kostenanteile gemäss § 20.
Umlage auf die
Gemeinden
§ 18. 1 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl
auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Gemeindeanteile und das Verfahren.
Beiträge der
Unterhaltspflichtigen
§ 19. 1 Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhaltspflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.
2 Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.
Bauvorhaben
und Anschaffungen
§ 20. 1 Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile
an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten
Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie
a. für die Versorgung erforderlich sind und
b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.
2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in
§ 17 festgelegten Anteilen.
3 Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten
und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
Subventionen§ 21. 1 Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der
ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewähren, die insbesondere
a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,
b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,
c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unterstützen.
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten
Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
Voraussetzungen für die
Leistungspflicht
von Kanton und
Gemeinden
§ 22. 1 Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn
eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),
eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vorliegt.
2 Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der
Direktion voraus.
Kostenübernahmegarantie
§ 23. 1 Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss
§ 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum
Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.
2 Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leistungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an,
garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwertiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung
mit der Direktion zur Verfügung steht.
Antrag
um Kostenübernahmegarantie
§ 24. Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen:
a. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einverständnis die Gemeinden,
b. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw.
in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.
D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen
§ 25. 1 Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 20069.
2 Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.
E. Datenschutz
Bearbeitung
von Personendaten
§ 26. 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die
Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich
Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien.
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die
persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.
3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen
Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur
Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder
begleitet wird.
4 Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der
Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
Datenaustausch§ 27. 1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz betrauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit
den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.
2 Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:
a. Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden sowie anderer Kantone,
b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere
Einrichtungen des Gesundheitswesens,
c. schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der sonderpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,
d. Anbietende von familienergänzender Betreuung,
e. Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,
f. Adoptionsvermittlungsstellen,
g. Strafverfolgungsbehörden.
3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen.
Verzeichnis§ 28. 1 Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis
der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen
zur Erziehung.
2 Das Verzeichnis enthält:
a. Name, Adresse und Tätigkeit dieser Anbietenden,
b. Angaben über das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der
Direktion.
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Statistik § 29. 1 Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkeiten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt
werden, insbesondere für die Überprüfung
a. der Leistungserbringung,
b. der Kostenentwicklung,
c. der Wirtschaftlichkeit,
d. der Qualität.
2 Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und
besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den
Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung
gemäss § 5 lit. b benötigt.
3 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt
der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
Aufbewahrungsfristen
§ 30. Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich
der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz7 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen.
F. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
§ 31. Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 32. Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 wird aufgehoben.
Übergangsbestimmungen
§ 33. 1 Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2
3 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten gemäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962, die öffentliche und private Trägerschaften vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staat für die
von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime erhalten haben,
werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 16 angemessen berücksichtigt.
1 OS 74, 322.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 (OS 76, 622).
3 ABl 2015-08-28.
4 Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623.
5 Inkrafttreten: 1. August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27. November 2017
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (Anhang Ziff. 3).

## § 1der {#par_1der}

Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 27. November 2017 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005 (Anhang Ziff. 2).
7 LS 170.4.
8 LS 232.3.
9 LS 331.
10 LS 412.100.
11 LS 852.1.
12 SR 211.222.338.
13 Text siehe OS 74, 322.
14 Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABl 2023-02-17). In Kraft
seit 1. Januar 2025.
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
vom 25. Juni 20128: . . .13
2.4, 6 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 200510: . . .13
3.5 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 201111: . . .13
