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title: "Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS (Haupteingang)"
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provisions: 11
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# Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse Gebäude ALBIS (Haupteingang)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement gilt für die Videoüberwachung (Bild
und Ton) der Eingangsschleuse ins Gebäude ALBIS (Haupteingang).

## Art. 2 {#art_2}

Die Videoüberwachung dient der Kontrolle des Zutritts in
das Gebäude ALBIS via Haupteingang.

## Art. 3 {#art_3}

Die Videoüberwachung erfolgt 7×24 Stunden. Sie wird
beim Betreten des Haupteingangsbereichs automatisch in Betrieb genommen (Bewegungsmelder). Die Videoüberwachung
liefert Livebilder in die Sicherheitslogen und zeichnet Bilder gemäss Art. 6 auf.

## Art. 4 {#art_4}

1 Den Mitarbeitenden der Sicherheitsloge stehen die
Videobilder live zur Verfügung.
2 Videoaufzeichnungen der Bilder dürfen nur eingesehen werden, wenn ein Ereignis festgestellt wurde, für das die Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche zu prüfen ist
(Art. 9 Abs. 2 DSV).
3 Auf die Videoaufzeichnungen haben die Direktorin oder der
Direktor der OIZ, die oder der OIZ-Betriebsverantwortliche des
Rechenzentrums ALBIS und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung IT-Security und Risk Zugriff.
4 Die Einsichtnahme wird von der Direktorin oder dem Direktor
der OIZ angeordnet.
5 Über die Einsichtnahme wird ein schriftlicher Bericht zuhanden
der Direktorin oder des Direktors erstattet.
1 AS 236.100
Geltungsbereich
Zweck
der Videoüberwachung
Umfang und
Art der Videoüberwachung
Einsichtnahme
2Reglement Videoüberwachung
Eingangsschleuse Gebäude ALBIS
(Haupteingang)
236.820

## Art. 5 {#art_5}

1 Videoaufzeichnungen dürfen ausschliesslich zur Geltendmachung zivil- oder strafrechtlicher Ansprüche verwendet
werden (Art. 9 Abs. 3 DSV).
2 Zuständig für die Geltendmachung gemäss Abs. 1 und die damit verbundene Verwendung der Videoaufzeichnungen ist die
Direktorin oder der Direktor der OIZ.
3 Kopien oder Auszüge dürfen nur auf Veranlassung der Direktorin oder des Direktors erstellt werden.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Videobilder werden ereignisgesteuert über Bewegungsmelder aufgezeichnet und für 17 Tage gespeichert. Danach werden sie automatisch gelöscht oder überschrieben.
2 Vorbehalten bleibt eine längere Aufbewahrung nach Art. 5. Die
Videoaufnahmen dürfen in diesen Fällen so lange gespeichert
werden, wie sie zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendig sind.

## Art. 7 {#art_7}

1 Aufzeichnungen und Übermittlungen der Bilder erfolgen
codiert. Die Videoanlagen weisen keinen Fernanschluss auf und
können nur vor Ort bedient werden.
2 Die Überwachungszeiten sowie die Zugriffe auf Aufzeichnungen werden automatisch protokolliert oder geloggt. Die Protokolldaten sowie die Dokumentation gemäss Art. 4 Abs. 5 werden
ein Jahr lang aufbewahrt.
3 Zugriffe auf die Protokolldaten veranlasst ausschliesslich die
Direktorin oder der Direktor der OIZ.

## Art. 8 {#art_8}

Auf die Videoüberwachung wird durch Piktogramme vor
Ort hingewiesen.

## Art. 9 {#art_9}

Jede Änderung dieses Reglements ist der Datenschutzstelle vorgängig zur Prüfung zuzustellen.

## Art. 10 {#art_10}

Das Reglement Videoüberwachung Eingangsschleuse
Gebäude ALBIS (Haupteingang) vom 19. Februar 2018 wird aufgehoben.

## Art. 11 {#art_11}

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
Verwendung
der Videoaufzeichnungen
Aufbewahrung
und Datenlöschung
Sicherheitsmassnahmen
Kennzeichnung
Änderungen
des Reglements
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten
